Änderungen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
972 Bytes hinzugefügt ,  07:54, 24. Apr. 2022
Zeile 6: Zeile 6:  
Zuständig ist das [[Betreuungsgericht]], eine Abteilung des [[wikipedia:de:Amtsgericht|Amtsgericht]]es. Vor dem 1.9.2009 hieß die zuständige Abteilung [[Vormundschaftsgericht]].
 
Zuständig ist das [[Betreuungsgericht]], eine Abteilung des [[wikipedia:de:Amtsgericht|Amtsgericht]]es. Vor dem 1.9.2009 hieß die zuständige Abteilung [[Vormundschaftsgericht]].
   −
Besonderheit im württembergischen Teil von [[wikipedia:de:Baden-Württemberg|Baden-Württemberg]]: die Funktion des Gerichtes übernimmt der zuständige [[wikipedia:de:Notar|Notar]] nach Maßgabe von {{Zitat-dej|§|37|LFGG}} des Landesgesetzes [[wikipedia:de:Baden-Württemberg|Baden-Württemberg]] über die [[wikipedia:de:freiwillige Gerichtsbarkeit|freiwillige Gerichtsbarkeit]]). Für besonders wichtige Entscheidung ist auch im württembergischen Raum der Betreuungsrichter zuständig.
+
Besonderheit im württembergischen Teil von [[wikipedia:de:Baden-Württemberg|Baden-Württemberg]]: die Funktion des Gerichtes übernahm bis Ende 2017 der zuständige [[wikipedia:de:Notar|Notar]] nach Maßgabe von {{Zitat-dej|§|37|LFGG}} des Landesgesetzes [[wikipedia:de:Baden-Württemberg|Baden-Württemberg]] über die [[wikipedia:de:freiwillige Gerichtsbarkeit|freiwillige Gerichtsbarkeit]]). Für besonders wichtige Entscheidung wae auch vor 2018 im württembergischen Raum der Betreuungsrichter zuständig.
    
===International zuständig===
 
===International zuständig===
Zeile 84: Zeile 84:  
===Funktional zuständig===
 
===Funktional zuständig===
   −
ist der [[Rechtspfleger]], soweit keine Richtervorbehalte bestehen (§ 15, § 19 Rechtspflegergesetz]. Soweit [[wikipedia:de:Landesrecht|Landesrecht]] es nicht anders regelt, ist für die Anordnung der Betreuung und die Auswahl des Betreuers der [[Betreuungsrichter]] zuständig. In [[Bayern]] ist aufgrund einer neuen Landesverordnung der Rechtspfleger für die [[Betreuerbestellung|Betreuerauswahl]] nach dem Tod des bisherigen Betreuers sowie bei der Bestellung von [[Verhinderungsbetreuer|Ergänzungsbetreuern]] nach § 1899 Abs. 4 BGB zuständig (VO vom 15.03.2006, Bayr. GVBl. S. 170).
+
ist der [[Rechtspfleger]], soweit keine Richtervorbehalte bestehen (§ 15, § 19 Rechtspflegergesetz]. Soweit [[wikipedia:de:Landesrecht|Landesrecht]] es nicht anders regelt, ist für die Anordnung der Betreuung und die Auswahl des Betreuers der [[Betreuungsrichter]] zuständig. In [[Bayern]] ist aufgrund einer neuen Landesverordnung der Rechtspfleger für die [[Betreuerbestellung|Betreuerauswahl]] nach dem Tod des bisherigen Betreuers sowie bei der Bestellung von [[Verhinderungsbetreuer|Ergänzungsbetreuern]] nach § 1899 Abs. 4 BGB zuständig (VO vom 15.03.2006, Bayr. GVBl. S. 170). Auch Rheinland-Pfalz hat viele richterliche Befugnisse auf den Rechtspfleger übertragen.
    
Rechtsprechung:
 
Rechtsprechung:
Zeile 148: Zeile 148:     
Wird ein Betroffener in einem Betreuungsverfahren von einem Verfahrensbevollmächtigten vertreten, der Akteneinsicht erhalten hat, muss ihm zur Wahrung rechtlichen Gehörs ein eingeholtes [[Sachverständigengutachten]] nicht mehr persönlich ausgehändigt werden.
 
Wird ein Betroffener in einem Betreuungsverfahren von einem Verfahrensbevollmächtigten vertreten, der Akteneinsicht erhalten hat, muss ihm zur Wahrung rechtlichen Gehörs ein eingeholtes [[Sachverständigengutachten]] nicht mehr persönlich ausgehändigt werden.
 +
 +
'''LG Stendal, Beschluss vom 12.11.2018, 25 T 133/18'''
 +
 +
Erben des Betreuten haben Anspruch darauf, Einsicht in die Betreuungsgerichtsakte des Erblassers zu nehmen.
    
'''BayObLG, Beschluss vom 12.02.2020, 1 VA 133/19'''
 
'''BayObLG, Beschluss vom 12.02.2020, 1 VA 133/19'''
Zeile 159: Zeile 163:  
=== Verfahrensfähigkeit des Betroffenen ===
 
=== Verfahrensfähigkeit des Betroffenen ===
   −
In seinen eigenen Betreuungsrechtsangelegenheiten ist der Betreute immer [[Verfahrensfähigkeit|verfahrensfähig]] (§ 275 FamFG). Das bedeutet, dass er innerhalb des Gerichtsverfahrens Anträge stellen, Einsicht in die Gerichtsakte nehmen, § 13 ABS, 1 FamFG, einen [[wikipedia:de:Prozessbevollmächtigter|Verfahrensbevollmächtigten]] (z.B. einen [[wikipedia:de:Rechtsanwalt|Rechtsanwalt]]) bestellen und Rechtsmittel ([[wikipedia:de:Beschwerde (Recht)|Beschwerde]]) einlegen kann (vgl. BayObLGZ 1987, 17/19). Auch die Bestellung eines [[Verfahrenspfleger]]s, § 276 FamFG,)ändert an dieser [[Verfahrensfähigkeit]] nichts.
+
In seinen eigenen Betreuungsrechtsangelegenheiten ist der Betreute immer [[Verfahrensfähigkeit|verfahrensfähig]] (§ 275 FamFG). Das bedeutet, dass er innerhalb des Gerichtsverfahrens Anträge stellen, Einsicht in die Gerichtsakte nehmen, § 13 Abs. 1 FamFG, einen [[wikipedia:de:Prozessbevollmächtigter|Verfahrensbevollmächtigten]] (z.B. einen [[wikipedia:de:Rechtsanwalt|Rechtsanwalt]]) bestellen und Rechtsmittel ([[wikipedia:de:Beschwerde (Recht)|Beschwerde]]) einlegen kann (vgl. BayObLGZ 1987, 17/19). Auch die Bestellung eines [[Verfahrenspfleger]]s, § 276 FamFG,)ändert an dieser [[Verfahrensfähigkeit]] nichts.
    
Reicht der Betreute eine [[Beschwerde]] gegen die [[Betreuerbestellung]] ein, ist dabei eine Frist von 1 Monat zu beachten. Zuständig ist das [[wikipedia:de:Landgericht|Landgericht]]. Kann sich der Betroffene im Verfahren über die Anordnung der Betreuung sich selbst nicht äußern, ist weiterhin zu prüfen, ob ihm ein [[Verfahrenspfleger]] zu bestellen ist, der im Rahmen dieser [[wikipedia:de:Pflegschaft|Pflegschaft]] die Rechte des Betroffenen wahrzunehmen hat.
 
Reicht der Betreute eine [[Beschwerde]] gegen die [[Betreuerbestellung]] ein, ist dabei eine Frist von 1 Monat zu beachten. Zuständig ist das [[wikipedia:de:Landgericht|Landgericht]]. Kann sich der Betroffene im Verfahren über die Anordnung der Betreuung sich selbst nicht äußern, ist weiterhin zu prüfen, ob ihm ein [[Verfahrenspfleger]] zu bestellen ist, der im Rahmen dieser [[wikipedia:de:Pflegschaft|Pflegschaft]] die Rechte des Betroffenen wahrzunehmen hat.
Zeile 233: Zeile 237:  
=== Beteiligung weiterer Personen ===
 
=== Beteiligung weiterer Personen ===
   −
Neben dem ggf. zu Betreuenden und einem bereits bestellten Betreuer oder Bevollmächtigten sowie der [[Betreuungsbehörde]] sollen auch Angehörige des Betroffenen sowie eine von ihm benannte Vertrauensperson von der Eröffnung eines Betreuungsverfahrens verständigt werden (§ 274 FamFG, § 7 Abs. 4 FamFG). Die Beteiligung kann auch konkludiert (stillschweigend) erfolgen. Wird sie abgelehnt, ist hiergegen binnen 2 Wochen die sofortige Beschwerde zulässig.
+
Neben dem ggf. zu Betreuenden und einem bereits bestellten Betreuer oder Bevollmächtigten, dem [[Verfahrenspfleger]] sowie der [[Betreuungsbehörde]] sollen auch Angehörige des Betroffenen sowie eine von ihm benannte Vertrauensperson von der Eröffnung eines Betreuungsverfahrens verständigt werden (§ 274 FamFG, § 7 Abs. 4 FamFG). Die Beteiligung der Zuletzt genannten kann auf Antrag erfolgen, allerdings nur, wenn es der Interessenwahrnehmung des Betroffenen, nicht allein den Interessen der Angehörigen dient. Die Beteiligung kann auch konkludiert (stillschweigend) erfolgen. Wird sie abgelehnt, ist hiergegen binnen 2 Wochen die sofortige Beschwerde zulässig (§ 7 Abs. 5 FamFG).
    
Die Betreuungsbehörde ist als Beteiligter hinzu zu ziehen, wenn sie es verlangt; verlangt einer der Angehörigen oder die Vertrauensperson die Verfahrensbeteiligung, hat der Richter hierüber im Interesse des Betroffenen zu entscheiden. Gegen eine Ablehnung der Verfahrensbeteiligung kann [[Beschwerde]] binnen 14 Tagen eingelegt werden.Dies betrifft nicht nur das Verfahren auf Einrichtung einer Betreuung (oder eines Einwilligungsvorbehaltes), sondern auch weitere Verfahren, die Inhalt, Umfang und Bestand der Betreuung (oder des Einwilligungsvorbehaltes) betreffen. Es kann also z.B. auf Aufgabenkreisänderungen, Betreuerwechsel, die Verlängerung oder die Aufhebung der Betreuung (oder des Einwilligungsvorbehaltes) gehen, nicht aber z.B. um betreuungsgerichtliche Genehmigungsverfahren oder Vergütungsbewilligungen.
 
Die Betreuungsbehörde ist als Beteiligter hinzu zu ziehen, wenn sie es verlangt; verlangt einer der Angehörigen oder die Vertrauensperson die Verfahrensbeteiligung, hat der Richter hierüber im Interesse des Betroffenen zu entscheiden. Gegen eine Ablehnung der Verfahrensbeteiligung kann [[Beschwerde]] binnen 14 Tagen eingelegt werden.Dies betrifft nicht nur das Verfahren auf Einrichtung einer Betreuung (oder eines Einwilligungsvorbehaltes), sondern auch weitere Verfahren, die Inhalt, Umfang und Bestand der Betreuung (oder des Einwilligungsvorbehaltes) betreffen. Es kann also z.B. auf Aufgabenkreisänderungen, Betreuerwechsel, die Verlängerung oder die Aufhebung der Betreuung (oder des Einwilligungsvorbehaltes) gehen, nicht aber z.B. um betreuungsgerichtliche Genehmigungsverfahren oder Vergütungsbewilligungen.
Zeile 282: Zeile 286:  
# Für die auch konkludent mögliche Hinzuziehung zu einem Betreuungsverfahren ist erforderlich, dass das Gericht dem Beteiligten eine Einflussnahme auf das laufende Verfahren ermöglichen will und dies zum Ausdruck bringt (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 17. Juni 2020 XII ZB 574/19 FamRZ 2020, 1590 und vom 27. März 2019 XII ZB 417/18 FamRZ 2019, 1091).
 
# Für die auch konkludent mögliche Hinzuziehung zu einem Betreuungsverfahren ist erforderlich, dass das Gericht dem Beteiligten eine Einflussnahme auf das laufende Verfahren ermöglichen will und dies zum Ausdruck bringt (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 17. Juni 2020 XII ZB 574/19 FamRZ 2020, 1590 und vom 27. März 2019 XII ZB 417/18 FamRZ 2019, 1091).
 
# Allein die Bekanntgabe der erstinstanzlichen Entscheidung bewirkt noch keine Beteiligung im Sinne der §§ 7, 274, 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2017 XII ZB 213/16 FamRZ 2018, 197).
 
# Allein die Bekanntgabe der erstinstanzlichen Entscheidung bewirkt noch keine Beteiligung im Sinne der §§ 7, 274, 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2017 XII ZB 213/16 FamRZ 2018, 197).
 +
 +
'''OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.05.2021, I-3 Va 10/19'''
 +
 +
Wer die Voraussetzungen des § 274 FamFG nicht erfüllt, wird nicht dadurch zum Beteiligten in einem Betreuungsverfahren, dass er dieses angeregt hat. Sein Gesuch um Einsicht in die Betreuungsakten ist deshalb als Antrag eines Dritten gemäß §§ 23 ff. EGGVG zu behandeln.
    
=== Sozialbericht der Betreuungsbehörde ===
 
=== Sozialbericht der Betreuungsbehörde ===
   −
Das Betreuungsgericht kann die örtliche [[Betreuungsbehörde]] mit der [[Sachverhaltsaufklärung]] beauftragen ({{Zitat de §|8|btbg}} BtBG). Die Betreuungsbehörde soll dann z.B. nahe Angehörige befragen und Vorschläge zur Notwendigkeit der [[Betreuerbestellung]], etwaigen Aufgabenkreisen und zur Auswahl eines geeigneten Betreuers machen. Die Betreuungsbehörde hat auch darüber hinaus seit 2014 generell Gelegenheit zur Stellungnahme, § 279 FamFG. Diese Tätigkeit wird auch als Sozialberichterstattung bezeichnet. Sie ist unabhängig davon, ob die Betreuungsbehörde zuvor gem. § 274 Abs. 2 FamFG ihre Verfahrensbeteiligung verlangt hat und betrifft auch Verfahren, die nicht unter § 274 FamFG fallen, z.B Verfahren auf [[Betreuervergütung]] oder betreuungsgerichtliche [[Genehmigungen]]. Auch die Ermittlung der zu verständigenden Angehörigen (§ 7 Abs. 4 FamFG) oder die Einholung der [[Einverständniserklärung]] gem. § 1898 BGB des zu bestellenden Betreuers kann im Rahmen der Sachverhaltsaufklärung auf die Betreuungsbehörde delegiert werden.
+
Das Betreuungsgericht hat die örtliche [[Betreuungsbehörde]] mit der [[Sachverhaltsaufklärung]] beauftragen ({{Zitat de §|8|btbg}} BtBG). Die Betreuungsbehörde soll dann z.B. nahe Angehörige befragen und Vorschläge zur Notwendigkeit der [[Betreuerbestellung]], etwaigen Aufgabenkreisen und zur Auswahl eines geeigneten Betreuers machen. Die Betreuungsbehörde hat auch darüber hinaus seit 2014 generell Gelegenheit zur Stellungnahme, § 279 FamFG. Diese Tätigkeit wird auch als Sozialberichterstattung bezeichnet. Sie ist unabhängig davon, ob die Betreuungsbehörde zuvor gem. § 274 Abs. 2 FamFG ihre Verfahrensbeteiligung verlangt hat und betrifft auch Verfahren, die nicht unter § 274 FamFG fallen, z.B Verfahren auf [[Betreuervergütung]] oder betreuungsgerichtliche [[Genehmigungen]]. Auch die Ermittlung der zu verständigenden Angehörigen (§ 7 Abs. 4 FamFG) oder die Einholung der [[Einverständniserklärung]] gem. § 1898 BGB des zu bestellenden Betreuers kann im Rahmen der Sachverhaltsaufklärung auf die Betreuungsbehörde delegiert werden.
    
Seit 1.7.2014 ist das Betreuungsgericht in jedem Fall verpflichtet, vor der endgültigen Bestellung des Betreuers der Betreuungsbehörde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (§ 279 Abs. 2 FamFG).
 
Seit 1.7.2014 ist das Betreuungsgericht in jedem Fall verpflichtet, vor der endgültigen Bestellung des Betreuers der Betreuungsbehörde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (§ 279 Abs. 2 FamFG).
Zeile 334: Zeile 342:     
===Bestellungsbeschluss===
 
===Bestellungsbeschluss===
Im [[Gerichtsbeschluss|Bestellungsbeschluss]] ist aufzuführen, für wen ein Betreuer bestellt wird, der Name des Betreuers (bei Vereins- und [[Behördenbetreuer]]n auch der Name des [[Betreuungsverein]]s bzw. der [[Betreuungsbehörde]]), der [[Aufgabenkreis]] des Betreuers, ob und ggf. für welchen Aufgabenkreis ein [[Einwilligungsvorbehalt]] festgelegt wurde, das Datum der Überprüfung des Bestellungsbeschlusses (spätestens nach 7 Jahren) sowie eine [[wikipedia:de:Rechtsmittelbelehrung|Rechtsmittelbelehrung]] (§ 39 FamFG).  Separat muss vermerkt werden, wenn der Betreuer das Recht haben soll, die [[Postkontrolle|Post oder den Telefonverkehr]] des Betreuten zu beschränken (§ 1896 Abs. 4 BGB). Wird die [[Berufsbetreuer|Betreuung]] beruflich geführt, ist dies ebenfalls zu vermerken (§ 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB). Der Beschluss ist dem Betreuten bekanntzugeben, seinem [[Verfahrenspfleger]], dem Betreuer und der [[Betreuungsbehörde]] (§ 287 FamFG). Ggf. sind auch andere Behörden (z.B. Wahlamt, Meldeamt) zu verständigen (§ 308 FamFG, § 309 FamFG, § 310 FamFG, § 311 FamFG) sowie das Heim, in dem der Betroffene lebt.
+
Im [[Gerichtsbeschluss|Bestellungsbeschluss]] ist aufzuführen, für wen ein Betreuer bestellt wird, der Name des Betreuers (bei Vereins- und [[Behördenbetreuer]]n auch der Name des [[Betreuungsverein]]s bzw. der [[Betreuungsbehörde]]), der [[Aufgabenkreis]] des Betreuers, ob und ggf. für welchen Aufgabenkreis ein [[Einwilligungsvorbehalt]] festgelegt wurde, das Datum der Überprüfung des Bestellungsbeschlusses (spätestens nach 7 Jahren) sowie eine [[wikipedia:de:Rechtsmittelbelehrung|Rechtsmittelbelehrung]] (§ 39 FamFG).  Separat muss vermerkt werden, wenn der Betreuer das Recht haben soll, die [[Postkontrolle|Post oder den Telefonverkehr]] des Betreuten zu beschränken (§ 1896 Abs. 4 BGB). Wird die [[Berufsbetreuer|Betreuung]] beruflich geführt, ist dies ebenfalls zu vermerken (§ 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB). Der Beschluss ist dem Betreuten bekanntzugeben, seinem [[Verfahrenspfleger]], dem Betreuer und der [[Betreuungsbehörde]] (§§ 287, 288 FamFG). Ggf. sind auch andere Behörden (z.B. Meldeamt) zu verständigen (§ 308 FamFG, § 309 FamFG, § 310 FamFG, § 311 FamFG) sowie das Heim, in dem der Betroffene lebt.
   −
====Wirksamkeit der Betreuerbestellung====
+
===Wirksamkeit der Betreuerbestellung===
 
Der Gerichtsbeschluss wird mit Bekanntgabe an den Betreuer rechtswirksam (§ 287 FamFG). Die Form der Bekanntgabe ist nicht vorgeschrieben. Es ist möglich, dass der Beschluss dem bei der [[Anhörung]] anwesenden Betreuer mündlich bekannt gegeben wird (§ 41 FamFG). Wird die "sofortige Wirksamkeit" angeordnet, wird der Beschluss auch dadurch rechtswirksam, wenn er dem Betreuten oder seinem [[Verfahrenspfleger]] bekannt gegeben wird oder der Betreuungsrichter den Vorgang der Geschäftsstelle des [[Betreuungsgericht]]es übergibt.  
 
Der Gerichtsbeschluss wird mit Bekanntgabe an den Betreuer rechtswirksam (§ 287 FamFG). Die Form der Bekanntgabe ist nicht vorgeschrieben. Es ist möglich, dass der Beschluss dem bei der [[Anhörung]] anwesenden Betreuer mündlich bekannt gegeben wird (§ 41 FamFG). Wird die "sofortige Wirksamkeit" angeordnet, wird der Beschluss auch dadurch rechtswirksam, wenn er dem Betreuten oder seinem [[Verfahrenspfleger]] bekannt gegeben wird oder der Betreuungsrichter den Vorgang der Geschäftsstelle des [[Betreuungsgericht]]es übergibt.  
   Zeile 477: Zeile 485:  
*§ 310 FamFG Mitteilungen an Leiter von Unterbringungseinrichtungen
 
*§ 310 FamFG Mitteilungen an Leiter von Unterbringungseinrichtungen
 
*§ 311 FamFG Mitteilungen zur Strafverfolgung
 
*§ 311 FamFG Mitteilungen zur Strafverfolgung
 +
 +
==Podcast betroyt.de==
 +
*[https://betroyt.de/podcast/#8 Betroyt-de-Podcast von Rechtsanwalt Roy Kreutzer zum Thema Betreuungsverfahren]
    
== Literatur ==
 
== Literatur ==
   −
===Bücher im Bundesanzeiger-Verlag===
+
===Bücher im Reguvis-Verlag===
 
[[Bild:Buecher.jpg|right]]
 
[[Bild:Buecher.jpg|right]]
  

Navigationsmenü