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[[Bild:Betreuungszahlen.gif|thumb|300px|right|Anzahl der Betreuten am Jahresende]]
 
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[[Bild:Betreuungszahlen_einwohner.gif|thumb|300px|right|Betreuungen je Einwohner]]
 
[[Bild:Betreuungszahlen_einwohner.gif|thumb|300px|right|Betreuungen je Einwohner]]
 
[[Bild:Neue_Betreuungen1995_2007.gif|thumb|300px|right|Anteile bei neuen Betreuungen 1995 - 2007]]
 
[[Bild:Neue_Betreuungen1995_2007.gif|thumb|300px|right|Anteile bei neuen Betreuungen 1995 - 2007]]
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Die Entscheidung über die [[Betreuerbestellung|Bestellung eines Betreuers]] erfolgt durch das [[Vormundschaftsgericht]]. Es hat dabei zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen ({{Zitat de §|1896|bgb}} BGB) gegeben sind.
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Die Entscheidung über die [[Betreuerbestellung|Bestellung eines Betreuers]] erfolgt durch das Betreuungsgericht. Es hat dabei zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 1814 BGB) gegeben sind.
 
===Vorgehensweise===
 
===Vorgehensweise===
Kann ein [[wikipedia:de:Volljährigkeit|Volljähriger]] auf Grund einer [[wikipedia:de:psychische Erkrankung|psychischen]] [[wikipedia:de:Krankheit|Krankheit]] oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen [[wikipedia:de:Behinderung|Behinderung]] seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das [[Vormundschaftsgericht]] (Teil des [[wikipedia:de:Amtsgericht|Amtsgerichtes]]) für ihn auf seinen [[wikipedia:de:Antrag|Antrag]] oder [[wikipedia:de:von Amts wegen|von Amts wegen]] einen [[Betreuerbestellung|Betreuer]].
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Kann ein [[wikipedia:de:Volljährigkeit|Volljähriger]] auf Grund einer [[wikipedia:de:Krankheit|Krankheit]] oder einer [[wikipedia:de:Behinderung|Behinderung]] seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das [[Betreuungsgericht]] (Teil des [[wikipedia:de:Amtsgericht|Amtsgerichtes]]) für ihn auf seinen [[wikipedia:de:Antrag|Antrag]] oder [[wikipedia:de:von Amts wegen|von Amts wegen]] einen [[Betreuerbestellung|Betreuer]].
Im württembergischen Teil von Baden-Württemberg ist für die [[Betreuerbestellung]] der [[wikipedia:de:Notar|Notar]] nach Maßgabe von {{Zitat-dej|§|37|LFGG}} des [[wikipedia:de:Landesrecht|Landesgesetzes]] Baden-Württemberg über die [[wikipedia:de:freiwillige Gerichtsbarkeit|freiwill. Gerichtsbarkeit]]) zuständig.
      
===Volljährigkeit===
 
===Volljährigkeit===
Nur ein Volljähriger, also jemand, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, kann einen Betreuer erhalten. Ausnahme: nach {{Zitat de §|1908|bgb}} BGB ist bei einem 17jährigen die vorsorgliche [[Betreuerbestellung]] möglich, diese wird aber erst mit Erreichen der Volljährigkeit rechtswirksam. Die gesetzliche Vertretung eines Minderjährigen, der die u.g. (medizinischen) Voraussetzungen erfüllt, obliegt weiterhin den Eltern bzw. im Falle eines [[wikipedia:de:Sorgerecht|Sorgerechtsentzugs]] (oder Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge) einem [[wikipedia:de:Vormundschaft|Vormund]].
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Nur ein Volljähriger, also jemand, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, kann einen Betreuer erhalten. Ausnahme: nach § 1814 Abs. 5 BGB ist bei einem 17jährigen die vorsorgliche [[Betreuerbestellung]] möglich, diese wird aber erst mit Erreichen der Volljährigkeit rechtswirksam. Die gesetzliche Vertretung eines Minderjährigen, der die u.g. (medizinischen) Voraussetzungen erfüllt, obliegt weiterhin den Eltern bzw. im Falle eines [[wikipedia:de:Sorgerecht|Sorgerechtsentzugs]] (oder Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge) einem [[wikipedia:de:Vormundschaft|Vormund]].
    
=== Medizinische Diagnose Krankheit oder Behinderung ===
 
=== Medizinische Diagnose Krankheit oder Behinderung ===
Voraussetzung zur [[Betreuerbestellung]] ist eine [[wikipedia:de:psychische Krankheit|psychische Krankheit]] oder eine körperliche, geistige oder seelische [[wikipedia:de:Behinderung|Behinderung]].  
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Voraussetzung zur [[Betreuerbestellung]] ist eine [[wikipedia:de:psychische Krankheit|psychische Krankheit]] oder eine [[wikipedia:de:Behinderung|Behinderung]].  
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*a) psychische Krankheiten: Hierzu zählen alle körperlich nicht begründbaren seelischen Erkrankungen; jedoch auch seelische Störungen als Folge von Erkrankungen (z.B. Hirnhautentzündungen) oder [[wikipedia:de:Schädel-Hirn-Trauma|Hirnverletzung]]en. Gleiches gilt für [[wikipedia:de:Neurose|Neurose]]n ([[wikipedia:de:Zwangshandlung|Zwangshandlung]]en) oder Persönlichkeitsstörungen ([[wikipedia:de:Psychopathie|Psychopathie]]n);
 
*a) psychische Krankheiten: Hierzu zählen alle körperlich nicht begründbaren seelischen Erkrankungen; jedoch auch seelische Störungen als Folge von Erkrankungen (z.B. Hirnhautentzündungen) oder [[wikipedia:de:Schädel-Hirn-Trauma|Hirnverletzung]]en. Gleiches gilt für [[wikipedia:de:Neurose|Neurose]]n ([[wikipedia:de:Zwangshandlung|Zwangshandlung]]en) oder Persönlichkeitsstörungen ([[wikipedia:de:Psychopathie|Psychopathie]]n);
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Siehe hierzu auch die Klassifizierung (ICD-Code): http://www.dimdi.de/static/de/klassi/diagnosen/icd10/htmlgm2007/fr-icd.htm?kf00.htm+
 
Siehe hierzu auch die Klassifizierung (ICD-Code): http://www.dimdi.de/static/de/klassi/diagnosen/icd10/htmlgm2007/fr-icd.htm?kf00.htm+
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Vor allem für die Suchtleiden, Psychopathien und Neurosen kann allerdings der rein medizinische
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Vor allem für die Suchtleiden, Psychopathien und Neurosen kann allerdings der rein medizinische Krankheitsbegriff nicht ausschlaggebend sein. Denn der Betreuer wird bestellt, um Entscheidungen an Stelle des Betreuten treffen zu können. Rein ausführendes Organ solcher Entscheidungen kann er nicht sein,
Krankheitsbegriff nicht ausschlaggebend sein. Denn der Betreuer wird bestellt, um Entscheidungen an
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dazu ist kein [[gesetzlicher Vertreter]] notwendig. Deshalb sind all diese Diagnosen nur dann wirklich Betreuungsgründe, wenn sie die Fähigkeit des Betroffenen, freie Entscheidungen zu treffen, erheblich
Stelle des Betreuten zu treffen. Rein ausführendes Organ solcher Entscheidungen kann er nicht sein,
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einschränken. „Frei“ sind Entscheidungen, denen vernünftige Erwägungen zugrunde gelegt werden konnten. Das heißt: Juristisch relevant werden die genannten Krankheiten erst, wenn sie die Fähigkeit, Entscheidungen auf vernünftige Erwägungen zu gründen, erheblich einschränken. Das kann auf einer erheblichen Beeinträchtigung der Erkenntnisfähigkeit, der Fähigkeit zur Willensbildung oder zur Willensbetätigung beruhen. Nur wenn eine dieser Fähigkeiten von der Krankheit in erheblichem Maße betroffen ist, ist sie eine „psychische Krankheit“ im Rechtssinne.
dazu ist kein [[gesetzlicher Vertreter]] notwendig. Deshalb sind all diese Diagnosen nur dann wirklich
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Betreuungsgründe, wenn sie die Fähigkeit des Betroffenen, freie Entscheidungen zu treffen, erheblich
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einschränken. „Frei“ sind Entscheidungen, denen vernünftige Erwägungen zugrunde gelegt werden
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konnten. Das heißt: Juristisch relevant werden die genannten Krankheiten erst, wenn sie die Fähigkeit, Entscheidungen auf vernünftige Erwägungen zu gründen, erheblich einschränken. Das kann auf einer erheblichen Beeinträchtigung der Erkenntnisfähigkeit, der Fähigkeit zur Willensbildung oder zur Willensbetätigung beruhen. Nur wenn eine dieser Fähigkeiten von der Krankheit in erheblichem Maße betroffen ist, ist sie eine „psychische Krankheit“ im Rechtssinne.
      
*b) [[wikipedia:de:geistige Behinderung|geistige Behinderung]]en: Hierunter fallen angeborene sowie die während der Geburt oder durch frühkindliche Hirnschädigung erworbene [[wikipedia:de:Intelligenzminderung|Intelligenzdefek]]te verschiedener Schweregrade. Auch hier ist nicht der getestete IQ ausschlaggebend, sondern die Frage, ob der Erkenntnis-, Willensbildungs- oder Willensbetätigungsprozess hierdurch erheblich beeinflusst wird.
 
*b) [[wikipedia:de:geistige Behinderung|geistige Behinderung]]en: Hierunter fallen angeborene sowie die während der Geburt oder durch frühkindliche Hirnschädigung erworbene [[wikipedia:de:Intelligenzminderung|Intelligenzdefek]]te verschiedener Schweregrade. Auch hier ist nicht der getestete IQ ausschlaggebend, sondern die Frage, ob der Erkenntnis-, Willensbildungs- oder Willensbetätigungsprozess hierdurch erheblich beeinflusst wird.
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*d) [[wikipedia:de:Körperbehinderung|körperliche Behinderungen]] können ebenfalls Anlass für die Bestellung eines Betreuers sein; allerdings nur, wenn sie die Fähigkeit zur Besorgung der eigenen Angelegenheiten wenigstens teilweise aufheben oder wesentlich behindern (z.B. bei dauernder Bewegungsunfähigkeit oder [[wikipedia:de:Taubblindheit|Taubblindheit]]). Als Betreuungsgrund kommen körperliche Behinderungen nur  
 
*d) [[wikipedia:de:Körperbehinderung|körperliche Behinderungen]] können ebenfalls Anlass für die Bestellung eines Betreuers sein; allerdings nur, wenn sie die Fähigkeit zur Besorgung der eigenen Angelegenheiten wenigstens teilweise aufheben oder wesentlich behindern (z.B. bei dauernder Bewegungsunfähigkeit oder [[wikipedia:de:Taubblindheit|Taubblindheit]]). Als Betreuungsgrund kommen körperliche Behinderungen nur  
 
in Frage, wenn sie die freie Willensbildung beeinträchtigen. Da der eigentliche Willensbildungsprozess
 
in Frage, wenn sie die freie Willensbildung beeinträchtigen. Da der eigentliche Willensbildungsprozess
durch rein körperliche Behinderungen nicht beeinträchtigt sein kann, ist folglich eine Einschränkung
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durch rein körperliche Behinderungen nicht beeinträchtigt sein kann, ist folglich eine Einschränkung der Kommunikationsfähigkeit der einzig relevante Ansatz, aber auch nur dann, wenn er entweder die Erkenntnisfähigkeit oder die Fähigkeit zur Willensbetätigung erheblich einschränkt.
der Kommunikationsfähigkeit der einzig relevante Ansatz, aber auch nur dann, wenn er
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entweder die Erkenntnisfähigkeit oder die Fähigkeit zur Willensbetätigung erheblich einschränkt.
      
Siehe hierfür auch die internationale Klassifikation für Behinderungen (ICF): http://www.dimdi.de/static/de/klassi/icf/index.htm
 
Siehe hierfür auch die internationale Klassifikation für Behinderungen (ICF): http://www.dimdi.de/static/de/klassi/icf/index.htm
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Keine Rolle mehr spielen die bis 1992 gültigen, im juristischen, nicht im medizinischen Sinne zu verstehenden Ausdrücke ”[[wikipedia:de:Geisteskrankheit|Geisteskrankheit]]” und ”Geistesschwäche”.
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Keine Rolle spielen die bis 1992 gültigen, im juristischen, nicht im medizinischen Sinne zu verstehenden Ausdrücke ”[[wikipedia:de:Geisteskrankheit|Geisteskrankheit]]” und ”Geistesschwäche”.
    
Die größte Gruppe der unter Betreuung stehenden Menschen sind alte Menschen, die an der [[wikipedia:de:Alzheimer|Alzheimerkrankheit]] erkrankt sind oder deren Gehirnleistung nachgelassen hat ([[wikipedia:de:Zerebralsklerose|Zerebralsklerose]], [[wikipedia:de:Korsakow-Syndrom|Korsakow-Syndrom]]), umgangssprachlich ''Verkalkung''). Daneben benötigen geistig behinderte Menschen auch im Erwachsenenalter einen Betreuer.  
 
Die größte Gruppe der unter Betreuung stehenden Menschen sind alte Menschen, die an der [[wikipedia:de:Alzheimer|Alzheimerkrankheit]] erkrankt sind oder deren Gehirnleistung nachgelassen hat ([[wikipedia:de:Zerebralsklerose|Zerebralsklerose]], [[wikipedia:de:Korsakow-Syndrom|Korsakow-Syndrom]]), umgangssprachlich ''Verkalkung''). Daneben benötigen geistig behinderte Menschen auch im Erwachsenenalter einen Betreuer.  
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Häufig wird bei Vorliegen einer [[wikipedia:de:Psychose|Psychose]] oder eines [[wikipedia:de:Borderline-Syndrom|Borderline-Syndrom]]s ein Betreuer bestellt. Auch Suchterkrankungen können bei entsprechendem Schweregrad psychische Krankheiten sein; die [[wikipedia:de:Sucht|Sucht]] muss aber im ursächl. Zusammenhang mit einer Behinderung oder geistigen Erkrankung stehen oder es muss ein auf die [[wikipedia:de:Sucht|Sucht]] zurückzuführender psychischer Zustand eingetreten sei (BayObLG FamRZ 1994, 1618). [[wikipedia:de:Alkoholismus|Alkoholikern]] und [[wikipedia:de:Drogensucht|Drogensüchtigen]] kann daher kein Betreuer bestellt werden, solange nur eine Suchterkrankung vorliegt (BayObLG FamRZ 2001, 1403; AG Neuruppin FamRZ 2005, 2097).
 
Häufig wird bei Vorliegen einer [[wikipedia:de:Psychose|Psychose]] oder eines [[wikipedia:de:Borderline-Syndrom|Borderline-Syndrom]]s ein Betreuer bestellt. Auch Suchterkrankungen können bei entsprechendem Schweregrad psychische Krankheiten sein; die [[wikipedia:de:Sucht|Sucht]] muss aber im ursächl. Zusammenhang mit einer Behinderung oder geistigen Erkrankung stehen oder es muss ein auf die [[wikipedia:de:Sucht|Sucht]] zurückzuführender psychischer Zustand eingetreten sei (BayObLG FamRZ 1994, 1618). [[wikipedia:de:Alkoholismus|Alkoholikern]] und [[wikipedia:de:Drogensucht|Drogensüchtigen]] kann daher kein Betreuer bestellt werden, solange nur eine Suchterkrankung vorliegt (BayObLG FamRZ 2001, 1403; AG Neuruppin FamRZ 2005, 2097).
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Nach dem OLG Köln genügt auch der dringende Verdacht auf eine [[wikipedia:de:psychische Krankheit|psychische Krankheit]] nicht (Beschluss des OLG Köln vom 22.06.2005, {{Rspr|16 WX 70/05}}). Erforderlich sei vielmehr, dass der Betroffene in der Wahrnehmung seines Selbstbestimmungsrechts erheblich beeinträchtigt und zu eigenverantwortlichen Entscheidungen nicht mehr in der Lage ist (vgl. Beschluss des OLG Köln vom 07.06.2006, {{Rspr|16 WX 83/04}} ).
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Nach dem OLG Köln genügt auch der dringende Verdacht auf eine [[wikipedia:de:psychische Krankheit|psychische Krankheit]] nicht (Beschluss des OLG Köln vom 22.06.2005, {{Rspr|16 Wx 70/05}}). Erforderlich sei vielmehr, dass der Betroffene in der Wahrnehmung seines Selbstbestimmungsrechts erheblich beeinträchtigt und zu eigenverantwortlichen Entscheidungen nicht mehr in der Lage ist (vgl. Beschluss des OLG Köln vom 07.06.2006, {{Rspr|16 Wx 83/04}} ).
    
Ein Betreuer kann  bestellt werden, wenn zwar kein akuter Handlungsbedarf besteht, auf Grund einer Psychose aber im Falle eines akuten Schubes sofort gehandelt werden muss (BayObLG, BtPrax 1993, 171). Ein Betreuer kann auch bestellt werden für eine hirntote schwangere Frau, deren Kreislauf und Atmung in einer Klinik künstlich aufrechterhalten werden (AG Hersbruck {{Rspr|XVII 1556/92}} , Beschluss vom 16.10.1992, FamRZ 1992, 1471 = NJW 1992, 3245)
 
Ein Betreuer kann  bestellt werden, wenn zwar kein akuter Handlungsbedarf besteht, auf Grund einer Psychose aber im Falle eines akuten Schubes sofort gehandelt werden muss (BayObLG, BtPrax 1993, 171). Ein Betreuer kann auch bestellt werden für eine hirntote schwangere Frau, deren Kreislauf und Atmung in einer Klinik künstlich aufrechterhalten werden (AG Hersbruck {{Rspr|XVII 1556/92}} , Beschluss vom 16.10.1992, FamRZ 1992, 1471 = NJW 1992, 3245)
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Bei psychischen Krankheiten fehlt oft die Erkenntnis, krank zu sein. Daraus resultiert dann oft das Unvermögen, die psychische Krankheit behandeln zu lassen. Dies allein rechtfertigt aber noch keine [[Betreuerbestellung]], so lange sich seine Auswirkungen auf das Krankbleiben beschränken, der Betroffene also über die psychische Krankheit als solche hinaus im Alltag nicht beeinträchtigt ist. Denn die Krankheit als solche bildet ja eben noch keinen ausreichenden Betreuungsgrund, mag sie nun behandelt werden oder nicht.
 
Bei psychischen Krankheiten fehlt oft die Erkenntnis, krank zu sein. Daraus resultiert dann oft das Unvermögen, die psychische Krankheit behandeln zu lassen. Dies allein rechtfertigt aber noch keine [[Betreuerbestellung]], so lange sich seine Auswirkungen auf das Krankbleiben beschränken, der Betroffene also über die psychische Krankheit als solche hinaus im Alltag nicht beeinträchtigt ist. Denn die Krankheit als solche bildet ja eben noch keinen ausreichenden Betreuungsgrund, mag sie nun behandelt werden oder nicht.
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Nicht erforderlich ist jedoch, dass dem Betroffene durch das Unvermögen zur Besorgung eigener Angelegenheiten ein Schaden droht. Es reicht aus, dass eine Angelegenheit geregelt werden muss, für die der Betroffene juristisch zuständig ist, und dass er dies nicht kann. Die Betreuung kann somit auch ausschließlich im Interesse eines Außenstehenden angeordnet werden. {{Zitat de §|1901|bgb}} Abs. 2 Satz 1 BGB gilt erst für die Tätigkeit des Betreuers, nicht schon für dessen Bestellung. Deshalb ist es zum Beispiel zulässig, dem [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigen]] einen Betreuer zu bestellen, damit der Vermieter das mit ihm geschlossene [[Wohnungsangelegenheiten|Mietverhältnis]] wirksam kündigen kann (vgl. {{Zitat de §|131|bgb}} Abs. 1 BGB).
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Nicht erforderlich ist jedoch, dass dem Betroffene durch das Unvermögen zur Besorgung eigener Angelegenheiten ein Schaden droht. Es reicht aus, dass eine Angelegenheit geregelt werden muss, für die der Betroffene juristisch zuständig ist, und dass er dies nicht kann. Die Betreuung kann somit auch ausschließlich im Interesse eines Außenstehenden angeordnet werden. § 1821 BGB gilt erst für die Tätigkeit des Betreuers, nicht schon für dessen Bestellung. Deshalb ist es zum Beispiel zulässig, dem [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigen]] einen Betreuer zu bestellen, damit der Vermieter das mit ihm geschlossene [[Wohnungsangelegenheiten|Mietverhältnis]] wirksam kündigen kann (vgl. {{Zitat de §|131|bgb}} Abs. 1 BGB).
    
Rechtsprechung:
 
Rechtsprechung:
 
[[Bild:Gericht2.jpg|right]]
 
[[Bild:Gericht2.jpg|right]]
'''OLG Schleswig Beschluss vom 20.06.2007''', 2 W 134/07; BtPrax 2007, 267 (LS) = FamRZ 2007, 2007 = OLGR 2007, 813 = R&P 2008, 38 = SchlHA 2007, 4:
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'''OLG Schleswig, Beschluss vom 20.06.2007, 2 W 134/07'''; BtPrax 2007, 267 (LS) = FamRZ 2007, 2007 = OLGR 2007, 813 = R&P 2008, 38 = SchlHA 2007, 4:
    
Die Erforderlichkeit der Bestellung eines Betreuers mit dem [[Aufgabenkreis]] der [[Gesundheitssorge]] für einen nach {{Zitat de §|63|stgb}} StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus Untergebrachten bedarf im Hinblick darauf, dass die ärztliche Behandlung der Anlasskrankheit dem Krankenhaus obliegt, einer näheren Begründung.
 
Die Erforderlichkeit der Bestellung eines Betreuers mit dem [[Aufgabenkreis]] der [[Gesundheitssorge]] für einen nach {{Zitat de §|63|stgb}} StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus Untergebrachten bedarf im Hinblick darauf, dass die ärztliche Behandlung der Anlasskrankheit dem Krankenhaus obliegt, einer näheren Begründung.
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'''OLG München, Beschluss vom 27.03.2008''', 33 Wx 274/07 I; FGPrax 2008, 110
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'''OLG München, Beschluss vom 27.03.2008''', 33 Wx 274/07 I; FamRZ 2008, 1476 = FGPrax 2008, 110 = NJW-RR 2009, 8:
    
Nach der Zielsetzung des Betreuungsrechts kann ein Betreuer grundsätzlich nur dann bestellt werden, wenn aus Sicht des Betroffenen ein Fürsorgebedürfnis hierfür besteht, nicht aber um dessen störendes Verhalten gegenüber Dritten einzudämmen. Ein Fürsorgebedürfnis und damit eine Rechtfertigung für die [[Betreuerpflichten|Betreueraufgabe]] „Entscheidung über den [[Telefonkontrolle|Fernmeldeverkehr]]“ kann aber darin bestehen, den Betroffenen vor den berechtigten Reaktionen der Belästigten (hier: durch eine Vielzahl von Anrufen jeweils bestimmter Privat- oder Firmenanschlüsse mit wirrem Inhalt, Missbrauch des polizeilichen Notrufs) zu schützen.
 
Nach der Zielsetzung des Betreuungsrechts kann ein Betreuer grundsätzlich nur dann bestellt werden, wenn aus Sicht des Betroffenen ein Fürsorgebedürfnis hierfür besteht, nicht aber um dessen störendes Verhalten gegenüber Dritten einzudämmen. Ein Fürsorgebedürfnis und damit eine Rechtfertigung für die [[Betreuerpflichten|Betreueraufgabe]] „Entscheidung über den [[Telefonkontrolle|Fernmeldeverkehr]]“ kann aber darin bestehen, den Betroffenen vor den berechtigten Reaktionen der Belästigten (hier: durch eine Vielzahl von Anrufen jeweils bestimmter Privat- oder Firmenanschlüsse mit wirrem Inhalt, Missbrauch des polizeilichen Notrufs) zu schützen.
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'''AG Neuruppin, Beschluss vom 11.03.2009, 23 XVII 269/08''': Entgleisungszustände wegen unregelmäßiger Medikamenteneinnahme -
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Betreuung?
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Die [[Betreuerbestellung]] mit dem [[Aufgabenkreis]] der [[Gesundheitssorge|Sorge für die Gesundheit]] sowie der [[Vermögenssorge]] ist bei einer Demenzerkrankung, Bluthochdruck und einer Zuckerkrankheit gerechtfertigt, wenn der Betroffene Einkäufe tätigt, ohne die Sinnhaftigkeit des Erwerbs sowie die entstehenden finanziellen Verpflichtungen und ihre Auswirkungen auf die persönliche Finanzsituation ernsthaft abschätzen zu können. Sofern eine unregelmäßige Medikamenteneinnahme und Diäteinhaltung zu lebensbedrohlichen Entgleisungszuständen führt, ist eine Überwachung durch den ambulanten Pflegedienst erforderlich, der sich notfalls ohne Zustimmung des Betroffenen Zutritt zur Wohnung verschaffen kann.
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'''BGH, Beschluss vom 06.07.2011,  XII ZB 80/11''', MDR 2011, 1041 = FamRZ 2011, 1390 = BtPrax 2011, 210 = BeckRS 2011, 19946 = IBRRS 81511 =  LSK 2011, 370287 = RdLH 2011, 142:
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Der in § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. (jetzt § 1814 Abs. 3 BGB) enthaltene Grundsatz der Erforderlichkeit verlangt für die Bestellung eines Betreuers
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tatrichterliche Feststellungen dazu, ob und für welche Aufgabenbereiche ein objektiver Betreuungsbedarf besteht.
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Der objektive Betreuungsbedarf ist aufgrund der konkreten, gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen zu beurteilen.
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'''AG Frankfurt am Main, Beschluss vom 29.02.2012, 49 XVII HOF 399/12''':
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# Ein Betreuer darf nicht bestellt werden, wenn das Betreuungsziel nicht erreichbar ist.
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# Für eine [[Zwangsbehandlung]] von untergebrachten Personen nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB fehlt es an einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage. Die Norm genügt nicht den Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht in den Entscheidungen vom 23.03.2011 und vom 12.10.2011 an die Bestimmtheit eines Gesetzes zum schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen auf körperliche Unversehrtheit und Selbstbestimmung aufgestellt hat.
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'''BGH, Beschluss vom 21. Januar 2015 - XII ZB 324/14''':
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# Auch im Bereich der Vermögenssorge kann die Erforderlichkeit der Betreuung nicht allein mit der subjektiven Unfähigkeit des Betreuten begründet werden, seine diesbezüglichen Angelegenheiten selbst zu regeln; vielmehr muss aufgrund konkreter tatrichterlicher Feststellungen die gegenwärtige Gefahr begründet sein, dass der Betreute einen Schaden erleidet, wenn man ihm die Erledigung seiner vermögensrechtlichen Angelegenheiten eigenverantwortlich selbst überließe (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 6. Juli 2011 XII ZB 80/11 FamRZ 2011, 1391).
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# Das Vorliegen eines aktuellen Handlungsbedarfs zugunsten des Vermögens des Betreuten ist nicht zwingend erforderlich; es genügt, dass dieser Bedarf jederzeit auftreten kann und für diesen Fall die begründete Besorgnis besteht, dass ohne die Einrichtung einer Betreuung nicht das Notwendige veranlasst wird.
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# Zur Einrichtung einer Betreuung mit dem Aufgabenkreis der Vertretung in behördlichen und gerichtlichen Verfahren.
    
=== Keine vorrangigen anderen Hilfen ausreichend ===
 
=== Keine vorrangigen anderen Hilfen ausreichend ===
[[Bild:Vorsorgevollmachten.png|thumb|300px|right|Registrierte Vorsorgevollmachten]]
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[[Bild:Vorsorgevollmachten.gif|thumb|300px|right|Registrierte Vorsorgevollmachten]]
Die Bestellung eines Betreuers ist nicht erforderlich, wenn die Angelegenheiten des Betroffenen ebenso gut durch andere Hilfsangebote besorgt werden können ({{Zitat de §|1896|bgb}} Abs. 2 Satz 2 BGB). Weiter ist Voraussetzung, dass die Angelegenheiten, die für die betroffene Person besorgt werden müssen, nicht durch andere Hilfen, die ohne [[wikipedia:de:gesetzlicher Vertreter|gesetzlichen Vertreter]] möglich sind, gleich gut erledigt werden können. Andere Hilfen können z.B. Familienangehörige, [[wikipedia:de:Nachbarschaftshilfe|Nachbarschaftshilfe]] oder soziale Dienste sein, sowie von der betroffenen Person [[wikipedia:de:Vollmacht|bevollmächtigte Dritte]]. Die Betreuung nach dem BGB ist somit [[wikipedia:de:Subsidiarität|subsidiär]] (nachrangig). Durch die Einfügung des Wortes ”rechtlich” in {{Zitat de §|1896|bgb}} [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] im Jahre 1999 ist verdeutlicht worden, dass Betreuungstätigkeit eine rechtliche Vertretung darstellt.
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Die Bestellung eines Betreuers ist nicht erforderlich, wenn die Angelegenheiten des Betroffenen ebenso durch andere Hilfsangebote besorgt werden können ({{Zitat de §|1814|bgb}} Abs. 3 Satz 2 BGB). Weiter ist Voraussetzung, dass die Angelegenheiten, die für die betroffene Person besorgt werden müssen, nicht durch andere Hilfen, die ohne [[wikipedia:de:gesetzlicher Vertreter|gesetzlichen Vertreter]] möglich sind, gleich gut erledigt werden können.  
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Andere Hilfen können z.B. Familienangehörige, [[wikipedia:de:Nachbarschaftshilfe|Nachbarschaftshilfe]] oder soziale Dienste sein, sowie von der betroffenen Person [[wikipedia:de:Vollmacht|bevollmächtigte Dritte]]. Die Betreuung nach dem BGB ist somit [[wikipedia:de:Subsidiarität|subsidiär]] (nachrangig). Durch die Einfügung des Wortes ”rechtlich” in {{Zitat de §|1814|bgb}} [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] im Jahre 1999 ist verdeutlicht worden, dass Betreuungstätigkeit eine rechtliche Vertretung darstellt.
    
Eine Betreuerbestellung darf also nur erfolgen, wenn eine objektive konkrete Erforderlichkeit der Fürsorge vorliegt
 
Eine Betreuerbestellung darf also nur erfolgen, wenn eine objektive konkrete Erforderlichkeit der Fürsorge vorliegt
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Wenn es nur darum geht, dass jemand rein tatsächliche Angelegenheiten nicht mehr selbständig besorgen kann (etwa seinen Haushalt nicht mehr führen, die Wohnung nicht mehr verlassen kann usw.), so rechtfertigt dies in der Regel nicht die [[Betreuerbestellung]]. Hier wird es im Normalfall auf ganz [[wikipedia:de:Haushaltshilfe (Sozialleistung)|praktische Hilfen]] ankommen (z.B. [[wikipedia:de:Reinigungskraft|Sauberhalten der Wohnung]], [[wikipedia:de:Essen auf Rädern|Versorgung mit Essen]]), für die man keinen [[wikipedia:de:gesetzlicher Vertreter|gesetzlichen Vertreter]] braucht.
 
Wenn es nur darum geht, dass jemand rein tatsächliche Angelegenheiten nicht mehr selbständig besorgen kann (etwa seinen Haushalt nicht mehr führen, die Wohnung nicht mehr verlassen kann usw.), so rechtfertigt dies in der Regel nicht die [[Betreuerbestellung]]. Hier wird es im Normalfall auf ganz [[wikipedia:de:Haushaltshilfe (Sozialleistung)|praktische Hilfen]] ankommen (z.B. [[wikipedia:de:Reinigungskraft|Sauberhalten der Wohnung]], [[wikipedia:de:Essen auf Rädern|Versorgung mit Essen]]), für die man keinen [[wikipedia:de:gesetzlicher Vertreter|gesetzlichen Vertreter]] braucht.
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So hat das Landgericht Duisburg am 24.11.2003 (BtPrax 2004, 156) die Einrichtung einer Betreuung abgelehnt, da bisher die Angehörigen des Betroffenen in der Vergangenheit bereit und in der Lage waren, sich um entsprechende Belange des Betroffenen (hier: Geltendmachung von Sozialhilfe) (ohne Einrichtung einer Betreuung) zu kümmern.
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So hat das Landgericht Duisburg am 24.11.2003 (BtPrax 2004, 156) die Einrichtung einer Betreuung abgelehnt, da bisher die Angehörigen des Betroffenen in der Vergangenheit bereit und in der Lage waren, sich um entsprechende Belange des Betroffenen (hier: Geltendmachung von [[Sozialhilfe]]) (ohne Einrichtung einer Betreuung) zu kümmern.
    
Mit der [[Vorsorgevollmacht]] kann man für den Fall seiner Betreuungsbedürftigkeit einer Person seines [[wikipedia:de:Vertrauen|Vertrauen]]s Vollmacht für alle eventuell anfallenden [[wikipedia:de:Rechtsgeschäft|Rechtsgeschäft]]e erteilen und so die Anordnung einer Betreuung vermeiden. Hierfür müssen ggf. bestimmte  [[wikipedia:de:Formvorschrift|Formvorschrift]]en beachtet werden.
 
Mit der [[Vorsorgevollmacht]] kann man für den Fall seiner Betreuungsbedürftigkeit einer Person seines [[wikipedia:de:Vertrauen|Vertrauen]]s Vollmacht für alle eventuell anfallenden [[wikipedia:de:Rechtsgeschäft|Rechtsgeschäft]]e erteilen und so die Anordnung einer Betreuung vermeiden. Hierfür müssen ggf. bestimmte  [[wikipedia:de:Formvorschrift|Formvorschrift]]en beachtet werden.
 
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[[Bild:Anfragen_vorsorgeregister.gif|thumb|300px|right|Abfragen beim Vorsorgeregister]]
 
Allerdings kann es z.B. sein, dass eine Betreuung trotz Vorhandenseins von [[wikipedia:de:Verwandtschaft|Familienangehörigen]] oder [[Vorsorgevollmacht|Bevollmächtigten]] nötig wird, nämlich dann, wenn diese Personen gegen Wohl und Willen der betroffenen Person handeln oder von ihr nicht mehr kontrolliert werden können. Außerdem müssen die oben genannten [[wikipedia:de:Sozialleistung|sozialen Hilfen]] beantragt, organisiert und ggf. bezahlt werden. Hierfür ist in der Regel ein [[wikipedia:de:gesetzlicher Vertreter|gesetzlicher Vertreter]] nötig.
 
Allerdings kann es z.B. sein, dass eine Betreuung trotz Vorhandenseins von [[wikipedia:de:Verwandtschaft|Familienangehörigen]] oder [[Vorsorgevollmacht|Bevollmächtigten]] nötig wird, nämlich dann, wenn diese Personen gegen Wohl und Willen der betroffenen Person handeln oder von ihr nicht mehr kontrolliert werden können. Außerdem müssen die oben genannten [[wikipedia:de:Sozialleistung|sozialen Hilfen]] beantragt, organisiert und ggf. bezahlt werden. Hierfür ist in der Regel ein [[wikipedia:de:gesetzlicher Vertreter|gesetzlicher Vertreter]] nötig.
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Eine [[Vorsorgevollmacht|Vollmacht]] zur Alleinvertretungsbefugnis in allen persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist eine Generalvollmacht auch für den Fall der Betreuungsbedürftigkeit. Sie bedarf keiner Eingrenzung der dem Bevollmächtigten übertragenen Befugnisse, ermächtigt diesen allerdings nicht dazu, außerhalb des rechtsgeschäftlichen Bereichs Einwilligungen zu Eingriffen in die körperliche Integrität oder die persönliche Freiheit zu erklären.
 
Eine [[Vorsorgevollmacht|Vollmacht]] zur Alleinvertretungsbefugnis in allen persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist eine Generalvollmacht auch für den Fall der Betreuungsbedürftigkeit. Sie bedarf keiner Eingrenzung der dem Bevollmächtigten übertragenen Befugnisse, ermächtigt diesen allerdings nicht dazu, außerhalb des rechtsgeschäftlichen Bereichs Einwilligungen zu Eingriffen in die körperliche Integrität oder die persönliche Freiheit zu erklären.
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'''BGH, Urteil vom 02.07.1986, {{Rspr|VIII ZR 194/85}} ''':
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'''BGH, Urteil vom 02.07.1986, {{Rspr|VIII ZR 194/85}} ''', NJW 1986, 2826 = BB 1986, 1670 = NJW-RR 1986, 1312:
    
In der Erteilung einer Postvollmacht liegt nicht zugleich die Erteilung einer privatrechtlichen Vollmacht.
 
In der Erteilung einer Postvollmacht liegt nicht zugleich die Erteilung einer privatrechtlichen Vollmacht.
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'''LG Hamburg, Beschluss vom 12.07.1999''', 301 T  222/99; BtPrax 1999, 243 = DNotZ 2000, 220 = FamRZ 1999, 1613 = NJWE-FER 2000, 123
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'''LG Hamburg, Beschluss vom 12.07.1999''', 301 T  222/99; BtPrax 1999, 243 = DNotZ 2000, 220 = FamRZ 1999, 1613 = NJWE-FER 2000, 123:
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Ist die vom Betroffenen erteilte Vorsorgevollmacht nicht hinreichend bestimmt, so ist die Bestellung eines Betreuers für die [[Aufgabenkreis]]e der [[Gesundheitsfürsorge]] und der [[Aufenthaltsbestimmung]] erforderlich.
 
Ist die vom Betroffenen erteilte Vorsorgevollmacht nicht hinreichend bestimmt, so ist die Bestellung eines Betreuers für die [[Aufgabenkreis]]e der [[Gesundheitsfürsorge]] und der [[Aufenthaltsbestimmung]] erforderlich.
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# Vorwürfe von Ärzten gegenüber den vorsorgebevollmächtigten Eltern eines Betreuten reichen für sich allein, ohne weitere Feststellungen gemäß § 12 FGG, nicht aus, um entgegen § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB einen Betreuer zu bestellen.
 
# Vorwürfe von Ärzten gegenüber den vorsorgebevollmächtigten Eltern eines Betreuten reichen für sich allein, ohne weitere Feststellungen gemäß § 12 FGG, nicht aus, um entgegen § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB einen Betreuer zu bestellen.
 
# Der Betreuer hat bei seiner, die Einwilligung des [[Einwilligungsfähigkeit|Einwilligungsunfähigen]] ersetzenden Entscheidung über eine ärztliche Behandlung, die Vorstellungen und Wünsche des Betreuten im Rahmen von § 1901 BGB zu berücksichtigen.
 
# Der Betreuer hat bei seiner, die Einwilligung des [[Einwilligungsfähigkeit|Einwilligungsunfähigen]] ersetzenden Entscheidung über eine ärztliche Behandlung, die Vorstellungen und Wünsche des Betreuten im Rahmen von § 1901 BGB zu berücksichtigen.
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'''BayOBLG, Beschluss vom 09.04.2003, 3Z BR 242/02''':
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Eine Vorsorgevollmacht macht die Betreuung nur dann entbehrlich, wenn die Angelegenheit des Betroffenen durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen gesetzlichen Betreuer besorgt werden kann (§ 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB). Diese Voraussetzung ist unter anderem dann nicht gegeben, wenn der Bevollmächtigte als zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen nicht tauglich erscheint, so etwa wenn der Verdacht begründet ist, er werde die Vollmacht zu eigennützigen Zwecken missbrauchen.
    
'''OLG Brandenburg, Beschluss vpm 28.10.2003''', {{Rspr|11 Wx 38/03}}, OLGR 2005, 587  - Keine Betreuung bei Vorsorgevollmacht:
 
'''OLG Brandenburg, Beschluss vpm 28.10.2003''', {{Rspr|11 Wx 38/03}}, OLGR 2005, 587  - Keine Betreuung bei Vorsorgevollmacht:
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'''OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.11.2006''', 11 Wx 44/06; FamRZ 2008, 303 (LS)
 
'''OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.11.2006''', 11 Wx 44/06; FamRZ 2008, 303 (LS)
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# Das Bestehen einer wirksamen Vorsorgevollmacht steht grundsätzlich der Anordnung einer Betreuung entgegen.
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# Das Bestehen einer wirksamen [[Vorsorgevollmacht]] steht grundsätzlich der Anordnung einer Betreuung entgegen.
 
# Entsprechend der Bedeutung der Vorsorgevollmacht hat das Gericht von Amts wegen diejenigen Aufklärungsmaßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, Zweifel an der [[Geschäftsfähigkeit]] des Betroffenen zum Zeitpunkt der Erteilung der Vorsorgevollmacht zu klären.
 
# Entsprechend der Bedeutung der Vorsorgevollmacht hat das Gericht von Amts wegen diejenigen Aufklärungsmaßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, Zweifel an der [[Geschäftsfähigkeit]] des Betroffenen zum Zeitpunkt der Erteilung der Vorsorgevollmacht zu klären.
 
# Die Bestellung eines [[Kontrollbetreuer|Vollmachtsüberwachungsbetreuers]] ist dann angebracht, wenn ein konkretes Bedürfnis hierfür sichtbar geworden ist, ohne dass schon der Verdacht des Vollmachtsmissbrauchs bestehen müsste.
 
# Die Bestellung eines [[Kontrollbetreuer|Vollmachtsüberwachungsbetreuers]] ist dann angebracht, wenn ein konkretes Bedürfnis hierfür sichtbar geworden ist, ohne dass schon der Verdacht des Vollmachtsmissbrauchs bestehen müsste.
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'''Kammergericht Berlin, Beschluss vom 14.11.2006''', 1 W 343/06; FamRB 2007, 240 (LS) = FamRZ 2007, 1041 = FGPrax 2007, 118 = KGR 2007, 309 = NJOZ 2007, 751 = Rpfleger 2007, 263:
 
'''Kammergericht Berlin, Beschluss vom 14.11.2006''', 1 W 343/06; FamRB 2007, 240 (LS) = FamRZ 2007, 1041 = FGPrax 2007, 118 = KGR 2007, 309 = NJOZ 2007, 751 = Rpfleger 2007, 263:
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# Dem Vorsorgebevollmächtigten, der nicht zugleich zum nach {{Zitat de §|69g|fgg}} Abs. 1 FGG beschwerdeberechtigten Personenkreis zählt, kann die Einsicht in die [[Betreuungsverfahren|Betreuungsakten]] nur dann verwehrt werden, wenn die Unwirksamkeit der Vollmacht offenkundig ist.  
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# Dem Vorsorgebevollmächtigten, der nicht zugleich zum nach {{Zitat de §|69g|fgg}} Abs. 1 FGG [[beschwerde]]berechtigten Personenkreis zählt, kann die Einsicht in die [[Betreuungsverfahren|Betreuungsakten]] nur dann verwehrt werden, wenn die Unwirksamkeit der Vollmacht offenkundig ist.  
# Ein Betreuer, dem nicht sämtliche [[Aufgabenkreis]]e übertragen oder der nicht zum Vollmachtsüberwachungsbetreuer bestellt wurde, hat nicht die Befugnis, eine von dem Betroffenen erteilte Vorsorgevollmacht zu widerrufen. Im Interesse der Rechtsklarheit ist es erforderlich, die Befugnis zum Widerruf einer solchen Vollmacht bei der Bestimmung der Aufgabenkreise ausdrücklich festzulegen.
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# Ein Betreuer, dem nicht sämtliche [[Aufgabenkreis]]e übertragen oder der nicht zum [[Kontrollbetreuer|Vollmachtsüberwachungsbetreuer]] bestellt wurde, hat nicht die Befugnis, eine von dem Betroffenen erteilte Vorsorgevollmacht zu widerrufen. Im Interesse der Rechtsklarheit ist es erforderlich, die Befugnis zum Widerruf einer solchen Vollmacht bei der Bestimmung der [[Aufgabenkreis]]e ausdrücklich festzulegen.
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'''OLG München, Beschluss vom 05.06.2009, 33 Wx 278/08''', FGPrax 2009, 221 = NJW-RR 2009, 1599 = DNotZ 2011, 43:
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Zweifel an der [[Geschäftsfähigkeit]] zum Zeitpunkt einer Vollmachtserteilung beeinträchtigen die Eignung der Vollmacht als Alternative zur Betreuung nur dann, wenn sie konkrete Schwierigkeiten des Bevollmächtigten im Rechtsverkehr erwarten lassen (Abgrenzung zu BayObLG FamRZ 1994, 720).
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'''OLG München, Beschluss vom 04.11.2009, 33 Wx 285/09''', FGPrax 2010, 29 = BtPrax 2010, 36 = FamRZ 2010, 756:
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Graduell fortschreitende Demenz - kein Schluss auf den Zustand bei Vollmachterteilung. Im vorliegenden Fall war vom Vollmachtgeber eine [[Vorsorgevollmacht]] erteilt worden. Für die soziale Umgebung des Vollmachtgebers einschließlich der Hausärztin waren keine geistigen Beeinträchtigungen erkennbar. In diesem Fall unterliegt die rückschauende Diagnose der [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigkeit]] durch einen [[Sachverständigengutachten|Sachverständigen]], der den Betroffenen erstmals nach mehr als vier Monaten seit der Vollmachterteilung untersucht, strengen Anforderungen. Für sich genommen kann aus der Diagnose einer graduell fortschreitenden dementiellen Erkrankung nach [[Unterbringung|Einlieferung in eine psychiatrische Klinik]] wegen akut aufgetretener Verwirrtheit und Orientierungsstörungen kein hinreichender Schluss auf den Zustand zum Zeitpunkt der Vollmachterteilung gezogen werden.
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''' BGH, Beschluss vom 13.04.2011, XII ZB 584/10''', BeckRS 2011, 12176 = DNotI-Report 2011, 93 = FD-ErbR 2011, 319536 = FGPrax 2011, 179 = IBRRS 80292 = NJW 2011, 2135 = ZEV 2011, 433 = LSK 2011, 280395 = BtPrax 2011, 173:
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# Eine vom Betroffenen erteilte [[Vorsorgevollmacht]] hindert die Bestellung eines Betreuers nur, wenn gegen die Wirksamkeit der Vollmachtserteilung keine Bedenken bestehen (Senatsbeschluss vom 15.12.2010 - XII ZB 165/10 - FamRZ 2011, 285 Rn. 11).
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# Eine [[Vorsorgevollmacht]] steht der Anordnung der Betreuung auch dann nicht entgegen, wenn der Bevollmächtigte als zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen nicht tauglich erscheint, namentlich erhebliche Zweifel an seiner Redlichkeit im Raum stehen. In diesem Fall genügt die Einsetzung eines [[Kontrollbetreuer]]s gemäß § 1896 Abs. 3 BGB regelmäßig nicht.
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'''BGH, Beschluss vom 07.03.2012,XII ZB 583/11''', NJW-RR 2012, 772 = MDR 2012, 587 = DNotZ 2012, 753 = FGPrax 2012, 109:
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# Eine Vorsorgevollmacht steht der Bestellung eines Betreuers dann nicht entgegen, wenn der Bevollmächtigte ungeeignet ist, die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 13.0.4.2011 - XII ZB 584/10 Rn. 15 mwN).
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# Die Bestellung eines Betreuers muss verhältnismäßig sein, weshalb weniger einschneidende Maßnahmen nicht in Betracht kommen dürfen; dabei gilt der Grundsatz der Erforderlichkeit auch im Bereich der [[Vermögenssorge]] (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 6. Juli 2011 - XII ZB 80/11 Rn. 9).
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# Der Begriff "[[Aufgabenkreis]]" im Sinne des § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB schließt nicht aus, dem Betreuer gegebenenfalls nur eine einzige Angelegenheit zuzuweisen (BayObLG NJWE-FER 2001, 151).
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'''BGH, Beschluss vom 13.02.2013, XII ZB 647/12:'''
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Bei der Prüfung der Eignung des Vorsorgebevollmächtigten kann diesem das Verschulden seines im Betreuungsverfahren tätigen Rechtsanwalts nicht zuge-rechnet werden.
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'''BGH, Beschluss vom 7.8.2013 - XII ZB 671/12''':
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Ein Vorsorgebevollmächtigter ist auch dann ungeeignet, die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen, wenn er auch unverschuldet objektiv nicht in der Lage ist, die Vorsorgevollmacht zum Wohle des Betroffenen auszuüben (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 7. März 2012 XII ZB 583/11 FamRZ 2012, 868).
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'''OLG München, Beschl v 07.07.2014, 34 Wx 265/14,'''  DNotZ 2014, 677 = FamRZ 2014, 1943 = FGPrax 2014, 199 =  NJW 2014, 3166
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Wirksamkeit einer betreuungsvermeidenden Vollmacht über den Tod hinaus.
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'''LG Kleve, Beschl v 17.03.2015 - 4 T 62/15''':
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Die Bestellung eines Betreuers ist bei einer umfassenden und zweifelsfrei wirksam erteilten Vorsorgevollmacht auch dann nicht erforderlich, wenn eine Bank nicht bereit ist, diese zu akzeptieren.
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'''BGH, Beschluss vom 19. August 2015 - XII ZB 610/14''':
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Ist zweifelhaft, ob eine Vorsorgevollmacht wirksam widerrufen worden ist, können die Angelegenheiten des Betroffenen durch den Bevollmächtigten wegen der dadurch bedingt eingeschränkten Akzeptanz der Vollmacht im Rechtsverkehr regelmäßig nicht ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden.
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'''BGH, Beschluss vom 23. September 2015 - XII ZB 225/15''':
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Eine Betreuung ist nur dann gemäß § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht erforderlich, wenn konkrete Alternativen im Sinne dieser Vorschrift bestehen. Die Möglichkeit einer Bevollmächtigung steht der Erforderlichkeit der Betreuung daher nur entgegen, wenn es tatsächlich mindestens eine Person gibt, welcher der Betroffene das für eine Vollmachterteilung erforderliche Vertrauen entgegen bringt und die zur Übernahme der anfallenden Aufgaben als Bevollmächtigter des Betroffenen bereit und in der Lage ist.
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'''BGH, Beschluss vom 25. April 2018 - XII ZB 216/17'''
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Eine Betreuung kann trotz Vorsorgevollmacht dann erforderlich sein, wenn der Bevollmächtigte ungeeignet ist, die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen, insbesondere weil zu befürchten ist, dass die Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen durch jenen eine konkrete Gefahr für das Wohl des Betroffenen begründet. Letzteres ist der Fall, wenn der Bevollmächtigte wegen erheblicher Bedenken an seiner Geeignetheit oder Redlichkeit als ungeeignet erscheint.
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'''BGH, Beschluss vom 29. April 2020 - XII ZB 242/19''':
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Zur Erforderlichkeit einer Betreuung bei Vorliegen einer Vorsorgevollmacht.
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Bei der Beurteilung der Frage, ob der Bevollmächtigte wegen erheblicher Bedenken an seiner Geeignetheit oder Redlichkeit als ungeeignet erscheint, darf der Tatrichter einzelne Umstände bzw. Vorfälle nicht isoliert betrachten; er hat vielmehr eine Gesamtschau all derjenigen Umstände vorzunehmen, die für und gegen eine Eignung sprechen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 19. Juli 2017 XII ZB 141/16 FamRZ 2017, 1712).
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'''AG Erfurt, Beschluss vom 27.07.2020, 7 XVII 382/20'''
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Einem Krankenhaus, das trotz Vorliegens einer Vorsorgevollmacht, an deren Wirksamkeit keine Zweifel bestehen, ein [[Betreuungsverfahren]] anregt, können unter den Voraussetzungen des § 81 Abs. 4 FamFG die Kosten des Betreuungsverfahrens auferlegt werden.
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'''BGH, Beschluss vom 29. Juli 2020 - XII ZB 106/20'''
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# Kann die Unwirksamkeit einer Vorsorgevollmacht nicht positiv festgestellt werden, bleibt es bei der wirksamen Bevollmächtigung (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 3. Februar 2016 - XII ZB 425/14 - FamRZ 2016, 701).
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# Die Frage, ob der Betroffene im Zeitpunkt der Vollmachterteilung nach § 104 Nr. 2 BGB geschäftsunfähig war, hat das Gericht nach § 26 FamFG von Amts wegen aufzuklären. Dabei ist die Geschäftsunfähigkeit nach § 104 Nr. 2 BGB kein medizinischer Befund, sondern ein Rechtsbegriff, dessen Voraussetzungen das Gericht unter kritischer Würdigung des Sachverständigengutachtens festzustellen hat.
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'''AG Dresden, Beschluss vom 10.03.2022, 404 XVII 2174/21'''
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# Zum Wesen der Betreuung (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 3. Februar 2016 - XII ZB 425/14).
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#Zur Erforderlichkeit der Betreuerbestellung trotz Vorsorgevollmacht (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 21. April 2021 - XII ZB 164/20 und BGH, Beschluss vom 17. Februar 2016 - XII ZB 498/15).
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# Zu den Voraussetzungen einer Kontrollbetreuung (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 9. Mai 2018 - XII ZB 413/17).
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# Zur Überzeugungsbildung nach § 37 Abs. 1 FamFG.
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'''BGH, Beschluss vom 29.03.2023 - XII ZB 515/22'''
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Ein Bevollmächtigter ist ungeeignet, die Angelegenheiten des Betroffenen nach dessen Wünschen zu besorgen, wenn zu befürchten ist, dass er die Angelegenheiten des Vollmachtgebers nicht entsprechend der Vereinbarung oder dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Vollmachtgebers besorgt.
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Ergeben sich aus der Vereinbarung und dem erklärten Willen des Vollmachtgebers keine konkreten Vorgaben, kann der Betroffene seine Wünsche nicht mehr äußern und bestehen auch keine individuellen Anhaltspunkte für seinen mutmaßlichen Willen, richtet sich dieser nach seinen objektiven Bedürfnissen.
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Die Möglichkeit des Betreuungsgerichts, nach § 34 Abs. 2 FamFG von einer persönlichen Anhörung des Betroffenen abzusehen, wenn dieser offensichtlich nicht in der Lage ist, seinen Willen kundzutun, entbindet das Gericht nicht von der in § 278 Abs. 1 Satz 2 FamFG enthaltenen Verpflichtung, sich einen persönlichen Eindruck vom Betroffenen zu verschaffen.
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Sind behebbare Mängel bei der Ausübung einer Vorsorgevollmacht festzustellen, erfordert der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz grundsätzlich zunächst den Versuch, mittels eines zu bestellenden Kontrollbetreuers auf den Bevollmächtigten positiv einzuwirken, insbesondere durch Verlangen nach Auskunft und Rechenschaftslegung (§ 666 BGB) sowie die Ausübung bestehender Weisungsrechte.
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Besteht die dringende Gefahr, dass ein Bevollmächtigter durch fehlende Bereitschaft zum Konsens mit anderen Bevollmächtigten nicht den Wünschen des Vollmachtgebers entsprechend handelt und dadurch die Person des Vollmachtgebers oder dessen Vermögen erheblich gefährdet, kann das Betreuungsgericht gemäß § 1820 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BGB anordnen, dass er die ihm erteilte Vollmacht insgesamt oder in bestimmten Angelegenheiten nicht ausüben darf.
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'''BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2023 - XII ZB 334/22'''
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# Eine Vorsorgevollmacht steht der Bestellung eines Betreuers nicht entgegen, wenn der Bevollmächtigte ungeeignet erscheint, die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen, insbesondere weil zu befürchten ist, dass die Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen durch jenen eine konkrete Gefahr für das Wohl des Betroffenen begründet (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 16. November 2022 - XII ZB 212/22 - FamRZ 2023, 308).
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# Lässt sich die Gefahr für das Wohl des Betroffenen durch die Bestellung eines Kontrollbetreuers nach §§ 1815 Abs. 3, 1820 Abs. 3 BGB nicht hinreichend abwenden, ist eine Vollbetreuung einzurichten (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 26. Februar 2014 - XII ZB 301/13 - FamRZ 2014, 738 und vom 13. April 2011 - XII ZB 584/10 - FamRZ 2011, 964).
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===Zu anderen Hilfen===
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'''BSG, Urteil vom 30.6.2016, - B 8 SO 7/15 R -''':
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Die rechtliche Betreuung geht der Eingliederungshilfe (§§ 53 ff SGB XII) bei der Beurteilung der erforderlichen Leistungen eines Ambulant-betreuten-Wohnens nicht vor. Bei der Unterscheidung zwischen der rechtlichen und der sozialhilferechtlichen Betreuung ist zu beachten, dass erstere nur die Rechtsfürsorge erfasst, während die Betreuung im Rahmen des Ambulanten-Wohnens der tatsächlichen Alltagsbewältigung dient, soweit nicht Rechtshandlungen betroffen sind. Vom Ambulant-betreuten-Wohnen werden im Übrigen alle Hilfeleistungen im eigenen Wohnumfeld erfasst, die dazu dienen, den behinderten Menschen zu befähigen, dort selbstständig zu leben; sie sind nicht rein gegenständlich auf die Wohnung beschränkt.
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'''LG Duisburg, Beschluss vom 08.02.2023, 12 T 11/23''':
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Zur Ablehnung der Bestellung eines Betreuers nach § 1814 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BGB, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch andere Hilfen erledigt werden können, insbesondere durch solche Unterstützung, die auf sozialen Rechten oder anderen Vorschriften beruht.
    
=== Keine Betreuungsanordnung gegen den freien Willen ===
 
=== Keine Betreuungsanordnung gegen den freien Willen ===
 
Die Bestellung eines Betreuers von Amts wegen setzt voraus, dass der Betroffene aufgrund seiner Krankheit oder Behinderung seinen [[freier Wille| Willen nicht frei bestimmen]] kann (vgl. z.B. BayObLG [[wikipedia:de:FamRZ|FamRZ]] 1995, 510, BayObLG Rpfleger 1996, 245; BayObLGZ 1995, 146/148 m.w.N.; OLG Frankfurt BtPrax 1997, 123 LS; OLG Hamm FamRZ 1995, 433/435), d.h. nicht imstande ist, seinen Willen unbeeinflußt von der Krankheit oder Behinderung zu bilden und nach zutreffend gewonnenen Einsichten zu handeln (vgl. BGH {{Rspr|NJW 1996, 918}}/919).
 
Die Bestellung eines Betreuers von Amts wegen setzt voraus, dass der Betroffene aufgrund seiner Krankheit oder Behinderung seinen [[freier Wille| Willen nicht frei bestimmen]] kann (vgl. z.B. BayObLG [[wikipedia:de:FamRZ|FamRZ]] 1995, 510, BayObLG Rpfleger 1996, 245; BayObLGZ 1995, 146/148 m.w.N.; OLG Frankfurt BtPrax 1997, 123 LS; OLG Hamm FamRZ 1995, 433/435), d.h. nicht imstande ist, seinen Willen unbeeinflußt von der Krankheit oder Behinderung zu bilden und nach zutreffend gewonnenen Einsichten zu handeln (vgl. BGH {{Rspr|NJW 1996, 918}}/919).
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Seit dem 01.07.2005 ist diese Voraussetzung in {{Zitat de §|1896|bgb}} [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] als Absatz 1a explizit aufgenommen worden. Wenn der Wille durch Krankheits- oder Behinderungseinflüsse beeinträchtigt wird, kann evtl. kein freier Wille mehr gebildet werden (vgl. dazu [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigkeit]], {{Zitat de §|104|bgb}} [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]). Kann nur vorübergehend kein freier Wille gebildet werden, ist die zwangsweise [[Betreuerbestellung]] nur für den Zeitraum zulässig, in dem der Betroffene über keinen freien Willen verfügt.  
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Seit dem 01.07.2005 ist diese Voraussetzung in {{Zitat de §|1814|bgb}} BGB als Absatz 2 explizit aufgenommen worden. Wenn der Wille durch Krankheits- oder Behinderungseinflüsse beeinträchtigt wird, kann evtl. kein freier Wille mehr gebildet werden (vgl. dazu [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigkeit]], {{Zitat de §|104|bgb}} BGB). Kann nur vorübergehend kein freier Wille gebildet werden, ist die zwangsweise [[Betreuerbestellung]] nur für den Zeitraum zulässig, in dem der Betroffene über keinen freien Willen verfügt.  
    
In der Beschlussbegründung des Bayrischen Obersten Landesgerichts zum freien Willen, die Bezug auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nimmt und von zahlreichen Gerichten übernommen wurde, heißt es: "Der Staat hat nicht das Recht, den Betroffenen zu erziehen, zu bessern, oder zu hindern, sich selbst zu schädigen (vgl. zuletzt BayObLG FamRZ 2006, 289, früher bereits FamRZ 2003, 962 = Rpfleger 2003, 362 = [[BtPrax]] 2003, 178 sowie BayObLGR 2001,19 (LS)= [[BtPrax]] 2001, 79 = FamRZ 2001, 1249)."
 
In der Beschlussbegründung des Bayrischen Obersten Landesgerichts zum freien Willen, die Bezug auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nimmt und von zahlreichen Gerichten übernommen wurde, heißt es: "Der Staat hat nicht das Recht, den Betroffenen zu erziehen, zu bessern, oder zu hindern, sich selbst zu schädigen (vgl. zuletzt BayObLG FamRZ 2006, 289, früher bereits FamRZ 2003, 962 = Rpfleger 2003, 362 = [[BtPrax]] 2003, 178 sowie BayObLGR 2001,19 (LS)= [[BtPrax]] 2001, 79 = FamRZ 2001, 1249)."
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[http://www.ag-zossen.brandenburg.de/sixcms/media.php/4250/11%20Wx%20066-06.pdf '''OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.1.2007], 11 Wx 066/06 :   
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[http://www.ag-zossen.brandenburg.de/sixcms/media.php/4250/11%20Wx%20066-06.pdf '''OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.01.2007], 11 Wx 066/06 :   
    
Zur Betreuungsanordnung gegen den freien Willen des Betroffenen. Die Anordnung der Betreuung gegen den ausdrücklichen Wunsch der Beschwerdeführerin verstößt nicht gegen § 1896 Abs. 1a BGB. Das Landgericht hat zum Ausschluss der freien Willensbildung der Beschwerdeführerin ausreichende Feststellungen getroffen. Nach der Gesetzesbegründung sind in Anlehnung an die Definition der [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigkeit]] im Sinne von § 104 Nr. 2 BGB insoweit entscheidende Kriterien die Einsichtsfähigkeit des Betroffenen sowie seine Fähigkeit, nach der gewonnenen Einsicht zu handeln. Dabei setzt Einsichtsfähigkeit die Fähigkeit des Betroffenen voraus, im Grundsatz die für und wider eine Betreuerbestellung sprechenden Gesichtspunkte zu erkennen und gegeneinander abzuwägen, wobei an seiner Auffassungsgabe keine überspannten Anforderungen gestellt werden dürfen.Wichtig ist das Verständnis, dass ein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, der eigenständige Entscheidungen in den ihm übertragenen Aufgabenbereichen treffen kann (BT-Drs. 15/2494, S. 28). Die von dem Sachverständigen in der [[Anhörung]] durch die Kammer des Landgerichts dargelegten Tatsachen lassen auf eine unfreie Willensbildung der Beschwerdeführerin schließen.
 
Zur Betreuungsanordnung gegen den freien Willen des Betroffenen. Die Anordnung der Betreuung gegen den ausdrücklichen Wunsch der Beschwerdeführerin verstößt nicht gegen § 1896 Abs. 1a BGB. Das Landgericht hat zum Ausschluss der freien Willensbildung der Beschwerdeführerin ausreichende Feststellungen getroffen. Nach der Gesetzesbegründung sind in Anlehnung an die Definition der [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigkeit]] im Sinne von § 104 Nr. 2 BGB insoweit entscheidende Kriterien die Einsichtsfähigkeit des Betroffenen sowie seine Fähigkeit, nach der gewonnenen Einsicht zu handeln. Dabei setzt Einsichtsfähigkeit die Fähigkeit des Betroffenen voraus, im Grundsatz die für und wider eine Betreuerbestellung sprechenden Gesichtspunkte zu erkennen und gegeneinander abzuwägen, wobei an seiner Auffassungsgabe keine überspannten Anforderungen gestellt werden dürfen.Wichtig ist das Verständnis, dass ein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, der eigenständige Entscheidungen in den ihm übertragenen Aufgabenbereichen treffen kann (BT-Drs. 15/2494, S. 28). Die von dem Sachverständigen in der [[Anhörung]] durch die Kammer des Landgerichts dargelegten Tatsachen lassen auf eine unfreie Willensbildung der Beschwerdeführerin schließen.
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'''BGH, Beschluss vom 09.02.2011, XII ZB 526/10''', BeckRS 2011, 04761 = FGPrax 2011, 119 = IBRRS 79224 = RDG 2011, 188 = LSK 2011, 170191 = BtPrax, 2011, 127 = FamRZ 2011, 630 = FuR 2011, 324 = MDR 2011, 427 = RdLH 2011, 88 = RuP 2011, 112:
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Nach der zum 1.7.2005 eingeführten Vorschrift des § 1896 Abs. 1a BGB darf gegen den freien Willen des Volljährigen ein Betreuer nicht bestellt werden. Wenn der Betroffene der Einrichtung einer Betreuung nicht zustimmt, ist deswegen neben der Notwendigkeit einer Betreuung stets zu prüfen, ob die Ablehnung durch den Betroffenen auf einem freien Willen beruht.
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'''BGH, Beschluss vom 14.03.2012; XII ZB 502/11''':
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Stimmt der Betroffene der [[Betreuerbestellung|Einrichtung einer Betreuung]] nicht zu, ist neben der Notwendigkeit einer Betreuung stets zu prüfen, ob die Ablehnung durch den Betroffenen auf einem freien Willen beruht. Das gilt auch dann, wenn eine Betreuung für den Betroffenen objektiv vorteilhaft wäre (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 09.02.2011 - XII ZB 526/10).
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'''LG Mainz, Beschluss vom 10.05.2016, 8 T 43/16''':
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Das jedenfalls für die Anfangszeit der Tätigkeit des Betreuers zu erwartende krankheitsbedingte Fehlen einer jeglichen Kooperationsbereitschaft steht der Anordnung einer Betreuung nur dann entgegen, wenn es gegenüber den sich für den Betroffenen aus der Krankheit ergebenden Nachteilen unverhältnismäßig erscheint, die Betreuung gegen den Willen des Betroffenen durchzuführen.
    
===Betreuung auf eigenen Antrag hin oder von Amts wegen ===
 
===Betreuung auf eigenen Antrag hin oder von Amts wegen ===
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===Rechtsprechungsbeispiele===
 
===Rechtsprechungsbeispiele===
 
[[Bild:Gericht2.jpg|right]]
 
[[Bild:Gericht2.jpg|right]]
Ein Betreuer kann auch bestellt werden, wenn zwar kein akuter Handlungsbedarf besteht, auf Grund einer Psychose aber im Falle eines akuten Schubes sofort gehandelt werden muss (BayObLG, BtPrax 93, 171). Ein Betreuer kann auch bestellt werden für eine hirntote schwangere Frau, deren Kreislauf und Atmung in einer Klinik künstlich aufrechterhalten werden (AG Hersbruck {{Rspr|XVII 1556/92}} , Beschluss vom 16. 10. 1992, FamRZ 92, 1471).
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Ein Betreuer kann auch bestellt werden, wenn zwar kein akuter Handlungsbedarf besteht, auf Grund einer Psychose aber im Falle eines akuten Schubes sofort gehandelt werden muss (BayObLG, BtPrax 93, 171). Ein Betreuer kann auch bestellt werden für eine hirntote schwangere Frau, deren Kreislauf und Atmung in einer Klinik künstlich aufrechterhalten werden (AG Hersbruck {{Rspr|XVII 1556/92}}, Beschluss vom 16.10.1992, FamRZ 1992, 1471).
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'''Beschluss des BayObLG, FamRZ 94, 1551''':
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'''Beschluss des BayObLG, FamRZ 1994, 1551''':
1. Die Bestellung eines Betreuers setzt voraus, dass der damit nicht einverstandene Betroffene aufgrund einer psychischen Krankheit seinen Willen nicht frei bestimmen kann.
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2. Der Grundsatz der Erforderlichkeit verlangt für die Bestellung eines Betreuers, dass sie - auch unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit - notwendig ist, weil der Betroffene auf entsprechende Hilfen angewiesen ist und weniger einschneidende Maßnahmen nicht in Betracht kommen. Diese Notwendigkeit entfällt, wenn sich der angestrebte Zweck durch die vorgesehene Maßnahme nicht erreichen läßt.
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# Die Bestellung eines Betreuers setzt voraus, dass der damit nicht einverstandene Betroffene aufgrund einer psychischen Krankheit seinen Willen nicht frei bestimmen kann.
3. Die Bestellung eines Betreuers zur Stellung eines Rentenantrages gegen den Willen des Betroffenen setzt voraus, dass Ursache für die Weigerung des Betroffenen, einen solchen Antrag zu stellen, eine psychische Krankheit ist und dass der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht verletzt wird.
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# Der Grundsatz der Erforderlichkeit verlangt für die Bestellung eines Betreuers, dass sie - auch unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit - notwendig ist, weil der Betroffene auf entsprechende Hilfen angewiesen ist und weniger einschneidende Maßnahmen nicht in Betracht kommen. Diese Notwendigkeit entfällt, wenn sich der angestrebte Zweck durch die vorgesehene Maßnahme nicht erreichen läßt.
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# Die Bestellung eines Betreuers zur Stellung eines Rentenantrages gegen den Willen des Betroffenen setzt voraus, dass Ursache für die Weigerung des Betroffenen, einen solchen Antrag zu stellen, eine psychische Krankheit ist und dass der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht verletzt wird.
    
====Erblindung allein rechtfertigt nicht die Einrichtung einer Betreuung====
 
====Erblindung allein rechtfertigt nicht die Einrichtung einer Betreuung====
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'''OLG Köln, Beschluss vom 05.11.2001, {{Rspr|16 Wx 220/01}}'''
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'''OLG Köln, Beschluss vom 05.11.2001''', 16 Wx 220/01; FamRB 2002, 143 = EzFamRB aktuell 2002, 227 ( LS ) = OLGR 2002, 45:
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Die Erblindung des Betroffenen alleine rechtfertigt, auch wenn der Betroffene sie selbst beantragt, noch nicht die Einrichtung einer Betreuung. Erst dann, wenn nach Ausschöpfung aller dem Betroffenen nach den gesetzlichen Bestimmungen zustehenden sozialen Hilfen immer noch Hilfs- bedürftigkeit besteht, kommt die Einrichtung einer Betreuung für bestimmte Aufgaben in Betracht:  
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Die Erblindung des Betroffenen alleine rechtfertigt, auch wenn der Betroffene sie selbst beantragt, noch nicht die Einrichtung einer Betreuung. Erst dann, wenn nach Ausschöpfung aller dem Betroffenen nach den gesetzlichen Bestimmungen zustehenden sozialen Hilfen immer noch Hilfs- bedürftigkeit besteht, kommt die Einrichtung einer Betreuung für bestimmte Aufgaben in Betracht:
    
====Wer selbst für sich sorgen kann, muss den Staat schonen====
 
====Wer selbst für sich sorgen kann, muss den Staat schonen====
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'''OLG München, Beschluss {{Rspr|33 Wx 32/05}} ''':
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'''OLG München, Beschluss vom 06.04.2005''', 33 Wx 32/05; BtPrax 2005,156 = FamRB 2005, 333 = MDR 2005, 1055 = OLGR 2005, 328:
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Auch wenn ein Mann an einer psychischen Erkrankung leidet, aber seine "eigenen Angelegenheiten" (hier die Abwicklung einer Rechtsanwaltskanzlei) noch selbst erledigen kann, steht ihm kein auf Staatskosten zu finanzierender Betreuer zu. "Unnötige Betreuungen" sind im öffentlichen Interesse zu vermeiden. (Hier empfahl das Oberlandesgericht München dem Mann, sich einer von ihm zu bezahlenden Hilfe zu bedienen, etwa einem Anwalt oder einem Steuerberater. Das Gericht vermutete, dass der Antragsteller nur darauf aus gewesen sei, "die kostenlose Abwicklung seiner Rechtsanwaltsgeschäfte und die Erledigung der ihn betreffenden Prozesse zu erreichen".)  
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Auch wenn ein Mann an einer psychischen Erkrankung leidet, aber seine "eigenen Angelegenheiten" (hier die Abwicklung einer Rechtsanwaltskanzlei) noch selbst erledigen kann, steht ihm kein auf Staatskosten zu finanzierender Betreuer zu. "Unnötige Betreuungen" sind im öffentlichen Interesse zu vermeiden. (Hier empfahl das OLG München dem Mann, sich einer von ihm zu bezahlenden Hilfe zu bedienen, etwa einem Anwalt oder einem Steuerberater. Das Gericht vermutete, dass der Antragsteller nur darauf aus gewesen sei, "die kostenlose Abwicklung seiner Rechtsanwaltsgeschäfte und die Erledigung der ihn betreffenden Prozesse zu erreichen".)
    
====Nur "mit Geld nicht umgehen können" reicht nicht aus====
 
====Nur "mit Geld nicht umgehen können" reicht nicht aus====
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'''OLG Köln, Beschluss {{Rspr|16 Wx 17/05}} ''':  
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'''OLG Köln, Beschluss vom  02.02.2005'''; 16 Wx 17/05; JMBl NW 2006, 24 = MDR 2005, 1114 = OLGR 2005, 234:
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Kann eine alte Frau lediglich "nicht mit Geld umgehen", so dass sie stark verschuldet ist, rechtfertigt dies nicht die Bestellung eines amtlichen Betreuers (hier unter anderem angeordnet für den Aufgabenkreis "Vermögenssorge") auf Staatskosten. Dies wäre nur gerechtfertigt, wenn die Person wegen einer psychischen Erkrankung oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung unfähig wäre, ihre Vermögensangelegenheiten "sinnvoll und realitätsbezogen" zu regeln. (Hier vom Oberlandesgericht Köln verneint, weil die alte Dame durchaus noch in der Lage sei, für sich selbst zu sorgen, was zum Beispiel dadurch bewiesen sei, dass sie - mit Hilfe des diakonischen Werkes - ein Verbraucherinsolvenzverfahren eingeleitet habe.)  
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Kann eine alte Frau lediglich "nicht mit Geld umgehen", so dass sie stark verschuldet ist, rechtfertigt dies nicht die Bestellung eines amtlichen Betreuers (hier unter anderem angeordnet für den [[Aufgabenkreis]] "[[Vermögenssorge]]") auf Staatskosten. Dies wäre nur gerechtfertigt, wenn die Person wegen einer psychischen Erkrankung oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung unfähig wäre, ihre Vermögensangelegenheiten "sinnvoll und realitätsbezogen" zu regeln. (Hier vom Oberlandesgericht Köln verneint, weil die alte Dame durchaus noch in der Lage sei, für sich selbst zu sorgen, was zum Beispiel dadurch bewiesen sei, dass sie - mit Hilfe des diakonischen Werkes - ein Verbraucherinsolvenzverfahren eingeleitet habe.)
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====Analphabetismus als Betreuungsgrund ?====
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'''LG Kleve, Beschluss vom 7.3.2013, 4 T 29/13''', BtPrax 2013, 166 = FamRZ 2013, 1835 = NJW-RR 2013, 1161;
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§ 1896 BGB kann auf Analphabeten nicht analog angewendet werden, da es sich bei Analphabetismus nicht um eine Behinderung handelt. Da alle Menschen als Analphabeten geboren werden, liegt kein angeborenes Intelligenzdefizit vor. Auch ein später erworbenes Intelligenzdefizit scheidet aus, es handelt sich schlichtweg um eine nicht erlernte Fähigkeit, die auch nicht den Schluss auf eine geistige Behinderung zulässt – schließlich sind fast die Hälfte der Weltbevölkerung Analphabeten.
    
====Betreuerbestellung zur Verhinderung einer (weiteren) Verschuldung des Betroffenen====
 
====Betreuerbestellung zur Verhinderung einer (weiteren) Verschuldung des Betroffenen====
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'''BayObLG, Beschluss vom 04.02.1997, {{Rspr|3Z BR 8/97}} , FamRZ 1997, 90''':
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'''BayObLG, Beschluss vom 04.02.1997''', 3Z BR 8/97; BayObLGR 1997, 60 =BtE 1996/97, 57 = BtPrax 1997, 160 = FamRZ 1997, 902 = FuR 1998, 89 = Rpfleger 1997, 307:
 
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1. Die Bestellung eines Betreuers für den Aufgabenkreis Vermögenssorge kann auch erforderlich sein, um eine (weitere) Verschuldung eines Betroffenen zu verhindern, selbst wenn er vermögenslos ist.
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2. In einem solchen Fall ist in der Regel auch die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts erforderlich.
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# Die Bestellung eines Betreuers für den Aufgabenkreis [[Vermögenssorge]] kann auch erforderlich sein, um eine (weitere) Verschuldung eines Betroffenen zu verhindern, selbst wenn er vermögenslos ist.
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# In einem solchen Fall ist in der Regel auch die Anordnung eines [[Einwilligungsvorbehalt]]s erforderlich.
    
====Keine Betreuung, soweit der Betroffene selbst handeln kann====
 
====Keine Betreuung, soweit der Betroffene selbst handeln kann====
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'''BayObLG, Beschluss vom 13.12.2000, {{Rspr|3Z BR 353/00}} ''':  
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'''BayObLG, Beschluss vom 13.12.2000''', 3Z BR 353/00; BayObLGR 2001,19 (LS) = BtPrax 2001, 79 = FamRZ 2001, 1249 (LS) = NJWE-FER 2001, 151:
    
Die Betreuung darf [[Aufgabenkreis]]e nicht umfassen, die der Betreute noch selbst besorgen kann.
 
Die Betreuung darf [[Aufgabenkreis]]e nicht umfassen, die der Betreute noch selbst besorgen kann.
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Ein Aufgabenkreis kann auch eine einzige oder wenige einzelne Angelegenheiten umfassen. Ein Betreuungsbebürfnis besteht nicht, wenn der Betreute psychisch in der Lage ist, zur Regelung seiner Angelegenheiten Hilfe eines anderen, z.B. eines Rechtsanwalts oder Steuerberaters in Anspruch zu nehmen und ein Gesunder dies auch tun würde.
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Ein [[Aufgabenkreis]] kann auch eine einzige oder wenige einzelne Angelegenheiten umfassen. Ein Betreuungsbebürfnis besteht nicht, wenn der Betreute psychisch in der Lage ist, zur Regelung seiner Angelegenheiten Hilfe eines anderen, z.B. eines Rechtsanwalts oder Steuerberaters in Anspruch zu nehmen und ein Gesunder dies auch tun würde.
 
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'''Kammergericht Berlin, Beschluss vom 26.04.2005, {{Rspr|1 W 414/04}} ''':
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'''Kammergericht Berlin, Beschluss vom 26.04.2005''', 1 W 414/04; BtPrax 2005, 153 = FamRZ 2005, 1776 (LS) = KGR 2005, 709:
    
Es ist nicht erforderlich, den [[Aufgabenkreis]] eines Betreuers zu erweitern, wenn der Betroffene geistig behindert ist, seine Angelegenheiten in dem fraglichen Bereich aber gleichwohl selbst besorgen kann. Die hierfür erforderlichen tatsächlichen Feststellungen hat das Vormundschaftsgericht zu treffen, sie dürfen nicht allein einem medizinischen Gutachter überlassen werden.
 
Es ist nicht erforderlich, den [[Aufgabenkreis]] eines Betreuers zu erweitern, wenn der Betroffene geistig behindert ist, seine Angelegenheiten in dem fraglichen Bereich aber gleichwohl selbst besorgen kann. Die hierfür erforderlichen tatsächlichen Feststellungen hat das Vormundschaftsgericht zu treffen, sie dürfen nicht allein einem medizinischen Gutachter überlassen werden.
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'''OLG Köln, Beschluss vom 12.04.2000, {{Rspr|16 Wx 56/00}} ''':
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'''OLG Köln, Beschluss vom 12.04.2000''', 16 Wx 56/00; BtPrax 2001, 86 (LS) = FamRZ 2001, 311 (LS) = OLGR 2000, 370:
    
Eine psychische Erkrankung allein rechtfertigt noch nicht die Anordnung der Betreuung, wenn nicht gleichzeitig konkret festgestellt wird, dass der Betroffene nicht in der Lage ist, seine Angelegenheiten ganz oder teilweise selbst zu besorgen. Pauschale Befürchtungen ohne konkrete Anhaltspunkte insoweit reichen nicht aus.
 
Eine psychische Erkrankung allein rechtfertigt noch nicht die Anordnung der Betreuung, wenn nicht gleichzeitig konkret festgestellt wird, dass der Betroffene nicht in der Lage ist, seine Angelegenheiten ganz oder teilweise selbst zu besorgen. Pauschale Befürchtungen ohne konkrete Anhaltspunkte insoweit reichen nicht aus.
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====Erforderlichkeit und Umfang einer Betreuung====
 
====Erforderlichkeit und Umfang einer Betreuung====
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'''[http://www.urteile.org/urteile/urteilzeigen.php?u_id=100912 Bundesverfassungsgericht vom 02.08.2001], {{Rspr|1 BvR 618/93}} ''':
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'''[http://www.urteile.org/urteile/urteilzeigen.php?u_id=100912 Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 02.08.2001]''', 1 BvR 618/93; FamRZ 2002, 312 = FuR 2002, 242 = JuS 2002, 494 = NJW 2002, 206 = R&P 2002, 114:
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Erforderlichkeit der Betreuerbestellung bei Zeugen Jehovas - Ablehnung einer Bluttransfusion.
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Erforderlichkeit der Betreuerbestellung bei Zeugen Jehovas - Ablehnung einer Bluttransfusion. Zur Verfassungsmäßigkeit der amtsgerichtlichen Anordnung einer befristeten vorläufigen Betreuung (gemeint ist wohl die Bestellung eines vorläufigen Betreuers) im Zusammenhang mit der Bluttransfusion auf eine bewusstlose Patientin, die sich aus Glaubensgründen (Zeugen Jehovas) zuvor gegen eine solcheTransfusionausgesprochen hat.
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'''BayObLG, Beschluss vom 03.08.1995, {{Rspr|3Z BR 190/95}} ''',EzFamR aktuell 1995,354 = BtPrax 95, 218)
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'''BayObLG, Beschluss vom 03.08.1995''', 3Z BR 190/95, EzFamR aktuell 1995,354 = =BtPrax 1995, 218 = FamRZ 1996, 250 (LS)
    
Das Vormundschaftsgericht hatte für eine psychisch kranke Frau einen Betreuer mit den [[Aufgabenkreis]]en [[Gesundheitssorge|Sorge für die Gesundheit]], [[Aufenthaltsbestimmung]] und Entscheidung über die [[Unterbringung]] bestellt. Die dagegen erhobene Beschwerde, mit der die Frau geltend machte, sie sei nicht krank und brauche keinen Betreuer, wurde vom Landgericht zurückgewiesen mit der Begründung, sie erlebe ihre Symptome nicht als krankheitswertig, weshalb bei ihr keine Krankheitseinsicht bestehe.
 
Das Vormundschaftsgericht hatte für eine psychisch kranke Frau einen Betreuer mit den [[Aufgabenkreis]]en [[Gesundheitssorge|Sorge für die Gesundheit]], [[Aufenthaltsbestimmung]] und Entscheidung über die [[Unterbringung]] bestellt. Die dagegen erhobene Beschwerde, mit der die Frau geltend machte, sie sei nicht krank und brauche keinen Betreuer, wurde vom Landgericht zurückgewiesen mit der Begründung, sie erlebe ihre Symptome nicht als krankheitswertig, weshalb bei ihr keine Krankheitseinsicht bestehe.
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Nach Auffassung des BayObLG tragen die Feststellungen des LG auch nicht den Umfang der Aufgabenkreise des Betreuers. Für den Aufgabenkreis ”[[Aufenthaltsbestimmung]]” sei nach dem [[Sachverständigengutachten]] die Betreuung für den Fall erforderlich, dass die Betroffene trotz der Betreuung nicht ambulant behandelt werden kann. Das LG habe nicht festgestellt, ob diese Voraussetzung erfüllt oder ihre Erfüllung durch die Erkrankung bereits als unmittelbar bevorstehend anzusehen ist. Der Aufgabenkreis ”Sorge für die Gesundheit” umfasse die [[Gesundheitsfürsorge]] in allen Bereichen der Medizin. Dem Gutachten lasse sich jedoch allenfalls entnehmen, dass die Betreute im nervenärztlichen Bereich einer Betreuung bedarf.
 
Nach Auffassung des BayObLG tragen die Feststellungen des LG auch nicht den Umfang der Aufgabenkreise des Betreuers. Für den Aufgabenkreis ”[[Aufenthaltsbestimmung]]” sei nach dem [[Sachverständigengutachten]] die Betreuung für den Fall erforderlich, dass die Betroffene trotz der Betreuung nicht ambulant behandelt werden kann. Das LG habe nicht festgestellt, ob diese Voraussetzung erfüllt oder ihre Erfüllung durch die Erkrankung bereits als unmittelbar bevorstehend anzusehen ist. Der Aufgabenkreis ”Sorge für die Gesundheit” umfasse die [[Gesundheitsfürsorge]] in allen Bereichen der Medizin. Dem Gutachten lasse sich jedoch allenfalls entnehmen, dass die Betreute im nervenärztlichen Bereich einer Betreuung bedarf.
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'''Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 16.01.2007, {{Rspr|11 Wx 66/06}} ''':
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'''OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.01.2007''', 11 Wx 66/06:
    
Bei krankhafter Ablehnung jeglicher Hilfe ist Betreuung notwendig
 
Bei krankhafter Ablehnung jeglicher Hilfe ist Betreuung notwendig
 
 
 
Wer auf das mündliche Angebot einer Betreuung sichtlich aufgeregt wird und mit überschlagener Sprache pauschal jegliche Hilfe ablehnt, mit Suizid droht, falls die Betreuung bestehen bleibe, seine Papiere bei der Schuldnerberatung abgestellt und sein gesamtes Guthaben vom Konto abgehoben hat, kann krankheitsbedingt die Notwendigkeit seiner Betreuung nicht einsehen. Die Einsichtsfähigkeit setzt die Fähigkeit des Betroffenen voraus, im Grundsatz die für und wider eine [[Betreuerbestellung]] sprechenden Gesichtspunkte zu erkennen und gegeneinander abzuwägen.
 
Wer auf das mündliche Angebot einer Betreuung sichtlich aufgeregt wird und mit überschlagener Sprache pauschal jegliche Hilfe ablehnt, mit Suizid droht, falls die Betreuung bestehen bleibe, seine Papiere bei der Schuldnerberatung abgestellt und sein gesamtes Guthaben vom Konto abgehoben hat, kann krankheitsbedingt die Notwendigkeit seiner Betreuung nicht einsehen. Die Einsichtsfähigkeit setzt die Fähigkeit des Betroffenen voraus, im Grundsatz die für und wider eine [[Betreuerbestellung]] sprechenden Gesichtspunkte zu erkennen und gegeneinander abzuwägen.
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'''BGH Beschluss v 23.1.2013, XII ZB 395/12,''' BeckRS 2013, 03981:
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Kann der Betroffene aufgrund einer psychischen Erkrankung seine Angelegenheiten hinsichtlich der Aufgabenbereiche [[Gesundheitssorge]] und Heilbehandlung nicht selbst besorgen, so ist ihm hierfür grundsätzlich auch dann ein Betreuer zu bestellen, wenn er die notwendige Behandlung ablehnt.
    
====Psychische Krankheit - "Altersstarrsinn" gehört nicht  dazu====
 
====Psychische Krankheit - "Altersstarrsinn" gehört nicht  dazu====
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Die Feststellung einer psychischen Krankheit oder seelischen Behinderung des Betroffenen als Voraussetzung der Betreuung erfordert die fachpsychiatrische Konkretisierung. Dabei müssen die Auswirkungen auf die kognitiven und voluntativen Fähigkeiten des Betroffenen genau dargelegt werden. Die allgemeine Beschreibung des Zustandes als "Altersstarrsinn reicht dafür nicht aus: [http://www.psychiatrierecht.de/urteile/urteil_4_308.htm BayObLG, Beschluss vom 24.08.2001, BtPrax 2002, 37 = PflR 2003, 82], {{Rspr|3Z BR 246/01}}.
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'''[http://www.psychiatrierecht.de/urteile/urteil_4_308.htm BayObLG, Beschluss vom 24.08.2001]''', 3Z BR 246/01, BtPrax 2002, 37 = PflR 2003, 82:
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Die Feststellung einer psychischen Krankheit oder seelischen Behinderung des Betroffenen als Voraussetzung der Betreuung erfordert die fachpsychiatrische Konkretisierung. Dabei müssen die Auswirkungen auf die kognitiven und voluntativen Fähigkeiten des Betroffenen genau dargelegt werden. Die allgemeine Beschreibung des Zustandes als "Altersstarrsinn" reicht dafür nicht aus:
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'''AG Obernburg, Beschluss vom 26.01.2009, XVII 269/08''':
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Das Vorliegen einer misstrauischen Persönlichkeit kann für sich genommen nicht zur Einrichtung einer Betreuung führen.  
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Die Einrichtung einer Betreuung gegen den Willen des Betroffenen stellt einen erheblichen Eingriff in dessen Persönlichkeit dar und bedarf daher gewichtiger Anlassgründe. Das Vorliegen einer misstrauischen Persönlichkeit kann für sich genommen nicht zur Einrichtung einer Betreuung führen; es sei denn, es wird festgestellt, dass diese den Grad einer psychischen Erkrankung erreicht und deswegen in einzelnen Bereichen der Wille nicht frei bestimmt werden kann. Die Wahrung des Persönlichkeitsrechts gebietet eine zurückhaltende Zuschreibung der Krankheitswertigkeit, wenn fachwissenschaftlich keine exakte Abgrenzung zur psychischen Erkrankung möglich ist.  
    
====Schenkungsrückforderung nach Betreuungsantrag====
 
====Schenkungsrückforderung nach Betreuungsantrag====
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'''OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.01.1998''', 22 U 56/97; FamRZ 1999, 438 = OLGR 1998, 288 = NJW-RR 1998, 1432:
    
Stellt ein Beschenkter einen grundlosen Antrag auf Betreuung des Schenkers, so ist dieser berechtigt seine Schenkung zu widerrufen.
 
Stellt ein Beschenkter einen grundlosen Antrag auf Betreuung des Schenkers, so ist dieser berechtigt seine Schenkung zu widerrufen.
   −
Nach einem Streit über ein Bankkonto, für das die Eltern ihrer Tochter eine Vollmacht erteilten, behauptete die Tochter gegenüber dem Amtsgericht, die Zustände in der Wohnung seien unhaltbar und den Eltern sei daher ein Betreuer zu verpassen. Ihr Vater verbrauche außerdem sechs Flaschen Schnaps die Woche. Die Anschuldigungen erwiesen sich als grundlos. Das Gericht urteilte, dass unter diesen Umständen eine grobe Verfehlung vorliege, die die Eltern zum widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks berechtige:
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Nach einem Streit über ein Bankkonto, für das die Eltern ihrer Tochter eine Vollmacht erteilten, behauptete die Tochter gegenüber dem Amtsgericht, die Zustände in der Wohnung seien unhaltbar und den Eltern sei daher ein Betreuer zu verpassen. Ihr Vater verbrauche außerdem sechs Flaschen Schnaps die Woche. Die Anschuldigungen erwiesen sich als grundlos. Das Gericht urteilte, dass unter diesen Umständen eine grobe Verfehlung vorliege, die die Eltern zum Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks berechtige.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.01.1998, {{Rspr|22 U 56/97}}.
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====Betreuung im Drittinteresse====
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Die Rechtsprechung erkennt ausnahmsweise an, dass ein Betreuer auch im ausschließlichen Interesse eines Dritten (zB eines Vertragspartners) bestellt werden darf, wenn es um die Geltendmachung von Rechten gegen den Betroffenen geht und der Dritte daran ohne die Bestellung eines Betreuers wegen [[Geschäftsunfähigkeit]] des Betroffenen gehindert wäre, zB wegen § 131 BGB (BayOLG, FamRZ 1996, 1369).
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'''AG Ludwigslust, Beschluss vom 26.09.2014, 5 C 63/11'''
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# Erfordert der in Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistete Anspruch auf effektiven Rechtsschutz die Durchsetzbarkeit einer Forderung auch gegen eine prozessunfähige Partei, muss dies in verfassungskonformer Auslegung von § 24 FamFG zumindest das Recht auf eine rechtsmittelfähige Entscheidung durch das Betreuungsgericht, wenn nicht sogar ein eigenes Antragsrecht des Klägers eines derartigen Verfahrens im Hinblick auf die Einrichtung einer Betreuung für die prozessunfähige Gegenpartei nach sich ziehen.
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# Erfolgt die Einrichtung einer Betreuung in einem solchen Fall vorwiegend im Interesse des Prozessgegners des Prozessunfähigen als Drittem, kann für die Entscheidung des Betreuungsrichters eine sog. "Betreuungsunfähigkeit" des Letzteren nicht ins Gewicht fallen.
    
===Keine Betreuerbestellung bei Alkoholsucht ohne Folgeerkrankung===
 
===Keine Betreuerbestellung bei Alkoholsucht ohne Folgeerkrankung===
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Siehe auch:  
 
Siehe auch:  
*[http://skm.bistum-trier.de/fachinfo/23xvii159-04.pdf AmtsG Neuruppin, Beschluss vom 22.06.2005], {{Rspr|23 XVII 159/04}}  
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*[http://skm.bistum-trier.de/fachinfo/23xvii159-04.pdf AmtsG Neuruppin, Beschluss vom 22.06.2005], {{Rspr|23 XVII 159/04}}
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'''BGH, Beschluss vom 17.08.2011, XII ZB 241/11''', BtPrax 2011, 259 = BeckRS 2011, 22812 = FGPrax 2011, 317 = IBRRS 82075 = FamRZ 2011, 1725 = MDR 2011, 1176 = LSK 2011, 410818
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# Alkoholismus ist für sich gesehen keine psychische Krankheit bzw. geistige oder seelische Behinderung im Sinne von § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB; ebenso wenig vermag die bloße Rückfallgefahr eine Anordnung der zivilrechtlichen Unterbringung zu rechtfertigen. Etwas anderes gilt, wenn der Alkoholismus entweder im ursächlichen Zusammenhang mit einem geistigen Gebrechen steht, insbesondere einer psychischen Erkrankung, oder ein auf den Alkoholmissbrauch zurückzuführender Zustand eingetreten ist, der das Ausmaß eines geistigen Gebrechens erreicht hat.
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# Nach der Herrschaft des Grundgesetzes steht es zwar in der Regel jedermann frei, Hilfe zurückzuweisen, sofern dadurch nicht Rechtsgüter anderer oder der Allgemeinheit in Mitleidenschaft gezogen werden; das setzt jedoch die Fähigkeit des Betroffenen voraus, einen freien Willen zu bilden (im Anschluss an BVerfGE 58, 208, 224 ff.).
    
===Unterschied Betreuungsbedarf - Betreuungsbedürftigkeit===
 
===Unterschied Betreuungsbedarf - Betreuungsbedürftigkeit===
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*[http://skm-bistum-trier.de./fachinfo/3w187-04.pdf Pfälz OLG Zweibrücken, Beschluss vom 08.12.2004], {{Rspr|3 W 187/04}}
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'''[http://skm-bistum-trier.de./fachinfo/3w187-04.pdf Pfälz OLG Zweibrücken, Beschluss vom 08.12.2004]''', 3 W 187/04; BtPrax 2005, 76 (LS) = FamRZ 2005, 748 = OLGR 2005, 249 = Rpfleger 2005, 254:
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# Zur Notwendigkeit der Differenzierung zwischen Betreuungsbedürftigkeit und Betreuungsbedarf bei der Prüfung der Frage, ob eine rechtliche Betreuung erforderlich ist.
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# Die - erstmalige - Anordnung eines [[Einwilligungsvorbehalt]]s ist dem Landgericht als Gericht der Erstbeschwerde aus Rechtsgründen verwehrt.
    
===Vorlage einer Vorsorgevollmacht nach Betreuerbestellung===
 
===Vorlage einer Vorsorgevollmacht nach Betreuerbestellung===
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*BayObLG, Beschluss vom 12. September 2002, {{Rspr|3Z BR 169/02}}  (Vorlage einer Vorsorgevollmacht nach Betreuerbestellung)  
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'''BayObLG, Beschluss vom 12.09.2002''', 3Z BR 169/02; BtPrax 2003, 184 (LS) = FamRZ 2003, 704 (LS) = FPR 2003, 143 (Vorlage einer Vorsorgevollmacht nach Betreuerbestellung):
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Weist ein Beteiligter im Verfahren zur Bestellung eines Betreuers auf die Existenz einer Vorsorgevollmacht hin, ohne diese vorzulegen, muß der Tatrichter dem nachgehen (§ 12 FGG).
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===OLG Köln, Beschluss vom 09.02.2005, {{Rspr|16 Wx 8/05}} ===
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===OLG Köln, Beschluss vom 09.02.2005, 16 Wx 8/05, OLGR 2005, 271 ===
    
Ergibt sich aus einem in erster Instanz eingeholten [[Sachverständigengutachten]] nicht mit hinreichender Sicherheit, dass der Betroffene den medizinischen Sachverhalt des § 1896 Abs. 1 BGB erfüllt, ist das Landgericht als Beschwerdegericht verpflichtet, eine erneute Begutachtung anzuordnen. Wird in einem Gutachten lediglich der Verdacht einer psychotischen Störung aufgrund eines Gespräches im Hausflur angeführt und hat keine persönliche Untersuchung des Betroffenen durch den Gutachter stattgefunden, kann eine psychotische Störung oder sonstige psychische Erkrankung nicht angenommen werden. Auch die Anhörung des Betroffenen durch den Amtsrichter ersetzt die ärztliche Fachkompetenz nicht.
 
Ergibt sich aus einem in erster Instanz eingeholten [[Sachverständigengutachten]] nicht mit hinreichender Sicherheit, dass der Betroffene den medizinischen Sachverhalt des § 1896 Abs. 1 BGB erfüllt, ist das Landgericht als Beschwerdegericht verpflichtet, eine erneute Begutachtung anzuordnen. Wird in einem Gutachten lediglich der Verdacht einer psychotischen Störung aufgrund eines Gespräches im Hausflur angeführt und hat keine persönliche Untersuchung des Betroffenen durch den Gutachter stattgefunden, kann eine psychotische Störung oder sonstige psychische Erkrankung nicht angenommen werden. Auch die Anhörung des Betroffenen durch den Amtsrichter ersetzt die ärztliche Fachkompetenz nicht.
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===OLG Köln, Beschluss vom 22.06.2005, {{Rspr|16 Wx 70/05}} ===
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===OLG Köln, Beschluss vom 22.06.2005, 16 Wx 70/05, FamRZ 2006, 505 = OLGR 2005, 680 ===
 
Der Anordnung der Betreuung liegen keine hinreichend sicher festgestellten Tatsachen zugrunde. Das LG wäre vielmehr gehalten gewesen, eine erneute Begutachtung anzuordnen.
 
Der Anordnung der Betreuung liegen keine hinreichend sicher festgestellten Tatsachen zugrunde. Das LG wäre vielmehr gehalten gewesen, eine erneute Begutachtung anzuordnen.
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Abschließend sei die Betr. daraufhingewiesen, dass die Aufhebung der Entscheidung des LG die von dem AG getroffenen Anordnungen unberührt lässt, also die Betreuung in dem ursprünglich angeordneten Umfang zunächst einmal bis zu einer etwaigen anderweitigen Entscheidung des LG fortbesteht. Sie sollte auch bedenken, dass sie eine ihr günstige Entscheidung nur erwirken kann, wenn sie an der Aufklärung des Sachverhalts mitwirkt. Es liegt daher in ihrem eigenen Interesse, dass sie ihren Widerstand gegen eine umfassende Exploration durch einen Sachverständigen aufgibt und sich kooperationsbereit verhält.
 
Abschließend sei die Betr. daraufhingewiesen, dass die Aufhebung der Entscheidung des LG die von dem AG getroffenen Anordnungen unberührt lässt, also die Betreuung in dem ursprünglich angeordneten Umfang zunächst einmal bis zu einer etwaigen anderweitigen Entscheidung des LG fortbesteht. Sie sollte auch bedenken, dass sie eine ihr günstige Entscheidung nur erwirken kann, wenn sie an der Aufklärung des Sachverhalts mitwirkt. Es liegt daher in ihrem eigenen Interesse, dass sie ihren Widerstand gegen eine umfassende Exploration durch einen Sachverständigen aufgibt und sich kooperationsbereit verhält.
      
===Keine Betreuungsbedürftigkeit bei unsinnigen gerichtlichen Anträgen===
 
===Keine Betreuungsbedürftigkeit bei unsinnigen gerichtlichen Anträgen===
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'''[http://www.rechtsprechung.saarland.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=sl&Art=en&sid=762c7b2793c59b1ebc439bbf1c57cf8d&nr=450&anz=1&pos=0&Frame=2 OLG Saarbrücken, Beschluss vom 28.09.2004], {{Rspr|5 W 236/04}}; {{Rspr|5 W 236/04}} - 75''':
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'''[http://www.rechtsprechung.saarland.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=sl&Art=en&sid=762c7b2793c59b1ebc439bbf1c57cf8d&nr=450&anz=1&pos=0&Frame=2 OLG Saarbrücken, Beschluss vom 28.09.2004]''', {{Rspr|5 W 236/04}}; {{Rspr|5 W 236/04}} - 75, OLGR 2005, 215:
 
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Die über die Anordnung der [[Vorführung]] hinausgehende Anordnung der [[Unterbringung]] setzt eine strenge Verhältinismäßigkeitsprüfung voraus.
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Allein die Stellung einer Vielzahl unsinniger oder keinen Erfolg versprechender Anträge bei Gericht ergibt nicht zwangsläufig die Notwendigkeit der Betreuerbestellung.
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Die über die Anordnung der [[Vorführung]] hinausgehende Anordnung der [[Unterbringung]] setzt eine strenge Verhältinismäßigkeitsprüfung voraus. Allein die Stellung einer Vielzahl unsinniger oder keinen Erfolg versprechender Anträge bei Gericht ergibt nicht zwangsläufig die Notwendigkeit der Betreuerbestellung.
    
===Sonderfall hirntote Schwangere===
 
===Sonderfall hirntote Schwangere===
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== Betreuungsverfahren ==
 
== Betreuungsverfahren ==
Die Betreuungsanordnung erfolgt in einem [[Betreuungsverfahren|gerichtlichen Verfahren]]  (§ {{Zitat de §|65|fgg}}ff. FGG), für das spezielle Verfahrensgarantien festgelegt wurden.
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Die Betreuungsanordnung erfolgt in einem [[Betreuungsverfahren|gerichtlichen Verfahren]]  (§§ 271 ff. FamFG), für das spezielle Verfahrensgarantien festgelegt wurden, z.B. [[Anhörung]]en, [[Sachverständigengutachten]], [[Verfahrenspfleger]]bestellungen. Im [[Betreuungsverfahren]] gelten alle Betroffenen als [[Verfahrensfähigkeit|verfahrensfähig]].
    
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
[[Bestellung mehrerer Betreuer]], [[Gegenbetreuer]], [[Betreuervorschlag]], [[Kontrollbetreuer]], [[Verhinderungsbetreuer]], [[Sterilisationsbetreuer]]
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[[Freier Wille]], [[Bestellung mehrerer Betreuer]], [[Gegenbetreuer]], [[Betreuervorschlag]], [[Kontrollbetreuer]], [[Verhinderungsbetreuer]], [[Sterilisationsbetreuer]]
    
==Literatur==
 
==Literatur==
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===Bücher===
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*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3540436464/internetsevon-21 Bäuml u.a.: Psychosen aus dem schizophrenen Formenkreis: Ein Ratgeber für Patienten und Angehörige, 2. Aufl. 2008, Heidelberg], ISBN 3540436464
    
===Zeitschriftenbeiträge===
 
===Zeitschriftenbeiträge===
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*Beetz: Das Verhältnis von rechtlicher Betreuung und der Gewährung von Leistungen nach dem SGB II und SGB XII; info also 2024, 20
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*[http://www.btsrz.de/images/stories/autoren_beitraege_pdf/Beitrag_Horst_Bhm_.pdf Böhm: Die Erforderlichkeit in der Betreuung und der Wille des Betroffenen; BtSRZ 2011, 44 (PDF)]
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*ders.: Haben die Betreuungsgerichte ein Alkoholproblem? FamRZ 2017, 15
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*Bünnigmann: Gradwanderung zwischen Negation und Notwendigkeit rechtlicher Betreuung; BtPrax 2016, 140
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*Bürkel: Andere Hilfen im Kontext rechtlicher Betreuung; BtR aktuell 2024, 21
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*Crefeld: Zur Feststellung von Betreuungsbedürftigkeit; Recht & Psychiatrie, Heft 3/2009
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*Dieckmann: Erforderlichkeit der Betreuung und der Vorrang anderer Hilfen; BtPrax 2011, 185
 
*Dodegge: Der Schutz des freien Willens durch die Rechtsinstitute Betreuung, Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung; FPR 2008, 591
 
*Dodegge: Der Schutz des freien Willens durch die Rechtsinstitute Betreuung, Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung; FPR 2008, 591
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*ders.: Zu den Voraussetzungen des § 1896 BGB:  BR (Behindertenrecht) 2007, 9
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*Gößling: Rechtliche Betreuung bei Strafgefangenen – eine rechtliche und praktische Einordnung; FamRZ 2024, 245
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*Jordans: Anordnung einer Betreuung trotz Vorliegen einer Vollmacht, MDR 2015, 1045
 
*Jürgens: Erforderlichkeitsgrundsatz im Betreuungsverfahren; [[BtPrax]] 2002, 18
 
*Jürgens: Erforderlichkeitsgrundsatz im Betreuungsverfahren; [[BtPrax]] 2002, 18
*[http://www.vgt-ev.de/fileadmin/Mediendatenbank/PDF/Veroeffentlichungen/BB_9.pdf#Page=111 Knittel/Looz/Schulze Erforderlichkeit der Betreuung/Wille des Betreuten; Betrifft:Betreuung Nr. 9, S. 113  (PDF)]
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*[http://www.bgt-ev.de/fileadmin/Mediendatenbank/Themen/Betrifft_Betreuung/9_Qualitaet_im_Betreuungswesen_200711.pdf#Page=111 Knittel/Looz/Schulze Erforderlichkeit der Betreuung/Wille des Betreuten; Betrifft:Betreuung Nr. 9, S. 113  (PDF)]
 
*Schmidt: Betreuung und Unterbringung bei Süchtigen; BtPrax 2001, 188
 
*Schmidt: Betreuung und Unterbringung bei Süchtigen; BtPrax 2001, 188
*[http://www.vgt-ev.de/fileadmin/Mediendatenbank/PDF/Veroeffentlichungen/BB_9.pdf#Page=115 Seitz: Erforderlichkeit der Betreuung und freier Wille der Betroffenen; Betrifft:Betreuung Nr. 9, S. 117  (PDF)]
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*[http://www.bgt-ev.de/fileadmin/Mediendatenbank/Themen/Betrifft_Betreuung/9_Qualitaet_im_Betreuungswesen_200711.pdf#Page=115 Seitz: Erforderlichkeit der Betreuung und freier Wille der Betroffenen; Betrifft:Betreuung Nr. 9, S. 117  (PDF)]
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*Sobota: Betreuungsvermeidende Wirkung ausgewählter sozialrechtlicher Beratung- und Unterstützungsangebote... BtPrax 2023, 83 und 119
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*Sturmberg/Hövelmann: Abschied von formalistischen Denkmustern - Anmerkungen zur sog. Unbetreubarkeit; BtPrax 2020, 47
    
===wissenschaftliche Untersuchungen===
 
===wissenschaftliche Untersuchungen===
 
*[http://www.hausarbeiten.de/faecher/hausarbeit/soa/13367.html Gräf: Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers...]
 
*[http://www.hausarbeiten.de/faecher/hausarbeit/soa/13367.html Gräf: Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers...]
 
*[http://www.hausarbeiten.de/faecher/vorschau/2225.html Boyrali: Schizophrenie - Ein kurzer Überblick über Ursachen, Symptome und Therapiemöglichkeiten]
 
*[http://www.hausarbeiten.de/faecher/vorschau/2225.html Boyrali: Schizophrenie - Ein kurzer Überblick über Ursachen, Symptome und Therapiemöglichkeiten]
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*[http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/Machbarkeitsstudie_ISG.html Machbarkeitsstudie Subsiarität im Betreuungsrecht (ISG Köln, 2012 im Auftrag des BMJ)]
    
==Weblinks==
 
==Weblinks==
*[http://beck-online.beck.de/default.aspx?vpath=bibdata%2Fkomm%2FJuergensKoBtG%2Fcont%2FJuergensKoBtG%2EFile709%2Ehtm Auszug aus Jürgens: Betreuungsrechtskommentar zu § 1896 BGB (beck online)]
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*[http://www.bgt-ev.de/fileadmin/Mediendatenbank/Tagungen/Bayerischer_BGT/01/B%C3%B6hm_Erforderlichkeit_in_der_Betreuung.pdf Böhm: Erforderlichkeit in der Betreuung und der Wille des Betroffenen; Vortrag vor dem bayr. VGT 2010 (PDF)]
*[http://vermeersch.de/b-erforderlichkeit.html Weitere Infos zur Erforderlichkeit von Betreuerbestellungen (Betreuerbüro Vermeersch)]
   
*[http://dejure.org/dienste/lex/BGB/1896/1.html Rechtsprechung zu § 1896 BGB im Volltext]
 
*[http://dejure.org/dienste/lex/BGB/1896/1.html Rechtsprechung zu § 1896 BGB im Volltext]
 
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*[https://www.deutscher-verein.de/de/download.php?file=uploads/empfehlungen-stellungnahmen/2011/dv-33-11.pdf Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Stärkung des Erforderlichkeitsgrundsatzes in der Betreuung (PDF)]
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*[http://www.bgt-ev.de/fileadmin/Mediendatenbank/Stellungnahmen/2009-2011/Schwerpunktthema_Erforderlichkeit_201202.pdf Stellungnahme des Betreuungsgerichtstages zur Erforderlichkeit von Betreuerbestellungen (PDF)]
     

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