Betreuungsvoraussetzung

Aus Online-Lexikon Betreuungsrecht
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Die Entscheidung über die Bestellung eines Betreuers erfolgt durch das Vormundschaftsgericht. Es hat dabei zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 1896 BGB) gegeben sind.

Vorgehensweise

Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Vormundschaftsgericht (Teil des Amtsgerichtes) für ihn auf seinen Antrag oder von Amts wegen einen Betreuer. Im württembergischen Teil von Baden-Württemberg ist für die Betreuerbestellung der Notar nach Maßgabe von § 37 des Landesgesetzes Baden-Württemberg über die freiwill. Gerichtsbarkeit) zuständig.

Volljährigkeit

Nur ein Volljähriger, also jemand, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, kann einen Betreuer erhalten. Ausnahme: nach § 1908 BGB ist bei einem 17jährigen die vorsorgliche Betreuerbestellung möglich, diese wird aber erst mit Erreichen der Volljährigkeit rechtswirksam. Die gesetzliche Vertretung eines Minderjährigen, der die u.g. (medizinischen) Voraussetzungen erfüllt, obliegt weiterhin den Eltern bzw. im Falle eines Sorgerechtsentzugs (oder Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge) einem Vormund.

Medizinische Diagnose Krankheit oder Behinderung

Voraussetzung zur Betreuerbestellung ist eine psychische Krankheit oder eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung.

  • a) psychische Krankheiten: Hierzu zählen alle körperlich nicht begründbaren seelischen Erkrankungen; jedoch auch seelische Störungen als Folge von Erkrankungen (z.B. Hirnhautentzündungen) oder Hirnverletzungen. Gleiches gilt für Neurosen (Zwangshandlungen) oder Persönlichkeitsstörungen (Psychopathien);

Vor allem für die Suchtleiden, Psychopathien und Neurosen kann allerdings der rein medizinische Krankheitsbegriff nicht ausschlaggebend sein. Denn der Betreuer wird bestellt, um Entscheidungen an Stelle des Betreuten zu treffen. Rein ausführendes Organ solcher Entscheidungen kann er nicht sein, dazu ist kein gesetzlicher Vertreter notwendig. Deshalb sind all diese Diagnosen nur dann wirklich Betreuungsgründe, wenn sie die Fähigkeit des Betroffenen, freie Entscheidungen zu treffen, erheblich einschränken. „Frei“ sind Entscheidungen, denen vernünftige Erwägungen zugrunde gelegt werden konnten. Das heißt: Juristisch relevant werden die genannten Krankheiten erst, wenn sie die Fähigkeit, Entscheidungen auf vernünftige Erwägungen zu gründen, erheblich einschränken. Das kann auf einer erheblichen Beeinträchtigung der Erkenntnisfähigkeit, der Fähigkeit zur Willensbildung oder zur Willensbetätigung beruhen. Nur wenn eine dieser Fähigkeiten von der Krankheit in erheblichem Maße betroffen ist, ist sie eine „psychische Krankheit“ im Rechtssinne.

  • b) geistige Behinderungen: Hierunter fallen angeborene sowie die während der Geburt oder durch frühkindliche Hirnschädigung erworbene Intelligenzdefekte verschiedener Schweregrade. Auch hier ist nicht der getestete IQ ausschlaggebend, sondern die Frage, ob der Erkenntnis-, Willensbildungs- oder Willensbetätigungsprozess hierdurch erheblich beeinflusst wird.
  • c) seelische Behinderungen: dies sind bleibende psychische Beeinträchtigungen, die als Folge von psychischen Erkrankungen entstanden sind. Auch die geistigen Auswirkungen des Altersabbaus (z.B. Alzheimerkrankheit, Demenz) werden hierzu gerechnet. Darunter fällt auch das als Folge einer langjährigen chronischen Schizophrenie eintretende Defekt- oder Residualsyndrom.
  • d) körperliche Behinderungen können ebenfalls Anlass für die Bestellung eines Betreuers sein; allerdings nur, wenn sie die Fähigkeit zur Besorgung der eigenen Angelegenheiten wenigstens teilweise aufheben oder wesentlich behindern (z.B. bei dauernder Bewegungsunfähigkeit oder Taubblindheit). Als Betreuungsgrund kommen körperliche Behinderungen nur

in Frage, wenn sie die freie Willensbildung beeinträchtigen. Da der eigentliche Willensbildungsprozess durch rein körperliche Behinderungen nicht beeinträchtigt sein kann, ist folglich eine Einschränkung der Kommunikationsfähigkeit der einzig relevante Ansatz, aber auch nur dann, wenn er entweder die Erkenntnisfähigkeit oder die Fähigkeit zur Willensbetätigung erheblich einschränkt.

Keine Rolle spielen die alten, im juristischen Sinne gemeinten Ausdrücke ”Geisteskrankheit” und ”Geistesschwäche” mehr.

Die größte Gruppe der unter Betreuung stehenden Menschen sind alte Menschen, die an der Alzheimerkrankheit erkrankt sind oder deren Gehirnleistung nachgelassen hat (Zerebralsklerose, Korsakow-Syndrom), umgangssprachlich Verkalkung). Daneben benötigen geistig behinderte Menschen auch im Erwachsenenalter einen Betreuer.

Häufig wird bei Vorliegen einer Psychose oder eines Borderline-Syndroms ein Betreuer bestellt. Auch Suchterkrankungen können bei entsprechendem Schweregrad psychische Krankheiten sein; die Sucht muss aber im ursächl. Zusammenhang mit einer Behinderung oder geistigen Erkrankung stehen oder es muss ein auf die Sucht zurückzuführender psychischer Zustand eingetreten sei (BayObLG FamRZ 1994, 1618). Alkoholikern und Drogensüchtigen kann daher kein Betreuer bestellt werden, solange nur eine Suchterkrankung vorliegt (BayObLG FamRZ 2001, 1403; AG Neuruppin FamRZ 2005, 2097).

Nach dem OLG Köln genügt auch der dringende Verdacht auf eine psychische Krankheit nicht (Beschluss des OLG Köln vom 22.06.2005, Az.: 16 WX 70/05). Erforderlich sei vielmehr, dass der Betroffene in der Wahrnehmung seines Selbstbestimmungsrechts erheblich beeinträchtigt und zu eigenverantwortlichen Entscheidungen nicht mehr in der Lage ist (vgl. Beschluss des OLG Köln v. 07.06.2006, Az.: 16 WX 83/04).

Ein Betreuer kann bestellt werden, wenn zwar kein akuter Handlungsbedarf besteht, auf Grund einer Psychose aber im Falle eines akuten Schubes sofort gehandelt werden muss (BayObLG, BtPrax 1993, 171). Ein Betreuer kann auch bestellt werden für eine hirntote schwangere Frau, deren Kreislauf und Atmung in einer Klinik künstlich aufrechterhalten werden (AG Hersbruck XVII 1556/92, Beschluss vom 16. Oktober 1992, FamRZ 1992, 1471 = NJW 1992, 3245)

Auswirkungen auf die Erledigung eigener Angelegenheiten

Dies bedeutet, dass eine Behinderung oder Krankheit alleine kein Grund für die Anordnung einer Betreuung ist. Es müssen Angelegenheiten vorhanden sein, die die betroffene Person als Folge der Behinderung oder Krankheit nicht eigenständig besorgen kann.

Vor allem ist bei einer Betreuungsanordnung die konkrete Lebenssituation zu berücksichtigen. Somit kommen nur Angelegenheiten in Betracht, die im Interesse des Betroffenen nach seiner sozialen Stellung und seiner bisherigen Lebensgestaltung erledigt werden müssen. Dies ist nicht rein abstrakt nach den verbliebenen Fähigkeiten des Betreuten zu beurteilen, sondern unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls. D.h.: die lediglich abstrakt vorhandene Unfähigkeit, bestimmte Angelegenheiten zu erledigen, kann niemals Anknüpfungspunkt für eine Betreuung sein (auch Jürgens BtPrax 1992, 49).

Selbst wer sich auf Grund einer paranoiden Schizophrenie für einen bedeutenden Politiker hält, kann durchaus in der Lage sein, seine Angelegenheiten selbst zu besorgen (LG Regensburg FamRZ 1993, 477).

Bei psychischen Krankheiten fehlt oft die Erkenntnis, krank zu sein. Daraus resultiert dann oft das Unvermögen, die psychische Krankheit behandeln zu lassen. Dies allein rechtfertigt aber noch keine Betreuerbestellung, so lange sich seine Auswirkungen auf das Krankbleiben beschränken, der Betroffene also über die psychische Krankheit als solche hinaus im Alltag nicht beeinträchtigt ist. Denn die Krankheit als solche bildet ja eben noch keinen ausreichenden Betreuungsgrund, mag sie nun behandelt werden oder nicht.

Nicht erforderlich ist jedoch, dass dem Betroffene durch das Unvermögen zur Besorgung eigener Angelegenheiten ein Schaden droht. Es reicht aus, dass eine Angelegenheit geregelt werden muss, für die der Betroffene juristisch zuständig ist, und dass er dies nicht kann. Die Betreuung kann somit auch ausschließlich im Interesse eines Außenstehenden angeordnet werden. § 1901 Abs. 2 Satz 1 BGB gilt erst für die Tätigkeit des Betreuers, nicht schon für dessen Bestellung. Deshalb ist es zum Beispiel zulässig, dem Geschäftsunfähigen einen Betreuer zu bestellen, damit der Vermieter das mit ihm geschlossene Mietverhältnis wirksam kündigen kann (vgl. § 131 Abs. 1 BGB).

Keine vorrangigen anderen Hilfen ausreichend

Die Bestellung eines Betreuers ist nicht erforderlich, wenn die Angelegenheiten des Betroffenen ebenso gut durch andere Hilfsangebote besorgt werden können (§ 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB). Weiter ist Voraussetzung, dass die Angelegenheiten, die für die betroffene Person besorgt werden müssen, nicht durch andere Hilfen, die ohne gesetzlichen Vertreter möglich sind, gleich gut erledigt werden können. Andere Hilfen können z.B. Familienangehörige, Nachbarschaftshilfe oder soziale Dienste sein, sowie von der betroffenen Person bevollmächtigte Dritte. Die Betreuung nach dem BGB ist somit subsidiär (nachrangig). Durch die Einfügung des Wortes ”rechtlich” in § 1896 BGB im Jahre 1999 ist verdeutlicht worden, dass Betreuungstätigkeit eine rechtliche Vertretung darstellt.

Eine Betreuerbestellung darf also nur erfolgen, wenn eine objektive konkrete Erforderlichkeit der Fürsorge vorliegt und wenn der nicht damit einverstandene Betroffene geschäftsunfähig ist (Damrau/Zimmermann Betreuungsrecht, 3. Auflage 2001, § 1896 Rn. 17). Die Erkrankung muss einen solchen Grad erreichen, dass die Fähigkeit des Betroffenen zur Wahrnehmung seines Selbstbestimmungsrechts ausgeschlossen oder so erheblich beeinträchtigt ist, dass er für die Aufgabenkreise der Betreuung zu eigenverantwortlichen Entscheidungen nicht in der Lage ist (OLG Hamm FamRZ 1995, 433).

Die Betreuung steht an letzter Stelle der möglichen Hilfen. So sind z.B. ambulante Hilfen bzw. eben alles, was den Menschen in tatsächlicher Hinsicht dient, vor die Betreuung zu stellen sind (auch LG Hamburg BtrPrax 93, 209). Hierzu zählen Hilfen für die Bewältigung des täglichen Lebens, z.B. der Einsatz von Haushaltshilfen oder Zivildienstleistenden, von privaten ambulanten Pflegediensten, des Hausarztes, der fahrbare Mittagstisch, die Sozialstationen, sozialer Dienst, sozial psychiatrischer Dienst, Verbände, kirchliche Einrichtungen, Gemeindeschwestern, Nachbarn und Verwandte (auch OLG Köln Rpfleger 1993, 240)

Wenn es nur darum geht, dass jemand rein tatsächliche Angelegenheiten nicht mehr selbständig besorgen kann (etwa seinen Haushalt nicht mehr führen, die Wohnung nicht mehr verlassen kann usw.), so rechtfertigt dies in der Regel nicht die Betreuerbestellung. Hier wird es im Normalfall auf ganz praktische Hilfen ankommen (z.B. Sauberhalten der Wohnung, Versorgung mit Essen), für die man keinen gesetzlichen Vertreter braucht.

So hat das Landgericht Duisburg am 24.11.2003 (BtPrax 2004, 156) die Einrichtung einer Betreuung abgelehnt, da bisher die Angehörigen des Betroffenen in der Vergangenheit bereit und in der Lage waren, sich um entsprechende Belange des Betroffenen (hier: Geltendmachung von Sozialhilfe) (ohne Einrichtung einer Betreuung) zu kümmern.

Mit der Vorsorgevollmacht kann man für den Fall seiner Betreuungsbedürftigkeit einer Person seines Vertrauens Vollmacht für alle eventuell anfallenden Rechtsgeschäfte erteilen und so die Anordnung einer Betreuung vermeiden. Hierfür müssen ggf. bestimmte Formvorschriften beachtet werden.

Allerdings kann es z.B. sein, dass eine Betreuung trotz Vorhandenseins von Familienangehörigen oder Bevollmächtigten nötig wird, nämlich dann, wenn diese Personen gegen Wohl und Willen der betroffenen Person handeln oder von ihr nicht mehr kontrolliert werden können. Außerdem müssen die oben genannten sozialen Hilfen beantragt, organisiert und ggf. bezahlt werden. Hierfür ist in der Regel ein gesetzlicher Vertreter nötig.

Rechtsprechung zum Vollmachtsvorrang

OLG Düsseldorf, 25 Wx 60/96 Beschluss vom 6. Dezember 1996:

Eine Vollmacht zur Alleinvertretungsbefugnis in allen persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist eine Generalvollmacht auch für den Fall der Betreuungsbedürftigkeit. Sie bedarf keiner Eingrenzung der dem Bevollmächtigten übertragenen Befugnisse, ermächtigt diesen allerdings nicht dazu, außerhalb des rechtsgeschäftlichen Bereichs Einwilligungen zu Eingriffen in die körperliche Integrität oder die persönliche Freiheit zu erklären.

BGH, Urteil vom 2. Juli 1986 – VIII ZR 194/85:

In der Erteilung einer Postvollmacht liegt nicht zugleich die Erteilung einer privatrechtlichen Vollmacht.

LG Hamburg, Beschluss vom 12.07.99, AZ: 301 T 222/99:

Ist die vom Betroffenen erteilte Vorsorgevollmacht nicht hinreichend bestimmt, so ist die Bestellung eines Betreuers für die Aufgabenkreise der Gesundheitsfürsorge und der Aufenthaltsbestimmung erforderlich.

BayObLG, Beschluss vom 16. Mai 2002 - Az.: 3Z BR 40/02:

Zur Fortdauer der Vorsorgevollmacht trotz Widerruf nach Eintritt der Geschäftsunfähigkeit.

OLG Brandenburg - Beschluss Az: 11 Wx 38/03 - Keine Betreuung bei Vorsorgevollmacht:

Wurde von einem Betroffenen eine Vorsorgevollmacht wirksam erteilt und hierdurch hinreichend Vorsorge getroffen, so darf in den betreffenden Aufgabenkreisen eine Betreuung grundsätzlich nicht angeordnet werden. Die Anordnung einer Betreuung kann nur bei Zweifeln an der vorgelegten Vollmacht oder bei einer Vollmacht, die den Anforderungen an eine Vorsorgevollmacht nicht genügt, in Betracht kommen.

OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.03.2005, 11 Wx 3/05, NJW 2005, 1587

§ 1896 Abs. 2 BGB ist Ausdruck des das Betreuungsrecht beherrschenden Subsidiaritätsgrundsatzes. Entgegen dem Wortlaut der Vorschrift ist nach Erteilung einer Vollmacht die Bestellung eines Betreuers nicht bereits dann möglich, wenn nach der Auffassung des Gerichts die Besorgung der Angelegenheiten des Betroffenen durch einen Betreuer vorzuziehen ist. Der in der Vollmachtserteilung zum Ausdruck gekommene Wille des Betroffenen verlangt grundsätzliche Beachtung, solange die Ausübung der Vollmacht durch den Bevollmächtigten dem Wohl des Vollmachtgebers nicht zuwiderläuft und auch ergänzende Hilfen nicht möglich sind.

OLG Schleswig, Beschluss vom 02.11.2005, 2 W 169/05

1. Stößt eine Vorsorgevollmacht im Rechtsverkehr in Ansehung des Rechtsberatungsgesetzes auf Akzeptanzprobleme,so können damit die Angelegenheiten des Betroffenen nicht „ebenso gut wie durch einen Betreuer” (vgl. § 1896 Abs. 2 S. 2 BGB) besorgt werden.

2. Die Bestellung eines Kontrollbetreuers1896 Abs. 3 BGB) kommt nur in Betracht, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls ein konkretes Bedürfnis für die Überwachung besteht. Ein solches Bedürfnis ergibt sich nicht allein daraus, dass der Betroffene nach Erteilung einer Vorsorgevollmacht nicht mehr in der Lage ist, diese zu kontrollieren (Fortführung von OLG Schleswig v. 13.11.2003 – 2 W 4/03, OLGReport Schleswig 2004, 229 = FGPrax 2004, 70; v. 27.11.2002 – 2 W 197/02, OLGReport Schleswig 2003, 159 = SchlHA 2003, 171).

KG, Beschluss vom 20.12.2005, 1 W 170/03 und 1 W 182/03

Eine Vollmacht i.S.d. § 1896 Abs. 2 S. 2 BGB steht der Erforderlichkeit einer Betreuerbestellung nicht entgegen, wenn die Vollmacht eine Heilbehandlung mit Psychopharmaka ausschließt, die medizinisch indiziert ist, um eine Verschlimmerung der Krankheit des Betroffenen zu verhindern.

Bay ObLG, Beschluss vom 23. März 2004, Az; 3Z BR 265/03, 3Z BR 266/03 FamRZ2004, 1403; BtPrax 2004, 159 - Betreuerbestellung trotz umfassend erteilter Vorsorgevolimacht

Ein Betreuer kann auch bei Vorliegen einer umfassend erteilten Vorsorgevollimacht bestellt werden, wenn aufgrund heftiger innerfamiliärer Streitigkeiten die Vollmacht im familiären Umfeld des Betroffenen nicht anerkannt wird und der Bevollmächtigte es deshalb ablehnt, von der Vollmacht Gebrauch zu machen.

OLG München, Beschluss vom 06.04.2005, 33 Wx 032/05:

Hindert eine psychische Erkrankung rechtlich nicht die Besorgung eigener Angelegenheiten des Betroffenen, auch durch Beauftragung und Bevollmächtigung Dritter, kann ihm grundsätzlich kein Betreuer bestellt werden, selbst wenn er dies beantragt (hier: für die Abwicklung einer Rechtsanwaltskanzlei). Der Erforderlichkeitsgrundsatz des Betreuungsrechts dient auch dem öffentlichen Interesse an der Vermeidung unnötiger Betreuungen.

OLG München, Beschuss vom 27.10.2006, 33 Wx 159/06:

1. Legt ein Betroffener in einer Vorsorgevollmacht fest, dass ein Überwachungsbetreuer nur bestellt werden soll, wenn dem Gericht konkrete Tatsachen über den Missbrauch der Vollmacht offen gelegt werden, so hat dies das Vormundschaftsgericht grundsätzlich zu beachten.

2. Gibt der nicht mehr geschäftsfähige Betroffene jedoch z.B. im Rahmen seiner Anhörung zu erkennen, dass er nunmehr auch ohne die in der Vollmacht festgelegten Voraussetzungen mit der Bestellung eines Überwachungsbetreuers einverstanden ist, ist das Gericht nicht mehr an die frühere Erklärung des Betroffenen gebunden.

KG, Beschluss vom 31.10.2006, 1 W 448/04 u. 449/04, FamRZ 2007, 580:

1. Eine Vorsorgevollmacht steht der Bestellung eines Betreuers nicht entgegen, wenn die Vollmacht mit dem Ziel erteilt wurde, die ärztliche Behandlung einer psychischen Erkrankung und eine eventuelle zivilrechtlichen Unterbringung zu verhindern, und der Bevollmächtigte den geäußerten Willen des Betroffenen ohne Rücksicht auf dessen fehlende Einsichtsfähigkeit und eine konkrete Hilfsbedürftigkeit in jedem Fall über an seinem Wohl auszurichtende Maßnahmen stellt und dabei die Gefahr hinnimmt, dass sich die psychische Krankheit des Betroffenen dadurch weiter verstärkt.

2. Die Bestellung eines Vollmachtsüberwachungsbetreuers ist nicht ausreichend, wenn der Bevollmächtigte deutlich macht, eine Zusammenarbeit mit dem Betreuer in jedem Fall abzulehnen.

Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 02.11.2006, 11 Wx 44/06

1. Das Bestehen einer wirksamen Vorsorgevollmacht steht grundsätzlich der Anordnung einer Betreuung entgegen.

2. Entsprechend der Bedeutung der Vorsorgevollmacht hat das Gericht von Amts wegen diejenigen Aufklärungsmaßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, Zweifel an der Geschäftsfähigkeit des Betroffenen zum Zeitpunkt der Erteilung der Vorsorgevollmacht zu klären.

3. Die Bestellung eines Vollmachtsüberwachungsbetreuers ist dann angebracht, wenn ein konkretes Bedürfnis hierfür sichtbar geworden ist, ohne dass schon der Verdacht des Vollmachtsmissbrauchs bestehen müsste.

KG, Beschluss vom 14.11.2006, 1 W 343/06

1. Dem Vorsorgebevollmächtigten, der nicht zugleich zum nach § 69g Abs. 1 FGG beschwerdeberechtigten Personenkreis zählt, kann die Einsicht in die Betreuungsakten nur dann verwehrt werden, wenn die Unwirksamkeit der Vollmacht offenkundig ist.

2. Ein Betreuer, dem nicht sämtliche Aufgabenkreise übertragen oder der nicht zum Vollmachtsüberwachungsbetreuer bestellt wurde, hat nicht die Befugnis, eine von dem Betroffenen erteilte Vorsorgevollmacht zu widerrufen. Im Interesse der Rechtsklarheit ist es erforderlich, die Befugnis zum Widerruf einer solchen Vollmacht bei der Bestimmung der Aufgabenkreise ausdrücklich festzulegen.

Landgericht Traunstein, Beschluss vom 06.03.2006, 4 T 629/06:

Eine Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können; die Erforderlichkeit der Betreuung entfällt deshalb, wenn der Betroffene durch eine wirksame Vorsorgevollmacht eine andere Person beauftragt hat. Eine Betreuung trotz bestehender Vorsorgevollmacht ist nur in folgenden Fällen erforderlich:

  • wenn der Bevollmächtigte es wegen familiärer Streitigkeiten ablehnt, von der Vollmacht Gebrauch zu machen;
  • wenn wegen des Vorliegens von mehreren Vorsorgevollmachten eine Klärung erforderlich ist oder
  • wenn die Gefahr von Missbrauch der Vorsorgevollmacht besteht.

Keine Betreuungsanordnung gegen den freien Willen

Wer seinen Willen frei bestimmen kann, darf keinen rechtlichen Betreuer gegen seinen Willen bestellt bekommen. Diese Rechtslage wurde durch höchstrichterliche Urteile klargestellt (beispielsweise BayObLG FamRZ 1995, 510) und seit dem 1. Juli 2005 in § 1896 BGB als Absatz 1a explizit aufgenommen. Allerdings muss es ein freier Wille sein. Wenn der Wille durch Krankheits- oder Behinderungseinflüsse beeinträchtigt wird, kann evtl. kein freier Wille mehr gebildet werden (vgl. dazu Geschäftsunfähigkeit, § 104 BGB). Kann nur vorübergehend kein freier Wille gebildet werden, ist die zwangsweise Betreuerbestellung nur für den Zeitraum zulässig, in dem der Betroffene über keinen freien Willen verfügt.

In der Beschlussbegründung des Bayrischen Obersten Landesgerichts zum freien Willen, die Bezug auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nimmt und von zahlreichen Gerichten übernommen wurde, heißt es: "Der Staat hat nicht das Recht, den Betroffenen zu erziehen, zu bessern, oder zu hindern, sich selbst zu schädigen (vgl. zuletzt BayObLG FamRZ 2006, 289, früher bereits FamRZ 2003, 962 = Rpfleger 2003, 362 = BtPrax 2003, 178 sowie BayObLGR 2001,19 (LS)= BtPrax 2001, 79 = FamRZ 2001, 1249)."

Weitere Rechtsprechung:

OLG Hamm, 15 W 237/94 Beschluß vom 30.8.1994:

Zu den Anforderungen an die tatsächlichen Feststellungen, die bei der Betreuerbestellung gegen den Willen des Betroffenen und bei der Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes zu treffen sind.

OLG Köln, Beschluss vom 25.01.2006, 16 Wx 5/06

Die tatrichterliche Feststellung, dass der Widerstand des Betroffenen gegen eine Betreuerbestellung nicht auf einem freien Willen i. S. d. § 1896 Abs. 2 BGB (in der ab dem 01.07.2005 geltenden Fassung) beruht, setzt grundsätzlich voraus, dass der Tatrichter zuvor zu dieser Frage eine sachverständige Äußerung eingeholt hat.

OLG Rostock, Urteil vom 15.08.2006, Az. 3 W 54/06:

Die Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Betreuungsanordnung ist auch dann noch möglich, wenn die Befristung der Betreuung bereits abgelaufen ist. Es handelt sich hierbei um eine tiefgreifend in die Grundrechte eingreifende Entscheidung des Gerichts, da diese den Betroffenen in seinen freien Entscheidungen und damit in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 GG einschränkt. Ein effektiver Rechtsschutz gebietet es dann, dem Betroffenen ein Rechtsschutzinteresse dahin zuzubilligen, den Grundrechtseingriff auf seine Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen.

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 03.04.2006, 3 W 28/06:

1. Kann ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, bestellt das Vormundschaftsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer (§ 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB). Gegen den Willen des Betroffenen darf eine "Zwangsbetreuung" nur angeordnet werden, wenn der Betroffene aufgrund einer der in § 1896 BGB genannten Eingangsalternativen seinen Willen nicht frei bestimmen kann (§ 1896 Abs. 1 a BGB), d. h. nicht in der Lage ist, ihn unbeeinflusst von der Krankheit oder Behinderung zu bilden und nach zutreffend gewonnenen Einsichten zu handeln. Abzustellen ist dabei darauf, ob eine freie Entscheidung nach Abwägung des Für und Wider bei sachlicher Prüfung der in Betracht kommenden Gesichtspunkte möglich ist oder ob umgekehrt von einer freien Willensbildung nicht mehr gesprochen werden kann, etwa weil infolge der Geistesstörung Einflüsse dritter Personen den Willen übermäßig beherrschen.

2. Im Weiteren muss bei der Prüfung der Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine Betreuung erforderlich ist (§ 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB), zwischen Betreuungsbedürftigkeit und Betreuungsbedarf unterschieden werden: Erstere bezieht sich auf die Unfähigkeit des Volljährigen zur Besorgung seiner Angelegenheiten, Letzterer auf den Kreis der konkret zu besorgenden Angelegenheiten. Das Bestehen einer Vollmacht oder das Vorhandensein anderer Hilfen (Angehörige, Freunde, Nachbarn etc.) kann nach dem in § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB verankerten Grundsatz der Subsidiarität die Erforderlichkeit der Betreuung ausschließen, wenn dadurch die Angelegenheiten des Betroffenen ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können.


OLG Schleswig, Beschluss vom 31. Januar 2007 - Az: 2 W 229/06:

Es sind detaillierte Feststellungen zu treffen, ob ein Betroffener zur Bildung eines freien Willens in der Lage ist, wenn sich dessen Ablehnung der Einrichtung einer Betreuung aus einer Vielzahl eingereichter Schreiben ergibt. Ein die Betreuungsbedürftigkeit attestierendes und vor sechs Jahren erstelltes Gutachten kann hierbei nicht herangezogen werden.

OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.1.2007, 11 Wx 066/06

Zur Betreuungsanordnung gegen den freien Willen des Betroffenen.

Betreuung auf eigenen Antrag hin oder von Amts wegen

Die Entscheidung für oder gegen eine Betreuungsbeantragung sollte der Betroffene sorgsam abwägen. Ein rechtlicher Betreuer kann eine große Hilfe sein, etwa wenn es darum geht, Behördenangelegenheiten und finanzielle Angelegenheiten zu regeln, oder eine Wohnung zu finden. Hierbei helfen aber auch Angebote freiwilliger sozialer oder pflegerischer Betreuung.

Betreuungsanordnung bei Körperbehinderten

Liegt ausschließlich eine körperliche Behinderung vor, ist eine Betreuerbestellung nur auf eigenen Antrag hin möglich; es sei denn, es ist überhaupt keine Verständigung mit dem Betroffenen möglich.

Rechtsprechungsbeispiele

Ein Betreuer kann auch bestellt werden, wenn zwar kein akuter Handlungsbedarf besteht, auf Grund einer Psychose aber im Falle eines akuten Schubes sofort gehandelt werden muss (BayObLG, BtPrax 93, 171). Ein Betreuer kann auch bestellt werden für eine hirntote schwangere Frau, deren Kreislauf und Atmung in einer Klinik künstlich aufrechterhalten werden (AG Hersbruck XVII 1556/92, Beschluss vom 16. 10. 1992, FamRZ 92, 1471).

Beschluss des BayObLG, FamRZ 94, 1551: 1. Die Bestellung eines Betreuers setzt voraus, dass der damit nicht einverstandene Betroffene aufgrund einer psychischen Krankheit seinen Willen nicht frei bestimmen kann. 2. Der Grundsatz der Erforderlichkeit verlangt für die Bestellung eines Betreuers, dass sie - auch unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit - notwendig ist, weil der Betroffene auf entsprechende Hilfen angewiesen ist und weniger einschneidende Maßnahmen nicht in Betracht kommen. Diese Notwendigkeit entfällt, wenn sich der angestrebte Zweck durch die vorgesehene Maßnahme nicht erreichen läßt. 3. Die Bestellung eines Betreuers zur Stellung eines Rentenantrages gegen den Willen des Betroffenen setzt voraus, dass Ursache für die Weigerung des Betroffenen, einen solchen Antrag zu stellen, eine psychische Krankheit ist und dass der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht verletzt wird.

Erblindung allein rechtfertigt nicht die Einrichtung einer Betreuung

Die Erblindung des Betroffenen alleine rechtfertigt, auch wenn der Betroffene sie selbst beantragt, noch nicht die Einrichtung einer Betreuung. Erst dann, wenn nach Ausschöpfung aller dem Betroffenen nach den gesetzlichen Bestimmungen zustehenden sozialen Hilfen immer noch Hilfs- bedürftigkeit besteht, kommt die Einrichtung einer Betreuung für bestimmte Aufgaben in Betracht: OLG Köln, Urt. v. 05.11.2001 - 16 Wx 220/01

Wer selbst für sich sorgen kann, muss den Staat schonen

Auch wenn ein Mann an einer psychischen Erkrankung leidet, aber seine "eigenen Angelegenheiten" (hier die Abwicklung einer Rechtsanwaltskanzlei) noch selbst erledigen kann, steht ihm kein auf Staatskosten zu finanzierender Betreuer zu. "Unnötige Betreuungen" sind im öffentlichen Interesse zu vermeiden. (Hier empfahl das Oberlandesgericht München dem Mann, sich einer von ihm zu bezahlenden Hilfe zu bedienen, etwa einem Anwalt oder einem Steuerberater. Das Gericht vermutete, dass der Antragsteller nur darauf aus gewesen sei, "die kostenlose Abwicklung seiner Rechtsanwaltsgeschäfte und die Erledigung der ihn betreffenden Prozesse zu erreichen".) (OLG München AZ: 33 Wx 32/05)

Nur "mit Geld nicht umgehen können" reicht nicht aus

OLG Köln AZ: 16 Wx 17/05: Kann eine alte Frau lediglich "nicht mit Geld umgehen", so dass sie stark verschuldet ist, rechtfertigt dies nicht die Bestellung eines amtlichen Betreuers (hier unter anderem angeordnet für den Aufgabenkreis "Vermögenssorge") auf Staatskosten. Dies wäre nur gerechtfertigt, wenn die Person wegen einer psychischen Erkrankung oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung unfähig wäre, ihre Vermögensangelegenheiten "sinnvoll und realitätsbezogen" zu regeln. (Hier vom Oberlandesgericht Köln verneint, weil die alte Dame durchaus noch in der Lage sei, für sich selbst zu sorgen, was zum Beispiel dadurch bewiesen sei, dass sie - mit Hilfe des diakonischen Werkes - ein Verbraucherinsolvenzverfahren eingeleitet habe.)

Betreuerbestellung zur Verhinderung einer (weiteren) Verschuldung des Betroffenen

BayObLG, Beschluss vom 4. 2. 1997 - 3 Z BR 8/97 FamRZ 1997, 90:

1. Die Bestellung eines Betreuers für den Aufgabenkreis Vermögenssorge kann auch erforderlich sein, um eine (weitere) Verschuldung eines Betroffenen zu verhindern, selbst wenn er vermögenslos ist.

2. In einem solchen Fall ist in der Regel auch die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts erforderlich.

Keine Betreuung, soweit der Betroffene selbst handeln kann

BayObLG, Beschluss v. 13.12.2000 - 3Z BR 353/00: Die Betreuung darf Aufgabenkreise nicht umfassen, die der Betreute noch selbst besorgen kann.

Ein Aufgabenkreis kann auch eine einzige oder wenige einzelne Angelegenheiten umfassen. Ein Betreuungsbebürfnis besteht nicht, wenn der Betreute psychisch in der Lage ist, zur Regelung seiner Angelegenheiten Hilfe eines anderen, z.B. eines Rechtsanwalts oder Steuerberaters in Anspruch zu nehmen und ein Gesunder dies auch tun würde.


KG, Beschluss vom 26.04.2005, 1 W 414/04:

Es ist nicht erforderlich, den Aufgabenkreis eines Betreuers zu erweitern, wenn der Betroffene geistig behindert ist, seine Angelegenheiten in dem fraglichen Bereich aber gleichwohl selbst besorgen kann. Die hierfür erforderlichen tatsächlichen Feststellungen hat das Vormundschaftsgericht zu treffen, sie dürfen nicht allein einem medizinischen Gutachter überlassen werden.

OLG Köln, Beschluss vom 12. 04. 2000 16 Wx 56/00:

Eine psychische Erkrankung allein rechtfertigt noch nicht die Anordnung der Betreuung, wenn nicht gleichzeitig konkret festgestellt wird, dass der Betroffene nicht in der Lage ist, seine Angelegenheiten ganz oder teilweise selbst zu besorgen. Pauschale Befürchtungen ohne konkrete Anhaltspunkte insoweit reichen nicht aus.

Erforderlichkeit und Umfang einer Betreuung

Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 618/93 vom 2.8.2001:

Erforderlichkeit der Betreuerbestellung bei Zeugen Jehovas - Ablehnung einer Bluttransfusion.


BayObLG, Beschluss vom 03.08.1995 - Az: 3 Z BR 190/95, EzFamR aktuell 20/1995, S. 354 = BtPrax 95, 218)

Das Vormundschaftsgericht hatte für eine psychisch kranke Frau einen Betreuer mit den Aufgabenkreisen Sorge für die Gesundheit, Aufenthaltsbestimmung und Entscheidung über die Unterbringung bestellt. Die dagegen erhobene Beschwerde, mit der die Frau geltend machte, sie sei nicht krank und brauche keinen Betreuer, wurde vom Landgericht zurückgewiesen mit der Begründung, sie erlebe ihre Symptome nicht als krankheitswertig, weshalb bei ihr keine Krankheitseinsicht bestehe.

Das BayObLG hat die weitere Beschwerde der Betroffenen für begründet erachtet. Nach § 1896 Abs. 2 BGB dürfe ein Betreuer nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. Das Prinzip der Erforderlichkeit durchziehe das gesamte Betreuungsrecht; soweit die Betreuung oder weitere mit ihr verbundene Anordnungen sich, wie hier, als Eingriffe in die Freiheitssphäre der Person darstellten, habe der Erforderlichgkeitsgrundsatz Verfassungsrang. Dieser sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebende Grundsatz verlange für die Bestellung eines Betreuers die konkrete Feststellung, dass sie auch unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit notwendig ist, weil die Betroffene auf entsprechende Hilfen angewiesen ist und weniger einschneidende Maßnahmen nicht in Betracht kommen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze könne die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben. Das LG habe sich zwar mit der Frage befaßt, ob die Betroffene trotz ihrer psychischen Erkrankung noch imstande ist, ihre Angelegenheiten zu besorgen. Den getroffenen Feststellungen lasse sich jedoch nicht entnehmen, ob und inwieweit sie ihren Willen frei bestimmen kann. Das Sachverständigengutachten gehe auf diese Frage nicht ein, lasse aber Zweifel aufkommen, ob sie bejaht werden kann.

Nach Auffassung des BayObLG tragen die Feststellungen des LG auch nicht den Umfang der Aufgabenkreise des Betreuers. Für den Aufgabenkreis ”Aufenthaltsbestimmung” sei nach dem Sachverständigengutachten die Betreuung für den Fall erforderlich, dass die Betroffene trotz der Betreuung nicht ambulant behandelt werden kann. Das LG habe nicht festgestellt, ob diese Voraussetzung erfüllt oder ihre Erfüllung durch die Erkrankung bereits als unmittelbar bevorstehend anzusehen ist. Der Aufgabenkreis ”Sorge für die Gesundheit” umfasse die Gesundheitsfürsorge in allen Bereichen der Medizin. Dem Gutachten lasse sich jedoch allenfalls entnehmen, dass die Betreute im nervenärztlichen Bereich einer Betreuung bedarf.

Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 16.01.2007, Az. 11 Wx 66/06: Bei krankhafter Ablehnung jeglicher Hilfe ist Betreuung notwendig

Wer auf das mündliche Angebot einer Betreuung sichtlich aufgeregt wird und mit überschlagener Sprache pauschal jegliche Hilfe ablehnt, mit Suizid droht, falls die Betreuung bestehen bleibe, seine Papiere bei der Schuldnerberatung abgestellt und sein gesamtes Guthaben vom Konto abgehoben hat, kann krankheitsbedingt die Notwendigkeit seiner Betreuung nicht einsehen. Die Einsichtsfähigkeit setzt die Fähigkeit des Betroffenen voraus, im Grundsatz die für und wider eine Betreuerbestellung sprechenden Gesichtspunkte zu erkennen und gegeneinander abzuwägen.

Psychische Krankheit - "Altersstarrsinn" gehört nicht dazu

Die Feststellung einer psychischen Krankheit oder seelischen Behinderung des Betroffenen als Voraussetzung der Betreuung erfordert die fachpsychiatrische Konkretisierung. Dabei müssen die Auswirkungen auf die kognitiven und voluntativen Fähigkeiten des Betroffenen genau dargelegt werden. Die allgemeine Beschreibung des Zustandes als "Altersstarrsinn reicht dafür nicht aus: BayObLG, Beschluss v. 24.08.2001 – 3Z BR 246/01, BtPrax 2002, 37 = PflR 2003, 82.

Schenkungsrückforderung nach Betreuungsantrag

Stellt ein Beschenkter einen grundlosen Antrag auf Betreuung des Schenkers, so ist dieser berechtigt seine Schenkung zu widerrufen.

Nach einem Streit über ein Bankkonto, für das die Eltern ihrer Tochter eine Vollmacht erteilten, behauptete die Tochter gegenüber dem Amtsgericht, die Zustände in der Wohnung seien unhaltbar und den Eltern sei daher ein Betreuer zu verpassen. Ihr Vater verbrauche außerdem sechs Flaschen Schnaps die Woche. Die Anschuldigungen erwiesen sich als grundlos. Das Gericht urteilte, dass unter diesen Umständen eine grobe Verfehlung vorliege, die die Eltern zum widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks berechtige: OLG Düsseldorf, 13.01.1998, Aktenzeichen: 22 U 56/97

Keine Betreuerbestellung bei Alkoholsucht ohne Folgeerkrankung

Das Oberlandesgericht Frankfurt in NJW 88,1527 führte bereits zum früheren Recht aus: Auch der Alkoholsüchtige hat grundsätzlich allein zu befinden, ob er geheilt werden will. Auch ihm steht das Grundrecht der persönlichen Freiheit und damit auch das Recht zu, sein Leben falsch anzulegen und zu führen.

Das Bayerische Oberste Landesgericht führt aus (Rpfleger 1991, 154): Trunksucht rechtfertigt die Anordnung einer Gebrechlichkeitspflegschaft (jetzt „Betreuung“) nur, wenn sie auf einer Erkrankung beruht oder eine solche bereits ausgelöst hat. Alkoholismus ist zwar ein Mangel, aber für sich allein betrachtet keine geistige Erkrankung. Hierauf kann die Anordnung einer Betreuung/Pflegschaft n i c h t gestützt werden. Etwas anderes gilt nur, wenn der Alkoholismus entweder im ursächlichen Zusammenhang mit einem geistigen Gebrechen steht oder ein darauf zurückzuführender Zustand im psychischen Bereich eingetreten ist, der dann – besonders bei hochgradigem Alkoholismus- die Annahme eines geistigen Gebrechens rechtfertigt.

Verleugnet der Betreute seine Alkoholabhängigkeit und ignoriert oder vergisst selbst Rückfälle in jüngerer Zeit, so dass er die aus dem Alkoholkonsum folgende Gefahr nicht erkennen kann, fehlt ihm also insoweit jegliche Krankheitseinsicht, dann fehlt ihm die Fähigkeit, seinen Alkoholgenuss selbstverantwortlich zu steuern und einen alsbaldigen Rückfall in lebensbedrohliche Zustände zu vermeiden (u.a. BayObLG, NJWE-FER 2001, 150).

Dabei kann auch die Gefahr einer akut drohenden Verwahrlosung beachtlich sein (OLG Naumburg, OLGReg 2002, 468), wobei deren Erheblichkeit mit konkret festgestellten Tatsachen belegt sein muss (OLG Hamm, BtPrax 2001, 40). Es gilt aber immer noch der Grundsatz: Grob unvernünftiges Umgehen mit der eigenen Gesundheit indiziert allein eine Unfähigkeit zur Willensbildung (und somit den Grund einer Betreuungsanordnung) nicht.

Siehe auch:

Unterschied Betreuungsbedarf - Betreuungsbedürftigkeit

Vorlage einer Vorsorgevollmacht nach Betreuerbestellung

  • [BayObLG, Beschluss vom 12. September 2002, Az: 3Z BR 169/02 (Vorlage einer Vorsorgevollmacht nach Betreuerbestellung) BayObLG, Beschluß vom 12. September 2002, Az: 3Z BR 169/02]

OLG Köln, Beschluss vom 09.02.2005, 16 Wx 8/05

Ergibt sich aus einem in erster Instanz eingeholten Sachverständigengutachten nicht mit hinreichender Sicherheit, dass der Betroffene den medizinischen Sachverhalt des § 1896 Abs. 1 BGB erfüllt, ist das Landgericht als Beschwerdegericht verpflichtet, eine erneute Begutachtung anzuordnen. Wird in einem Gutachten lediglich der Verdacht einer psychotischen Störung aufgrund eines Gespräches im Hausflur angeführt und hat keine persönliche Untersuchung des Betroffenen durch den Gutachter stattgefunden, kann eine psychotische Störung oder sonstige psychische Erkrankung nicht angenommen werden. Auch die Anhörung des Betroffenen durch den Amtsrichter ersetzt die ärztliche Fachkompetenz nicht.

OLG Köln, Beschluss vom 22.6.2005 - 16 Wx 70/05

Der Anordnung der Betreuung liegen keine hinreichend sicher festgestellten Tatsachen zugrunde. Das LG wäre vielmehr gehalten gewesen, eine erneute Begutachtung anzuordnen.

Aus dem in erster Instanz eingeholten Gutachten der Sachverständigen Dr. Q ergibt sich nicht mit hinreichender Sicherheit, dass die Betr. an einer psychischen Erkrankung leidet und sie deswegen ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann (§ 1896 Abs. l BGB). Die Gutachterin hat die Betr. nicht persönlich untersucht, weil diese ein Gespräch mit ihr abgelehnt hat, ist aber dennoch aufgrund ihres Eindrucks von der Person der Betr. und aufgrund weiterer, von ihrem Sohn erteilter Informationen zu dem Ergebnis gekommen, dass der dringende Verdacht auf eine anhaltende wahnhafte Störung vorliege. Allein ein Verdacht genügt für die Erfüllung des medizinischen Tatbestandes des § 1896 Abs. l BGB aber nicht (Senatsbeschluss v. 23.02.2000 - 16 Wx 33/2000; BayObLG FamRZ 1995, 1082 f). Es ist auch nicht ersichtlich, dass der kurze persönliche Eindruck, den die Sachverständige bei ihrem Besuch in der Wohnung gewonnen hat, eine tragfähige Beurteilungsgrundlage bietet. Damit steht aufgrund des Gutachtens nicht fest, dass die Betr. tatsächlich an einer psychotischen Störung oder einer sonstigen psychischen Erkrankung leidet. Die Anhörung der Betr. durch das AG, auf die das LG sich bei seinen Feststellungen zu den Voraussetzungen des § 1896 Abs. l BGB auch gestützt hat, ersetzt, zumal sie nicht durch die Richterin erfolgt ist, die den erstinstanzlichen Betreuungsbeschluss vom 21.2.2005 erlassen hat, nicht ärztliche Fachkompetenz.

Auch wenn unabhängig von der Begutachtung verschiedene Umstände - namentlich im Zusammenhang mit der von der Betr. selbst vorgelegten Begründung der weiteren Beschwerde - und weitere Tatsachen im Verhalten der Betr. - nämlich die möglichen Selbstverletzungen - vorliegen, die den Erklärungsversuch der Sachverständigen stützen, und die Betr. nicht kooperationsbereit war, erübrigte sich hierdurch die Klärung der Voraussetzungen des § 1896 Abs. l BGB nicht. Jedenfalls kann die fehlende Kooperationsbereitschaft der Betr. nicht dazu führen, dass sich der Tatrichter mit einer unvollständigen Exploration und einer hierdurch bedingten Beurteilung begnügt, die eine psychische Erkrankung nur als wahrscheinlich erscheinen lässt. Vielmehr gibt das Gesetz ihm in § 68 b Abs. 3, 4 FGG auch für diesen Fall Möglichkeiten zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Begutachtung an die Hand (Senatsbeschluss v. 16.09.1998 - 16 Wx 121/98 = 4 T 306/98 LG Bonn, veröffentlicht in FamRZ 1999, 873 u. NJWE-FER 1999, 90).

Bildet das in erster Instanz eingeholte Gutachten keine hinreichende Tatsachengrundlage, so ist es verfahrensfehlerhaft, wenn das Beschwerdegericht sich gem. § 69 g Abs. 5 S. 4 FGG hierauf stützte und von einer erneuten bzw. ergänzenden Begutachtung nach S. l dieser Norm i. V. m. § 68 b FGG absieht.

Bei der erneuten Sachenentscheidung wird das LG auch dem Vortrag der Verfahrensbevollmächtigten der Betr. zu einer anderweitigen freiwilligen neurologisch-psychiatrischen Behandlung nachzugehen und zu berücksichtigen haben.

Abschließend sei die Betr. daraufhingewiesen, dass die Aufhebung der Entscheidung des LG die von dem AG getroffenen Anordnungen unberührt lässt, also die Betreuung in dem ursprünglich angeordneten Umfang zunächst einmal bis zu einer etwaigen anderweitigen Entscheidung des LG fortbesteht. Sie sollte auch bedenken, dass sie eine ihr günstige Entscheidung nur erwirken kann, wenn sie an der Aufklärung des Sachverhalts mitwirkt. Es liegt daher in ihrem eigenen Interesse, dass sie ihren Widerstand gegen eine umfassende Exploration durch einen Sachverständigen aufgibt und sich kooperationsbereit verhält.


Keine Betreuungsbedürftigkeit bei unsinnigen gerichtlichen Anträgen

OLG Saarbrücken Beschluß vom 28.9.2004, 5 W 236/04; 5 W 236/04 - 75:

Die über die Anordnung der Vorführung hinausgehende Anordnung der Unterbringung setzt eine strenge Verhältinismäßigkeitsprüfung voraus.

Allein die Stellung einer Vielzahl unsinniger oder keinen Erfolg versprechender Anträge bei Gericht ergibt nicht zwangsläufig die Notwendigkeit der Betreuerbestellung.


Sonderfall hirntote Schwangere

1992 gab es den Fall des Erlanger Babys, in dem eine in der 15. Woche schwangere Frau nach Hirntod noch 5 Wochen am „Leben“ erhalten wurde, bei normalem Wachstum des Fetus. Was für den Laien unverständlich scheint, erklärt sich dadurch, dass durch die künstliche Beatmung und Ernährung der Körper der Frau und damit auch der Uterus in seiner Grundfunktion erhalten blieb und damit auch das Kind unversehrt war. Durch eine Infektion kam es dann zum Ende der Schwangerschaft.

Entgegen der allgemeinen Auffassung, dass ein Hirntoter keinen gesetzlichen Vertreter erhalten kann, war der hirntoten Schwangeren ein rechtlicher Betreuer bestellt worden, um über die weitere medizinische Behandlung zu entscheiden. In dem Beschluss des Amtsgerichtes Hersbruck vom 16. Oktober 1992 - XVII 1556/92, NJW 1992, 3245 = FamRZ 1992, 1471 heißt es wörtlich: "Die Bestellung eines vorläufigen Betreuers für die genannten Aufgabenkreise erschien erforderlich, ungeachtet der Tatsache, daß die Betr. tot im Sinne des Gesetzes ist... Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, daß die Entscheidung des vorläufigen Betreuers über das Abschalten der funktionserhaltenden Apparate vor Entbindung oder Tod der Leibesfrucht im Mutterleib einer Genehmigung durch das Gericht bedarf. Nach diesem Zeitpunkt ist eine Genehmigung nicht mehr erforderlich."

Betreuungsverfahren

Die Betreuungsanordnung erfolgt in einem gerichtlichen Verfahren§ 65ff. FGG), für das spezielle Verfahrensgarantien festgelegt wurden.

Siehe auch

Bestellung mehrerer Betreuer, Gegenbetreuer, Betreuervorschlag, Kontrollbetreuer, Verhinderungsbetreuer, Sterilisationsbetreuer

Literatur

  • Jürgens: Erforderlichkeitsgrundsatz im Betreuungsverfahren; BtPrax 2002, 18

Weblinks

Infos zum Haftungsausschluss

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