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Ein Vorsorgebevollmächtigter ist auch dann ungeeignet, die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen, wenn er auch unverschuldet objektiv nicht in der Lage ist, die Vorsorgevollmacht zum Wohle des Betroffenen auszuüben (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 7. März 2012 XII ZB 583/11 FamRZ 2012, 868).
 
Ein Vorsorgebevollmächtigter ist auch dann ungeeignet, die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen, wenn er auch unverschuldet objektiv nicht in der Lage ist, die Vorsorgevollmacht zum Wohle des Betroffenen auszuüben (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 7. März 2012 XII ZB 583/11 FamRZ 2012, 868).
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'''OLG München, Beschl v 07.07.2014, 34 Wx 265/14,''' FamRZ 2014, 1943:
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Wirksamkeit einer betreuungsvermeidenden Vollmacht über den Tod hinaus.
    
=== Keine Betreuungsanordnung gegen den freien Willen ===
 
=== Keine Betreuungsanordnung gegen den freien Willen ===

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