Betreuungsverfahren

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Die Entscheidung des Gerichts über die Betreuungsanordnung ergeht in einem Betreuungsverfahren. Dies ist ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Es gibt also keine Kläger und Beklagte, sondern nur Verfahrensbeteiligte bzw. den Betreuten als Antragsteller, wenn es um eine Betreuerbestellung auf eigenen Antrag hin geht.

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Betreuungsverfahren

Zuständigkeit bei Gericht

Zuständig ist das Betreuungsgericht, eine Abteilung des Amtsgerichtes. Vor dem 1.9.2009 hieß die zuständige Abteilung Vormundschaftsgericht.

Besonderheit im württembergischen Teil von Baden-Württemberg: die Funktion des Gerichtes übernimmt der zuständige Notar nach Maßgabe von § 37 des Landesgesetzes Baden-Württemberg über die freiwillige Gerichtsbarkeit). Für besonders wichtige Entscheidung ist auch im württembergischen Raum der Betreuungsrichter zuständig.

International zuständig

Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit (§ 69e Abs. 1, § 35b FGG) für:

Rechtsgrundlage ab 01.09.2009: §§ 99, 104 FamFG.

Gewöhnlicher Aufenthalt ist der auf Dauer angelegte Lebensmittelpunkt (vgl. § 30 Abs. 3 SGB-I)

Siehe für ausländische Betroffene unter Ausländer.

Rechtsprechung:

LG Augsburg, Beschluss vom 30. Januar 2018 – 054 T 161/18

  1. Das Haager Übereinkommen über den internationalen Schutz Erwachsener (ESÜ) vom 13. Januar 2000 hat Vorrang (§ 97 FamFG) vor dem § 104 FamFG, wonach die deutschen Gerichte zuständig sind, wenn der Betroffene oder der volljährige Pflegling Deutscher ist oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Das Übereinkommen ist in Deutschland am 1. Januar 2009 in Kraft getreten. Die Tschechische Republik ist ebenso ein Vertragsstaat.
  2. Gemäß Art. 5 Abs. 1 ESÜ sind die Behörden, seien es Gerichte oder Verwaltungsbehörden des Vertragsstaats, in dem der Erwachsene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, zuständig, Maßnahmen zum Schutz der Person oder des Vermögens des Erwachsenen zu treffen. Gemäß Art. 5 Abs. 2 ESÜ sind bei einem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts des Erwachsenen in einen anderen Vertragsstaat die Behörden des Staates des neuen gewöhnlichen Aufenthalts zuständig.
  3. Maßgeblich für die Frage der Zuständigkeit ist somit, wo die Betroffene ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat und wie dieser Rechtsbegriff auszulegen ist.

Örtlich zuständig

ist nach § 272 FamFG in der nachgenannten Reihenfolge das Amtsgericht, in dessen Bezirk

  • eine Betreuung bereits anhängig und ein Betreuer bestellt ist
  • der Betroffene seinen gewöhnlichem Aufenthalt, also auf Dauer angelegten Lebensmittelpunkt hat
  • das Fürsorgebedürfnis auftritt,
  • falls keine der vorgenannten Zuständigkeiten besteht (z.B. bei dauerhaften Auslandsaufenthalt), ist bei Deutschen das Amtsgericht Berlin-Schöneberg zuständig

Für einstweilige Anordnungen nach § 300 FamFG oder vorläufige Maßregeln nach § 1846 BGB ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge bekannt wird.

Rechtsprechung:

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Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 12.05.1997, 9 AR 4/97} , FGPrax 1997, 186:

Es ist regelmäßig angezeigt, daß die Betreuung bei dem Gericht geführt wird, in dessen Bezirk der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.05.1997, 25 Sa 7/97, Rpfleger 1997, 426 = NJW-RR 1998, 1704:

Über die gerichtliche Abgabe oder Übernahme einer Betreuung hat der Richter und nicht der Rechtspfleger zu entscheiden (gegen OLG Düsseldorf Rpfleger 1994, 244).

BayObLG, Beschluss vom 14.01.1998, 3Z BR 101/97 ; FGPrax 1998, 56 = Rpfleger 1998, 200 =BayObLGZ 1998, 1:

Für die Abgabe eines Betreuungsverfahrens sind allein Zweckmäßigkeitserwägungen maßgebend. Das Verfahren kann deshalb auch an ein Gericht abgegeben werden, das nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Übernahmeverlangens nach § 65 FGG für Verrichtungen, die die Betreuung betreffen, örtlich nicht zuständig wäre.

OLG München, Beschluss vom 26.02.2007, 33 Wx 246/06: ; FamRZ 2007, 1186 (Ls.):

Lehnt ein Gericht die Übernahme einer Betreuungssache ab, kann allein das abgabewillige Gericht eine andere Entscheidung durch Anrufung des gemeinschaftlichen oberen Gerichts erwirken. Eine Beschwerde eines Verfahrensbeteiligten gegen die Ablehnung ist nicht statthaft.

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 25.04.2008, 2 AR 7/08, FGPrax 2008, 210 = Rpfleger 2008, 640:

Der Rechtspfleger ist nicht für die Entscheidung über Abgabe oder Übernahme des Verfahrens oder eine Vorlage an das obere Gericht zuständig. Diese Entscheidungen sind allein dem Richter vorbehalten.

BGH, Beschluss vom 01.12.2010, XII ZB 227/1, BeckRS 2011, 00735 = FGPrax 2011, 101 = IBRRS 78512 = NJW-RR 2011, 577 = LSK 2011, 110293 = MDR 2011, 254 = FamRZ 2011, 282:

Wird ein Betreuungsverfahren wegen einer Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts des Betreuten nach §§ 4 Satz 1, 273 Satz 1 FamFG an ein anderes Amtsgericht abgegeben, ist die Abgabeentscheidung nicht selbständig anfechtbar.

Kammergericht, Beschluss vom 6 10.2011, 1 AR 13/11; FGPrax 2012, 19:

Entlässt das Betreuungsgericht einen Betreuer unter gleichzeitiger Bestellung eines neuen Betreuers, steht der noch ausstehende Schlussbericht des bisherigen Betreuers der Abgabe des Verfahrens an das Betreuungsgericht des neuen Wohnorts des Betroffenen grundsätzlich nicht entgegen.

OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.10.2011, 20 W 464/11:

  1. Hat das nach § 272 Abs. 2 FamFG zuständige Eilgericht die gebotene Eilmaßnahme der Bestellung eines vorläufigen Betreuers einschließlich der Verpflichtung und Aushändigung des Betreuerausweises erledigt, so kommt eine Zuständigkeitsbestimmung durch das Oberlandesgericht nicht in Betracht, wenn das Eilgericht und das für den gewöhnlichen Aufenthalt des Betroffenen zuständige Betreuungsgericht sich nicht über den Verbleib der vom Eilgericht über die einstweilige Anordnung angelegten Akte verständigen können.
  2. Der Verbleib oder die Entgegennahme dieser Akte trifft keine Aussage über die Zuständigkeit für weitere Eilmaßnahmen oder deren spätere Abänderung.

OLG Brandenburg, Beschluss vom 24.09.2019, 1 AR 38/19 (SA Z)

Ein wichtiger Grund zur Abgabe im Sinne des §§ 4, 314 FamFG liegt bereits dann vor, wenn die betroffene Person in einem anderen Amtsgerichtsbezirk untergebracht oder unterzubringen ist als im Bezirk des die Betreuungssache führenden Gerichts, an dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Betroffenen kommt es in diesen Fällen nicht an; maßgeblich ist allein der tatsächliche Aufenthalt.

Funktional zuständig

ist der Rechtspfleger, soweit keine Richtervorbehalte bestehen (§ 15, § 19 Rechtspflegergesetz]. Soweit Landesrecht es nicht anders regelt, ist für die Anordnung der Betreuung und die Auswahl des Betreuers der Betreuungsrichter zuständig. In Bayern ist aufgrund einer neuen Landesverordnung der Rechtspfleger für die Betreuerauswahl nach dem Tod des bisherigen Betreuers sowie bei der Bestellung von Ergänzungsbetreuern nach § 1899 Abs. 4 BGB zuständig (VO vom 15.03.2006, Bayr. GVBl. S. 170).

Rechtsprechung:

KG Berlin, Beschluss vom 03.01.2018, 18 WF 204/17

Ein Rechtspfleger kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn er, ohne zuvor die Partei angehört zu haben, einen Antrag der Partei der Staatsanwaltschaft übergibt zwecks Prüfung eines möglichen Betrugsversuchs.

Verfahrensgrundsätze

Das Verfahren zur Feststellung der Betreuungsbedürftigkeit und Bestellung eines Betreuers beginnt auf eigenen Antrag des Betroffenen oder von Amts wegen. Letzteres bedeutet, dass jedermann dem Betreuungsgericht einen Hinweis geben kann, dass jemand einen Betreuer benötigt. Spezielle Antragsbefugnisse, wie die des Staatsanwaltes im früheren Vormundschaftsrecht, gibt es seit 1992 nicht mehr.

In der Praxis beruhen Betreuungsverfahren oft auf Anregungen der Betreuungsbehörde, die nach § 7 Betreuungsbehördengesetz (BtBG) Hinweise an das Gericht weitergeben darf. Der Betroffene und die weiteren Verfahrensbeteiligten werden vom Verfahrensbeginn unterrichtet (§ 7 Abs. 4 FamFG).

Auf welche Art das Verfahren eingeleitet wurde, macht einen erheblichen Unterschied: Im Antragsverfahren löst schon der Antrag das Verfahren aus und zwingt das Gericht zu einer förmlichen Entscheidung. Im Amtsverfahren dagegen entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen, ob es überhaupt auf die Anregung hin ein Verfahren durchführt. Erst wenn es dies getan hat, erlangt der Anregungsgebende die Stellung eines Verfahrensbeteiligten und kann z.B. Verfahrensanträge zur Beweisaufnahme stellen.

Maßstab für die Entscheidung ist, ob der Betroffene aufgrund seiner Behinderung oder Erkrankung seine Angelegenheiten erledigen kann, ohne seine Gesundheit, sein Vermögen oder seine anderen Rechtsgüter zu gefährden (§ 1896 Abs. 1 und 1a BGB). Eine bewusste Selbstschädigung des Betroffenen ist kein Grund für eine Betreuung, soweit der Betroffene fähig ist, sein Verhalten zu beurteilen und danach zu handeln.

Rechtsprechung:

AmtsG Mannheim, Beschluss vom 29.03.2012, Ha 2 XVII 523/1; FamRZ 2012, 1741:

Einstweilige Anordnung und Hauptsache als selbständige Verfahren im Betreuungsrecht [LSe]

Amtsermittlungspflicht

Abfragen beim Vorsorgeregister

Für Betreuungs- und Unterbringungssachen als Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt der Grundsatz der Amtsermittlung. Er ist in allen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu beachten sowohl in Amtsverfahren als auch in Antragsverfahren. Er verpflichtet den Richter von Amts wegen die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen und die notwendigen Beweise zu erheben. Diese Pflicht wird durch § 278 FamFG iVm § 34 FamFG, ergänzend geregelt. § 26 FamFG, legt dem Gericht die Verantwortung für die Aufklärung des Sachverhalts auf. Das Gericht hat die Ermittlungen von Amts wegen soweit auszudehnen, wie es die Sachlage erfordert (BayObLG FamRZ 1990, 1281/1283). Es ist hierbei nicht an den Vortrag der Parteien gebunden. Es darf Tatsachen berücksichtigen, die von den Parteien nicht vorgetragen wurden und ist bei der Erhebung von Beweisen nicht an etwaige Vorschläge der Parteien gebunden.

Es hat auch unstreitige Tatsachen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, wenn dazu Anlass besteht (BayObLG NJW-RR 1997, 971/972).Zur Durchführung der Ermittlungen darf das Gericht aber nur dann Zwangsmittel anwenden, wenn hierfür eine eigene Rechtsgrundlage gegeben ist. § 26 FamFG, selbst kommt als Rechtsgrundlage für die Anwendung von Zwang nicht in Betracht (BayObLGZ 1995, 222/224). Die rechtsfehlerfreie Tatsachenfeststellung durch den Tatrichter ist von größter Bedeutung für das weitere Verfahren. Ist der für die Entscheidung erhebliche Sachverhalt mangelhaft und/oder mit Verfahrensfehlern festgestellt, ist das Gericht der RechtsBeschwerde gem § 70 FamFG (der BGH) gezwungen, die Entscheidung aufzuheben und die Sache an den Tatrichter zurückzuverweisen, wenn auf dem Mangel die Entscheidung beruht. An verfahrensfehlerfrei festgestellte Tatsachen ist das Gericht der weiteren Beschwerde hingegen gebunden. Die verfahrensfehlerfreie Tatsachenfeststellung kann auch durch die Rechtsbeschwerde nicht angegriffen werden.

Rechtsprechung:

BGH, Beschluss vom 16.05.2012 - XII ZB 584/11, NJW-RR 2012, 964 = FGPrax 2012, 199:

  1. Das Betreuungsgericht hat von Amts wegen alle zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2010 XII ZB 165/10 - FamRZ 2011, 285 Rn. 13).
  2. Die Voraussetzungen für eine Betreuung nach § 1896 BGB können nicht aufgrund einer bloßen Verdachtsdiagnose des Sachverständigen festgestellt werden.

Beweiserhebung

Das Gericht hat nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob es die Feststellungen im Freibeweis oder im Strengbeweis (§§ 29, 30 FamFG trifft. § 30 Abs. 1 FamFG regelt dadurch, dass er die Bestimmungen der Zivilprozessordnung für entsprechend anwendbar erklärt, wie die förmliche Beweisaufnahme durchzuführen ist. Er sagt aber nichts darüber aus, wann sie anstelle des Freibeweises geboten ist. Dies ist allein nach § 26 FamFG zu beurteile. Das förmliche Beweisverfahren verdient den Vorzug, wenn es auf die Erweisbarkeit bestimmter Einzeltatsachen ankommt (vgl. BayObLG NJW-RR 1996, 583/584), die Aufklärung durch den Freibeweis nicht zu erreichen ist (BayObLG NJW-RR 1988, 389/390) oder wenn das Recht eines Beteiligten, an der Wahrheitsfindung mitzuwirken, ansonsten nicht hinreichend gesichert ist (BayObLG NJW-RR 1992, 653).

Das Gericht muss im Strengbeweis vorgehen, wenn eine Person, deren Anhörung (vgl. § 279 FamFG) das Gericht für notwendig hält, freiwillig keine Auskunft erteilt, um Zwang zur Herbeiführung der Anhörung ausüben zu können. Die Anforderungen an die gerichtliche Überzeugungsbildung sind in beiden Beweisarten gleich (BGH NJW 1997, 3319). Die gründliche Ermittlung des Sachverhalts einschließlich der Erhebung der erforderlichen Beweismittel ist eine wichtige Aufgabe des Tatrichters. Mangelhafte Beweiserhebung muss zur Aufhebung der Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Tatsachengericht (regelmäßig das Landgericht) durch daen Bundesgerichtshof als Gericht der Rechtsbeschwerde führen, da dieses zu eigenen Beweiserhebungen nicht befugt ist. Mangelhaft ist die Erhebung von Beweisen, wenn sie unzulänglich ist oder wenn Verfahrensvorschriften verletzt wurden.

Akteneinsicht

Das Akteneinsichtsrecht richtet sich nach § 13 FamFG. Hiernach muss ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht werden.

Rechtsprechung zur Akteneinsicht:

OLG Köln, Beschluss vom 12.03.1997, 16 Wx 68/97, NJW-RR 1998, 438:

Ein mit einem Betreuten in Miterbengemeinschaft Stehender kann aufgrund des eigenen wirtschaftlichen Interesses an den Nachlass betreffenden Angaben in den Abrechnungen des Betreuers Akteneinsicht erhalten. Demgegenüber muß das Betreuerinteresse am Datenschutz zurückstehen. Dem Betreuer steht in dieser Hinsicht ein eigenes Beschwerderecht zu.

OLG München, Beschluss vom 20.07.2006, 33 Wx 151/06, FamRZ 2006, 1621 = Rpfleger 2006, 603

  1. Dem Betroffenen bzw. einem nichtanwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten ist zur Wahrung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich Einsicht in die Betreuungsakten auf der Geschäftsstelle und die Fertigung von Kopien zu gestatten. Die Nichterhebung von Auslagen für Ablichtungen wird dabei insbesondere dann in Betracht kommen, wenn der Einsichtsberechtigte geltend macht, dass er aus sachlichen Gründen benötigte Schriftstücke noch nicht erhalten habe oder aus nachvollziehbaren Gründen über diese nicht (mehr) verfüge.
  2. Der schriftlichen Anforderung von zu kopierenden Aktenbestandteilen muss nur entsprochen werden, wenn geltend gemacht werden kann, dass ein Aufsuchen der Geschäftsstelle zum Zweck des eigenhändigen Kopierens unzumutbar ist oder die angeforderten Schriftstücke zuvor unter Verstoß gegen das rechtliche Gehör nicht von Amts wegen übermittelt wurden

LG Saarbrücken Beschluss vom 9.12.2008, 5 T 502/08

  1. Über die Gewährung der in einem Betreuungsverfahren beantragten Akteneinsicht ist nach pflichtgemäßem Ermessen unter Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten zu entscheiden. Dabei ist auf Seiten des Betroffenen insbesondere dessen informationelles Selbstbestimmungsrecht zu beachten, das als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes durch Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG geschützt ist.
  2. Die Ablehnung der Akteneinsicht durch den geschäftsfähigen Betroffenen führt grundsätzlich dazu, dass selbst einem beschwerdeberechtigten nahen Angehörigen die zum Zwecke der Begründung der Beschwerde beantragte Akteneinsicht zu verweigern ist.

BGH, Beschluss vom 28.3.2018 – XII ZB 168/17, NJW 2018, 1824

Wird ein Betroffener in einem Betreuungsverfahren von einem Verfahrensbevollmächtigten vertreten, der Akteneinsicht erhalten hat, muss ihm zur Wahrung rechtlichen Gehörs ein eingeholtes Sachverständigengutachten nicht mehr persönlich ausgehändigt werden

Verfahrensfähigkeit des Betroffenen

In seinen eigenen Betreuungsrechtsangelegenheiten ist der Betreute immer verfahrensfähig275 FamFG). Das bedeutet, dass er innerhalb des Gerichtsverfahrens Anträge stellen, Einsicht in die Gerichtsakte nehmen, § 15 FamFG, einen Verfahrensbevollmächtigten (z.B. einen Rechtsanwalt) bestellen und Rechtsmittel (Beschwerde) einlegen kann (vgl. BayObLGZ 1987, 17/19). Auch die Bestellung eines Verfahrenspflegers, § 276 FamFG,)ändert an dieser Verfahrensfähigkeit nichts.

Reicht der Betreute eine Beschwerde gegen die Betreuerbestellung ein, ist dabei keine Frist zu beachten. Zuständig ist das Landgericht. Kann sich der Betroffene im Verfahren über die Anordnung der Betreuung sich selbst nicht äußern, ist weiterhin zu prüfen, ob ihm ein Verfahrenspfleger zu bestellen ist, der im Rahmen dieser Pflegschaft die Rechte des Betroffenen wahrzunehmen hat.

Siehe auch unter Verfahrensfähigkeit.

Rechtsprechung:

OLG Schleswig, Beschluss vom 07.11.2006, 2 W 162/06, FamRZ 2007, 1126 = FGPrax 2007, 130; Betroffener im Betreuungsverfahren kann ohne Einschränkung Verfahrensvollmacht erteilen

Ein Betroffener in Verfahren, die seine Betreuung betreffen, ist ohne Rücksicht auf seine Geschäftsfähigkeit verfahrensfähig und kann auch ohne Einschränkung eine Verfahrensvollmacht erteilen. Es kommt dabei nicht darauf an, ob er noch über einen "natürlichen Willen" verfügt.

BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2013 - XII ZB 317/13:

  1. Der Betroffene ist in Betreuungssachen als verfahrensfähig anzusehen, ohne dass es auf seine Fähigkeit ankommt, einen natürlichen Willen zu bilden.
  2. Die Verfahrensfähigkeit umfasst auch die Befugnis, einen Verfahrensbevollmächtigten zu bestellen.

OLG Koblenz Urt v 13.2.2014, 6 U 747/13, BtPrax 2014, 96 = FamRZ 2014, 1483

Aus § 275 FamFG folgt, dass der Betroffene in Betreuungssachen einen Rechtsanwalt auch dann wirksam mit der anwaltlichen Vertretung beauftragen kann (§ 675 BGB), wenn nach materiellem Recht der Anwaltsvertrag wegen Fehlens der Geschäftsfähigkeit oder Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts nicht wirksam geschlossen werden könnte.

Bestellung eines Verfahrenspflegers

Verfahrenspflegerbestellungen in Betreuungs- und Unterbringungsverfahren
Verfahrenspflegerbestellungen im regionalen Vergleich

Der Verfahrenspfleger hat die Aufgabe, im Verfahren die Interessen des Betroffenen zu vertreten und kann hier Anträge stellen, Rechtsmittel einlegen und an den Anhörungen teilnehmen. Er soll dem Betroffenen erläutern, wie das gerichtliche Verfahren abläuft, ihm Inhalte und Mitteilungen des Gerichtes erläutern. Auch soll er Wünsche des Betroffenen an das Gericht übermitteln.

§ 276 FamFG hebt besonders drei Fälle hervor, in denen in der Regel ein Verfahrenspfleger zu bestellen ist:

  • wenn von der persönlichen Anhörung des Betroffenen ausnahmsweise abgesehen werden soll;
  • wenn Gegenstand des Verfahrens die Anordnung einer Betreuung für alle Angelegenheiten ist;
  • wenn über die Genehmigung der Einwilligung des Betreuers in eine Sterilisation1905 BGB) entschieden werden soll
  • wenn über die Beendigung einer lebenserhaltenden Maßnahme entschieden werden soll (§ 298 FamFG)

Verfahrenspfleger in Betreuungs- und Unterbringungsverfahren wurden 2008 insgesamt 98.019 mal bestellt. Unter den bestellten Verfahrenspflegern waren 65.675 mal Rechtsanwälte (Quelle: Bundesamt für Justiz, Sondererhebung: Verfahren nach dem Betreuungsgesetz).

Rechtsprechung:

LG Mönchengladbach, Beschluss vom 26.10.2006, 5 T 337/06, NJW-RR 2007, 1084:

Beiordnung eines Rechtsanwalts für Betreuungsverfahren:

  1. Drohen erhebliche Eingriffe in die Rechte und die Lebensstellung des bedürftigen Betreuten, ist diesem, wenn er sich nicht sachgerecht einlassen kann, ein Rechtsanwalt beizuordnen.
  2. Stehen eine umfassende Betreuung und ein Einwilligungsvorbehalt im Raum, ist die Beiordnung eines Rechtsanwalts geboten.

LG Münster, Beschluss vom 12.03.2009, 5 T 106/09, NJW 2009, 2389:

Auf Antrag ist einer mittellosen Person, der die Anordnung einer umfassenden Betreuung droht, Prozesskostenhilfe (jetzt: Verfahrenskostenhilfe) zu bewilligen und für das Verfahren ein Rechtsanwalt beizuordnen.

Siehe auch unter Verfahrenspfleger.

Anhörung des Betroffenen

Der Betreuungsrichter muss vor einer Entscheidung über die Bestellung eines Betreuers den Betroffenen – von wenigen Ausnahmefällen abgesehen – persönlich anhören und sich einen unmittelbaren Eindruck von ihm verschaffen (§ 68 Abs. 1, S. 1 FGG, ab 1.9.2009 § 278 FamFG,). Dadurch soll sichergestellt werden, dass sich das Gericht hinreichend über die Persönlichkeit des Betroffenen informiert. Soweit ein Verfahrenspfleger (§ 67 FGG, ab 1.9.2009 § 276 FamFG,) bestellt ist, soll die Anhörung in dessen Gegenwart durchgeführt werden. Das Gericht kann auch bereits in dieser Phase des Verfahrens einen Sachverständigen hinzuziehen

Die Anhörung kann nach § 68 Abs. 2 FGG, ab 1.9.2009 § 34 Abs. 2 FamFG, ausnahmsweise unterbleiben wenn dadurch erhebliche Nachteilen für die Gesundheit des Betroffenen zu befürchten sind oder der Betroffene offensichtlich nicht in der Lage ist, seinen Willen kund zu tun.

Nur in sehr dringenden Eilfällen, kann auch ohne Anhörung vorläufig ein Betreuer bestellt werden, dann wird die Anhörung aber unverzüglich nachgeholt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes darf von voriger Anhörung nur abgesehen werden, wenn das Gericht mit anderen freiheitsentziehenden Maßnahmen beschäftigt ist, Termine in Familien oder Zivilsachen sind aber notfalls zu verschieben.

BVerfG, Beschluss vom 26.10.2010, 1 BvR 2538/10:

Für das Gericht erwächst aus Art. 103 Abs. 1 GG die Pflicht, vor dem Erlass einer Entscheidung zu prüfen, ob den Verfahrensbeteiligten rechtliches Gehör gewährt wurde. Maßgebend für diese Pflicht des Gerichts ist der Gedanke, dass die Verfahrensbeteiligten Gelegenheit haben müssen, die Willensbildung des Gerichts zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör fordert, dass das erkennende Gericht die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht.

Siehe auch unter Anhörung.

Vorführung zur Anhörung

Sofern der Betroffene sich weigert, an der Anhörung teilzunehmen, hat die Betreuungsbehörde ihn auf Anweisung des Gerichtes zur persönlichen Anhörung (§ 68 Abs. 3 FGG), ab 1.9.2009 § 278 Abs. 5 FamFG, und zur Untersuchung durch den Sachverständigen (§ 68b Abs. 3 FGG), ab 1.9.2009 § 283 FamFG, vorzuführen.

Die zwangsweise Vorführung von Betroffenen zu Anhörungen und Untersuchungen stellt einen schweren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen dar (Art. 2 Grundgesetz). Daher muss der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hier besonders streng beachtet werden.

Siehe auch unter Vorführung.

Beteiligung weiterer Personen

Neben dem ggf. zu Betreuenden und einem bereits bestellten Betreuer oder Bevollmächtigten sowie der Betreuungsbehörde sollen auch Angehörige des Betroffenen sowie eine von ihm benannte Vertrauensperson von der Eröffnung eines Betreuungsverfahrens verständigt werden (§ 274 FamFG, § 7 Abs. 4 FamFG).

Die Betreuungsbehörde ist als Beteiligter hinzu zu ziehen, wenn sie es verlangt; verlangt einer der Angehörigen oder die Vertrauensperson die Verfahrensbeteiligung, hat der Richter hierüber im Interesse des Betroffenen zu entscheiden. Gegen eine Ablehnung der Verfahrensbeteiligung kann Beschwerde binnen 14 Tagen eingelegt werden.Dies betrifft nicht nur das Verfahren auf Einrichtung einer Betreuung (oder eines Einwilligungsvorbehaltes), sondern auch weitere Verfahren, die Inhalt, Umfang und Bestand der Betreuung (oder des Einwilligungsvorbehaltes) betreffen. Es kann also z.B. auf Aufgabenkreisänderungen, Betreuerwechsel, die Verlängerung oder die Aufhebung der Betreuung (oder des Einwilligungsvorbehaltes) gehen, nicht aber z.B. um betreuungsgerichtliche Genehmigungsverfahren oder Vergütungsbewilligungen.

Die Beteiligten sind in den genannten Verfahren anzuhören (§ 279 FamFG); sie haben auch Akteneinsichtsrecht (§ 13 FamFG). Weitere Personen können seitens des Gerichtes als Zeugen oder Sachverständige gehört werden.

Rechtsprechung:

BGH, Beschluss vom 15.02.2012, XII ZB 133/11:

Zur Hinzuziehung eines Angehörigen als Beteiligter in einem Betreuungsverfahren nach § 7 Abs. 3 FamFG iVm § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG.

AG Mannheim, Beschluss vom 29.3.2012, Ha 2 XVII 523/11:

  1. Das Verfahren auf einstweilige Anordnung einer Betreuerbestellung und das Hauptsacheverfahren zur Einrichtung einer Betreuung sind gemäß 3 51 Abs. 3 FamFG selbständige Verfahren.
  2. Ein Vorsorgebevollmächtigter des Betroffenen ist nach § 274 Abs. 1 Nr. 3 FamFG Beteiligter im Verfahren auf einstweilige Anordnung einer Betreuerbestellung.
  3. Wird im einstweiligen Anordnungsverfahren ein Betreuer für den Aufgabenkreises "Widerruf von Vollmachten" bestellt, kann der Vorsorgebevollmächtigte im Namen des Betroffenen -nicht jedoch im eigenen Namen- Beschwerde gegen die Betreuerbestellung selbst dann einlegen, wenn der Betreuer im Rahmen dieses Aufgabenkreises die Vollmacht widerrufen hat.
  4. Hat der Bevollmächtigte im einstweiligen Anordnungsverfahren nicht namens des Betroffenen Beschwerde eingelegt und wurde die Vollmacht im Rahmen des Aufgabenkreises "Widerruf von Vollmachten" durch den (vorläufigen) Betreuer widerrufen, ist der Bevollmächtigte im Hauptsacheverfahren nicht Beteiligter nach § 278 Abs 1 Nr. 3 FamFG.

LG Freiburg, Beschluss vom 25.06.2013, 4 T 2/13:

Die Bestellung zum generellen Beteiligten im Rahmen einer langjährigen Betreuung für alle aktuell und künftig anfallenden Einzelverfahren ist nicht zulässig.

BGH Beschl v 22.10.2014, XII ZB 125/14, BeckRS 2014, 20929 = JurionRS 2014, 25221:

Verfahrenskostenhilfe kann nur der bedürftige Beteiligte erhalten, der in eigenen Rechten betroffen ist. Für eine rein fremdnützige Verfahrensbeteiligung ist die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe hingegen nicht möglich.

BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2017 - XII ZB 213/16:

  1. Allein die Bekanntgabe der erstinstanzlichen Entscheidung bewirkt noch keine Beteiligung im Sinne der §§ 7, 274, 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG.
  2. Kann der im erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligte Angehörige gemäß § 303 Abs. 4 FamFG – hier als Bevollmächtigter – Beschwerde im Namen des Betroffenen einlegen, besteht keine Notwendigkeit für ein darüber hinausgehendes Beschwerderecht.

BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2017 XII ZB 426/17:

  1. Als Person des Vertrauens im Sinne von § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG kommen ausschließlich natürliche Personen in Betracht.
  2. Zu einem für ein Ordensmitglied geführten Betreuungsverfahren kann die Ordensgemeinschaft nicht als Beteiligte hinzugezogen werden.

BGH, Beschluss vom 25. April 2018 - XII ZB 282/17

Kann der im erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligte Angehörige gemäß § 303 Abs. 4 FamFG - hier als Bevollmächtigter - Beschwerde im Namen des Betroffenen einlegen, besteht keine Notwendigkeit für ein darüber hinausgehendes Beschwerderecht.

Sozialbericht der Betreuungsbehörde

Das Betreuungsgericht kann die örtliche Betreuungsbehörde mit der Sachverhaltsaufklärung beauftragen (§ 8 BtBG). Die Betreuungsbehörde soll dann z.B. nahe Angehörige befragen und Vorschläge zur Notwendigkeit der Betreuerbestellung, etwaigen Aufgabenkreisen und zur Auswahl eines geeigneten Betreuers machen. Die Betreuungsbehörde soll auch darüber hinaus Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten, wenn es der Sachverhaltsaufklärung dient oder der Betroffene es verlangt § 279 FamFG. Diese Tätigkeit wird auch als Sozialberichterstattung bezeichnet. Sie ist unabhängig davon, ob die Betreuungsbehörde zuvor gem. § 274 Abs. 2 FamFG ihre Verfahrensbeteiligung verlangt hat und betrifft auch Verfahren, die nicht unter § 274 FamFG fallen, z.B Verfahren auf Betreuervergütung oder betreuungsgerichtliche Genehmigungen. Auch die Ermittlung der zu verständigenden Angehörigen (§ 7 Abs.- 4 FamFG) oder die Einholung der Einverständniserklärung gem. § 1898 BGB des zu bestellenden Betreuers kann im Rahmen der Sachverhaltsaufklärung auf die Betreuungsbehörde delegiert werden.

Seit 1.7.2014 ist das Betreuungsgericht in jedem Fall verpflichtet, vor der endgültigen Bestellung des Betreuers der Betreuungsbehörde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (§ 279 Abs. 2 FamFG).

Sachverständigengutachten

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Die Betreuerbestellung setzt ein vom Gericht in Auftrag gegebenes Sachverständigengutachten eines Sachverständigen über die Notwendigkeit der Betreuung voraus. Ein (selbst vorgelegtes) ärztliches Zeugnis, ist nur dann ausreichend, wenn der Betroffene eine Betreuerbestellung selbst beantragt. In Eilfällen genügt gleichfalls ein ärztliches Zeugnis, die Begutachtung ist aber nachzuholen.

Das Sachverständigengutachten soll Aussagen über die Notwendigkeit der Betreuung bzw. der zu genehmigenden Handlung machen (§ 68b FGG). Es sollte beinhalten: Sachverhalt, Vorgeschichte, Untersuchungsergebnisse, Beurteilung einschließlich einer Prognose, Zusammenfassung. Der Sachverständige hat die betroffene Person vor der Erstattung des Gutachtens persönlich anzuhören bzw. zu untersuchen.

Falls der Sachverständige in seinem Gutachten zu dem Ergebnis kommt, dass die Notwendigkeit einer Betreuung besteht, so hat er auch Aussagen dazu in seinem Gutachten zu treffen, welchen Aufgabenkreis die Betreuungen umfassen sollte und auf welche Dauer sie angelegt sein sollte.

Die Feststellung einer psychischen Krankheit oder seelischen Behinderung des Betroffenen als Voraussetzung der Betreuung erfordert die fachpsychiatrische Konkretisierung. Dabei müssen die Auswirkungen auf die kognitiven und voluntativen Fähigkeiten des Betroffenen genau dargelegt werden. Die allgemeine Beschreibung des Zustandes als "Altersstarrsinn“ reicht dafür nicht aus: BayObLG, Beschluss vom 24.08.2001, 3Z BR 246/01, BtPrax 2002, 37

Die Qualifikation des Sachverständigen ist im Betreuungsverfahren (anders als im Unterbringungsverfahren) nicht gesetzlich definiert. Häufig wird es ein Arzt sein, es können aber auch andere Berufsprofessionen als Sachverständige herangezogen werden (z.B. Psychologen, Sozialarbeiter, Sozialpädagogen, Heilpädagogen usw.). Der Sachverständige wird nach den Bestimmungen des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes (JVEG) bezahlt.

Aus § 15 FGG in Verbindung mit § 406 ZPO folgt, dass der Gutachter abgelehnt werden kann, wenn Gründe vorhanden sind, die Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Gutachters rechtfertigen und die Besorgnis der Befangenheit des Gutachters begründen (§ 42 ZPO). Zum Beispiel können unsachliche Äußerungen im Vorgutachten die Besorgnis der Befangenheit begründen. Innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt des Beweisbeschlusses des Gerichts sollte der Betroffene oder der Verfahrenspfleger (das kann ein Anwalt sein, aber z.B. auch ein sachkundiger Freund/Bekannter) bei Gericht beantragen, dass ein anderer Gutachter bestellt wird. Sollten sich die Anhaltspunkte für die Besorgnis der Befangenheit erst aus dem Gutachten selbst ergeben, kann die Ablehnung auch noch innerhalb einer angemessenen Überlegenszeit nach Erhalt des Gutachtens erfolgen (§ 406 Abs. 2 Satz 2 ZPO; LG Kassel FamRZ 1997, 889). Dass der Sachverständige den Betroffenen zu einem früheren Zeitpunkt, etwa im Rahmen einer geschlossenen Unterbringung, bereits behandelt hat, steht seiner Bestellung nach herrschender Auffassung nicht zwingend entgegen (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 1995, 11; OLG Hamm Beschluss vom 07.12.2004, 15 W 398/04).

Siehe auch unter Sachverständigengutachten.

Gutachten der Pflegeversicherung statt eigenem Gutachten

Seit dem 1.7.2005 ist geregelt, dass das Gericht anstelle eines eigens angeordneten Sachverständigengutachtens auch auf ein Gutachten des medizinischen Dienstes (MDK)im Rahmen der Pflegeversicherung zurückgreifen kann (§ 282 FamFG). Hierdurch sollen gerichtliche Verfahren beschleunigt werden. Die Zustimmung des Betroffenen oder seines Verfahrenspflegers ist für eine entsprechende Gutachtenverwertung nötig.

Vorführung und Unterbringung zur Begutachtung

Zur Vorbereitung des Gutachtens kann der Betroffene ggf. vorläufig auf Beschluss des Gerichtes freiheitsentziehend untergebracht werden (§ 278 Abs. 5 FamFG). Die Vorführung hat auf Ersuchen des Gerichtes durch die Betreuungsbehörde stattzufinden. Die Unterbringung darf die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten. Reicht dieser Zeitraum nicht aus, um die erforderlichen Erkenntnisse für das Gutachten zu erlangen, so kann die Unterbringung bis zu einer Gesamtdauer von drei Monaten verlängert werden.

Rechtsprechung:

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OLG München, Beschluss vom 09.06.2006, 33 Wx 124/06, FamRZ 2007, 81 (Ls.) = FGPrax 2006, 212

Die Androhung der Vorführung eines Betroffenen zur psychiatrischen Begutachtung ist bei einer im Raum stehenden Verlängerung der Betreuung unanfechtbar (Abgrenzung zu BayObLG BtPrax 1995, 182 = FamRZ 1996, 499).

Einstweilige Anordnungen

Das oben beschriebene Verfahren, das eine umfassende Ermittlungstätigkeit des Gerichts erfordert, nimmt gewisse Zeit in Anspruch. Häufig muss jedoch zum Wohle des Betroffenen rasch gehandelt werden. Dann kann das Gericht in einem vereinfachten Verfahren durch einstweilige Anordnung einen vorläufigen Betreuer bestellen, einen vorläufigen Einwilligungsvorbehalt anordnen, einen Betreuer entlassen oder den Aufgabenkreis eines bestellten Betreuers vorläufig erweitern (§§ 300, 301 FamFG). Eine Entscheidung im Wege der einstweiligen Anordnung kommt nur in Betracht, falls dringende Gründe dafür vorliegen, dass die Voraussetzungen für die Betreuerbestellung oder für die Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes vorliegen und mit dem Aufschub Gefahr verbunden wäre. In diesen Fällen muss ein ärztliches Zeugnis über den Zustand des Betroffenen vorliegen. Der Betroffene sowie der Verfahrenspfleger, soweit ein solcher bestellt ist, müssen grundsätzlich persönlich angehört worden sein.

Siehe auch unter Vorläufiger Betreuer.

einstweilige Anordnung ist zu befristen

Eine solche einstweilige Anordnung darf die Dauer von 6 Monaten nicht überschreiten (§ 302 FamFG). Sie kann nach Anhörung eines Sachverständigen durch weitere einstweilige Anordnungen verlängert werden. Eilmaßnahmen dürfen keinesfalls länger als maximal 1 Jahr bestehen bleiben.

In besonders eiligen Fällen kann das Betreuungsgericht anstelle eines Betreuers, solange dieser noch nicht bestellt ist oder wenn er seine Pflichten nicht erfüllen kann, selbst die notwendigen Maßnahmen treffen (§ 1846 BGB). Häufig entscheidet in solchen besonders eiligen Situationen das Gericht über eine freiheitsentziehende Unterbringung.

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Bestellungsbeschluss

Im Bestellungsbeschluss ist aufzuführen, für wen ein Betreuer bestellt wird, der Name des Betreuers (bei Vereins- und Behördenbetreuern auch der Name des Betreuungsvereins bzw. der Betreuungsbehörde), der Aufgabenkreis des Betreuers, ob und ggf. für welchen Aufgabenkreis ein Einwilligungsvorbehalt festgelegt wurde, das Datum der Überprüfung des Bestellungsbeschlusses (spätestens nach 7 Jahren) sowie eine Rechtsmittelbelehrung39 FamFG). Separat muss vermerkt werden, wenn der Betreuer das Recht haben soll, die Post oder den Telefonverkehr des Betreuten zu beschränken (§ 1896 Abs. 4 BGB). Wird die Betreuung beruflich geführt, ist dies ebenfalls zu vermerken (§ 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB). Der Beschluss ist dem Betreuten bekanntzugeben, seinem Verfahrenspfleger, dem Betreuer und der Betreuungsbehörde287 FamFG). Ggf. sind auch andere Behörden (z.B. Wahlamt, Meldeamt) zu verständigen (§ 308 FamFG, § 309 FamFG, § 310 FamFG, § 311 FamFG) sowie das Heim, in dem der Betroffene lebt.

Wirksamkeit der Betreuerbestellung

Der Gerichtsbeschluss wird mit Bekanntgabe an den Betreuer rechtswirksam (§ 287 FamFG). Die Form der Bekanntgabe ist nicht vorgeschrieben. Es ist möglich, dass der Beschluss dem bei der Anhörung anwesenden Betreuer mündlich bekannt gegeben wird (§ 41 FamFG). Wird die "sofortige Wirksamkeit" angeordnet, wird der Beschluss auch dadurch rechtswirksam, wenn er dem Betreuten oder seinem Verfahrenspfleger bekannt gegeben wird oder der Betreuungsrichter den Vorgang der Geschäftsstelle des Betreuungsgerichtes übergibt.

Im letzteren Falle ist dem Betreuer zwar die Bestellung noch nicht bekannt, sodass er nicht tätig wird, die Rechtsfolgen der Betreuung treten dennoch ein.

Z.B. ist das Vermögensverzeichnis zum Stichtag der Wirksamkeit der Betreuerbestellung zu fertigen, ein Einwilligungsvorbehalt führt bereits zur Beschränkung der Geschäftsfähigkeit des Betreuten und ein etwaiger Anspruch auf pauschale Betreuervergütung beginnt ebenfalls.

Wird eine Betreuung angeordnet, bei der der Betroffene noch nicht volljährig ist, wird die Betreuungsanordnung mit Vollendung des 18. Lebensjahres wirksam (§ 1908 BGB)

Rechtsprechung:

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OLG München, Beschluss vom 24.09.2008, 33 Wx 179/08, FamRZ 2009, 250= FGPrax 2008, 248 = NJW-RR 2009, 221

Ein Betreuer kann auch vorab mündlich, z.B. in einem Telefongespräch mit dem zuständigen Richter, bestellt werden. Für den Beginn der Betreuung ist dieses Datum auch dann maßgebend, wenn der schriftlich niedergelegte Beschluss erst zu einem späteren Zeitpunkt der Geschäftsstelle zur Bekanntmachung übergeben wird.

BGH, Beschluss vom 12.09.2012, XII ZB 27/12, NJW-RR 2012, 1475 = FamRB 2012, 378 = FGPrax 2012, 280:

Eine Betreuerbestellung ist dem Betreuer bei Aufgabe des Beschlusses zur Post mit dessen Zugang bekannt gegeben. Die Vermutung der Bekanntgabe nach § 15 Abs. 2 Satz 2 FamFG schließt einen früheren Zugang nicht aus.

Änderungen der Betreuerbeschlüsse

Erweiterungen von Aufgabenkreisen
Einschränkungen von Aufgabenkreisen

Nach der Entscheidung über die Betreuerbestellungen können weitere Betreuungsverfahren notwendig werden, z.B. zur Erweiterung oder Einschränkung von Aufgabenkreisen, Anordnung oder Aufhebung von Einwilligungsvorbehalten oder Aufhebung der gesamten Betreuung, Betreuerwechsel. Grundsätzlich sind hierbei die gleichen Verfahrensregeln zu beachten, wie bei der Erstbestellung. Unter bestimmten Umständen kann auf Verfahrenshandlungen verzichtet werden, z.B., wenn Änderungen in den Aufgabenkreisen nur unwesentliche Erweiterungen darstellen oder binnen 6 Monaten erfolgen (vgl. § 293 Abs. 2 FamFG).

Rechtsprechung:

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OLG München, Beschluss vom 22.12.2005, 33 Wx 176/05, FamRZ 2006, 730 (Ls.) = NJW-RR 2006, 512; Amtsermittlung bei Antrag auf Aufhebung der Betreuung

Es gilt für das Verfahren über den Antrag auf Aufhebung der Betreuung der Grundsatz der Amtsermittlung. Will das Betreuungsgericht dem Antrag nicht entsprechen, so bestehen keine besonderen verfahrensrechtlichen Vorschriften. Liegt das letzte Gutachten mehr als 1 1/2 Jahre zurück und sind aus dem Schreiben des Betroffenen Anhaltspunkte für paranoide Vorstellungen erkennbar, so ist es nicht zu beanstanden, wenn zur Aufklärung der weiteren Erforderlichkeit der Betreuung vom Tatrichter ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben wird.

Siehe auch unter Betreuerwechsel.

Ablehnungsbeschluss

Das Betreuungsverfahren kann auch mit einem Ablehnungs- bzw Einstellungsbeschluss enden, d.h., dass kein Betreuer bestellt wird. Gründe hierfür können sein:

Überprüfung der Betreuerbestellung

Die (endgültige) Betreuerbestellung muss vom Gericht spätestens nach 7 Jahren vollständig neu überprüft werden.

Rechtsprechung zur Überprüfungsfrist:

OLG Naumburg, Beschluss 8 AR 7/03 - Betreuung mit Fristablauf beendet?:

Wurde eine Frist nach § 286 Abs. 3 FamFG bestimmt, so bedeutet der Fristablauf nicht das Ende der Betreuung. Das Betreuungsgericht hat lediglich in angemessener Zeit vor Fristablauf über die Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung zu entscheiden.

OLG Schleswig, Beschluss vom 12.12.2003, 2 W 186/03, FamRZ 2006, 288 (Ls.):

Es gelten bei Entscheidung über die Verlängerung einer Betreuung dieselben Vorschriften hinsichtlich der Betreuerauswahl wie für die Neubestellung (§ 295 FamFG). Insbesondere gilt § 1897 Abs. 4 BGB (Vorschlag des Betroffenen zur Betreuerbestellung).

BGH, Beschluss vom 24.10.2012, XII ZB 404/12:

Im Verfahren der Beschwerde gegen eine Betreuungsanordnung kann nach dem Tod des Betroffenen von den gemäß § 303 FamFG beschwerdeberechtigten Angehörigen oder Vertrauenspersonen kein Feststellungsantrag nach § 62 FamFG gestellt werden.

BGH, Beschluss vom 21. August 2019 - XII ZB 135/19

  1. Der Ablauf der festgesetzten Überprüfungsfrist hat auf die Fortgeltung der Betreuung einschließlich eines etwa angeordneten Einwilligungsvorbehalts keine Auswirkungen.
  2. Wird die vom erstinstanzlichen Gericht festgesetzte Überprüfungsfrist im Verlauf des Beschwerdeverfahrens überschritten, darf das Beschwerdegericht eine gegen die Betreuungsanordnung gerichtete Beschwerde nur dann zurückweisen, wenn es sich im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht die Überzeugung davon verschafft hat, dass die Maßnahme auch im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung noch erforderlich ist.
  3. Zu den Voraussetzungen, unter denen das Beschwerdegericht von einer erneuten Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren absehen kann.

Betreuungsgerichtliche Genehmigungen

Während der Betreuung benötigt der Betreuer für zahlreiche Rechtshandlungen eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung. Auch hier sind häufig Anhörungen und Sachverständigengutachten nötig, § 69d FGG (z.B. im Bereich der Personensorge bei Heilbehandlungen nach § 1904 BGB, bei Sterilisationen nach § 1905 BGB, bei Unterbringungen nach § 1906 BGB, bei Wohnungskündigungen nach § 1907 BGB). Auch für zahlreiche Entscheidungen im Bereich der Vermögenssorge sind Genehmigungserfordernisse vorhanden (§§ 1809 – 1831 BGB).

Siehe auch unter Genehmigungspflichten.

Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidung

Als Rechtsmittel die Beschwerde in Betracht, die grundsätzlich innerhalb von 1 Monat eingelegt werden muss (vgl. § 63 FamFG). Hierzu ist eine Rechtsmittelbelehrung des Gerichtes im Beschluss nötig (§ 39 FamFG). Über die Beschwerde entscheidet das Landgericht. Gegen dessen Beschluss ist unter bestimmten Voraussetzungen die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof möglich (§ 70 FamFG). Neben dem Betroffenen und seinem Verfahrenspfleger haben auch weitere Personen und Behörden ein Beschwerderecht (§§ 303, 304 FamFG), z.B. die Betreuungsbehörde.

Rechtsprechung:

BGH, Beschluss vom 22.08.2012, XII ZB 141/12:

Die nach § 39 FamFG zu erteilende Rechtsbehelfsbelehrung muss auch über einen bestehenden Anwaltszwang informieren.

BGH, Beschluss vom 29. März 2017 - XII ZB 51/16

§ 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG, wonach ein anfechtbarer Beschluss demjenigen zuzustellen ist, dessen erklärtem Willen er nicht entspricht, findet im Betreuungsverfahren nicht nur auf den Betroffenen selbst, sondern auch auf die übrigen beschwerdeberechtigten Beteiligten Anwendung (Fortführung von Senatsbeschluss vom 13. Mai 2015 - XII ZB 491/14 - FamRZ 2015, 1374).

Rechtsnormen zum Betreuungsverfahren (Bestimmungen aus dem FamFG)

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Kommentierungen

Gesetzestexte und Verweise ab 1.9.2009

Literatur

Bücher im Bundesanzeiger-Verlag

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weitere Bücher

Zeitschriftenbeiträge

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  • Abramenko: Die Anhörungsrüge nach dem neuen FamFG; FGPrax 2009, 198
  • Bergmann: Die Änderungen in Betreuungs- und Unterbringungssachen durch das FamFG, ZFG 2008, 453
  • Bienwald: Zur Einsichtnahme des Betreuten in die Betreuungsakten des Betreuers; BtPrax 2003, 16
  • ders.: Zum Verfahrensrecht in Betreuungssachen; BtMan 2007, 171
  • ders.: Der materiall-rechtlich Bevollmächtigte als Verfahrensbevollmächtigter seines Auftraggebers im Verfahren zur Bestellung eines Betreuers gem. § 1896 Abs. 3 BGB; Rpfleger 2009, 290
  • ders.: Generelle Verlängerung der Überprüfungsfrist für Betreuerbestellung oder Einwilligungsvorbehalt; FamRZ 2006, 1430
  • ders.: Grundsätze eines fairen Verfahrens - Sicherung der rechte der Betroffenen; RechtspflegerStudienhafte 2009, 161
  • Brosey: Die Würdigung von Sachverständigengutachten in Betreuungs- und Unterbringungssachen unter Berücksichtigung aktueller Rechtsprechung, BtPrax 2011, 141
  • Coeppicus: Durchführung und Inhalt der Anhörung in Betreuungs- und Unterbringungssachen; FamRZ 1991, 892
  • ders.: Verschaffung des unmittelbaren Eindrucks vom Betroffenen; FamRZ 1992, 16
  • ders.: Protokollierungen in Anhörungen durch Protokollführer oder Diktiergerät? BtPrax 1995, 201
  • Epple: Der Einfluss der Betreuungsverfügung auf das Verfahren, die Führung und Überwachung der Betreuung, BtPrax 93, 156
  • Formella: Aufsicht über die persönliche Betreuung; Rpfleger 94, 238
  • ders.: Das Einführungsgespräch; BtPrax 1995, 198
  • Fröschle: Fehler bei der Sachverhaltsermittlung in Betreuungssachen; FamRZ 2012, 55
  • Gleißner: Entlastungserklärung für Vormund und Pfleger, in: Rpfleger 1986, 462
  • Harm: Die Evaluierung der FGG-Reform; Ergebnisse zum Verfahrenspfleger; BtPrax 2018, 107
  • Holzer: Der Beteiligtenbegriff in der freiwilligen Gerichtsbarkeit; ZNotP 2009, 122
  • Holzhauer, Heinz: Abhebungen des Betreuers vom Konto des Betreuten unter 5000,--DM immer genehmigungsfrei? BtPrax 1994, 42
  • Jensen/ Röhlig: Rechtsschutz und Betreuungsrecht (zu Coeppicus, FamRZ 1993, 1017 ff); FamRZ 1994, 617
  • Jochum: Zur Frage von Mitteilungspflicht und vg. Genehmigung bei drohendem Wohnungsverlust, BtPrax 1994, 201
  • Jürgens: Erforderlichkeitsgrundsatz im Betreuungsverfahren; BtPrax 2002, 18
  • Kemper: Probleme des Betreuungsrechtes in der gerichtlichen Praxis; FuR 1992, 261
  • ders.: Das Betreuungsrecht in der gerichtlichen Praxis; FuR 1994, 267
  • ders.: Das Verfahren in der ersten Instanz nach dem FamFG; FamRB 2008, 345
  • Klüsener: Vormundschaftsgerichtliche Genehmigungen nach § 1822 BGB; Rpfleger 1993, 133
  • ders.: Anmerkung zu BayObLG FamRZ 1993, 448 (ausschließl. Richterzuständigkeit für Abgabe), FamRZ 1993, 986
  • Knittel: Auf dem Weg zur FGG – Reform; BtPrax 3/2008
  • Knittel: Das FGG-Reformgesetz - ein Mammutwerk; BtMan 2009, 59
  • Lantzerath: Vieles bleibt noch zu tun - über die Auswirkungen des neuen Gesetzes aus der Sicht einer Rechtspflegerin; BtPrax 92, 13
  • Leistner: Gedanken eines Amtsrichters zur Neuregelung von Entmündigung, Vormundschaft und Pflegschaft; DAVorm 1987, 297
  • Meier: Die Voraussetzungen der rechtlichen Betreuung - das gerichtliche Verfahren, FPR 2004, 659
  • Müther: Verfahrensrechtliche Probleme des Betreuungsverfahrens; FPR 1/2012
  • Pohl: Verfahrenspflegschaft; BtPrax 1992, 19 und 56
  • Rethmann/Rottbeck: Eingeschränkte Freiheit. Die Bedeutung der Autonomie der Person im Rahmen des gesetzlichen Betreuungsverfahrens; ZME 2002, 55
  • Rink: Anforderungen an das Vormundschaftsgericht aufgrund des neuen BtG; FuR 90, 253
  • ders.: Kritische Anmerkungen zum Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen; RuP 91, 148
  • ders.: Einheitsentscheidung im neuen Betreuungsrecht? Rpfleger 89, 14
  • ders.: Die Wirksamkeit von Entscheidungen in Betreuungs- und Unterbringungssachen; FamRZ 92, 1011
  • Rogalla, Catharina: Mehr Rechtsschutz durch den Verfahrenspfleger, BtPrax 93, 146
  • Reichel: Zum Unterbringungsrecht in den neuen Bundesländern, FamRZ 90, 1318
  • Ruhl: Einstweilige Anordnungen im Betreuungs- und Unterbringungsrecht; FuR 94, 254
  • Schreieder: Die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts..., BtPrax 1998, 203
  • Schumacher, Ulrich: Hypertrophie der Verfahrensgarantien im BtG-Entwurf; ZRP 91, 270
  • Sonnenfeld: Das Betreuungsverfahrensrecht nach der geplanten FGG-Reform; in: Sonnenfeld (Hrsg.:): Nichtalltägliche Fragen aus dem Alltag des Betreuungsrechts; Festschrift für Werner Bienwald; Bielefeld 2006, ISBN 3-7694-0993-0
  • dies.: Das Betreuungsverfahrensrecht nach dem FamFG; Rpfleger 2009, 361
  • Sorg: Wesentliche Änderungen in Betreuungssachen nach dem FGG-Reformgesetz, BWNotZ 2009, 90
  • Staffler: Aufsicht über Vormund, Pfleger und Betreuer sowie staatliches Wächteramt, Rechtspfleger-Studienhefte 1994, 161
  • Tischler: Keine Mitwirkung des Betreuers bei Verlängerung der Betreuung; BtPrax 1996, 216
  • van Els: Ein Vormundschaftsrichter für alte und/oder behinderte Volljährige; DAVorm 88, 201
  • Wesche: Zur Einheitsentscheidung im neuen Betreuungsrecht; Rpfleger 89, 225
  • Zimmermann: Das neue Verfahren in Betreuungssachen; FamRZ 91, 270
  • ders.: Die Beteiligten im neuen FamFG; FPR 2009, 5
  • Zweifel: Zur Abgabe des Betreuungsverfahrens bei einem Aufenthaltswechsel; BWNotZ 2006, 39

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