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Wird ein Betroffener in einem Betreuungsverfahren von einem Verfahrensbevollmächtigten vertreten, der Akteneinsicht erhalten hat, muss ihm zur Wahrung rechtlichen Gehörs ein eingeholtes [[Sachverständigengutachten]] nicht mehr persönlich ausgehändigt werden.
 
Wird ein Betroffener in einem Betreuungsverfahren von einem Verfahrensbevollmächtigten vertreten, der Akteneinsicht erhalten hat, muss ihm zur Wahrung rechtlichen Gehörs ein eingeholtes [[Sachverständigengutachten]] nicht mehr persönlich ausgehändigt werden.
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'''LG Stendal, Beschluss vom 12.11.2018, 25 T 133/18'''
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Erben des Betreuten haben Anspruch darauf, Einsicht in die Betreuungsgerichtsakte des Erblassers zu nehmen.
    
'''BayObLG, Beschluss vom 12.02.2020, 1 VA 133/19'''
 
'''BayObLG, Beschluss vom 12.02.2020, 1 VA 133/19'''
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# Für die auch konkludent mögliche Hinzuziehung zu einem Betreuungsverfahren ist erforderlich, dass das Gericht dem Beteiligten eine Einflussnahme auf das laufende Verfahren ermöglichen will und dies zum Ausdruck bringt (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 17. Juni 2020 XII ZB 574/19 FamRZ 2020, 1590 und vom 27. März 2019 XII ZB 417/18 FamRZ 2019, 1091).
 
# Für die auch konkludent mögliche Hinzuziehung zu einem Betreuungsverfahren ist erforderlich, dass das Gericht dem Beteiligten eine Einflussnahme auf das laufende Verfahren ermöglichen will und dies zum Ausdruck bringt (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 17. Juni 2020 XII ZB 574/19 FamRZ 2020, 1590 und vom 27. März 2019 XII ZB 417/18 FamRZ 2019, 1091).
 
# Allein die Bekanntgabe der erstinstanzlichen Entscheidung bewirkt noch keine Beteiligung im Sinne der §§ 7, 274, 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2017 XII ZB 213/16 FamRZ 2018, 197).
 
# Allein die Bekanntgabe der erstinstanzlichen Entscheidung bewirkt noch keine Beteiligung im Sinne der §§ 7, 274, 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2017 XII ZB 213/16 FamRZ 2018, 197).
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'''OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.05.2021, I-3 Va 10/19'''
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Wer die Voraussetzungen des § 274 FamFG nicht erfüllt, wird nicht dadurch zum Beteiligten in einem Betreuungsverfahren, dass er dieses angeregt hat. Sein Gesuch um Einsicht in die Betreuungsakten ist deshalb als Antrag eines Dritten gemäß §§ 23 ff. EGGVG zu behandeln.
    
=== Sozialbericht der Betreuungsbehörde ===
 
=== Sozialbericht der Betreuungsbehörde ===
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Im [[Gerichtsbeschluss|Bestellungsbeschluss]] ist aufzuführen, für wen ein Betreuer bestellt wird, der Name des Betreuers (bei Vereins- und [[Behördenbetreuer]]n auch der Name des [[Betreuungsverein]]s bzw. der [[Betreuungsbehörde]]), der [[Aufgabenkreis]] des Betreuers, ob und ggf. für welchen Aufgabenkreis ein [[Einwilligungsvorbehalt]] festgelegt wurde, das Datum der Überprüfung des Bestellungsbeschlusses (spätestens nach 7 Jahren) sowie eine [[wikipedia:de:Rechtsmittelbelehrung|Rechtsmittelbelehrung]] (§ 39 FamFG).  Separat muss vermerkt werden, wenn der Betreuer das Recht haben soll, die [[Postkontrolle|Post oder den Telefonverkehr]] des Betreuten zu beschränken (§ 1896 Abs. 4 BGB). Wird die [[Berufsbetreuer|Betreuung]] beruflich geführt, ist dies ebenfalls zu vermerken (§ 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB). Der Beschluss ist dem Betreuten bekanntzugeben, seinem [[Verfahrenspfleger]], dem Betreuer und der [[Betreuungsbehörde]] (§§ 287, 288 FamFG). Ggf. sind auch andere Behörden (z.B. Meldeamt) zu verständigen (§ 308 FamFG, § 309 FamFG, § 310 FamFG, § 311 FamFG) sowie das Heim, in dem der Betroffene lebt.
 
Im [[Gerichtsbeschluss|Bestellungsbeschluss]] ist aufzuführen, für wen ein Betreuer bestellt wird, der Name des Betreuers (bei Vereins- und [[Behördenbetreuer]]n auch der Name des [[Betreuungsverein]]s bzw. der [[Betreuungsbehörde]]), der [[Aufgabenkreis]] des Betreuers, ob und ggf. für welchen Aufgabenkreis ein [[Einwilligungsvorbehalt]] festgelegt wurde, das Datum der Überprüfung des Bestellungsbeschlusses (spätestens nach 7 Jahren) sowie eine [[wikipedia:de:Rechtsmittelbelehrung|Rechtsmittelbelehrung]] (§ 39 FamFG).  Separat muss vermerkt werden, wenn der Betreuer das Recht haben soll, die [[Postkontrolle|Post oder den Telefonverkehr]] des Betreuten zu beschränken (§ 1896 Abs. 4 BGB). Wird die [[Berufsbetreuer|Betreuung]] beruflich geführt, ist dies ebenfalls zu vermerken (§ 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB). Der Beschluss ist dem Betreuten bekanntzugeben, seinem [[Verfahrenspfleger]], dem Betreuer und der [[Betreuungsbehörde]] (§§ 287, 288 FamFG). Ggf. sind auch andere Behörden (z.B. Meldeamt) zu verständigen (§ 308 FamFG, § 309 FamFG, § 310 FamFG, § 311 FamFG) sowie das Heim, in dem der Betroffene lebt.
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====Wirksamkeit der Betreuerbestellung====
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===Wirksamkeit der Betreuerbestellung===
 
Der Gerichtsbeschluss wird mit Bekanntgabe an den Betreuer rechtswirksam (§ 287 FamFG). Die Form der Bekanntgabe ist nicht vorgeschrieben. Es ist möglich, dass der Beschluss dem bei der [[Anhörung]] anwesenden Betreuer mündlich bekannt gegeben wird (§ 41 FamFG). Wird die "sofortige Wirksamkeit" angeordnet, wird der Beschluss auch dadurch rechtswirksam, wenn er dem Betreuten oder seinem [[Verfahrenspfleger]] bekannt gegeben wird oder der Betreuungsrichter den Vorgang der Geschäftsstelle des [[Betreuungsgericht]]es übergibt.  
 
Der Gerichtsbeschluss wird mit Bekanntgabe an den Betreuer rechtswirksam (§ 287 FamFG). Die Form der Bekanntgabe ist nicht vorgeschrieben. Es ist möglich, dass der Beschluss dem bei der [[Anhörung]] anwesenden Betreuer mündlich bekannt gegeben wird (§ 41 FamFG). Wird die "sofortige Wirksamkeit" angeordnet, wird der Beschluss auch dadurch rechtswirksam, wenn er dem Betreuten oder seinem [[Verfahrenspfleger]] bekannt gegeben wird oder der Betreuungsrichter den Vorgang der Geschäftsstelle des [[Betreuungsgericht]]es übergibt.  
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*§ 310 FamFG Mitteilungen an Leiter von Unterbringungseinrichtungen
 
*§ 310 FamFG Mitteilungen an Leiter von Unterbringungseinrichtungen
 
*§ 311 FamFG Mitteilungen zur Strafverfolgung
 
*§ 311 FamFG Mitteilungen zur Strafverfolgung
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==Podcast betroyt.de==
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*[https://betroyt.de/podcast/#8 Betroyt-de-Podcast von Rechtsanwalt Roy Kreutzer zum Thema Betreuungsverfahren]
    
== Literatur ==
 
== Literatur ==
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===Bücher im Bundesanzeiger-Verlag===
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===Bücher im Reguvis-Verlag===
 
[[Bild:Buecher.jpg|right]]
 
[[Bild:Buecher.jpg|right]]
  

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