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# Ein Betreuer, dem nicht sämtliche [[Aufgabenkreis]]e übertragen oder der nicht zum [[Kontrollbetreuer|Vollmachtsüberwachungsbetreuer]] bestellt wurde, hat nicht die Befugnis, eine von dem Betroffenen erteilte Vorsorgevollmacht zu widerrufen. Im Interesse der Rechtsklarheit ist es erforderlich, die Befugnis zum Widerruf einer solchen Vollmacht bei der Bestimmung der [[Aufgabenkreis]]e ausdrücklich festzulegen.
 
# Ein Betreuer, dem nicht sämtliche [[Aufgabenkreis]]e übertragen oder der nicht zum [[Kontrollbetreuer|Vollmachtsüberwachungsbetreuer]] bestellt wurde, hat nicht die Befugnis, eine von dem Betroffenen erteilte Vorsorgevollmacht zu widerrufen. Im Interesse der Rechtsklarheit ist es erforderlich, die Befugnis zum Widerruf einer solchen Vollmacht bei der Bestimmung der [[Aufgabenkreis]]e ausdrücklich festzulegen.
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'''OLG München, Beschluss vom 05.06.2009, 33 Wx 278/08''', FGPrax 2009, 221 = NJW-RR 2009, 1599:
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'''OLG München, Beschluss vom 05.06.2009, 33 Wx 278/08''', FGPrax 2009, 221 = NJW-RR 2009, 1599 = DNotZ 2011, :
 
      
Zweifel an der [[Geschäftsfähigkeit]] zum Zeitpunkt einer Vollmachtserteilung beeinträchtigen die Eignung der Vollmacht als Alternative zur Betreuung nur dann, wenn sie konkrete Schwierigkeiten des Bevollmächtigten im Rechtsverkehr erwarten lassen (Abgrenzung zu BayObLG FamRZ 1994, 720).
 
Zweifel an der [[Geschäftsfähigkeit]] zum Zeitpunkt einer Vollmachtserteilung beeinträchtigen die Eignung der Vollmacht als Alternative zur Betreuung nur dann, wenn sie konkrete Schwierigkeiten des Bevollmächtigten im Rechtsverkehr erwarten lassen (Abgrenzung zu BayObLG FamRZ 1994, 720).

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