Die Feststellung einer psychischen [[wikipedia:de:Krankheit|Krankheit]] oder seelischen [[wikipedia:de:Behinderung|Behinderung]] des Betroffenen als Voraussetzung der Betreuung erfordert die fachpsychiatrische Konkretisierung. Dabei müssen die Auswirkungen auf die kognitiven und voluntativen Fähigkeiten des Betroffenen genau dargelegt werden. Die allgemeine Beschreibung des Zustandes als "Altersstarrsinn“ reicht dafür nicht aus: BayObLG, Beschluss vom 24.08.2001, {{Rspr|3Z BR 246/01}}, [[BtPrax]] 2002, 37 | Die Feststellung einer psychischen [[wikipedia:de:Krankheit|Krankheit]] oder seelischen [[wikipedia:de:Behinderung|Behinderung]] des Betroffenen als Voraussetzung der Betreuung erfordert die fachpsychiatrische Konkretisierung. Dabei müssen die Auswirkungen auf die kognitiven und voluntativen Fähigkeiten des Betroffenen genau dargelegt werden. Die allgemeine Beschreibung des Zustandes als "Altersstarrsinn“ reicht dafür nicht aus: BayObLG, Beschluss vom 24.08.2001, {{Rspr|3Z BR 246/01}}, [[BtPrax]] 2002, 37 |