Betreuungsverfahren

Aus Online-Lexikon Betreuungsrecht
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Die Entscheidung des Gerichts über die Betreuungsanordnung ergeht in einem Betreuungsverfahren. Dies ist ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Es gibt also keine Kläger und Beklagte, sondern nur Verfahrensbeteiligte bzw. den Betreuten als Antragsteller, wenn es um eine Betreuerbestellung auf eigenen Antrag hin geht.

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Zuständigkeit bei Gericht

Zuständig ist das Vormundschaftsgericht, eine Abteilung des Amtsgerichtes.

Besonderheit im württembergischen Teil von Baden-Württemberg: die Funktion des Vormundschaftsgerichtes übernimmt der zuständige Notar nach Maßgabe von § 37 des Landesgesetzes Baden-Württemberg über die freiwillige Gerichtsbarkeit).

International zuständig

Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit (§ 69e Abs. 1, § 35b FGG) für:

Gewöhnlicher Aufenthalt ist der auf Dauer angelegte Lebensmittelpunkt (vgl. § 30 Abs. 3 SGB-I)

Siehe für ausländische Betroffene unter Ausländer.

Örtlich zuständig

ist in der nachgenannten Reihenfolge das Amtsgericht, in dessen Bezirk

  • eine Betreuung bereits anhängig und ein Betreuer bestellt ist (§ 65 Abs. 4 FGG)
  • der Betroffene seinen gewöhnlichem Aufenthalt, also auf Dauer angelegten Lebensmittelpunkt hat (§ 65 Abs. 1 FGG)
  • das Fürsorgebedürfnis auftritt (§ 65 Abs. 2 FGG), hilfsweise gilt dies für alle Eilentscheidungen (§ 65 Abs. 5 FGG)
  • falls keine der vorgenannten Zuständigkeiten besteht (z.B. bei dauerhaften Auslandsaufenthalt), ist bei Deutschen das Amtsgericht Berlin-Schöneberg zuständig (§ 65 Abs. 3 FGG)

Rechtsprechung:

Es ist regelmäßig angezeigt, daß die Betreuung bei dem Gericht geführt wird, in dessen Bezirk der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20. 5. 1997 - 25 Sa 7/97, Rpfleger 1997, 426:

Über die gerichtliche Abgabe oder Übernahme einer Betreuung hat der Richter und nicht der Rechtspfleger zu entscheiden (gegen OLG Düsseldorf Rpfleger 1994, 244).

BayObLG , Beschluss v. 14. 1. 1998 - 3Z BR 101/97; FGPrax 1998, 56 = Rpfleger 1998, 200 =BayObLGZ 1998, 1:

Für die Abgabe eines Betreuungsverfahrens sind allein Zweckmäßigkeitserwägungen maßgebend. Das Verfahren kann deshalb auch an ein Gericht abgegeben werden, das nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Übernahmeverlangens nach § 65 FGG für Verrichtungen, die die Betreuung betreffen, örtlich nicht zuständig wäre.

OLG München, Beschluss vom 26.2.2007 - 33 Wx 246/06: Zur Abgabe eines Betreuungsverfahrens:

Lehnt ein Vormundschaftsgericht die Übernahme einer Betreuungssache ab, kann allein das abgabewillige Gericht eine andere Entscheidung durch Anrufung des gemeinschaftlichen oberen Gerichts erwirken. Eine Beschwerde eines Verfahrensbeteiligten gegen die Ablehnung ist nicht statthaft.

Funktional zuständig

ist der Rechtspfleger, soweit keine Richtervorbehalte bestehen (§ 14, § 19 Rechtspflegergesetz]. Soweit Landesrecht es nicht anders regelt, ist für die Anordnung der Betreuung und die Auswahl des Betreuers der Vormundschaftsrichter zuständig. In Bayern ist aufgrund einer neuen Landesverordnung der Rechtspfleger für die Betreuerauswahl nach dem Tod des bisherigen Betreuers sowie bei der Bestellung von Ergänzungsbetreuern nach § 1899 Abs. 4 BGB zuständig (VO vom 15. März 2006, Bayr. GVBl. S. 170).

Verfahrensgrundsätze

Das Verfahren zur Feststellung der Betreuungsbedürftigkeit und Bestellung eines Betreuers beginnt auf eigenen Antrag des Betroffenen oder von Amts wegen. Letzteres bedeutet, dass jedermann dem Vormundschaftsgericht einen Hinweis geben kann, dass jemand einen Betreuer benötigt. Spezielle Antragsbefugnisse, wie die des Staatsanwaltes im früheren Vormundschaftsrecht, gibt es nicht mehr.

In der Praxis beruhen Betreuungsverfahren oft auf Anregungen der Betreuungsbehörde, die nach § 7 Betreuungsbehördengesetz (BtBG) Hinweise an das Gericht weitergeben darf. Der Betroffene wird vom Verfahrensbeginn unterrichtet.

Auf welche Art das Verfahren eingeleitet wurde, macht einen erheblichen Unterschied: Im Antragsverfahren löst schon der Antrag das Verfahren aus und zwingt das Gericht zu einer förmlichen Entscheidung. Im Amtsverfahren dagegen entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen, ob es überhaupt auf die Anregung hin ein Verfahren durchführt. Erst wenn es dies getan hat, erlangt der Anregungsgebende die Stellung eines Verfahrensbeteiligten und kann z.B. Verfahrensanträge zur Beweisaufnahme stellen.

Maßstab für die Entscheidung ist, ob der Betroffene aufgrund seiner Behinderung oder Erkrankung seine Angelegenheiten erledigen kann, ohne seine Gesundheit, sein Vermögen oder seine anderen Rechtsgüter zu gefährden (§ 1896 Abs. 1/1a BGB). Eine bewusste Selbstschädigung des Betroffenen ist kein Grund für eine Betreuung, soweit der Betroffene fähig ist, sein Verhalten zu beurteilen und danach zu handeln.

Amtsermittlungspflicht

Für Betreuungs- und Unterbringungssachen als Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt der Grundsatz der Amtsermittlung. Er ist in allen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu beachten sowohl in Amtsverfahren als auch in Antragsverfahren. Er verpflichtet den Richter von Amts wegen die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen und die notwendigen Beweise zu erheben. Diese Pflicht wird durch §§ 68 ff. FGG ergänzend geregelt. § 12 FGG legt dem Gericht die Verantwortung für die Aufklärung des Sachverhalts auf. Das Gericht hat die Ermittlungen von Amts wegen soweit auszudehnen, wie es die Sachlage erfordert (BayObLG FamRZ 1990, 1281/1283). Es ist hierbei nicht an den Vortrag der Parteien gebunden. Es darf Tatsachen berücksichtigen, die von den Parteien nicht vorgetragen wurden und ist bei der Erhebung von Beweisen nicht an etwaige Vorschläge der Parteien gebunden.

Es hat auch unstreitige Tatsachen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, wenn dazu Anlass besteht (BayObLG NJW-RR 1997, 971/972).Zur Durchführung der Ermittlungen darf das Gericht aber nur dann Zwangsmittel anwenden, wenn hierfür eine eigene Rechtsgrundlage gegeben ist. § 12 FGG selbst kommt als Rechtsgrundlage für die Anwendung von Zwang nicht in Betracht (BayObLGZ 1995, 222/224). Die rechtsfehlerfreie Tatsachenfeststellung durch den Tatrichter ist von größter Bedeutung für das weitere Verfahren. Ist der für die Entscheidung erhebliche Sachverhalt mangelhaft und/oder mit Verfahrensfehlern festgestellt, ist das Gericht der weiteren Beschwerde (OLG) gezwungen, die Entscheidung aufzuheben und die Sache an den Tatrichter zurückzuverweisen, wenn auf dem Mangel die Entscheidung beruht. An verfahrensfehlerfrei festgestellte Tatsachen ist das Gericht der weiteren Beschwerde hingegen gebunden. Die verfahrensfehlerfreie Tatsachenfeststellung kann auch durch die weitere Beschwerde nicht angegriffen werden.

Beweiserhebung

Das Gericht hat nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob es die Feststellungen im Freibeweis oder im Strengbeweis (§ 15 FGG) trifft. § 15 FGG regelt dadurch, dass er die Bestimmungen der Zivilprozessordnung für entsprechend anwendbar erklärt, wie die förmliche Beweisaufnahme durchzuführen ist. Er sagt aber nichts darüber aus, wann sie anstelle des Freibeweises geboten ist. Dies ist allein nach § 12 FGG zu beurteile. Das förmliche Beweisverfahren verdient den Vorzug, wenn es auf die Erweisbarkeit bestimmter Einzeltatsachen ankommt (vgl. BayObLG NJW-RR 1996, 583/584), die Aufklärung durch den Freibeweis nicht zu erreichen ist (BayObLG NJW-RR 1988, 389/390) oder wenn das Recht eines Beteiligten, an der Wahrheitsfindung mitzuwirken, ansonsten nicht hinreichend gesichert ist (BayObLG NJW-RR 1992, 653).

Das Gericht muss im Strengbeweis vorgehen, wenn eine Person, deren Anhörung (vgl. § 68a FGG) das Gericht für notwendig hält, freiwillig keine Auskunft erteilt, um Zwang zur Herbeiführung der Anhörung ausüben zu können. Die Anforderungen an die gerichtliche Überzeugungsbildung sind in beiden Beweisarten gleich (BGH NJW 1997, 3319). Die gründliche Ermittlung des Sachverhalts einschließlich der Erhebung der erforderlichen Beweismittel ist eine wichtige Aufgabe des Tatrichters. Mangelhafte Beweiserhebung muss zur Aufhebung der Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Tatsachengericht (regelmäßig das Landgericht) durch das Gericht der weiteren Beschwerde führen, da dieses zu eigenen Beweiserhebungen nicht befugt ist. Mangelhaft ist die Erhebung von Beweisen, wenn sie unzulänglich ist oder wenn Verfahrensvorschriften verletzt wurden.

Verfahrensfähigkeit des Betroffenen

In seinen eigenen Betreuungsrechtsangelegenheiten ist der Betreute immer verfahrensfähig (§ 66 FGG). Das bedeutet, dass er innerhalb des Gerichtsverfahrens Anträge stellen, Einsicht in die Gerichtsakte nehmen (§ 34 FGG), einen Verfahrensbevollmächtigten (z.B. einen Rechtsanwalt) bestellen und Rechtsmittel (Beschwerde) einlegen kann (vgl. BayObLGZ 1987, 17/19). Auch die Bestellung eines Verfahrenspflegers (§ 67 FGG) ändert an dieser Verfahrensfähigkeit nichts.

Reicht der Betreute eine Beschwerde gegen die Betreuerbestellung ein, ist dabei keine Frist zu beachten. Zuständig ist das Landgericht. Kann sich der Betroffene im Verfahren über die Anordnung der Betreuung sich selbst nicht äußern, ist weiterhin zu prüfen, ob ihm ein Verfahrenspfleger zu bestellen ist, der im Rahmen dieser Pflegschaft die Rechte des Betroffenen wahrzunehmen hat.

Siehe auch unter Verfahrensfähigkeit.

Rechtsprechung:

Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 07.11.2006, 2 W 162/06: Betroffener im Betreuungsverfahren kann ohne Einschränkung Verfahrensvollmacht erteilen

Ein Betroffener in Verfahren, die seine Betreuung betreffen, ist ohne Rücksicht auf seine Geschäftsfähigkeit verfahrensfähig und kann auch ohne Einschränkung eine Verfahrensvollmacht erteilen. Es kommt dabei nicht darauf an, ob er noch über einen "natürlichen Willen" verfügt.

Bestellung eines Verfahrenspflegers

Der Verfahrenspfleger hat die Aufgabe, im Verfahren die Interessen des Betroffenen zu vertreten und kann hier Anträge stellen, Rechtsmittel einlegen und an den Anhörungen teilnehmen. Er soll dem Betroffenen erläutern, wie das gerichtliche Verfahren abläuft, ihm Inhalte und Mitteilungen des Gerichtes erläutern. Auch soll er Wünsche des Betroffenen an das Gericht übermitteln.

§ 67 FGG hebt besonders drei Fälle hervor, in denen in der Regel ein Verfahrenspfleger zu bestellen ist:

  • wenn von der persönlichen Anhörung des Betroffenen ausnahmsweise abgesehen werden soll;
  • wenn Gegenstand des Verfahrens die Anordnung einer Betreuung für alle Angelegenheiten ist;
  • wenn über die Genehmigung der Einwilligung des Betreuers in eine Sterilisation (§ 1905 BGB) entschieden werden soll.

Die Bestellung von Verfahrenspflegern stieg von 91.483 im Jahre 2003 auf 92.073 im Jahre 2004 (Erhöhung um 0,65 %). Unter den bestellten Verfahrenspflegern waren 55.799 mal Rechtsanwälte (60,6 %) (Quelle: Bundesmin. der Justiz, Sondererhebung: Verfahren nach dem Betreuungsgesetz).

Rechtsprechung:

LG Mönchengladbach, Beschluss v. 26. 10. 2006 - 5 T 337/06:

Beiordnung eines Rechtsanwalts für Betreuungsverfahren:

  1. Drohen erhebliche Eingriffe in die Rechte und die Lebensstellung des bedürftigen Betreuten, ist diesem, wenn er sich nicht sachgerecht einlassen kann, ein Rechtsanwalt beizuordnen.
  2. Stehen eine umfassende Betreuung und ein Einwilligungsvorbehalt im Raum, ist die Beiordnung eines Rechtsanwalts geboten.


Siehe auch unter Verfahrenspfleger.

Anhörung des Betroffenen

Der Vormundschaftsrichter muss vor einer Entscheidung über die Bestellung eines Betreuers den Betroffenen – von wenigen Ausnahmefällen abgesehen – persönlich anhören und sich einen unmittelbaren Eindruck von ihm verschaffen (§ 68 Abs. 1, S. 1 FGG). Dadurch soll sichergestellt werden, dass sich das Gericht hinreichend über die Persönlichkeit des Betroffenen informiert. Soweit ein Verfahrenspfleger (§ 67 FGG) bestellt ist, soll die Anhörung in dessen Gegenwart durchgeführt werden. Das Gericht kann auch bereits in dieser Phase des Verfahrens einen Sachverständigen hinzuziehen

Die Anhörung kann nach § 68 Abs. 2 FGG ausnahmsweise unterbleiben wenn dadurch erhebliche Nachteilen für die Gesundheit des Betroffenen zu befürchten sind oder der Betroffene offensichtlich nicht in der Lage ist, seinen Willen kund zu tun.

Nur in sehr dringenden Eilfällen, kann auch ohne Anhörung vorläufig ein Betreuer bestellt werden, dann wird die Anhörung aber unverzüglich nachgeholt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes darf von voriger Anhörung nur abgesehen werden, wenn das Gericht mit anderen freiheitsentziehenden Maßnahmen beschäftigt ist, Termine in Familien oder Zivilsachen sind aber notfalls zu verschieben.

Siehe auch unter Anhörung.

Vorführung zur Anhörung

Sofern der Betroffene sich weigert, an der Anhörung teilzunehmen, hat die Betreuungsbehörde ihn auf Anweisung des Gerichtes zur persönlichen Anhörung (§ 68 Abs. 3 FGG) und zur Untersuchung durch den Sachverständigen (§ 68b Abs. 3 FGG) vorzuführen.

Die zwangsweise Vorführung von Betroffenen zu Anhörungen und Untersuchungen stellt einen schweren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen dar (Art. 2 Grundgesetz). Daher muss der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hier besonders streng beachtet werden.

Siehe auch unter Vorführung.

Anhörung weiterer Personen

Auf Wunsch des Betroffenen kann eine Person seines Vertrauens an der Anhörung teilnehmen. Weiteren Personen kann das Gericht die Anwesenheit gestatten, jedoch nicht gegen den Willen des Betroffenen. Häufig handelt es sich bei diesen Personen um Mitarbeiter der Betreuungsbehörde oder den möglichen Betreuer, damit der Betroffene die Gelegenheit erhält, von diesem einen ersten Eindruck zu erhalten. Des weiteren sollen der Ehegatte, Lebenspartner und nahe Verwandte Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.

Sozialbericht der Betreuungsbehörde

Das Vormundschaftsgericht kann die örtliche Betreuungsbehörde mit der Sachverhaltsaufklärung beauftragen (§ 8 BtBG). Die Betreuungsbehörde soll dann z.B. nahe Angehörige befragen und Vorschläge zur Notwendigkeit der Betreuerbestellung, etwaigen Aufgabenkreisen und zur Auswahl eines geeigneten Betreuers machen. Die Betreuungsbehörde soll auch darüber hinaus Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten, wenn es der Sachverhaltsaufklärung dient oder der Betroffene es verlangt (§ 68a FGG). Diese Tätigkeit wird auch als Sozialberichterstattung bezeichnet.

Sachverständigengutachten

Die Betreuerbestellung setzt ein vom Gericht in Auftrag gegebenes Sachverständigengutachten eines Sachverständigen über die Notwendigkeit der Betreuung voraus. Ein (selbst vorgelegtes) ärztliches Zeugnis, ist nur dann ausreichend, wenn der Betroffene eine Betreuerbestellung selbst beantragt. In Eilfällen genügt gleichfalls ein ärztliches Zeugnis, die Begutachtung ist aber nachzuholen.

Das Sachverständigengutachten soll Aussagen über die Notwendigkeit der Betreuung bzw. der zu genehmigenden Handlung machen (§ 68b FGG). Es sollte beinhalten: Sachverhalt, Vorgeschichte, Untersuchungsergebnisse, Beurteilung einschließlich einer Prognose, Zusammenfassung. Der Sachverständige hat die betroffene Person vor der Erstattung des Gutachtens persönlich anzuhören bzw. zu untersuchen.

Falls der Sachverständige in seinem Gutachten zu dem Ergebnis kommt, dass die Notwendigkeit einer Betreuung besteht, so hat er auch Aussagen dazu in seinem Gutachten zu treffen, welchen Aufgabenkreis die Betreuungen umfassen sollte und auf welche Dauer sie angelegt sein sollte.

Die Feststellung einer psychischen Krankheit oder seelischen Behinderung des Betroffenen als Voraussetzung der Betreuung erfordert die fachpsychiatrische Konkretisierung. Dabei müssen die Auswirkungen auf die kognitiven und voluntativen Fähigkeiten des Betroffenen genau dargelegt werden. Die allgemeine Beschreibung des Zustandes als "Altersstarrsinn“ reicht dafür nicht aus: BayObLG, Beschluss v. 24.08.2001 – 3Z BR 246/01 , BtPrax 2002, 37

Die Qualifikation des Sachverständigen ist im Betreuungsverfahren (anders als im Unterbringungsverfahren) nicht gesetzlich definiert. Häufig wird es ein Arzt sein, es können aber auch andere Berufsprofessionen als Sachverständige herangezogen werden (z.B. Psychologen, Sozialarbeiter, Sozialpädagogen, Heilpädagogen usw.). Der Sachverständige wird nach den Bestimmungen des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes (JVEG) bezahlt.

Aus § 15 FGG in Verbindung mit § 406 ZPO folgt, dass der Gutachter abgelehnt werden kann, wenn Gründe vorhanden sind, die Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Gutachters rechtfertigen und die Besorgnis der Befangenheit des Gutachters begründen (§ 42 ZPO). Zum Beispiel können unsachliche Äußerungen im Vorgutachten die Besorgnis der Befangenheit begründen. Innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt des Beweisbeschlusses des Gerichts sollte der Betroffene oder der Verfahrenspfleger (das kann ein Anwalt sein, aber z.B. auch ein sachkundiger Freund/Bekannter) bei Gericht beantragen, dass ein anderer Gutachter bestellt wird. Sollten sich die Anhaltspunkte für die Besorgnis der Befangenheit erst aus dem Gutachten selbst ergeben, kann die Ablehnung auch noch innerhalb einer angemessenen Überlegenszeit nach Erhalt des Gutachtens erfolgen (§ 406 Abs. 2 Satz 2 ZPO; LG Kassel FamRZ 1997, 889). Dass der Sachverständige den Betroffenen zu einem früheren Zeitpunkt, etwa im Rahmen einer geschlossenen Unterbringung, bereits behandelt hat, steht seiner Bestellung nach herrschender Auffassung nicht zwingend entgegen (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 1995, 11; OLG Hamm Beschluss vom 7. Dezember 2004, 15 W 398/04).

Siehe auch unter Sachverständigengutachten.

Gutachten der Pflegeversicherung statt eigenem Gutachten

Seit dem 1.7.2005 ist geregelt, dass das Gericht anstelle eines eigens angeordneten Sachverständigengutachtens auch auf ein Gutachten des medizinischen Dienstes (MDK)im Rahmen der Pflegeversicherung zurückgreifen kann (§ 68b Abs. 1a FGG). Hierdurch sollen gerichtliche Verfahren beschleunigt werden. Die Zustimmung des Betroffenen oder seines Verfahrenspflegers ist für eine entsprechende Gutachtenverwertung nötig.

Vorführung und Unterbringung zur Begutachtung

Zur Vorbereitung des Gutachtens kann der Betroffene ggf. vorläufig auf Beschluss des Gerichtes freiheitsentziehend untergebracht werden (§ 68b Abs. 4 FGG). Die Vorführung hat auf Ersuchen des Gerichtes durch die Betreuungsbehörde stattzufinden. Die Unterbringung darf die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten. Reicht dieser Zeitraum nicht aus, um die erforderlichen Erkenntnisse für das Gutachten zu erlangen, so kann die Unterbringung bis zu einer Gesamtdauer von drei Monaten verlängert werden.

Rechtsprechung:

OLG München, Beschluss vom 09.06.2006, 33 Wx 124/06

Die Androhung der Vorführung eines Betroffenen zur psychiatrischen Begutachtung ist bei einer im Raum stehenden Verlängerung der Betreuung unanfechtbar (Abgrenzung zu BayObLG BtPrax 1995, 182 = FamRZ 1996, 499).

Einstweilige Anordnungen

Das oben beschriebene Verfahren, das eine umfassende Ermittlungstätigkeit des Gerichts erfordert, nimmt gewisse Zeit in Anspruch. Häufig muss jedoch zum Wohle des Betroffenen rasch gehandelt werden. Dann kann das Gericht in einem vereinfachten Verfahren durch einstweilige Anordnung einen vorläufigen Betreuer bestellen, einen vorläufigen Einwilligungsvorbehalt anordnen, einen Betreuer entlassen oder den Aufgabenkreis eines bestellten Betreuers vorläufig erweitern (§ 69f FGG). Eine Entscheidung im Wege der einstweiligen Anordnung kommt nur in Betracht, falls dringende Gründe dafür vorliegen, dass die Voraussetzungen für die Betreuerbestellung oder für die Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes vorliegen und mit dem Aufschub Gefahr verbunden wäre. In diesen Fällen muss ein ärztliches Zeugnis über den Zustand des Betroffenen vorliegen. Der Betroffene sowie der Verfahrenspfleger, soweit ein solcher bestellt ist, müssen grundsätzlich persönlich angehört worden sein.

Siehe auch unter Vorläufiger Betreuer.

einstweilige Anordnung ist zu befristen

Eine solche einstweilige Anordnung darf die Dauer von 6 Monaten nicht überschreiten. Sie kann nach Anhörung eines Sachverständigen durch weitere einstweilige Anordnungen verlängert werden. Eilmaßnahmen dürfen keinesfalls länger als maximal 1 Jahr bestehen bleiben.

In besonders eiligen Fällen kann das Vormundschaftsgericht anstelle eines Betreuers, solange dieser noch nicht bestellt ist oder wenn er seine Pflichten nicht erfüllen kann, selbst die notwendigen Maßnahmen treffen (§ 1846 BGB). Häufig entscheidet in solchen besonders eiligen Situationen das Gericht über eine freiheitsentziehende Unterbringung.

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Bestellungsbeschluss

Im Bestellungsbeschluss ist aufzuführen, für wen ein Betreuer bestellt wird, der Name des Betreuers (bei Vereins- und Behördenbetreuern auch der Name des Betreuungsvereins bzw. der Betreuungsbehörde), der Aufgabenkreis des Betreuers, ob und ggf. für welchen Aufgabenkreis ein Einwilligungsvorbehalt festgelegt wurde, das Datum der Überprüfung des Bestellungsbeschlusses (spätestens nach 7 Jahren) sowie eine Rechtsmittelbelehrung (§ 69b FGG). Separat muss vermerkt werden, wenn der Betreuer das Recht haben soll, die Post oder den Telefonverkehr des Betreuten zu beschränken (§ 1896 Abs. 4 BGB). Wird die Betreuung beruflich geführt, ist dies ebenfalls zu vermerken (§ 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB). Der Beschluss ist dem Betreuten bekanntzugeben, seinem Verfahrenspfleger, dem Betreuer und der Betreuungsbehörde (§ 69a FGG). Ggf. sind auch andere Behörden (z.B. Wahlamt, Meldeamt) zu verständigen (§ 69k, § 69l FGG) sowie das Heim, in dem der Betroffene lebt (§ 69m FGG).

Wirksamkeit der Betreuerbestellung

Der Gerichtsbeschluss wird mit Bekanntgabe an den Betreuer rechtswirksam (§ 69a FGG). Die Form der Bekanntgabe ist nicht vorgeschrieben. Es ist möglich, dass der Beschluss dem bei der Anhörung anwesenden Betreuer mündlich bekannt gegeben wird (§ 16 Abs. 3 FGG). Wird die "sofortige Wirksamkeit" angeordnet, wird der Beschluss auch dadurch rechtswirksam, wenn er dem Betreuten oder seinem Verfahrenspfleger bekannt gegeben wird oder der Vormundschaftsrichter den Vorgang der Geschäftsstelle des Vormundschaftsgerichtes übergibt.

Im letzteren Falle ist dem Betreuer zwar die Bestellung noch nicht bekannt, sodass er nicht tätig wird, die Rechtsfolgen der Betreuung treten dennoch ein.

Z.B. ist das Vermögensverzeichnis zum Stichtag der Wirksamkeit der Betreuerbestellung zu fertigen, ein Einwilligungsvorbehalt führt bereits zur Beschränkung der Geschäftsfähigkeit des Betreuten und ein etwaiger Anspruch auf pauschale Betreuervergütung beginnt ebenfalls.

Wird eine Betreuung angeordnet, bei der der Betroffene noch nicht volljährig ist, wird die Betreuungsanordnung mit Vollendung des 18. Lebensjahres wirksam (§ 1908 BGB)

Änderungen der Betreuerbeschlüsse

Nach der Entscheidung über die Betreuerbestellungen können weiteren Betreuungsverfahren notwendig werden, z.B. zur Erweiterung oder Einschränkung von Aufgabenkreisen, Anordnung oder Aufhebung von Einwilligungsvorbehalten oder Aufhebung der gesamten Betreuung, Betreuerwechsel. Grundsätzlich sind hierbei die gleichen Verfahrensregeln zu beachten, wie bei der Erstbestellung. Unter bestimmten Umständen kann auf Verfahrenshandlungen verzichtet werden, z.B., wenn Änderungen in den Aufgabenkreisen nur unwesentliche Erweiterungen darstellen oder binnen 6 Monaten erfolgen (vgl. § 69i FGG).

Rechtsprechung: OLG München, 22.12.2005 - Az: 33 Wx 176/05: Amtsermittlung bei Antrag auf Aufhebung der Betreuung

Es gilt für das Verfahren über den Antrag auf Aufhebung der Betreuung der Grundsatz der Amtsermittlung. Will das Vormundschaftsgericht dem Antrag nicht entsprechen, so bestehen keine besonderen verfahrensrechtlichen Vorschriften. Liegt das letzte Gutachten mehr als 1 1/2 Jahre zurück und sind aus dem Schreiben des Betroffenen Anhaltspunkte für paranoide Vorstellungen erkennbar, so ist es nicht zu beanstanden, wenn zur Aufklärung der weiteren Erforderlichkeit der Betreuung vom Tatrichter ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben wird.


Siehe auch unter Betreuerwechsel.

Überprüfung der Betreuerbestellung

Die (endgültige) Betreuerbestellung muss vom Gericht spätestens nach 7 Jahren vollständig neu überprüft werden.

Rechtsprechung zur Überprüfungsfrist:

OLG Naumburg - Beschluss Az: 8 AR 7/03 - Betreuung mit Fristablauf beendet?:

Wurde eine Frist nach § 69 Abs. 1 Nr. 5 FGG bestimmt, so bedeutet der Fristablauf nicht das Ende der Betreuung. Das Vormundschaftsgericht hat lediglich in angemessener Zeit vorFristablauf über die Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung zu entscheiden.

OLG Schleswig - Beschluss 2 W 186/03:

Es gelten bei Entscheidung über die Verlängerung einer Betreuung dieselben Vorschriften hinsichtlich der Betreuer- auswahl wie für die Neubestellung. Insbesondere gilt § 1897 Abs. 4 BGB (Vorschlag des Betroffenen zur Betreuerbestellung).


Vormundschaftsgerichtliche Genehmigungen

Während der Betreuung benötigt der Betreuer für zahlreiche Rechtshandlungen eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung. Auch hier sind häufig Anhörungen und Sachverständigengutachten nötig, § 69d FGG (z.B. im Bereich der Personensorge bei Heilbehandlungen nach § 1904 BGB, bei Sterilisationen nach § 1905 BGB, bei Unterbringungen nach § 1906 BGB, bei Wohnungskündigungen nach § 1907 BGB). Auch für zahlreiche Entscheidungen im Bereich der Vermögenssorge sind Genehmigungserfordernisse vorhanden (§§ 1809 – 1831 BGB).

Siehe auch unter Genehmigungspflichten.

Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidung

Als Rechtsmittel kommen in Betracht: die (unbefristete) Beschwerde oder die sofortige Beschwerde, die innerhalb von 2 Wochen eingelegt werden muss (vgl. §§ 19 ff. FGG). Welches Rechtsmittel im Einzelfall in Betracht kommt, ergibt sich aus der Rechtsmittelbelehrung des Gerichtes. Über die Beschwerde entscheidet das Landgericht. Gegen dessen Beschluss ist unter bestimmten Voraussetzungen die weitere Beschwerde bzw. die sofortige weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht möglich. Neben dem Betroffenen und seinem Verfahrenspfleger haben auch weitere Personen und Behörden ein Beschwerderecht (§ 69g FGG), z.B. die Betreuungsbehörde.

Literatur

Bücher

Zeitschriftenbeiträge

  • Bienwald: Zur Einsichtnahme des Betreuten in die Betreuungsakten des Betreuers; BtPrax 2003, 16
  • Coeppicus, Rolf: Durchführung und Inhalt der Anhörung in Betreuungs- und Unterbringungssachen; FamRZ 91, 892
  • ders.: Verschaffung des unmittelbaren Eindrucks vom Betroffenen; FamRZ 92, 16
  • ders.: Protokollierungen in Anhörungen durch Protokollführer oder Diktiergerät? BtPrax 1995, 201
  • Epple, Dieter: Der Einfluß der Betreuungsverfügung auf das Verfahren, die Führung und Überwachung der Betreuung, BtPrax 93, 156
  • Formella: Herbert: Aufsicht über die persönliche Betreuung; Rpfleger 94, 238
  • ders.: Das Einführungsgespräch; BtPrax 1995, 198
  • Gleißner, Helga: Entlastungserklärung für Vormund und Pfleger, in: Rpfleger 1986, 462
  • Holzhauer, Heinz: Abhebungen des Betreuers vom Konto des Betreuten unter 5000,--DM immer genehmigungsfrei? BtPrax 94, 42
  • Jensen, Rita/ Röhlig, Hans-Werner: Rechtsschutz und Betreuungsrecht (zu Coeppicus, FamRZ 1993, 1017 ff); FamRZ 1994, 617
  • Jochum, Günter: Zur Frage von Mitteilungspflicht und vg. Genehmigung bei drohendem Wohnungsverlust, BtPrax 94, 201
  • Jürgens: Erforderlichkeitsgrundsatz im Betreuungsverfahren; BtPrax 2002, 18
  • Kemper, Rainer: Das Betreuungsrecht in der gerichtlichen Praxis; FuR 94, 267
  • Klüsener, Bernd: Vormundschaftsgerichtliche Genehmigungen nach § 1822 BGB; Rpfleger 93, 133
  • Lantzerath, Gisela: Vieles bleibt noch zu tun - über die Auswirkungen des neuen Gesetzes aus der Sicht einer Rechtspflegerin; BtPrax 92, 13
  • Leistner, Christian: Gedanken eines Amtsrichters zur Neuregelung von Entmündigung, Vormundschaft und Pflegschaft; DAVorm 87, 297
  • Pohl, Kay-Thomas: Verfahrenspflegschaft; BtPrax 92, 19 und 56
  • Rethmann/Rottbeck: Eingeschränkte Freiheit. Die Bedeutung der Autonomie der Person im Rahmen des gesetzlichen Betreuungsverfahrens; ZME 2002, 55
  • Rink, Jürgen: Anforderungen an das Vormundschaftsgericht aufgrund des neuen BtG; FuR 90, 253
  • ders.: Kritische Anmerkungen zum Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen; RuP 91, 148
  • ders.: Einheitsentscheidung im neuen Betreuungsrecht? Rpfleger 89, 14
  • ders.: Die Wirksamkeit von Entscheidungen in Betreuungs- und Unterbringungssachen; FamRZ 92, 1011
  • Rogalla, Catharina: Mehr Rechtsschutz durch den Verfahrenspfleger, BtPrax 93, 146
  • Reichel, Herbert: Zum Unterbringungsrecht in den neuen Bundesländern, FamRZ 90, 1318
  • Ruhl, Werner: Einstweilige Anordnungen im Betreuungs- und Unterbringungsrecht; FuR 94, 254
  • Schumacher, Ulrich: Hypertrophie der Verfahrensgarantien im BtG-Entwurf; ZRP 91, 270
  • Staffler, Elmar: Aufsicht über Vormund, Pfleger und Betreuer sowie staatliches Wächteramt, Rechtspfleger-Studienhefte 1994, 161
  • van Els, Hans: Ein Vormundschaftsrichter für alte und/oder behinderte Volljährige; DAVorm 88, 201
  • Wesche, Otto: Zur Einheitsentscheidung im neuen Betreuungsrecht; Rpfleger 89, 225
  • Zimmermann, Walter: Das neue Verfahren in Betreuungssachen; FamRZ 91, 270

Weblinks

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