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=== Sozialbericht der Betreuungsbehörde ===
 
=== Sozialbericht der Betreuungsbehörde ===
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Das Betreuungsgericht hat die örtliche [[Betreuungsbehörde]] mit der [[Sachverhaltsaufklärung|Betreuungsgerichtshilfe]] beauftragen ({{Zitat de §|11|btog}} BtOG). Die Betreuungsbehörde soll dann z.B. nahe Angehörige befragen und Vorschläge zur Notwendigkeit der [[Betreuerbestellung]], etwaigen Aufgabenkreisen und zur Auswahl eines geeigneten Betreuers machen. Die Betreuungsbehörde hat auch darüber hinaus seit 2014 generell Gelegenheit zur Stellungnahme, § 279 FamFG. Diese Tätigkeit wird auch als Sozialberichterstattung bezeichnet. Sie ist unabhängig davon, ob die Betreuungsbehörde zuvor gem. § 274 Abs. 2 FamFG ihre Verfahrensbeteiligung verlangt hat und betrifft auch Verfahren, die nicht unter § 274 FamFG fallen, z.B Verfahren auf [[Betreuervergütung]] oder betreuungsgerichtliche [[Genehmigungen]]. Auch die Ermittlung der zu verständigenden Angehörigen (§ 7 Abs. 4 FamFG) oder die Einholung der [[Einverständniserklärung]] gem. § 1898 BGB des zu bestellenden Betreuers kann im Rahmen der Sachverhaltsaufklärung auf die Betreuungsbehörde delegiert werden.
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Das Betreuungsgericht hat die örtliche [[Betreuungsbehörde]] mit der [[Betreuungsgerichtshilfe|Sachverhaltsaufklärung]] beauftragen ({{Zitat de §|11|btog}} BtOG). Die Betreuungsbehörde soll dann z.B. nahe Angehörige befragen und Vorschläge zur Notwendigkeit der [[Betreuerbestellung]], etwaigen Aufgabenkreisen und zur Auswahl eines geeigneten Betreuers machen. Die Betreuungsbehörde hat auch darüber hinaus seit 2014 generell Gelegenheit zur Stellungnahme, § 279 FamFG. Diese Tätigkeit wird auch als Sozialberichterstattung bezeichnet. Sie ist unabhängig davon, ob die Betreuungsbehörde zuvor gem. § 274 Abs. 2 FamFG ihre Verfahrensbeteiligung verlangt hat und betrifft auch Verfahren, die nicht unter § 274 FamFG fallen, z.B Verfahren auf [[Betreuervergütung]] oder betreuungsgerichtliche [[Genehmigungen]]. Auch die Ermittlung der zu verständigenden Angehörigen (§ 7 Abs. 4 FamFG) oder die Einholung der [[Einverständniserklärung]] gem. § 1898 BGB des zu bestellenden Betreuers kann im Rahmen der Sachverhaltsaufklärung auf die Betreuungsbehörde delegiert werden.
    
Seit 1.7.2014 ist das Betreuungsgericht in jedem Fall verpflichtet, vor der endgültigen Bestellung des Betreuers der Betreuungsbehörde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (§ 279 Abs. 2 FamFG).
 
Seit 1.7.2014 ist das Betreuungsgericht in jedem Fall verpflichtet, vor der endgültigen Bestellung des Betreuers der Betreuungsbehörde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (§ 279 Abs. 2 FamFG).
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