Graduell fortschreitende Demenz - kein Schluss auf den Zustand bei Vollmachterteilung. Im vorliegenden Fall war vom Vollmachtgeber eine [[Vorsorgevollmacht]] erteilt worden. Für die soziale Umgebung des Vollmachtgebers einschließlich der Hausärztin waren keine geistigen Beeinträchtigungen erkennbar. In diesem Fall unterliegt die rückschauende Diagnose der [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigkeit]] durch einen [[Sachverständigengutachten|Sachverständigen]], der den Betroffenen erstmals nach mehr als vier Monaten seit der Vollmachterteilung untersucht, strengen Anforderungen. Für sich genommen kann aus der Diagnose einer graduell fortschreitenden dementiellen Erkrankung nach [[Unterbringung|Einlieferung in eine psychiatrische Klinik]] wegen akut aufgetretener Verwirrtheit und Orientierungsstörungen kein hinreichender Schluss auf den Zustand zum Zeitpunkt der Vollmachterteilung gezogen werden. | Graduell fortschreitende Demenz - kein Schluss auf den Zustand bei Vollmachterteilung. Im vorliegenden Fall war vom Vollmachtgeber eine [[Vorsorgevollmacht]] erteilt worden. Für die soziale Umgebung des Vollmachtgebers einschließlich der Hausärztin waren keine geistigen Beeinträchtigungen erkennbar. In diesem Fall unterliegt die rückschauende Diagnose der [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigkeit]] durch einen [[Sachverständigengutachten|Sachverständigen]], der den Betroffenen erstmals nach mehr als vier Monaten seit der Vollmachterteilung untersucht, strengen Anforderungen. Für sich genommen kann aus der Diagnose einer graduell fortschreitenden dementiellen Erkrankung nach [[Unterbringung|Einlieferung in eine psychiatrische Klinik]] wegen akut aufgetretener Verwirrtheit und Orientierungsstörungen kein hinreichender Schluss auf den Zustand zum Zeitpunkt der Vollmachterteilung gezogen werden. |