Bezirksrevisor

Aus Online-Lexikon Betreuungsrecht
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Der sogenannte Bezirksrevisor, von der Berufsausbildung her meist ein Rechtspfleger, vertritt die Interessen der Justizkasse des jeweiligen Bundeslandes. Er kann gegen Gerichtsentscheidungen das Rechtsmittel Beschwerden im Interesse der Staatskasse einlegen, § 304 FamFG. Diese müssen zwingend in elektronischer Form erfolgen, § 14b FamFG.

Bei einer Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof in Karlsruhe muss auch die Staatskasse durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt, also durch einen Volljuristen, vertreten werden, § 10 Abs. 4 FamFG.

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