Corona: Unterschied zwischen den Versionen

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*[https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMV17-4318.pdf Bericht für den Rechtsausschuss des NRW-Landtags, Dezember 2020 (PDF)]
 
*[https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMV17-4318.pdf Bericht für den Rechtsausschuss des NRW-Landtags, Dezember 2020 (PDF)]
  
==Rechtsprechung zu Anhörungen und Corona==
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==Rechtsprechung zu Corona-Fragen und Betreuung==
  
 
'''AG Dresden, Beschluss vom 23.03.2020, 404 XVII 80/20'''
 
'''AG Dresden, Beschluss vom 23.03.2020, 404 XVII 80/20'''
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Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen fachgerichtliche Entlassung als Betreuer wegen mangelnder Eignung bei Entgegenwirken einer Impfung der Betreuten.
 
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen fachgerichtliche Entlassung als Betreuer wegen mangelnder Eignung bei Entgegenwirken einer Impfung der Betreuten.
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''Anmerkung von H. Deinert zum o.g.Beschluss:
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Da eine Pandemiesituation mit einer potenziell tödlichen Erkrankung vorliegt - und das RKI dringend die Impfung empfiehlt, sind an die Nicht-Einwilligung eines Betreuers (und genauso des Bevollmächtigten) hohe Hürden geknüpft.
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Natürlich kann jeder einwilligungsunfähige Mensch für sich selbst die Impfung verweigern - solange keine gesetzliche Impfpflicht besteht. Man muss sich aber über die potentiellen Folgen im Klaren sein.
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Für den Vertreter - der ja eh nur für einwilligungsunfähige Personen entscheiden kann (jedenfalls sind ja auch die üblichen Vorsorgevollmachten so auszulegen), heißt das:
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* gibt es eine EINDEUTIGE frühere Willensäußerung iSd § 1901a BGB des früher noch einwilligungsfähigen Betroffenen, insbes. eine Patientenverfügung (die die Impfung weiterhin ausschließt) und offenbar auch kein Meinungswandel eingetreten ist? Dann ist der Vertreter weiterhin daran gebunden, auch wenn das für den Betroffenen jetzt Gesundheitsgefahren birgt (und evtl auch Zwangsmaßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz),
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* gibt es das nicht, könnte nur noch eine eindeutige ärztliche Kontraindikation, die im Rahmen der impfaufklärung (§ 630e BGB) erfolgt, gegen die Impfung sprechen. In solchen Fällen braucht der Vertreter aber gar nicht entscheiden, weil es dann gar kein Impfangebot gibt.
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* gibt es auch keine solche Kontraindikation, kann die Stellvertreterentscheidung daher nur auf ja lauten. Alles was anders wäre, kann doch dann nur persönliche Fehldeutung des Vertreters sein. Und eben pflichtwidrig und ein Grund zur Entlassung jedenfalls eines Betreuers wegen Nichteignung. Das hat ja das BVerfG dankenswerterweise klargestellt. Für den Bevollmächtigten müsste das dann konsequenterweise einen Vollmachtswiderruf durch einen zu bestellenden Kontrollbetreuer rechtfertigen.
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Es bleibt noch eine Fallgestaltung: die indifferente Äußerung des Betroffenen selbst bei Unklarheit über dessen Einwilligungsfähigkeit. In diesem Falle (wenn sich also Vertreter und Arzt bei dem Gespräch nach § 1901b BGB  uneinig sind, wie sie diese Äußerungen zu bewerten haben), ist zwingend das Betreuungsgericht nach § 1904 Abs. 2 BGB anzurufen.
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Wenn das Gericht dabei entscheidet, dass der Betroffenenwille der Impfung NICHT entgegensteht, heißt das, dass der Vertreter die Einwilligung erteilen MUSS (Ermessensreduzierung auf Null). Das kann auch bei Betreuern mit einer Gebotsweisung nach § 1837 Abs. 2 BGB oder einem Betreuerwechsel wegen Nichteignung des bisherigen Betreuers (§ 1901b Abs. 1 BGB) durchgesetzt werden kann. Und bei Bevollmächtigten halt durch einen Vollmachtswiderruf und nachträgliche Betreuerbestellung.''
  
 
==Rechtsnormen, weitere Rechtsprechung==
 
==Rechtsnormen, weitere Rechtsprechung==

Version vom 5. Juni 2021, 13:44 Uhr

Spritze.jpg

Infos zur Corona/Covid19-Infektion mit betreuungsrechtlichen Bezügen:

Betreuerpflichten bei Corona

Patientenverfügung

Verbandsempfehlungen

Infos zur Testung

Infos zur Impfung

Ergänzende Hinweise zur Impfung: sofern das obige Formular für Betreuer verwendet wird, bitte AUF KEINEN FALL die Option „ich verzichte auf eine ärztliche Aufklärung“ ankreuzen. Die Einwilligung dürfte in diesem Fall unwirksam sein. Zumindest einmalig sollte sich jeder Berufsbetreuer über die Impfrisiken (siehe dazu auch das Merkblatt des RKI oben) aufklären lassen.

Für die einzelnen Betreuten muss natürlich außerdem eine Anamnese erfolgen, das liegt aber in der ärztlichen Verantwortung. Sofern der Betreuer Kenntnis von bestimmten Umständen hat, die aus medizinischer Sicht gegen eine Impfung sprechen (zB Allergien), sollte der Betreuer dies dem Arzt ergänzend mitteilen. Die eigentliche Aufgabe des Betreuers besteht aber darin, den Patientenwillen (insbes. bei einwilligungsunfähigen Patienten) zu eruieren, um dann in dessem Sinne zu entscheiden (§ 1901a Abs. 2 BGB). Hierzu sind ggf auch Angehörige zu befragen (§ 1901b BGB).

Besuche im Heim

Rechtsprechung:

OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.04.2020 – 13 ME 85/20

Das OVG hat entschieden, dass einem Betreuer der Zutritt zur Betreuten, die in einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft lebt, nicht durch eine ordnungsbehördliche Allgemeinverfügung untersagt werden kann. Eine solche Verfügung sei offensichtlich rechtswidrig. Zur Begründung führt das Gericht aus, dass eine derartige Beschränkung des Zugangsrechts des Betreuers keine notwendige Maßnahme im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 Infektionsschutzgesetz darstellt. Da bereits eine Vielzahl anderer Personen keine Zutrittsrechte besitzen, sind keine infektionsrechtlichen Gesichtspunkte erkennbar, die eine Hinderung des Betreuers an der Erfüllung seiner Aufgaben rechtfertigen könnte. Mit der Wahrnehmung der Betreueraufgaben ist notwendig auch die persönliche Kontaktaufnahme zur Betreuten verbunden.

OVG Saarland, Beschluss vom 06.08.2020, 2 B 255/20

  1. Die Beschränkung der Besuche in Altenheimen und Seniorenresidenzen auf Besucherzonen oder im Außenbereich zu dem Zweck, die Bewohner vor einer Einbringung des Coronavirus zu schützen, ist verhältnismäßig.
  2. Die durch die Besuchsbeschränkung für die Bewohner entstehenden Unzuträglichkeiten müssen ebenso wie das Interesse ihrer Bevollmächtigten, den Zustand des Zimmers kontrollieren zu können, hinter den hohen Schutzgütern des Lebens und der Gesundheit zurückstehen.

Medinzinische Behandlung ohne Covid-Test?

  • Landgericht Dortmund, Beschl v 4.11.2020, 4 T 1/20

Kein Rechtsanspruch auf Behandlung (einer anderen Erkrankung) bei Weigerung, einen Test auf Covid-19 durchzuführen.

Literatur zur. Corona-Situation

Bundesratsinitiative zur Anhörung in Corona-Zeiten

Rechtsprechung zu Corona-Fragen und Betreuung

AG Dresden, Beschluss vom 23.03.2020, 404 XVII 80/20

Zu den Anforderungen an das durch das Coronavirus ausgelöste Absehen von der persönlichen Anhörung des Betroffenen und des Verfahrenspflegers im Rahmen der Bestellung eines Betreuers.

AG Brandenburg, Beschluss vom 06.04.2020, 85 XVII 69/20

Zu den Anforderungen unter denen von der persönlichen Anhörung eines Betroffenen im Rahmen der Bestellung eines Betreuers bei der derzeitigen Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 – Pandemie durch das Gericht abgesehen werden kann.

LG Darmstadt, Beschluss vom 22.04.2020, 5 T 229/20; NJW-RR 2020, 709:

Im Lichte der Grundrechte und der gesetzlichen Regelungen ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Freiheit des Betroffenen ein sehr hohes Gut ist und die Verfahrensanforderungen bei Freiheitsbeschränkungen so hoch sind, so dass Anhörungen bestmöglich und grundsätzlich auch unter Erschwernissen durchzuführen sind, da gegenüber einem vollständigen Verzicht auf eine Anhörung stets etwaige mildere Mittel vorzuziehen sind. Bei der Entscheidung über das verhältnismäßige Ob und Wie einer Anhörung sind z.B. die folgenden, als nicht abschließend zu verstehenden Fragen zu stellen:

  1. Kann die Klinik oder Einrichtung für den Betroffenen und den Richter neben Desinfektionsmitteln ausreichend sichere Schutzkleidung bereitstellen (Gesichtsmasken, Einmal-Handschuhe, gegebenenfalls Schutzkleidung und Schutzbrille)?
  2. Ist es möglich, die Anhörung über eine Abtrennung hinweg, z.B. eine Plexiglasscheibe, oder aber durch eine geschlossene Glastür bei gleichzeitiger telefonischer Verbindung zwischen Betroffenem und Richter in der Klinik oder Einrichtung zu führen?
  3. Ist es möglich, die Anhörung mit dienstlicher Schutzkleidung oder durch eine Trennscheibe hindurch im Gericht zu führen? Dazu ist auch die Frage zu klären, ob und wie eine Betroffene oder ein Betroffener unter Wahrung des Abstandsgebots oder unter den erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen ins Gericht kommen oder gebracht werden kann.
  4. Ist es möglich, die Anhörung unter Verwendung von vom Dienstherrn gestellter ausreichend sicherer Schutzkleidung (Gesichtsmasken, Einmal-Handschuhe, gegebenenfalls Schutzkleidung und Schutzbrille) und/oder Wahrung von genügend Abstand an einem weiteren Ort (z.B. beim Betroffenen zuhause oder in einem sehr großen Raum innerhalb des Klinikgeländes) durchzuführen?
  5. Ist es möglich, die Anhörung mit einer Videokonferenz, gegebenenfalls mit kommerziellen Anbietern, durchzuführen?
  6. Ist eine telefonische Anhörung möglich und sinnvoll?
  7. Ist eine schriftliche Anhörung möglich und sinnvoll?
  8. Muss von der Anhörung ganz abgesehen werden? In diesem Fall, der begründet werden müsste, ist zwingend ein Verfahrenspfleger zu bestellen. Außerdem ist die Anhörung bei noch laufenden Verfahren zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen.

LG Freiburg, Beschluss vom 30.04.2020, 4 T 82/20, NJW 2020, 2122:

Von einer persönlichen Anhörung des Betroffenen in einem Unterbringungsverfahren kann nicht gem. §§ 319 Abs. 3, 34 Abs. 2 FamFG abgesehen werden, wenn die geschlossene Station, auf der der Betroffene untergebracht ist, für Außenstehende zugänglich ist, einen hinreichend großen Besprechungsraum besitzt, so dass dort die Abstandsregeln (1,50 Meter von Person zu Person) sowie die vom RKI empfohlenen allgemeinen Hygieneregeln eingehalten werden können und der mit der Anhörung beauftragte Richter, sowie sämtliche an der Anhörung teilnehmenden Personen, eine Mund-Nasen-Bedeckung („Alltagsmaske“) tragen. Unter diesen Umständen sind keine erheblichen Nachteile für die Gesundheit des Betroffenen zu befürchten.

LG Wuppertal, Beschluss vom 05.05.2020, 9 T 71/20; FamRZ 2020, 1040:

Persönliche Anhörung des Betroffenen in Unterbringungssachen kann trotz Corona-Krise nicht (mehr) durch eine telefonische ersetzt werden.

LG Rostock, Beschluss vom 07.05.2020 – 3 T 101/20; COVuR 2020, 314

Kein Verzicht auf persönliche Anhörung bei einer Unterbringung nach dem PsychKG.

LG Meiningen, Beschluss vom 06.07.2020, 4 T 128/20

Kein pauschales Absehen von der persönlichen Anhörung des Betroffenen bei der einstweiligen Anordnung einer vorläufigen Unterbringungsmaßnahme wegen der Pandemie mit dem Virus SARS-CoV-2.

BGH, Beschluss vom 4. November 2020 - XII ZB 220/20

  1. Das Gericht darf sich bei seiner Entscheidung über die Bestellung eines Betreuers nicht allein auf eine Befragung des Betroffenen stützen, die nicht mit der Gewinnung eines unmittelbaren persönlichen Eindrucks im Sinne einer unmittelbaren visuellen und akustischen Wahrnehmung des Betroffenen einher-geht; eine lediglich fernmündlich geführte Unterhaltung mit dem Betroffenen genügt daher den Anforderungen an eine „persönliche Anhörung“ im Sinne von § 278 Abs. 1 FamFG nicht.
  2. Auch in den Zeiten der Corona-Pandemie kann in einem Betreuungsverfahren nur unter den engen Voraussetzungen des § 278 Abs. 4 i.V.m. § 34 Abs. 2 FamFG ausnahmsweise von einer persönlichen Anhörung des Betroffenen nach Maßgabe von § 278 Abs. 1 FamFG abgesehen werden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2020 XII ZB 235/20 zur Veröffentlichung bestimmt).

AG Meiningen, Beschluss vom 18.01.2021, 3 XVII 234/19

Zur Durchführbarkeit der Anhörung des Betroffenen unter den Bedingungen der Coronapandemie.

BGH, Beschluss vom 24. Februar 2021 - XII ZB 503/20:

  1. Im Verfahren betreffend die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts darf das Gericht unter den Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 Satz 1 FamFG ausnahmsweise dann von der Anhörung des Betroffenen bzw. von der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks absehen, wenn eine Vorführung des Betroffenen (§ 278 Abs. 5 FamFG) unverhältnismäßig ist und das Gericht zuvor sämtliche nicht mit Zwang verbundenen Versuche – einschließlich des Versuchs einer Anhörung in der gewöhnlichen Umgebung – unternommen hat, um den Betroffenen zu befragen oder sich von ihm einen persönlichen Eindruck zu verschaffen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 2. Juli 2014 XII ZB 120/14 FamRZ 2014, 1543).
  2. Der pauschale Verweis des Gerichts auf die mit der Corona-Pandemie verbundenen Gesundheitsgefahren ist nicht geeignet, das Absehen von der persönlichen Anhörung des Betroffenen zu rechtfertigen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2020 XII ZB 235/20 FamRZ 2021, 138, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

BVerfG, Beschluss vom 31.05.2021, 1 BvR 1211/21

Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen fachgerichtliche Entlassung als Betreuer wegen mangelnder Eignung bei Entgegenwirken einer Impfung der Betreuten.

Anmerkung von H. Deinert zum o.g.Beschluss:

Da eine Pandemiesituation mit einer potenziell tödlichen Erkrankung vorliegt - und das RKI dringend die Impfung empfiehlt, sind an die Nicht-Einwilligung eines Betreuers (und genauso des Bevollmächtigten) hohe Hürden geknüpft.

Natürlich kann jeder einwilligungsunfähige Mensch für sich selbst die Impfung verweigern - solange keine gesetzliche Impfpflicht besteht. Man muss sich aber über die potentiellen Folgen im Klaren sein.

Für den Vertreter - der ja eh nur für einwilligungsunfähige Personen entscheiden kann (jedenfalls sind ja auch die üblichen Vorsorgevollmachten so auszulegen), heißt das:

  • gibt es eine EINDEUTIGE frühere Willensäußerung iSd § 1901a BGB des früher noch einwilligungsfähigen Betroffenen, insbes. eine Patientenverfügung (die die Impfung weiterhin ausschließt) und offenbar auch kein Meinungswandel eingetreten ist? Dann ist der Vertreter weiterhin daran gebunden, auch wenn das für den Betroffenen jetzt Gesundheitsgefahren birgt (und evtl auch Zwangsmaßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz),
  • gibt es das nicht, könnte nur noch eine eindeutige ärztliche Kontraindikation, die im Rahmen der impfaufklärung (§ 630e BGB) erfolgt, gegen die Impfung sprechen. In solchen Fällen braucht der Vertreter aber gar nicht entscheiden, weil es dann gar kein Impfangebot gibt.
  • gibt es auch keine solche Kontraindikation, kann die Stellvertreterentscheidung daher nur auf ja lauten. Alles was anders wäre, kann doch dann nur persönliche Fehldeutung des Vertreters sein. Und eben pflichtwidrig und ein Grund zur Entlassung jedenfalls eines Betreuers wegen Nichteignung. Das hat ja das BVerfG dankenswerterweise klargestellt. Für den Bevollmächtigten müsste das dann konsequenterweise einen Vollmachtswiderruf durch einen zu bestellenden Kontrollbetreuer rechtfertigen.

Es bleibt noch eine Fallgestaltung: die indifferente Äußerung des Betroffenen selbst bei Unklarheit über dessen Einwilligungsfähigkeit. In diesem Falle (wenn sich also Vertreter und Arzt bei dem Gespräch nach § 1901b BGB uneinig sind, wie sie diese Äußerungen zu bewerten haben), ist zwingend das Betreuungsgericht nach § 1904 Abs. 2 BGB anzurufen.

Wenn das Gericht dabei entscheidet, dass der Betroffenenwille der Impfung NICHT entgegensteht, heißt das, dass der Vertreter die Einwilligung erteilen MUSS (Ermessensreduzierung auf Null). Das kann auch bei Betreuern mit einer Gebotsweisung nach § 1837 Abs. 2 BGB oder einem Betreuerwechsel wegen Nichteignung des bisherigen Betreuers (§ 1901b Abs. 1 BGB) durchgesetzt werden kann. Und bei Bevollmächtigten halt durch einen Vollmachtswiderruf und nachträgliche Betreuerbestellung.

Rechtsnormen, weitere Rechtsprechung

Siehe auch

Einwilligungsfähigkeit