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Der [[wikipedia:de:Gerichtssachverständiger|Sachverständige]] hat die betroffene Person vor der Erstattung des Gutachtens persönlich anzuhören bzw. zu untersuchen.  
 
Der [[wikipedia:de:Gerichtssachverständiger|Sachverständige]] hat die betroffene Person vor der Erstattung des Gutachtens persönlich anzuhören bzw. zu untersuchen.  
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Falls der Sachverständige in seinem Gutachten zu dem Ergebnis kommt, dass die Notwendigkeit einer Betreuung besteht, so hat er auch Aussagen dazu in seinem Gutachten zu treffen, welchen [[Betreuerpflichten|Aufgabenkreis]] die Betreuungen umfassen sollte und auf welche Dauer sie angelegt sein sollte.  
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Falls der Sachverständige in seinem Gutachten zu dem Ergebnis kommt, dass die Notwendigkeit einer Betreuung besteht, so hat er auch Aussagen dazu in seinem Gutachten zu treffen, welchen [[Betreuerpflichten|Aufgabenbereich]] die Betreuungen umfassen sollte und auf welche Dauer sie angelegt sein sollte.  
    
Die Feststellung einer psychischen [[wikipedia:de:Krankheit|Krankheit]] oder seelischen [[wikipedia:de:Behinderung|Behinderung]] des Betroffenen als Voraussetzung der Betreuung erfordert die fachpsychiatrische Konkretisierung. Dabei müssen die Auswirkungen auf die kognitiven und voluntativen Fähigkeiten des Betroffenen genau dargelegt werden. Die allgemeine Beschreibung des Zustandes als "Altersstarrsinn“ reicht dafür nicht aus: BayObLG, Beschluss vom 24.08.2001, {{Rspr|3Z BR 246/01}}, [[BtPrax]] 2002, 37
 
Die Feststellung einer psychischen [[wikipedia:de:Krankheit|Krankheit]] oder seelischen [[wikipedia:de:Behinderung|Behinderung]] des Betroffenen als Voraussetzung der Betreuung erfordert die fachpsychiatrische Konkretisierung. Dabei müssen die Auswirkungen auf die kognitiven und voluntativen Fähigkeiten des Betroffenen genau dargelegt werden. Die allgemeine Beschreibung des Zustandes als "Altersstarrsinn“ reicht dafür nicht aus: BayObLG, Beschluss vom 24.08.2001, {{Rspr|3Z BR 246/01}}, [[BtPrax]] 2002, 37
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