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Zuständig ist das [[Betreuungsgericht]], eine Abteilung des [[wikipedia:de:Amtsgericht|Amtsgericht]]es. Vor dem 1.9.2009 hieß die zuständige Abteilung [[Vormundschaftsgericht]].
 
Zuständig ist das [[Betreuungsgericht]], eine Abteilung des [[wikipedia:de:Amtsgericht|Amtsgericht]]es. Vor dem 1.9.2009 hieß die zuständige Abteilung [[Vormundschaftsgericht]].
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Besonderheit im württembergischen Teil von [[wikipedia:de:Baden-Württemberg|Baden-Württemberg]]: die Funktion des Gerichtes übernimmt der zuständige [[wikipedia:de:Notar|Notar]] nach Maßgabe von {{Zitat-dej|§|37|LFGG}} des Landesgesetzes [[wikipedia:de:Baden-Württemberg|Baden-Württemberg]] über die [[wikipedia:de:freiwillige Gerichtsbarkeit|freiwillige Gerichtsbarkeit]]). Für besonders wichtige Entscheidung ist auch im württembergischen Raum der Betreuungsrichter zuständig.
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Besonderheit im württembergischen Teil von [[wikipedia:de:Baden-Württemberg|Baden-Württemberg]]: die Funktion des Gerichtes übernahm bis Ende 2017 der zuständige [[wikipedia:de:Notar|Notar]] nach Maßgabe von {{Zitat-dej|§|37|LFGG}} des Landesgesetzes [[wikipedia:de:Baden-Württemberg|Baden-Württemberg]] über die [[wikipedia:de:freiwillige Gerichtsbarkeit|freiwillige Gerichtsbarkeit]]). Für besonders wichtige Entscheidung wae auch vor 2018 im württembergischen Raum der Betreuungsrichter zuständig.
    
===International zuständig===
 
===International zuständig===
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Ein wichtiger Grund zur Abgabe im Sinne des §§ 4, 314 FamFG liegt bereits dann vor, wenn die betroffene Person in einem anderen Amtsgerichtsbezirk untergebracht oder unterzubringen ist als im Bezirk des die Betreuungssache führenden Gerichts, an dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Betroffenen kommt es in diesen Fällen nicht an; maßgeblich ist allein der tatsächliche Aufenthalt.
 
Ein wichtiger Grund zur Abgabe im Sinne des §§ 4, 314 FamFG liegt bereits dann vor, wenn die betroffene Person in einem anderen Amtsgerichtsbezirk untergebracht oder unterzubringen ist als im Bezirk des die Betreuungssache führenden Gerichts, an dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Betroffenen kommt es in diesen Fällen nicht an; maßgeblich ist allein der tatsächliche Aufenthalt.
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'''OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.03.2020, 1 AR 4/20 SAZ, 1 AR 004/20 SAZ
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# Zur Abgabe eines Betreuungsverfahrens bei einem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts des Betroffenen.
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# Das abgebende Gericht ist unter dem Gesichtspunkt der Abgabereife grundsätzlich gehalten, zunächst alle Verfügungen zu treffen, die im Zeitpunkt der Abgabe von Amts wegen oder auf Antrag ergehen müssen,
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# Liegt hingegen eine Fallgestaltung vor, in der eine anstehende Tätigkeit wesentlich leichter durch das übernehmende Gericht ausgeführt werden kann, so steht deren Verrichtung der Abgabe des Verfahrens nicht entgegen. Bei alledem richtet sich die Abgabereife nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten, für die insbesondere die Notwendigkeit einer persönlichen Anhörung des Betroffenen von Bedeutung ist. Dabei ist es nach den maßgeblichen Interessen und dem Wohl des Betroffenen in der Regel vorzugswürdig, dass ein ortsnahes Gericht die Betreuung führt.
    
===Funktional zuständig===
 
===Funktional zuständig===
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ist der [[Rechtspfleger]], soweit keine Richtervorbehalte bestehen (§ 15, § 19 Rechtspflegergesetz]. Soweit [[wikipedia:de:Landesrecht|Landesrecht]] es nicht anders regelt, ist für die Anordnung der Betreuung und die Auswahl des Betreuers der [[Betreuungsrichter]] zuständig. In [[Bayern]] ist aufgrund einer neuen Landesverordnung der Rechtspfleger für die [[Betreuerbestellung|Betreuerauswahl]] nach dem Tod des bisherigen Betreuers sowie bei der Bestellung von [[Verhinderungsbetreuer|Ergänzungsbetreuern]] nach § 1899 Abs. 4 BGB zuständig (VO vom 15.03.2006, Bayr. GVBl. S. 170).
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ist der [[Rechtspfleger]], soweit keine Richtervorbehalte bestehen (§ 15, § 19 Rechtspflegergesetz]. Soweit [[wikipedia:de:Landesrecht|Landesrecht]] es nicht anders regelt, ist für die Anordnung der Betreuung und die Auswahl des Betreuers der [[Betreuungsrichter]] zuständig. In [[Bayern]] ist aufgrund einer neuen Landesverordnung der Rechtspfleger für die [[Betreuerbestellung|Betreuerauswahl]] nach dem Tod des bisherigen Betreuers sowie bei der Bestellung von [[Verhinderungsbetreuer|Ergänzungsbetreuern]] nach § 1899 Abs. 4 BGB zuständig (VO vom 15.03.2006, Bayr. GVBl. S. 170). Auch Rheinland-Pfalz hat viele richterliche Befugnisse auf den Rechtspfleger übertragen.
    
Rechtsprechung:
 
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'''BGH, Beschluss vom 28.3.2018 – XII ZB 168/17''', NJW 2018, 1824
 
'''BGH, Beschluss vom 28.3.2018 – XII ZB 168/17''', NJW 2018, 1824
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Wird ein Betroffener in einem Betreuungsverfahren von einem Verfahrensbevollmächtigten vertreten, der Akteneinsicht erhalten hat, muss ihm zur Wahrung rechtlichen Gehörs ein eingeholtes [[Sachverständigengutachten]] nicht mehr persönlich ausgehändigt werden
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Wird ein Betroffener in einem Betreuungsverfahren von einem Verfahrensbevollmächtigten vertreten, der Akteneinsicht erhalten hat, muss ihm zur Wahrung rechtlichen Gehörs ein eingeholtes [[Sachverständigengutachten]] nicht mehr persönlich ausgehändigt werden.
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'''LG Stendal, Beschluss vom 12.11.2018, 25 T 133/18'''
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Erben des Betreuten haben Anspruch darauf, Einsicht in die Betreuungsgerichtsakte des Erblassers zu nehmen.
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'''BayObLG, Beschluss vom 12.02.2020, 1 VA 133/19'''
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Wird gegen die vom Betreuungsgericht zu Gunsten eines privaten Dritten ausgesprochene Bewilligung von Einsicht in die Betreuungsakte gemäß Rechtsbehelfsbelehrung Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG gestellt, so sind der Rechtsbehelf nach den Grundsätzen der Meistbegünstigung zu behandeln und das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 17a Abs. 2 und Abs. 6 GVG an das zuständige Beschwerdegericht zu verweisen.
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'''OLG Karlsruhe, Beschluss vom 03.09.2020, 6 VA 23/20'''
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Gehören die ersuchende Staatsanwaltschaft und die ersuchte Justizbehörde (hier: Betreuungsgericht) zu demselben Hoheitsträger, kann die Staatsanwaltschaft eine gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG gegen die Versagung einer Akteneinsicht jedenfalls dann nicht herbeiführen, wenn beide Justizbehörden einer gemeinsamen Entscheidungsspitze unterstehen und sich die ersuchende Behörde nicht auf eigene Rechte berufen kann.
    
=== Verfahrensfähigkeit des Betroffenen ===
 
=== Verfahrensfähigkeit des Betroffenen ===
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In seinen eigenen Betreuungsrechtsangelegenheiten ist der Betreute immer [[Verfahrensfähigkeit|verfahrensfähig]] (§ 275 FamFG). Das bedeutet, dass er innerhalb des Gerichtsverfahrens Anträge stellen, Einsicht in die Gerichtsakte nehmen, § 13 ABS, 1 FamFG, einen [[wikipedia:de:Prozessbevollmächtigter|Verfahrensbevollmächtigten]] (z.B. einen [[wikipedia:de:Rechtsanwalt|Rechtsanwalt]]) bestellen und Rechtsmittel ([[wikipedia:de:Beschwerde (Recht)|Beschwerde]]) einlegen kann (vgl. BayObLGZ 1987, 17/19). Auch die Bestellung eines [[Verfahrenspfleger]]s, § 276 FamFG,)ändert an dieser [[Verfahrensfähigkeit]] nichts.
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In seinen eigenen Betreuungsrechtsangelegenheiten ist der Betreute immer [[Verfahrensfähigkeit|verfahrensfähig]] (§ 275 FamFG). Das bedeutet, dass er innerhalb des Gerichtsverfahrens Anträge stellen, Einsicht in die Gerichtsakte nehmen, § 13 Abs. 1 FamFG, einen [[wikipedia:de:Prozessbevollmächtigter|Verfahrensbevollmächtigten]] (z.B. einen [[wikipedia:de:Rechtsanwalt|Rechtsanwalt]]) bestellen und Rechtsmittel ([[wikipedia:de:Beschwerde (Recht)|Beschwerde]]) einlegen kann (vgl. BayObLGZ 1987, 17/19). Auch die Bestellung eines [[Verfahrenspfleger]]s, § 276 FamFG,)ändert an dieser [[Verfahrensfähigkeit]] nichts.
    
Reicht der Betreute eine [[Beschwerde]] gegen die [[Betreuerbestellung]] ein, ist dabei eine Frist von 1 Monat zu beachten. Zuständig ist das [[wikipedia:de:Landgericht|Landgericht]]. Kann sich der Betroffene im Verfahren über die Anordnung der Betreuung sich selbst nicht äußern, ist weiterhin zu prüfen, ob ihm ein [[Verfahrenspfleger]] zu bestellen ist, der im Rahmen dieser [[wikipedia:de:Pflegschaft|Pflegschaft]] die Rechte des Betroffenen wahrzunehmen hat.
 
Reicht der Betreute eine [[Beschwerde]] gegen die [[Betreuerbestellung]] ein, ist dabei eine Frist von 1 Monat zu beachten. Zuständig ist das [[wikipedia:de:Landgericht|Landgericht]]. Kann sich der Betroffene im Verfahren über die Anordnung der Betreuung sich selbst nicht äußern, ist weiterhin zu prüfen, ob ihm ein [[Verfahrenspfleger]] zu bestellen ist, der im Rahmen dieser [[wikipedia:de:Pflegschaft|Pflegschaft]] die Rechte des Betroffenen wahrzunehmen hat.
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=== Anhörung des Betroffenen ===
 
=== Anhörung des Betroffenen ===
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Der [[wikipedia:de:Richter|Betreuungsrichter]] muss vor einer Entscheidung über die Bestellung eines Betreuers den Betroffenen – von wenigen Ausnahmefällen abgesehen – persönlich [[Anhörung|anhören]] und sich einen unmittelbaren Eindruck von ihm verschaffen ({{Zitat de §|68|fgg}} Abs. 1, S. 1 FGG, ab 1.9.2009 § 278 FamFG,). Dadurch soll sichergestellt werden, dass sich das Gericht hinreichend über die Persönlichkeit des Betroffenen informiert.  Soweit ein Verfahrenspfleger ({{Zitat de §|67|fgg}} FGG, ab 1.9.2009 § 276 FamFG,) bestellt ist, soll die Anhörung in dessen Gegenwart durchgeführt werden. Das Gericht kann auch bereits in dieser Phase des Verfahrens einen [[Sachverständigengutachten|Sachverständigen]] hinzuziehen
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Der [[wikipedia:de:Richter|Betreuungsrichter]] muss vor einer Entscheidung über die Bestellung eines Betreuers den Betroffenen – von wenigen Ausnahmefällen abgesehen – persönlich [[Anhörung|anhören]] und sich einen unmittelbaren Eindruck von ihm verschaffen (§ 278 FamFG,). Dadurch soll sichergestellt werden, dass sich das Gericht hinreichend über die Persönlichkeit des Betroffenen informiert.  Soweit ein Verfahrenspfleger (§ 276 FamFG,) bestellt ist, soll die Anhörung in dessen Gegenwart durchgeführt werden. Das Gericht kann auch bereits in dieser Phase des Verfahrens einen [[Sachverständigengutachten|Sachverständigen]] hinzuziehen
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Die [[Anhörung]] kann nach {{Zitat de §|68|fgg}} Abs. 2 FGG, ab 1.9.2009 § 34 Abs. 2 FamFG, ausnahmsweise unterbleiben wenn dadurch erhebliche Nachteilen für die Gesundheit des Betroffenen zu befürchten sind oder der Betroffene offensichtlich nicht in der Lage ist, seinen Willen kund zu tun.   
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Die [[Anhörung]] kann nach § 34 Abs. 2 FamFG, ausnahmsweise unterbleiben wenn dadurch erhebliche Nachteilen für die Gesundheit des Betroffenen zu befürchten sind oder der Betroffene offensichtlich nicht in der Lage ist, seinen Willen kund zu tun.   
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Nur in sehr dringenden Eilfällen, kann auch ohne Anhörung vorläufig ein Betreuer bestellt werden, dann wird die Anhörung aber unverzüglich nachgeholt. Nach der Rechtsprechung des [[wikipedia:de:Bundesverfassungsgericht|Bundesverfassungsgericht]]es darf von voriger Anhörung nur abgesehen werden, wenn das Gericht mit anderen [[Unterbringungsverfahren|freiheitsentziehenden Maßnahmen]] beschäftigt ist, Termine in Familien oder Zivilsachen sind aber notfalls zu verschieben.
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Nur in sehr dringenden Eilfällen, kann auch ohne Anhörung vorläufig ein Betreuer bestellt werden, dann wird die Anhörung aber unverzüglich nachgeholt (§§ 300 ff FamFG). Nach der Rechtsprechung des [[wikipedia:de:Bundesverfassungsgericht|Bundesverfassungsgericht]]es darf von voriger Anhörung nur abgesehen werden, wenn das Gericht mit anderen [[Unterbringungsverfahren|freiheitsentziehenden Maßnahmen]] beschäftigt ist, Termine in Familien oder Zivilsachen sind aber notfalls zu verschieben.
    
'''BVerfG, Beschluss vom 26.10.2010, 1 BvR 2538/10''':
 
'''BVerfG, Beschluss vom 26.10.2010, 1 BvR 2538/10''':
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=== Vorführung zur Anhörung ===
 
=== Vorführung zur Anhörung ===
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Sofern der Betroffene sich weigert, an der Anhörung teilzunehmen, hat die [[Betreuungsbehörde]] ihn auf Anweisung des Gerichtes zur persönlichen Anhörung (§ 68 Abs. 3 FGG), ab 1.9.2009 § 278 Abs. 5 FamFG, und zur [[wikipedia:de:Untersuchung|Untersuchung]] durch den [[Sachverständigengutachten|Sachverständigen]] ({{Zitat de §|68b|fgg}} Abs. 3 FGG), ab 1.9.2009 § 283 FamFG, vorzuführen.  
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Sofern der Betroffene sich weigert, an der Anhörung teilzunehmen, hat die [[Betreuungsbehörde]] ihn auf Anweisung des Gerichtes zur persönlichen Anhörung ( § 278 Abs. 5 FamFG, und zur [[wikipedia:de:Untersuchung|Untersuchung]] durch den [[Sachverständigengutachten|Sachverständigen]] ( § 283 FamFG, vorzuführen.  
    
Die zwangsweise [[Vorführung]] von Betroffenen zu Anhörungen und Untersuchungen stellt einen schweren Eingriff in die [[wikipedia:de:Persönlichkeitsrechte|Persönlichkeitsrechte]] der Betroffenen dar ({{Zitat Art|2|gg}} [[wikipedia:de:Grundgesetz|Grundgesetz]]). Daher muss der Grundsatz der [[wikipedia:de:Verhältnismäßigkeit|Verhältnismäßigkeit]] hier besonders streng beachtet werden.  
 
Die zwangsweise [[Vorführung]] von Betroffenen zu Anhörungen und Untersuchungen stellt einen schweren Eingriff in die [[wikipedia:de:Persönlichkeitsrechte|Persönlichkeitsrechte]] der Betroffenen dar ({{Zitat Art|2|gg}} [[wikipedia:de:Grundgesetz|Grundgesetz]]). Daher muss der Grundsatz der [[wikipedia:de:Verhältnismäßigkeit|Verhältnismäßigkeit]] hier besonders streng beachtet werden.  
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=== Beteiligung weiterer Personen ===
 
=== Beteiligung weiterer Personen ===
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Neben dem ggf. zu Betreuenden und einem bereits bestellten Betreuer oder Bevollmächtigten sowie der [[Betreuungsbehörde]] sollen auch Angehörige des Betroffenen sowie eine von ihm benannte Vertrauensperson von der Eröffnung eines Betreuungsverfahrens verständigt werden (§ 274 FamFG, § 7 Abs. 4 FamFG).  
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Neben dem ggf. zu Betreuenden und einem bereits bestellten Betreuer oder Bevollmächtigten, dem [[Verfahrenspfleger]] sowie der [[Betreuungsbehörde]] sollen auch Angehörige des Betroffenen sowie eine von ihm benannte Vertrauensperson von der Eröffnung eines Betreuungsverfahrens verständigt werden (§ 274 FamFG, § 7 Abs. 4 FamFG). Die Beteiligung der Zuletzt genannten kann auf Antrag erfolgen, allerdings nur, wenn es der Interessenwahrnehmung des Betroffenen, nicht allein den Interessen der Angehörigen dient. Die Beteiligung kann auch konkludiert (stillschweigend) erfolgen. Wird sie abgelehnt, ist hiergegen binnen 2 Wochen die sofortige Beschwerde zulässig (§ 7 Abs. 5 FamFG).
    
Die Betreuungsbehörde ist als Beteiligter hinzu zu ziehen, wenn sie es verlangt; verlangt einer der Angehörigen oder die Vertrauensperson die Verfahrensbeteiligung, hat der Richter hierüber im Interesse des Betroffenen zu entscheiden. Gegen eine Ablehnung der Verfahrensbeteiligung kann [[Beschwerde]] binnen 14 Tagen eingelegt werden.Dies betrifft nicht nur das Verfahren auf Einrichtung einer Betreuung (oder eines Einwilligungsvorbehaltes), sondern auch weitere Verfahren, die Inhalt, Umfang und Bestand der Betreuung (oder des Einwilligungsvorbehaltes) betreffen. Es kann also z.B. auf Aufgabenkreisänderungen, Betreuerwechsel, die Verlängerung oder die Aufhebung der Betreuung (oder des Einwilligungsvorbehaltes) gehen, nicht aber z.B. um betreuungsgerichtliche Genehmigungsverfahren oder Vergütungsbewilligungen.
 
Die Betreuungsbehörde ist als Beteiligter hinzu zu ziehen, wenn sie es verlangt; verlangt einer der Angehörigen oder die Vertrauensperson die Verfahrensbeteiligung, hat der Richter hierüber im Interesse des Betroffenen zu entscheiden. Gegen eine Ablehnung der Verfahrensbeteiligung kann [[Beschwerde]] binnen 14 Tagen eingelegt werden.Dies betrifft nicht nur das Verfahren auf Einrichtung einer Betreuung (oder eines Einwilligungsvorbehaltes), sondern auch weitere Verfahren, die Inhalt, Umfang und Bestand der Betreuung (oder des Einwilligungsvorbehaltes) betreffen. Es kann also z.B. auf Aufgabenkreisänderungen, Betreuerwechsel, die Verlängerung oder die Aufhebung der Betreuung (oder des Einwilligungsvorbehaltes) gehen, nicht aber z.B. um betreuungsgerichtliche Genehmigungsverfahren oder Vergütungsbewilligungen.
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Die Beteiligten sind in den genannten Verfahren anzuhören (§ 279 FamFG); sie haben auch Akteneinsichtsrecht (§ 13 FamFG). Weitere Personen können seitens des Gerichtes als Zeugen oder [[Sachverständigengutachten|Sachverständige]] gehört werden.
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Die Beteiligten sind in den genannten Verfahren anzuhören (§ 279 FamFG); sie haben auch Akteneinsichtsrecht (§ 13 FamFG). Weitere Personen können seitens des Gerichtes als Zeugen oder [[Sachverständigengutachten|Sachverständige]] gehört werden. Zur Teilnahme weitere Personen siehe § 170 GVG.
    
Rechtsprechung:
 
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Kann der im erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligte Angehörige gemäß § 303 Abs. 4 FamFG - hier als Bevollmächtigter - Beschwerde im Namen des Betroffenen einlegen, besteht keine Notwendigkeit für ein darüber hinausgehendes Beschwerderecht.
 
Kann der im erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligte Angehörige gemäß § 303 Abs. 4 FamFG - hier als Bevollmächtigter - Beschwerde im Namen des Betroffenen einlegen, besteht keine Notwendigkeit für ein darüber hinausgehendes Beschwerderecht.
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'''LG Osnabrück, Beschluss vom 18.04.2019, 4 S 41/19'''
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Der Grundsatz, dass ein Betroffenen gegenüber einem ehrenkränkenden Vorbringen eines Zeugen in einem schwebenden Verfahren, in dem der Amtsermittlungsgrundsatz gilt, weder Widerruf noch Unterlassung fordern kann, gilt entsprechend für Betreuungsverfahren.
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'''BGH, Beschluss vom 17. März 2021 - XII ZB 169/19
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# Für die auch konkludent mögliche Hinzuziehung zu einem Betreuungsverfahren ist erforderlich, dass das Gericht dem Beteiligten eine Einflussnahme auf das laufende Verfahren ermöglichen will und dies zum Ausdruck bringt (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 17. Juni 2020 XII ZB 574/19 FamRZ 2020, 1590 und vom 27. März 2019 XII ZB 417/18 FamRZ 2019, 1091).
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# Allein die Bekanntgabe der erstinstanzlichen Entscheidung bewirkt noch keine Beteiligung im Sinne der §§ 7, 274, 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2017 XII ZB 213/16 FamRZ 2018, 197).
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'''OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.05.2021, I-3 Va 10/19'''
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Wer die Voraussetzungen des § 274 FamFG nicht erfüllt, wird nicht dadurch zum Beteiligten in einem Betreuungsverfahren, dass er dieses angeregt hat. Sein Gesuch um Einsicht in die Betreuungsakten ist deshalb als Antrag eines Dritten gemäß §§ 23 ff. EGGVG zu behandeln.
    
=== Sozialbericht der Betreuungsbehörde ===
 
=== Sozialbericht der Betreuungsbehörde ===
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Das Betreuungsgericht kann die örtliche [[Betreuungsbehörde]] mit der [[Sachverhaltsaufklärung]] beauftragen ({{Zitat de §|8|btbg}} BtBG). Die Betreuungsbehörde soll dann z.B. nahe Angehörige befragen und Vorschläge zur Notwendigkeit der [[Betreuerbestellung]], etwaigen Aufgabenkreisen und zur Auswahl eines geeigneten Betreuers machen. Die Betreuungsbehörde hat auch darüber hinaus seit 2014 generell Gelegenheit zur Stellungnahme, § 279 FamFG. Diese Tätigkeit wird auch als Sozialberichterstattung bezeichnet. Sie ist unabhängig davon, ob die Betreuungsbehörde zuvor gem. § 274 Abs. 2 FamFG ihre Verfahrensbeteiligung verlangt hat und betrifft auch Verfahren, die nicht unter § 274 FamFG fallen, z.B Verfahren auf [[Betreuervergütung]] oder betreuungsgerichtliche [[Genehmigungen]]. Auch die Ermittlung der zu verständigenden Angehörigen (§ 7 Abs. 4 FamFG) oder die Einholung der [[Einverständniserklärung]] gem. § 1898 BGB des zu bestellenden Betreuers kann im Rahmen der Sachverhaltsaufklärung auf die Betreuungsbehörde delegiert werden.
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Das Betreuungsgericht hat die örtliche [[Betreuungsbehörde]] mit der [[Sachverhaltsaufklärung]] beauftragen ({{Zitat de §|8|btbg}} BtBG). Die Betreuungsbehörde soll dann z.B. nahe Angehörige befragen und Vorschläge zur Notwendigkeit der [[Betreuerbestellung]], etwaigen Aufgabenkreisen und zur Auswahl eines geeigneten Betreuers machen. Die Betreuungsbehörde hat auch darüber hinaus seit 2014 generell Gelegenheit zur Stellungnahme, § 279 FamFG. Diese Tätigkeit wird auch als Sozialberichterstattung bezeichnet. Sie ist unabhängig davon, ob die Betreuungsbehörde zuvor gem. § 274 Abs. 2 FamFG ihre Verfahrensbeteiligung verlangt hat und betrifft auch Verfahren, die nicht unter § 274 FamFG fallen, z.B Verfahren auf [[Betreuervergütung]] oder betreuungsgerichtliche [[Genehmigungen]]. Auch die Ermittlung der zu verständigenden Angehörigen (§ 7 Abs. 4 FamFG) oder die Einholung der [[Einverständniserklärung]] gem. § 1898 BGB des zu bestellenden Betreuers kann im Rahmen der Sachverhaltsaufklärung auf die Betreuungsbehörde delegiert werden.
    
Seit 1.7.2014 ist das Betreuungsgericht in jedem Fall verpflichtet, vor der endgültigen Bestellung des Betreuers der Betreuungsbehörde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (§ 279 Abs. 2 FamFG).
 
Seit 1.7.2014 ist das Betreuungsgericht in jedem Fall verpflichtet, vor der endgültigen Bestellung des Betreuers der Betreuungsbehörde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (§ 279 Abs. 2 FamFG).
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===Bestellungsbeschluss===
 
===Bestellungsbeschluss===
Im [[Gerichtsbeschluss|Bestellungsbeschluss]] ist aufzuführen, für wen ein Betreuer bestellt wird, der Name des Betreuers (bei Vereins- und [[Behördenbetreuer]]n auch der Name des [[Betreuungsverein]]s bzw. der [[Betreuungsbehörde]]), der [[Aufgabenkreis]] des Betreuers, ob und ggf. für welchen Aufgabenkreis ein [[Einwilligungsvorbehalt]] festgelegt wurde, das Datum der Überprüfung des Bestellungsbeschlusses (spätestens nach 7 Jahren) sowie eine [[wikipedia:de:Rechtsmittelbelehrung|Rechtsmittelbelehrung]] (§ 39 FamFG).  Separat muss vermerkt werden, wenn der Betreuer das Recht haben soll, die [[Postkontrolle|Post oder den Telefonverkehr]] des Betreuten zu beschränken (§ 1896 Abs. 4 BGB). Wird die [[Berufsbetreuer|Betreuung]] beruflich geführt, ist dies ebenfalls zu vermerken (§ 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB). Der Beschluss ist dem Betreuten bekanntzugeben, seinem [[Verfahrenspfleger]], dem Betreuer und der [[Betreuungsbehörde]] (§ 287 FamFG). Ggf. sind auch andere Behörden (z.B. Wahlamt, Meldeamt) zu verständigen (§ 308 FamFG, § 309 FamFG, § 310 FamFG, § 311 FamFG) sowie das Heim, in dem der Betroffene lebt.
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Im [[Gerichtsbeschluss|Bestellungsbeschluss]] ist aufzuführen, für wen ein Betreuer bestellt wird, der Name des Betreuers (bei Vereins- und [[Behördenbetreuer]]n auch der Name des [[Betreuungsverein]]s bzw. der [[Betreuungsbehörde]]), der [[Aufgabenkreis]] des Betreuers, ob und ggf. für welchen Aufgabenkreis ein [[Einwilligungsvorbehalt]] festgelegt wurde, das Datum der Überprüfung des Bestellungsbeschlusses (spätestens nach 7 Jahren) sowie eine [[wikipedia:de:Rechtsmittelbelehrung|Rechtsmittelbelehrung]] (§ 39 FamFG).  Separat muss vermerkt werden, wenn der Betreuer das Recht haben soll, die [[Postkontrolle|Post oder den Telefonverkehr]] des Betreuten zu beschränken (§ 1896 Abs. 4 BGB). Wird die [[Berufsbetreuer|Betreuung]] beruflich geführt, ist dies ebenfalls zu vermerken (§ 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB). Der Beschluss ist dem Betreuten bekanntzugeben, seinem [[Verfahrenspfleger]], dem Betreuer und der [[Betreuungsbehörde]] (§§ 287, 288 FamFG). Ggf. sind auch andere Behörden (z.B. Meldeamt) zu verständigen (§ 308 FamFG, § 309 FamFG, § 310 FamFG, § 311 FamFG) sowie das Heim, in dem der Betroffene lebt.
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====Wirksamkeit der Betreuerbestellung====
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===Wirksamkeit der Betreuerbestellung===
 
Der Gerichtsbeschluss wird mit Bekanntgabe an den Betreuer rechtswirksam (§ 287 FamFG). Die Form der Bekanntgabe ist nicht vorgeschrieben. Es ist möglich, dass der Beschluss dem bei der [[Anhörung]] anwesenden Betreuer mündlich bekannt gegeben wird (§ 41 FamFG). Wird die "sofortige Wirksamkeit" angeordnet, wird der Beschluss auch dadurch rechtswirksam, wenn er dem Betreuten oder seinem [[Verfahrenspfleger]] bekannt gegeben wird oder der Betreuungsrichter den Vorgang der Geschäftsstelle des [[Betreuungsgericht]]es übergibt.  
 
Der Gerichtsbeschluss wird mit Bekanntgabe an den Betreuer rechtswirksam (§ 287 FamFG). Die Form der Bekanntgabe ist nicht vorgeschrieben. Es ist möglich, dass der Beschluss dem bei der [[Anhörung]] anwesenden Betreuer mündlich bekannt gegeben wird (§ 41 FamFG). Wird die "sofortige Wirksamkeit" angeordnet, wird der Beschluss auch dadurch rechtswirksam, wenn er dem Betreuten oder seinem [[Verfahrenspfleger]] bekannt gegeben wird oder der Betreuungsrichter den Vorgang der Geschäftsstelle des [[Betreuungsgericht]]es übergibt.  
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==Rechtsnormen zum Betreuungsverfahren (Bestimmungen aus dem FamFG)==
 
==Rechtsnormen zum Betreuungsverfahren (Bestimmungen aus dem FamFG)==
 
[[Bild:Gesetzbuch.jpg|200px|right]]
 
[[Bild:Gesetzbuch.jpg|200px|right]]
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===Kommentierungen===
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*[https://www.jusline.de/index.php?cpid=ba688068a8c8a95352ed951ddb88783e&lawid=603&paid=7 Kommentierung zu § 7 FamFG bei Justine]
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*[https://www.jusline.de/index.php?cpid=ba688068a8c8a95352ed951ddb88783e&lawid=603&paid=271&mvpa=281 Kommentierung zu § 271 FamFG bei Jusline]
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*[https://www.jusline.de/index.php?cpid=ba688068a8c8a95352ed951ddb88783e&lawid=603&paid=272&mvpa=282 Kommentierung zu § 272 FamFG bei Jusline]
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*[https://www.jusline.de/index.php?cpid=ba688068a8c8a95352ed951ddb88783e&lawid=603&paid=274&mvpa=284 Kommentierung zu § 274 FamFG bei Jusline]
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*[https://www.jusline.de/index.php?cpid=ba688068a8c8a95352ed951ddb88783e&lawid=603&paid=275&mvpa=285 Kommentierung zu § 275 FamFG bei Jusline]
      
===Gesetzestexte und Verweise ab 1.9.2009===
 
===Gesetzestexte und Verweise ab 1.9.2009===
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*§ 310 FamFG Mitteilungen an Leiter von Unterbringungseinrichtungen
 
*§ 310 FamFG Mitteilungen an Leiter von Unterbringungseinrichtungen
 
*§ 311 FamFG Mitteilungen zur Strafverfolgung
 
*§ 311 FamFG Mitteilungen zur Strafverfolgung
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==Podcast betroyt.de==
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*[https://betroyt.de/podcast/#8 Betroyt-de-Podcast von Rechtsanwalt Roy Kreutzer zum Thema Betreuungsverfahren]
    
== Literatur ==
 
== Literatur ==
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===Bücher im Bundesanzeiger-Verlag===
+
===Bücher im Reguvis-Verlag===
 
[[Bild:Buecher.jpg|right]]
 
[[Bild:Buecher.jpg|right]]
   −
*[https://shop.bundesanzeiger-verlag.de/betreuung-und-pflege/praxiskommentar-betreuungs-und-unterbringungsverf/?cHash=5d4dd6a1ffacf5b1e72e2e8c7dc09e1e Fröschle: Praxiskommentar Betreuungs- und Unterbringungsverfahren, Neuauflage 2010]
+
*[https://shop.reguvis.de/betreuung-und-pflege/praxiskommentar-betreuungs-und-unterbringungsverf/ Fröschle: Praxiskommentar Betreuungs- und Unterbringungsverfahren, Neuauflage 2010]
*[https://shop.bundesanzeiger-verlag.de/betreuung-und-pflege/genehmigungen-bei-betreuung-und-vormundschaft/?cHash=28da97024892b151a9c6d7f2dbee1a80 Fiala u.a.: Genehmigungen bei Betreuung und Vormundschaft]
+
*[https://shop.reguvis.de/betreuung-und-pflege/genehmigungen-bei-betreuung-und-vormundschaft/ Fiala u.a.: Genehmigungen bei Betreuung und Vormundschaft]
*[https://shop.bundesanzeiger-verlag.de/betreuung-und-pflege/verfahrenspflegschaft-in-betreuungs-und-unterbrin/?cHash=a8c76ba429692c9f2f5ef4fc4c24b1f8 Harm: Verfahrenspflegschaft in Betreuungs- und Unterbringungssachen]
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*[https://shop.reguvis.de/betreuung-und-pflege/verfahrenspflegschaft-in-betreuungs-und-unterbrin/ Harm: Verfahrenspflegschaft in Betreuungs- und Unterbringungssachen]
*[https://shop.bundesanzeiger-verlag.de/kindschafts-und-familienrecht/die-fgg-reform-das-neue-verfahrensrecht/?cHash=e5ae53237e867c900aa728b94fc80c4c Meier-Seitz u.a.: Die FGG-Reform. Das neue Verfahrensrecht]
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*[https://shop.reguvis.de/kindschafts-und-familienrecht/die-fgg-reform-das-neue-verfahrensrecht/ Meier-Seitz u.a.: Die FGG-Reform. Das neue Verfahrensrecht]
    
===weitere Bücher===
 
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*Gleißner: Entlastungserklärung für Vormund und Pfleger, in: Rpfleger 1986, 462
 
*Gleißner: Entlastungserklärung für Vormund und Pfleger, in: Rpfleger 1986, 462
 
*Harm: Die Evaluierung der FGG-Reform; Ergebnisse zum Verfahrenspfleger; BtPrax 2018, 107
 
*Harm: Die Evaluierung der FGG-Reform; Ergebnisse zum Verfahrenspfleger; BtPrax 2018, 107
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*Harm: Die persönliche Anhörung - ein Kommunikationsproblem; BtPrax 2021, 13
 
*Holzer: Der Beteiligtenbegriff in der freiwilligen Gerichtsbarkeit; ZNotP 2009, 122
 
*Holzer: Der Beteiligtenbegriff in der freiwilligen Gerichtsbarkeit; ZNotP 2009, 122
 
*Holzhauer, Heinz: Abhebungen des Betreuers vom Konto des Betreuten unter 5000,--DM immer genehmigungsfrei? BtPrax 1994, 42
 
*Holzhauer, Heinz: Abhebungen des Betreuers vom Konto des Betreuten unter 5000,--DM immer genehmigungsfrei? BtPrax 1994, 42

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