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Z.B. ist das [[Vermögensverzeichnis]] zum Stichtag der Wirksamkeit der Betreuerbestellung zu fertigen, ein [[Einwilligungsvorbehalt]] führt bereits zur Beschränkung der [[Geschäftsfähigkeit]] des Betreuten und ein etwaiger Anspruch auf pauschale [[Betreuervergütung]] beginnt ebenfalls.
 
Z.B. ist das [[Vermögensverzeichnis]] zum Stichtag der Wirksamkeit der Betreuerbestellung zu fertigen, ein [[Einwilligungsvorbehalt]] führt bereits zur Beschränkung der [[Geschäftsfähigkeit]] des Betreuten und ein etwaiger Anspruch auf pauschale [[Betreuervergütung]] beginnt ebenfalls.
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Wird eine Betreuung angeordnet, bei der der Betroffene noch nicht volljährig ist, wird die Betreuungsanordnung mit Vollendung des 18. Lebensjahres wirksam (§ 1908 BGB)
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Wird eine Betreuung angeordnet, bei der der Betroffene noch nicht volljährig ist, wird die Betreuungsanordnung mit Vollendung des 18. Lebensjahres wirksam (§ 1814 Abs. 5 BGB)
    
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