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Die Entscheidung des Gerichts über die [[Betreuerbestellung|Betreuungsanordnung]] ergeht in einem '''Betreuungsverfahren'''. Dies ist ein Verfahren der [[wikipedia:de:Freiwillige Gerichtsbarkeit|freiwilligen Gerichtsbarkeit]]. Es gibt also keine Kläger und Beklagte, sondern nur Verfahrensbeteiligte bzw. den Betreuten als Antragsteller, wenn es um eine [[Betreuerbestellung]] auf eigenen Antrag hin geht.
 
Die Entscheidung des Gerichts über die [[Betreuerbestellung|Betreuungsanordnung]] ergeht in einem '''Betreuungsverfahren'''. Dies ist ein Verfahren der [[wikipedia:de:Freiwillige Gerichtsbarkeit|freiwilligen Gerichtsbarkeit]]. Es gibt also keine Kläger und Beklagte, sondern nur Verfahrensbeteiligte bzw. den Betreuten als Antragsteller, wenn es um eine [[Betreuerbestellung]] auf eigenen Antrag hin geht.
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=== Sozialbericht der Betreuungsbehörde ===
 
=== Sozialbericht der Betreuungsbehörde ===
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Das Betreuungsgericht hat die örtliche [[Betreuungsbehörde]] mit der [[Sachverhaltsaufklärung|Betreuungsgerichtshilfe]] beauftragen ({{Zitat de §|11|btog}} BtOG). Die Betreuungsbehörde soll dann z.B. nahe Angehörige befragen und Vorschläge zur Notwendigkeit der [[Betreuerbestellung]], etwaigen Aufgabenkreisen und zur Auswahl eines geeigneten Betreuers machen. Die Betreuungsbehörde hat auch darüber hinaus seit 2014 generell Gelegenheit zur Stellungnahme, § 279 FamFG. Diese Tätigkeit wird auch als Sozialberichterstattung bezeichnet. Sie ist unabhängig davon, ob die Betreuungsbehörde zuvor gem. § 274 Abs. 2 FamFG ihre Verfahrensbeteiligung verlangt hat und betrifft auch Verfahren, die nicht unter § 274 FamFG fallen, z.B Verfahren auf [[Betreuervergütung]] oder betreuungsgerichtliche [[Genehmigungen]]. Auch die Ermittlung der zu verständigenden Angehörigen (§ 7 Abs. 4 FamFG) oder die Einholung der [[Einverständniserklärung]] gem. § 1898 BGB des zu bestellenden Betreuers kann im Rahmen der Sachverhaltsaufklärung auf die Betreuungsbehörde delegiert werden.
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Das Betreuungsgericht hat die örtliche [[Betreuungsbehörde]] mit der [[Betreuungsgerichtshilfe|Sachverhaltsaufklärung]] beauftragen ({{Zitat de §|11|btog}} BtOG). Die Betreuungsbehörde soll dann z.B. nahe Angehörige befragen und Vorschläge zur Notwendigkeit der [[Betreuerbestellung]], etwaigen Aufgabenkreisen und zur Auswahl eines geeigneten Betreuers machen. Die Betreuungsbehörde hat auch darüber hinaus seit 2014 generell Gelegenheit zur Stellungnahme, § 279 FamFG. Diese Tätigkeit wird auch als Sozialberichterstattung bezeichnet. Sie ist unabhängig davon, ob die Betreuungsbehörde zuvor gem. § 274 Abs. 2 FamFG ihre Verfahrensbeteiligung verlangt hat und betrifft auch Verfahren, die nicht unter § 274 FamFG fallen, z.B Verfahren auf [[Betreuervergütung]] oder betreuungsgerichtliche [[Genehmigungen]]. Auch die Ermittlung der zu verständigenden Angehörigen (§ 7 Abs. 4 FamFG) oder die Einholung der [[Einverständniserklärung]] gem. § 1898 BGB des zu bestellenden Betreuers kann im Rahmen der Sachverhaltsaufklärung auf die Betreuungsbehörde delegiert werden.
    
Seit 1.7.2014 ist das Betreuungsgericht in jedem Fall verpflichtet, vor der endgültigen Bestellung des Betreuers der Betreuungsbehörde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (§ 279 Abs. 2 FamFG).
 
Seit 1.7.2014 ist das Betreuungsgericht in jedem Fall verpflichtet, vor der endgültigen Bestellung des Betreuers der Betreuungsbehörde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (§ 279 Abs. 2 FamFG).
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Der [[wikipedia:de:Gerichtssachverständiger|Sachverständige]] hat die betroffene Person vor der Erstattung des Gutachtens persönlich anzuhören bzw. zu untersuchen.  
 
Der [[wikipedia:de:Gerichtssachverständiger|Sachverständige]] hat die betroffene Person vor der Erstattung des Gutachtens persönlich anzuhören bzw. zu untersuchen.  
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Falls der Sachverständige in seinem Gutachten zu dem Ergebnis kommt, dass die Notwendigkeit einer Betreuung besteht, so hat er auch Aussagen dazu in seinem Gutachten zu treffen, welchen [[Betreuerpflichten|Aufgabenkreis]] die Betreuungen umfassen sollte und auf welche Dauer sie angelegt sein sollte.  
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Falls der Sachverständige in seinem Gutachten zu dem Ergebnis kommt, dass die Notwendigkeit einer Betreuung besteht, so hat er auch Aussagen dazu in seinem Gutachten zu treffen, welchen [[Betreuerpflichten|Aufgabenbereich]] die Betreuungen umfassen sollte und auf welche Dauer sie angelegt sein sollte.  
    
Die Feststellung einer psychischen [[wikipedia:de:Krankheit|Krankheit]] oder seelischen [[wikipedia:de:Behinderung|Behinderung]] des Betroffenen als Voraussetzung der Betreuung erfordert die fachpsychiatrische Konkretisierung. Dabei müssen die Auswirkungen auf die kognitiven und voluntativen Fähigkeiten des Betroffenen genau dargelegt werden. Die allgemeine Beschreibung des Zustandes als "Altersstarrsinn“ reicht dafür nicht aus: BayObLG, Beschluss vom 24.08.2001, {{Rspr|3Z BR 246/01}}, [[BtPrax]] 2002, 37
 
Die Feststellung einer psychischen [[wikipedia:de:Krankheit|Krankheit]] oder seelischen [[wikipedia:de:Behinderung|Behinderung]] des Betroffenen als Voraussetzung der Betreuung erfordert die fachpsychiatrische Konkretisierung. Dabei müssen die Auswirkungen auf die kognitiven und voluntativen Fähigkeiten des Betroffenen genau dargelegt werden. Die allgemeine Beschreibung des Zustandes als "Altersstarrsinn“ reicht dafür nicht aus: BayObLG, Beschluss vom 24.08.2001, {{Rspr|3Z BR 246/01}}, [[BtPrax]] 2002, 37
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Die Qualifikation des [[wikipedia:de:Gerichtssachverständiger|Sachverständigen]] ist inzwischen dahin gehend geregelt, dass ein Facharzt für Psychiatrie sein soll, zumindest muss der Arzt Erfahrungen auf diesem Gebiet haben. Der Sachverständige wird nach den Bestimmungen des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes ([[wikipedia:de:JVEG|JVEG]]) bezahlt.
 
Die Qualifikation des [[wikipedia:de:Gerichtssachverständiger|Sachverständigen]] ist inzwischen dahin gehend geregelt, dass ein Facharzt für Psychiatrie sein soll, zumindest muss der Arzt Erfahrungen auf diesem Gebiet haben. Der Sachverständige wird nach den Bestimmungen des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes ([[wikipedia:de:JVEG|JVEG]]) bezahlt.
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Aus {{Zitat de §|406|zpo}} ZPO folgt, dass der Gutachter abgelehnt werden kann, wenn Gründe vorhanden sind, die Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Gutachters rechtfertigen und die Besorgnis der Befangenheit des Gutachters begründen ({{Zitat de §|42|zpo}} ZPO). Zum Beispiel können unsachliche Äußerungen im Vorgutachten die Besorgnis der Befangenheit begründen. Innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt des Beweisbeschlusses des Gerichts sollte der Betroffene oder der [[Verfahrenspfleger]] (das kann ein Anwalt sein, aber z.B. auch ein sachkundiger Freund/Bekannter) bei Gericht beantragen, dass ein anderer Gutachter bestellt wird. Sollten sich die Anhaltspunkte für die Besorgnis der Befangenheit erst aus dem Gutachten selbst ergeben, kann die Ablehnung auch noch innerhalb einer angemessenen Überlegenszeit nach Erhalt des Gutachtens erfolgen ({{Zitat de §|406|zpo}} Abs. 2 Satz 2 ZPO; LG Kassel FamRZ 1997, 889). Dass der Sachverständige den Betroffenen zu einem früheren Zeitpunkt, etwa im Rahmen einer geschlossenen [[Unterbringung]], bereits behandelt hat, steht seiner Bestellung nach herrschender Auffassung nicht zwingend entgegen (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 1995, 11; OLG Hamm Beschluss vom 07.12.2004, {{Rspr|15 W 398/04}}).
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Aus {{Zitat de §|406|zpo}} ZPO folgt, dass der Gutachter abgelehnt werden kann, wenn Gründe vorhanden sind, die Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Gutachters rechtfertigen und die Besorgnis der Befangenheit des Gutachters begründen ({{Zitat de §|42|zpo}} ZPO). Zum Beispiel können unsachliche Äußerungen im Vorgutachten die Besorgnis der Befangenheit begründen. Innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt des Beweisbeschlusses des Gerichts sollte der Betroffene oder der [[Verfahrenspfleger]] (das kann ein Anwalt sein, aber z.B. auch ein sachkundiger Freund/Bekannter) bei Gericht beantragen, dass ein anderer Gutachter bestellt wird. Sollten sich die Anhaltspunkte für die Besorgnis der Befangenheit erst aus dem Gutachten selbst ergeben, kann die Ablehnung auch noch innerhalb einer angemessenen Überlegenszeit nach Erhalt des Gutachtens erfolgen ({{Zitat de §|406|zpo}} Abs. 2 Satz 2 ZPO; LG Kassel FamRZ 1997, 889). Dass der Sachverständige den Betroffenen zu einem früheren Zeitpunkt, etwa im Rahmen einer geschlossenen [[Unterbringung]], bereits behandelt hat, steht seiner Bestellung nach herrschender Auffassung nicht zwingend entgegen.
    
Siehe auch unter [[Sachverständigengutachten]].
 
Siehe auch unter [[Sachverständigengutachten]].
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===Vorführung und Unterbringung zur Begutachtung ===
 
===Vorführung und Unterbringung zur Begutachtung ===
Zur Vorbereitung des Gutachtens kann der Betroffene ggf. vorläufig auf Beschluss des Gerichtes freiheitsentziehend [[Unterbringung|untergebracht]] werden (§ 278 Abs. 5 FamFG). Die Vorführung hat auf Ersuchen des Gerichtes durch die [[Betreuungsbehörde]] stattzufinden. Die [[Unterbringung]] darf die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten. Reicht dieser Zeitraum nicht aus, um die erforderlichen Erkenntnisse für das Gutachten zu erlangen, so kann die [[Unterbringung]] bis zu einer Gesamtdauer von drei Monaten verlängert werden.
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Zur Vorbereitung des Gutachtens kann der Betroffene ggf. vorläufig auf Beschluss des Gerichtes freiheitsentziehend [[Unterbringung|untergebracht]] werden (§ 284 FamFG). Die Vorführung hat auf Ersuchen des Gerichtes durch die [[Betreuungsbehörde]] stattzufinden. Eine [[Unterbringung]] darf die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten. Reicht dieser Zeitraum nicht aus, um die erforderlichen Erkenntnisse für das Gutachten zu erlangen, so kann die [[Unterbringung]] bis zu einer Gesamtdauer von drei Monaten verlängert werden.
    
Rechtsprechung:
 
Rechtsprechung:
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Das oben beschriebene Verfahren, das eine umfassende Ermittlungstätigkeit des Gerichts erfordert, nimmt gewisse Zeit in Anspruch.  
 
Das oben beschriebene Verfahren, das eine umfassende Ermittlungstätigkeit des Gerichts erfordert, nimmt gewisse Zeit in Anspruch.  
Häufig muss jedoch zum Wohle des Betroffenen rasch gehandelt werden. Dann kann das Gericht in einem vereinfachten Verfahren durch [[einstweilige Anordnung]] einen [[Vorläufiger Betreuer|vorläufigen Betreuer]] bestellen, einen vorläufigen [[Einwilligungsvorbehalt]] anordnen, einen [[Betreuerwechsel|Betreuer entlassen]] oder den [[Aufgabenkreis]] eines bestellten Betreuers vorläufig erweitern (§§ 300, 301 FamFG). Eine Entscheidung im Wege der einstweiligen Anordnung kommt nur in Betracht, falls dringende Gründe dafür vorliegen, dass die Voraussetzungen für die [[Betreuerbestellung]] oder für die Anordnung eines [[Einwilligungsvorbehalt]]es vorliegen und mit dem Aufschub Gefahr verbunden wäre. In diesen Fällen muss ein [[Arztzeugnis|ärztliches Zeugnis]] über den Zustand des Betroffenen vorliegen. Der Betroffene sowie der [[Verfahrenspfleger]], soweit ein solcher bestellt ist, müssen grundsätzlich persönlich [[Anhörung|angehört]] worden sein.
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Häufig muss jedoch zum Wohle des Betroffenen rasch gehandelt werden. Dann kann das Gericht in einem vereinfachten Verfahren durch [[einstweilige Anordnung]] einen [[Vorläufiger Betreuer|vorläufigen Betreuer]] bestellen, einen vorläufigen [[Einwilligungsvorbehalt]] anordnen, einen [[Betreuerwechsel|Betreuer entlassen]] oder den [[Aufgabenkreis|Aufgabenbereich]] eines bestellten Betreuers vorläufig erweitern (§§ 300, 301 FamFG). Eine Entscheidung im Wege der einstweiligen Anordnung kommt nur in Betracht, falls dringende Gründe dafür vorliegen, dass die Voraussetzungen für die [[Betreuerbestellung]] oder für die Anordnung eines [[Einwilligungsvorbehalt]]es vorliegen und mit dem Aufschub Gefahr verbunden wäre. In diesen Fällen muss ein [[Arztzeugnis|ärztliches Zeugnis]] über den Zustand des Betroffenen vorliegen. Der Betroffene sowie der [[Verfahrenspfleger]], soweit ein solcher bestellt ist, müssen grundsätzlich persönlich [[Anhörung|angehört]] worden sein.
    
Siehe auch unter [[Vorläufiger Betreuer]].
 
Siehe auch unter [[Vorläufiger Betreuer]].
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Eine solche [[einstweilige Anordnung]] darf die Dauer von 6 Monaten nicht überschreiten (§ 302 FamFG). Sie kann nach Anhörung eines Sachverständigen durch weitere einstweilige Anordnungen verlängert werden. Eilmaßnahmen dürfen keinesfalls länger als maximal 1 Jahr bestehen bleiben.
 
Eine solche [[einstweilige Anordnung]] darf die Dauer von 6 Monaten nicht überschreiten (§ 302 FamFG). Sie kann nach Anhörung eines Sachverständigen durch weitere einstweilige Anordnungen verlängert werden. Eilmaßnahmen dürfen keinesfalls länger als maximal 1 Jahr bestehen bleiben.
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In besonders eiligen Fällen kann das Betreuungsgericht anstelle eines Betreuers, solange dieser noch nicht bestellt ist oder wenn er seine Pflichten nicht erfüllen kann, selbst die notwendigen Maßnahmen treffen ({{Zitat de §|1846|bgb}} BGB). Häufig entscheidet in solchen besonders eiligen Situationen das Gericht über eine freiheitsentziehende [[Unterbringung]].
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In besonders eiligen Fällen kann das Betreuungsgericht anstelle eines Betreuers, solange dieser noch nicht bestellt ist oder wenn er seine Pflichten nicht erfüllen kann, selbst die notwendigen Maßnahmen treffen ({{Zitat de §|1867|bgb}} BGB). Häufig entscheidet in solchen besonders eiligen Situationen das Gericht über eine freiheitsentziehende [[Unterbringung]].
    
[[Bild:Gericht2.jpg|right]]
 
[[Bild:Gericht2.jpg|right]]
    
===Bestellungsbeschluss===
 
===Bestellungsbeschluss===
Im [[Gerichtsbeschluss|Bestellungsbeschluss]] ist aufzuführen, für wen ein Betreuer bestellt wird, der Name des Betreuers (bei Vereins- und [[Behördenbetreuer]]n auch der Name des [[Betreuungsverein]]s bzw. der [[Betreuungsbehörde]]), der [[Aufgabenkreis]] des Betreuers, ob und ggf. für welchen Aufgabenkreis ein [[Einwilligungsvorbehalt]] festgelegt wurde, das Datum der Überprüfung des Bestellungsbeschlusses (spätestens nach 7 Jahren) sowie eine [[wikipedia:de:Rechtsmittelbelehrung|Rechtsmittelbelehrung]] (§ 39 FamFG).  Separat muss vermerkt werden, wenn der Betreuer das Recht haben soll, die [[Postkontrolle|Post oder den Telefonverkehr]] des Betreuten zu beschränken (§ 1896 Abs. 4 BGB). Wird die [[Berufsbetreuer|Betreuung]] beruflich geführt, ist dies ebenfalls zu vermerken (§ 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB). Der Beschluss ist dem Betreuten bekanntzugeben, seinem [[Verfahrenspfleger]], dem Betreuer und der [[Betreuungsbehörde]] (§§ 287, 288 FamFG). Ggf. sind auch andere Behörden (z.B. Meldeamt) zu verständigen (§ 308 FamFG, § 309 FamFG, § 310 FamFG, § 311 FamFG) sowie das Heim, in dem der Betroffene lebt.
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Im [[Gerichtsbeschluss|Bestellungsbeschluss]] ist aufzuführen, für wen ein Betreuer bestellt wird, der Name des Betreuers (bei Vereins- und [[Behördenbetreuer]]n auch der Name des [[Betreuungsverein]]s bzw. der [[Betreuungsbehörde]]), die [[Aufgabenkreis|Aufgabenbereiche]] des Betreuers, ob und ggf. für welchen Aufgabenbereich ein [[Einwilligungsvorbehalt]] festgelegt wurde, das Datum der Überprüfung des Bestellungsbeschlusses (spätestens nach 7 Jahren) sowie eine [[wikipedia:de:Rechtsmittelbelehrung|Rechtsmittelbelehrung]] (§ 39 FamFG).  Separat muss vermerkt werden, wenn der Betreuer das Recht haben soll, die [[Postkontrolle|Post oder den Telefonverkehr]] des Betreuten zu beschränken (§ 1815 Abs. 5 und 6 BGB). Wird die [[Berufsbetreuer|Betreuung]] beruflich geführt, ist dies ebenfalls zu vermerken (§ 1816 Abs. 5 BGB). Der Beschluss ist dem Betreuten bekanntzugeben, seinem [[Verfahrenspfleger]], dem Betreuer und der [[Betreuungsbehörde]] (§§ 287, 288 FamFG). Ggf. sind auch andere Behörden (z.B. Meldeamt) zu verständigen (§ 308 FamFG, § 309 FamFG, § 310 FamFG, § 311 FamFG) sowie die Einrichtung, in der der Betroffene lebt.
    
===Wirksamkeit der Betreuerbestellung===
 
===Wirksamkeit der Betreuerbestellung===
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Z.B. ist das [[Vermögensverzeichnis]] zum Stichtag der Wirksamkeit der Betreuerbestellung zu fertigen, ein [[Einwilligungsvorbehalt]] führt bereits zur Beschränkung der [[Geschäftsfähigkeit]] des Betreuten und ein etwaiger Anspruch auf pauschale [[Betreuervergütung]] beginnt ebenfalls.
 
Z.B. ist das [[Vermögensverzeichnis]] zum Stichtag der Wirksamkeit der Betreuerbestellung zu fertigen, ein [[Einwilligungsvorbehalt]] führt bereits zur Beschränkung der [[Geschäftsfähigkeit]] des Betreuten und ein etwaiger Anspruch auf pauschale [[Betreuervergütung]] beginnt ebenfalls.
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Wird eine Betreuung angeordnet, bei der der Betroffene noch nicht volljährig ist, wird die Betreuungsanordnung mit Vollendung des 18. Lebensjahres wirksam (§ 1908 BGB)
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Wird eine Betreuung angeordnet, bei der der Betroffene noch nicht volljährig ist, wird die Betreuungsanordnung mit Vollendung des 18. Lebensjahres wirksam (§ 1814 Abs. 5 BGB).
    
'''Rechtsprechung:'''
 
'''Rechtsprechung:'''
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*Antragsrücknahme durch den Betroffenen
 
*Antragsrücknahme durch den Betroffenen
*Nichtvorliegen der medizinischen [[Betreuungsvoraussetzung]]en, § 1896 Abs. 1 BGB
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*Nichtvorliegen der medizinischen [[Betreuungsvoraussetzung]]en, § 1814 Abs. 1 BGB
*Nichtvorliegen eines (inländischen) Fürsorgebedürfnisses, § 1896 Abs. 2 BGB
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*Nichtvorliegen eines (inländischen) Fürsorgebedürfnisses, § 1814 Abs. 1 BGB
*Vorliegen geeigneter Betreuungsalternativen (zB einer ausreichenden [[Vorsorgevollmacht]])
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*Vorliegen geeigneter Betreuungsalternativen (z.B. einer ausreichenden [[Vorsorgevollmacht]]), § 1814 Abs. 3 BGB
*Fehlende Zustimmung des Betroffenen (bei [[freier Wille|freier Willensbestimmung]], § 1896 Abs. 1a BGB.
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*Fehlende Zustimmung des Betroffenen (bei [[freier Wille|freier Willensbestimmung]], § 1814 Abs. 2 BGB.
    
Rechtsprechung:
 
Rechtsprechung:
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==Überprüfung der Betreuerbestellung==
 
==Überprüfung der Betreuerbestellung==
 
Die (endgültige) Betreuerbestellung muss vom Gericht spätestens nach 7 Jahren vollständig neu überprüft werden.
 
Die (endgültige) Betreuerbestellung muss vom Gericht spätestens nach 7 Jahren vollständig neu überprüft werden.
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Ist die Betreuung gegen den erklärten Willen des Betroffenen angeordnet worden, hat die erstmalige Entscheidung über ihre Aufhebung spätestens zwei Jahre nach der Anordnung zu erfolgen (§ 295 Abs. 2 FamFG).
    
'''Rechtsprechung zur Überprüfungsfrist:'''
 
'''Rechtsprechung zur Überprüfungsfrist:'''
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'''OLG Schleswig, Beschluss vom 12.12.2003, 2 W 186/03''', FamRZ 2006, 288 (Ls.):
 
'''OLG Schleswig, Beschluss vom 12.12.2003, 2 W 186/03''', FamRZ 2006, 288 (Ls.):
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Es gelten bei Entscheidung über die Verlängerung einer Betreuung dieselben Vorschriften hinsichtlich der Betreuerauswahl wie für die Neubestellung (§ 295 FamFG). Insbesondere gilt § 1897 Abs. 4 BGB (Vorschlag des Betroffenen zur [[Betreuerbestellung]]).
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Es gelten bei Entscheidung über die Verlängerung einer Betreuung dieselben Vorschriften hinsichtlich der Betreuerauswahl wie für die Neubestellung (§ 295 FamFG). Insbesondere gilt § 1816 Abs. 2 BGB (Vorschlag des Betroffenen zur [[Betreuerbestellung]]).
    
'''BGH, Beschluss vom 24.10.2012, XII ZB 404/12''':
 
'''BGH, Beschluss vom 24.10.2012, XII ZB 404/12''':
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=== Betreuungsgerichtliche Genehmigungen ===
 
=== Betreuungsgerichtliche Genehmigungen ===
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Während der Betreuung benötigt der Betreuer für zahlreiche Rechtshandlungen eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung. Auch hier sind häufig [[Anhörung]]en und [[Sachverständigengutachten]] nötig, {{Zitat de §|69d|fgg}} FGG (z.B. im Bereich der Personensorge bei [[Heilbehandlung]]en nach {{Zitat de §|1904|bgb}} BGB, bei [[Sterilisation]]en nach {{Zitat de §|1905|bgb}} BGB, bei [[Unterbringung]]en nach {{Zitat de §|1906|bgb}} BGB, bei Wohnungskündigungen nach {{Zitat de §|1907|bgb}} BGB). Auch für zahlreiche Entscheidungen im Bereich der [[Vermögenssorge]] sind [[Genehmigung]]serfordernisse vorhanden (§{{Zitat de §|1809|bgb}} – 1831 BGB).
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Während der Betreuung benötigt der Betreuer für zahlreiche Rechtshandlungen eine gerichtliche Genehmigung. Auch hier sind häufig [[Anhörung]]en und [[Sachverständigengutachten]] nötig (§ 280 FamFG), z.B. im Bereich der Personensorge bei [[Heilbehandlung]]en nach {{Zitat de §|1829|bgb}} BGB, bei [[Sterilisation]]en nach {{Zitat de §|1830|bgb}} BGB, bei [[Unterbringung]]en nach {{Zitat de §|1831|bgb}} BGB, bei Wohnungskündigungen nach {{Zitat de §|1833|bgb}} BGB). Auch für zahlreiche Entscheidungen im Bereich der [[Vermögenssorge]] sind [[Genehmigung]]serfordernisse vorhanden (§{{Zitat de §|1848|bgb}} – 1854 BGB).
    
Siehe auch unter [[Genehmigungspflichten]].
 
Siehe auch unter [[Genehmigungspflichten]].
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===Gesetzestexte und Verweise ab 1.9.2009===
 
===Gesetzestexte und Verweise ab 1.9.2009===
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*§ 125 FamFG Verfahrensfähigkeit bei [[Ehescheidung]]
 
*§ 271 FamFG [[Betreuungsverfahren|Betreuungssachen]]
 
*§ 271 FamFG [[Betreuungsverfahren|Betreuungssachen]]
 
*§ 272 FamFG Örtliche Zuständigkeit des Betreuungsgerichtes
 
*§ 272 FamFG Örtliche Zuständigkeit des Betreuungsgerichtes
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*§ 287 FamFG Wirksamwerden des Beschlusses
 
*§ 287 FamFG Wirksamwerden des Beschlusses
 
*§ 288 FamFG Bekanntgabe des Beschlusses  
 
*§ 288 FamFG Bekanntgabe des Beschlusses  
*§ 289 FamFG [[Verpflichtungsgespräch]]
+
*§ 290 FamFG [[Bestellungsurkunde]]
*§ 290 FamFG [[Betreuerausweis]]
   
*§ 291 FamFG Überprüfen der [[Betreuerbestellung|Betreuerauswahl]]
 
*§ 291 FamFG Überprüfen der [[Betreuerbestellung|Betreuerauswahl]]
*§§ 168, 292 FamFG [[Aufwendungsersatz]] und [[Betreuervergütung]]
+
*§ 292 FamFG [[Aufwendungsersatz]] und [[Betreuervergütung]]
*§ 293 FamFG Erweiterung des [[Aufgabenkreis]]es und des [[Einwilligungsvorbehalt]]es
+
*§ 292a FamFG Zahlungen an die Staatskasse
 +
*§ 293 FamFG Erweiterung der Betreuung oder des [[Einwilligungsvorbehalt]]s
 
*§ 294 FamFG Einschränkung und [[Aufhebung der Betreuung]]
 
*§ 294 FamFG Einschränkung und [[Aufhebung der Betreuung]]
*§ 295 FamFG Verlängerung der Betreuung und des [[Einwilligungsvorbehalt]]es
+
*§ 295 FamFG Verlängerung der Betreuung oder des [[Einwilligungsvorbehalt]]s
 
*§ 296 FamFG [[Betreuerwechsel|Entlassung des Betreuers]]
 
*§ 296 FamFG [[Betreuerwechsel|Entlassung des Betreuers]]
 
*§ 297 FamFG Genehmigung der [[Sterilisation]]
 
*§ 297 FamFG Genehmigung der [[Sterilisation]]
*§ 298 FamFG [[Genehmigung der Heilbehandlung]] und [[Sterbehilfe]]
+
*§ 298 FamFG Verfahren in Fällen des § 1829 BGB ([[Heilbehandlung]] und [[Sterbehilfe]])
*§ 299 FamFG [[Genehmigungspflichten|Genehmigungen]] im Bereich [[Vermögenssorge]] und [[Wohnungskündigung]]
+
*§ 299 FamFG Persönliche Anhörung in anderen [[Genehmigungspflichten|Genehmigungsverfahren]] z.B. [[Vermögenssorge]] und [[Wohnungskündigung]]
*§ 125 FamFG Genehmigung der [[Ehescheidung]]
   
*§ 300 FamFG [[Einstweilige Anordnung]]
 
*§ 300 FamFG [[Einstweilige Anordnung]]
 
*§ 301 FamFG Einstweilige Anordnung bei gesteigerter Dringlichkeit
 
*§ 301 FamFG Einstweilige Anordnung bei gesteigerter Dringlichkeit
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*§ 304 FamFG Rechtsmittel der Staatskasse (Bezirksrevisor)
 
*§ 304 FamFG Rechtsmittel der Staatskasse (Bezirksrevisor)
 
*§ 305 FamFG [[Beschwerde]] eines [[Unterbringung|Untergebrachten]]
 
*§ 305 FamFG [[Beschwerde]] eines [[Unterbringung|Untergebrachten]]
*§ 306 FamFG Auswirkungen der Aufhebung des [[Einwilligungsvorbehalt]]es
+
*§ 306 FamFG Auswirkungen der Aufhebung des [[Einwilligungsvorbehalt]]s
 
*§ 307 FamFG [[Gerichtskosten]] in Betreuungssachen
 
*§ 307 FamFG [[Gerichtskosten]] in Betreuungssachen
 
*§ 308 FamFG Mitteilungen an andere Stellen
 
*§ 308 FamFG Mitteilungen an andere Stellen
*§ 309 FamFG Mitteilungen an [[Wahlrecht|Wahlamt]] und [[Meldepflicht|Einwohnermeldeamt]]
+
*§ 309 FamFG Mitteilungen an [[Meldepflicht|Meldebehörde]]
 
*§ 310 FamFG Mitteilungen an Leiter von Unterbringungseinrichtungen
 
*§ 310 FamFG Mitteilungen an Leiter von Unterbringungseinrichtungen
 
*§ 311 FamFG Mitteilungen zur Strafverfolgung
 
*§ 311 FamFG Mitteilungen zur Strafverfolgung
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*[https://shop.reguvis.de/betreuung-und-pflege/praxiskommentar-betreuungs-und-unterbringungsverf/ Fröschle: Praxiskommentar Betreuungs- und Unterbringungsverfahren, Neuauflage 2010]
 
*[https://shop.reguvis.de/betreuung-und-pflege/praxiskommentar-betreuungs-und-unterbringungsverf/ Fröschle: Praxiskommentar Betreuungs- und Unterbringungsverfahren, Neuauflage 2010]
*[https://shop.reguvis.de/betreuung-und-pflege/genehmigungen-bei-betreuung-und-vormundschaft/ Fiala u.a.: Genehmigungen bei Betreuung und Vormundschaft]
   
*[https://shop.reguvis.de/betreuung-und-pflege/verfahrenspflegschaft-in-betreuungs-und-unterbrin/ Harm: Verfahrenspflegschaft in Betreuungs- und Unterbringungssachen]
 
*[https://shop.reguvis.de/betreuung-und-pflege/verfahrenspflegschaft-in-betreuungs-und-unterbrin/ Harm: Verfahrenspflegschaft in Betreuungs- und Unterbringungssachen]
*[https://shop.reguvis.de/kindschafts-und-familienrecht/die-fgg-reform-das-neue-verfahrensrecht/ Meier-Seitz u.a.: Die FGG-Reform. Das neue Verfahrensrecht]
      
===weitere Bücher===
 
===weitere Bücher===
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==Vordrucke==
 
==Vordrucke==
 
[[Bild:Klarsicht.gif|right]]
 
[[Bild:Klarsicht.gif|right]]
*[http://www.justizportal.niedersachsen.de/download/69715/Formular_zur_Anregung_einer_Betreuung.pdf Anregung einer Betreuungsanordnung (Niedersachsen - PDF)]
+
*[https://justizportal.niedersachsen.de/download/191421/BT_102_-_Fremdanregung_zur_Einrichtung_einer_Betreuung_-_barrierefrei.pdf Anregung einer Betreuungsanordnung (Niedersachsen - PDF Download)]
*[http://www.justiz.sachsen.de/content/707.htm#article1788 dito (Sachsen)]
+
*[https://fs.egov.sachsen.de/formserv/findform?shortname=smjus_bs_602&formtecid=2&areashortname=SMJus dito (Sachsen)]
*[http://www.amtsgericht.bremen.de/sixcms/media.php/13/01Anregung%20Betreuung.pdf dito, Bremen]
+
*[https://www.buergerservice.bremen.de/sixcms/media.php/5/Einrichtung%20Betreuung%20Bremen.pdf dito, Bremen]
 +
*[https://www.justiz.nrw.de/BS/formulare/betreuung/zwischentext_formulare/bs_26a.pdf dito, Nordrhein-Westfalen]
 
*[http://www.buntstifte-ev.de/download/zeugnis.pdf Ärztliches Zeugnis für Betreuungsanregung (PDF)]
 
*[http://www.buntstifte-ev.de/download/zeugnis.pdf Ärztliches Zeugnis für Betreuungsanregung (PDF)]
*[http://www.justiz.nrw.de/BS/formulare/betreuung/arbeitshilfen_ehrenamtliche_betreuer/2_Arbeitshilfen_und_Formulare_fuer_das_gerichtliche_Betreuungsverfahren/Allgemeine_Anmerkungen/4_Terminverhinderung.pdf Mitteilung einer Terminsverhinderung (PDF)]
       
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