Änderungen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
252 Bytes hinzugefügt ,  15:50, 11. Dez. 2020
Zeile 16: Zeile 16:     
Das OVG hat entschieden, dass einem Betreuer der Zutritt zur Betreuten, die in einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft lebt, nicht durch eine ordnungsbehördliche Allgemeinverfügung untersagt werden kann. Eine solche Verfügung sei offensichtlich rechtswidrig. Zur Begründung führt das Gericht aus, dass eine derartige Beschränkung des Zugangsrechts des Betreuers keine notwendige Maßnahme im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 Infektionsschutzgesetz darstellt. Da bereits eine Vielzahl anderer Personen keine Zutrittsrechte besitzen, sind keine infektionsrechtlichen Gesichtspunkte erkennbar, die eine Hinderung des Betreuers an der Erfüllung seiner Aufgaben rechtfertigen könnte. Mit der Wahrnehmung der Betreueraufgaben ist notwendig auch die persönliche Kontaktaufnahme zur Betreuten verbunden.
 
Das OVG hat entschieden, dass einem Betreuer der Zutritt zur Betreuten, die in einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft lebt, nicht durch eine ordnungsbehördliche Allgemeinverfügung untersagt werden kann. Eine solche Verfügung sei offensichtlich rechtswidrig. Zur Begründung führt das Gericht aus, dass eine derartige Beschränkung des Zugangsrechts des Betreuers keine notwendige Maßnahme im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 Infektionsschutzgesetz darstellt. Da bereits eine Vielzahl anderer Personen keine Zutrittsrechte besitzen, sind keine infektionsrechtlichen Gesichtspunkte erkennbar, die eine Hinderung des Betreuers an der Erfüllung seiner Aufgaben rechtfertigen könnte. Mit der Wahrnehmung der Betreueraufgaben ist notwendig auch die persönliche Kontaktaufnahme zur Betreuten verbunden.
 +
 +
'''[https://www.ra-kotz.de/besuchsbeschraenkung-in-alten-und-pflegeheimen-zum-schutz-vor-corona-virus.htm OVG Saarland, Beschluss vom 06.08.2020] – Az.: 2 B 255/20'''
 +
 +
Zur Besuchsbeschränkung in Alten- und Pflegeheimen zum Schutz vor Corona-Virus.
    
==Verbandsempfehlungen==
 
==Verbandsempfehlungen==

Navigationsmenü