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Zuständig ist das [[Betreuungsgericht]], eine Abteilung des [[wikipedia:de:Amtsgericht|Amtsgericht]]es. Vor dem 1.9.2009 hieß die zuständige Abteilung [[Vormundschaftsgericht]].
 
Zuständig ist das [[Betreuungsgericht]], eine Abteilung des [[wikipedia:de:Amtsgericht|Amtsgericht]]es. Vor dem 1.9.2009 hieß die zuständige Abteilung [[Vormundschaftsgericht]].
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Besonderheit im württembergischen Teil von [[wikipedia:de:Baden-Württemberg|Baden-Württemberg]]: die Funktion des Gerichtes übernimmt der zuständige [[wikipedia:de:Notar|Notar]] nach Maßgabe von {{Zitat-dej|§|37|LFGG}} des Landesgesetzes [[wikipedia:de:Baden-Württemberg|Baden-Württemberg]] über die [[wikipedia:de:freiwillige Gerichtsbarkeit|freiwillige Gerichtsbarkeit]]). Für besonders wichtige Entscheidung ist auch im württembergischen Raum der Betreuungsrichter zuständig.
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Besonderheit im württembergischen Teil von [[wikipedia:de:Baden-Württemberg|Baden-Württemberg]]: die Funktion des Gerichtes übernahm bis Ende 2017 der zuständige [[wikipedia:de:Notar|Notar]] nach Maßgabe von {{Zitat-dej|§|37|LFGG}} des Landesgesetzes [[wikipedia:de:Baden-Württemberg|Baden-Württemberg]] über die [[wikipedia:de:freiwillige Gerichtsbarkeit|freiwillige Gerichtsbarkeit]]). Für besonders wichtige Entscheidung wae auch vor 2018 im württembergischen Raum der Betreuungsrichter zuständig.
    
===International zuständig===
 
===International zuständig===
Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit ({{Zitat de §|69e|fgg}} Abs. 1, {{Zitat de §|35b|fgg}} FGG) für:
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Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit für:
*deutsche [[wikipedia:de:Staatsbürgerschaft|Staatsangehörige]], unabhängig vom Aufenthaltsort ({{Zitat de §|65|fgg}} Abs. 3, {{Zitat de §|35b|fgg}}, {{Zitat de §|11|fgg}} FGG)
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*deutsche [[wikipedia:de:Staatsbürgerschaft|Staatsangehörige]], unabhängig vom Aufenthaltsort
*Ausländer mit [[wikipedia:de:gewöhnlicher Aufenthalt|gewöhnlichem Aufenthalt]] in Deutschland ({{Zitat de §|65|fgg}} Abs. 2, {{Zitat de §|35b|fgg}} Abs. 1 Satz 2 FGG)
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*Ausländer mit [[wikipedia:de:gewöhnlicher Aufenthalt|gewöhnlichem Aufenthalt]] in Deutschland  
*Ausländer ohne gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland (z.B. Durchreisender), der der Fürsorge des deutschen Gerichts bedarf ({{Zitat de §|35b|fgg}} Abs. 2 FGG, {{Zitat Art|24|bgbeg}} Abs. 1 [[wikipedia:de:EGBGB|EGBGB]])
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*Ausländer ohne gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland (z.B. Durchreisender), der der Fürsorge des deutschen Gerichts bedarf {{Zitat Art|24|bgbeg}} Abs. 1 [[wikipedia:de:EGBGB|EGBGB]])
    
Rechtsgrundlage ab 01.09.2009: §§ 99, 104 FamFG.
 
Rechtsgrundlage ab 01.09.2009: §§ 99, 104 FamFG.
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Siehe für ausländische Betroffene unter [[Ausländer]].
 
Siehe für ausländische Betroffene unter [[Ausländer]].
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Rechtsprechung:
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'''LG Augsburg, Beschluss vom 30. Januar 2018 – 054 T 161/18'''
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# Das [[Haager Übereinkommen]] über den internationalen Schutz Erwachsener (ESÜ) vom 13. Januar 2000 hat Vorrang (§ 97 FamFG) vor dem § 104 FamFG, wonach die deutschen Gerichte zuständig sind, wenn der Betroffene oder der volljährige Pflegling Deutscher ist oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Das Übereinkommen ist in Deutschland am 1. Januar 2009 in Kraft getreten. Die Tschechische Republik ist ebenso ein Vertragsstaat.
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# Gemäß Art. 5 Abs. 1 ESÜ sind die Behörden, seien es Gerichte oder Verwaltungsbehörden des Vertragsstaats, in dem der Erwachsene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, zuständig, Maßnahmen zum Schutz der Person oder des Vermögens des Erwachsenen zu treffen. Gemäß Art. 5 Abs. 2 ESÜ sind bei einem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts des Erwachsenen in einen anderen Vertragsstaat die Behörden des Staates des neuen gewöhnlichen Aufenthalts zuständig.
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# Maßgeblich für die Frage der Zuständigkeit ist somit, wo die Betroffene ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat und wie dieser Rechtsbegriff auszulegen ist.
    
===Örtlich zuständig===  
 
===Örtlich zuständig===  
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# Hat das nach § 272 Abs. 2 FamFG zuständige Eilgericht die gebotene Eilmaßnahme der Bestellung eines vorläufigen Betreuers einschließlich der Verpflichtung und Aushändigung des Betreuerausweises erledigt, so kommt eine Zuständigkeitsbestimmung durch das Oberlandesgericht nicht in Betracht, wenn das Eilgericht und das für den gewöhnlichen Aufenthalt des Betroffenen zuständige Betreuungsgericht sich nicht über den Verbleib der vom Eilgericht über die einstweilige Anordnung angelegten Akte verständigen können.
 
# Hat das nach § 272 Abs. 2 FamFG zuständige Eilgericht die gebotene Eilmaßnahme der Bestellung eines vorläufigen Betreuers einschließlich der Verpflichtung und Aushändigung des Betreuerausweises erledigt, so kommt eine Zuständigkeitsbestimmung durch das Oberlandesgericht nicht in Betracht, wenn das Eilgericht und das für den gewöhnlichen Aufenthalt des Betroffenen zuständige Betreuungsgericht sich nicht über den Verbleib der vom Eilgericht über die einstweilige Anordnung angelegten Akte verständigen können.
 
# Der Verbleib oder die Entgegennahme dieser Akte trifft keine Aussage über die Zuständigkeit für weitere Eilmaßnahmen oder deren spätere Abänderung.
 
# Der Verbleib oder die Entgegennahme dieser Akte trifft keine Aussage über die Zuständigkeit für weitere Eilmaßnahmen oder deren spätere Abänderung.
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'''OLG Brandenburg, Beschluss vom 24.09.2019, 1 AR 38/19 (SA Z)'''
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Ein wichtiger Grund zur Abgabe im Sinne des §§ 4, 314 FamFG liegt bereits dann vor, wenn die betroffene Person in einem anderen Amtsgerichtsbezirk untergebracht oder unterzubringen ist als im Bezirk des die Betreuungssache führenden Gerichts, an dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Betroffenen kommt es in diesen Fällen nicht an; maßgeblich ist allein der tatsächliche Aufenthalt.
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'''OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.03.2020, 1 AR 4/20 SAZ, 1 AR 004/20 SAZ
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# Zur Abgabe eines Betreuungsverfahrens bei einem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts des Betroffenen.
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# Das abgebende Gericht ist unter dem Gesichtspunkt der Abgabereife grundsätzlich gehalten, zunächst alle Verfügungen zu treffen, die im Zeitpunkt der Abgabe von Amts wegen oder auf Antrag ergehen müssen,
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# Liegt hingegen eine Fallgestaltung vor, in der eine anstehende Tätigkeit wesentlich leichter durch das übernehmende Gericht ausgeführt werden kann, so steht deren Verrichtung der Abgabe des Verfahrens nicht entgegen. Bei alledem richtet sich die Abgabereife nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten, für die insbesondere die Notwendigkeit einer persönlichen Anhörung des Betroffenen von Bedeutung ist. Dabei ist es nach den maßgeblichen Interessen und dem Wohl des Betroffenen in der Regel vorzugswürdig, dass ein ortsnahes Gericht die Betreuung führt.
    
===Funktional zuständig===
 
===Funktional zuständig===
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ist der [[Rechtspfleger]], soweit keine Richtervorbehalte bestehen (§ 15, § 19 Rechtspflegergesetz]. Soweit [[wikipedia:de:Landesrecht|Landesrecht]] es nicht anders regelt, ist für die Anordnung der Betreuung und die Auswahl des Betreuers der [[Betreuungsrichter]] zuständig. In [[Bayern]] ist aufgrund einer neuen Landesverordnung der Rechtspfleger für die [[Betreuerbestellung|Betreuerauswahl]] nach dem Tod des bisherigen Betreuers sowie bei der Bestellung von [[Verhinderungsbetreuer|Ergänzungsbetreuern]] nach § 1899 Abs. 4 BGB zuständig (VO vom 15.03.2006, Bayr. GVBl. S. 170).
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ist der [[Rechtspfleger]], soweit keine Richtervorbehalte bestehen (§ 15, § 19 Rechtspflegergesetz]. Soweit [[wikipedia:de:Landesrecht|Landesrecht]] es nicht anders regelt, ist für die Anordnung der Betreuung und die Auswahl des Betreuers der [[Betreuungsrichter]] zuständig. In [[Bayern]] ist aufgrund einer neuen Landesverordnung der Rechtspfleger für die [[Betreuerbestellung|Betreuerauswahl]] nach dem Tod des bisherigen Betreuers sowie bei der Bestellung von [[Verhinderungsbetreuer|Ergänzungsbetreuern]] nach § 1899 Abs. 4 BGB zuständig (VO vom 15.03.2006, Bayr. GVBl. S. 170). Auch Rheinland-Pfalz hat viele richterliche Befugnisse auf den Rechtspfleger übertragen.
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Rechtsprechung:
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'''KG Berlin, Beschluss vom 03.01.2018, 18 WF 204/17'''
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Ein Rechtspfleger kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn er, ohne zuvor die Partei angehört zu haben, einen Antrag der Partei der Staatsanwaltschaft übergibt zwecks Prüfung eines möglichen Betrugsversuchs.
    
=== Verfahrensgrundsätze ===
 
=== Verfahrensgrundsätze ===
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===Akteneinsicht===
 
===Akteneinsicht===
Das Akteneinsichtsrecht richtet sich nach § 13 FamFG. Hiernach muss ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht werden.  
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Das Akteneinsichtsrecht richtet sich nach § 13 FamFG. Hiernach muss von Nichtverfahrensbeteiligten ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht werden.  
    
'''Rechtsprechung zur Akteneinsicht:'''
 
'''Rechtsprechung zur Akteneinsicht:'''
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# Die Ablehnung der Akteneinsicht durch den geschäftsfähigen Betroffenen führt grundsätzlich dazu, dass selbst einem beschwerdeberechtigten nahen Angehörigen die zum Zwecke der Begründung der Beschwerde beantragte Akteneinsicht zu verweigern ist.
 
# Die Ablehnung der Akteneinsicht durch den geschäftsfähigen Betroffenen führt grundsätzlich dazu, dass selbst einem beschwerdeberechtigten nahen Angehörigen die zum Zwecke der Begründung der Beschwerde beantragte Akteneinsicht zu verweigern ist.
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'''BGH, Beschluss vom 28.3.2018 – XII ZB 168/17'''
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'''BGH, Beschluss vom 28.3.2018 – XII ZB 168/17''', NJW 2018, 1824
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Wird ein Betroffener in einem Betreuungsverfahren von einem Verfahrensbevollmächtigten vertreten, der Akteneinsicht erhalten hat, muss ihm zur Wahrung rechtlichen Gehörs ein eingeholtes [[Sachverständigengutachten]] nicht mehr persönlich ausgehändigt werden
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Wird ein Betroffener in einem Betreuungsverfahren von einem Verfahrensbevollmächtigten vertreten, der Akteneinsicht erhalten hat, muss ihm zur Wahrung rechtlichen Gehörs ein eingeholtes [[Sachverständigengutachten]] nicht mehr persönlich ausgehändigt werden.
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'''LG Stendal, Beschluss vom 12.11.2018, 25 T 133/18'''
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Erben des Betreuten haben Anspruch darauf, Einsicht in die Betreuungsgerichtsakte des Erblassers zu nehmen.
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'''BayObLG, Beschluss vom 12.02.2020, 1 VA 133/19'''
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Wird gegen die vom Betreuungsgericht zu Gunsten eines privaten Dritten ausgesprochene Bewilligung von Einsicht in die Betreuungsakte gemäß Rechtsbehelfsbelehrung Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG gestellt, so sind der Rechtsbehelf nach den Grundsätzen der Meistbegünstigung zu behandeln und das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 17a Abs. 2 und Abs. 6 GVG an das zuständige Beschwerdegericht zu verweisen.
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'''OLG Karlsruhe, Beschluss vom 03.09.2020, 6 VA 23/20'''
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Gehören die ersuchende Staatsanwaltschaft und die ersuchte Justizbehörde (hier: Betreuungsgericht) zu demselben Hoheitsträger, kann die Staatsanwaltschaft eine gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG gegen die Versagung einer Akteneinsicht jedenfalls dann nicht herbeiführen, wenn beide Justizbehörden einer gemeinsamen Entscheidungsspitze unterstehen und sich die ersuchende Behörde nicht auf eigene Rechte berufen kann.
    
=== Verfahrensfähigkeit des Betroffenen ===
 
=== Verfahrensfähigkeit des Betroffenen ===
   −
In seinen eigenen Betreuungsrechtsangelegenheiten ist der Betreute immer [[Verfahrensfähigkeit|verfahrensfähig]] (§ 275 FamFG). Das bedeutet, dass er innerhalb des Gerichtsverfahrens Anträge stellen, Einsicht in die Gerichtsakte nehmen, § 15 FamFG, einen [[wikipedia:de:Prozessbevollmächtigter|Verfahrensbevollmächtigten]] (z.B. einen [[wikipedia:de:Rechtsanwalt|Rechtsanwalt]]) bestellen und Rechtsmittel ([[wikipedia:de:Beschwerde (Recht)|Beschwerde]]) einlegen kann (vgl. BayObLGZ 1987, 17/19). Auch die Bestellung eines [[Verfahrenspfleger]]s, § 276 FamFG,)ändert an dieser [[Verfahrensfähigkeit]] nichts.
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In seinen eigenen Betreuungsrechtsangelegenheiten ist der Betreute immer [[Verfahrensfähigkeit|verfahrensfähig]] (§ 275 FamFG). Das bedeutet, dass er innerhalb des Gerichtsverfahrens Anträge stellen, Einsicht in die Gerichtsakte nehmen, § 13 Abs. 1 FamFG, einen [[wikipedia:de:Prozessbevollmächtigter|Verfahrensbevollmächtigten]] (z.B. einen [[wikipedia:de:Rechtsanwalt|Rechtsanwalt]]) bestellen und Rechtsmittel ([[wikipedia:de:Beschwerde (Recht)|Beschwerde]]) einlegen kann (vgl. BayObLGZ 1987, 17/19). Auch die Bestellung eines [[Verfahrenspfleger]]s, § 276 FamFG,)ändert an dieser [[Verfahrensfähigkeit]] nichts.
   −
Reicht der Betreute eine [[Beschwerde]] gegen die [[Betreuerbestellung]] ein, ist dabei keine Frist zu beachten. Zuständig ist das [[wikipedia:de:Landgericht|Landgericht]]. Kann sich der Betroffene im Verfahren über die Anordnung der Betreuung sich selbst nicht äußern, ist weiterhin zu prüfen, ob ihm ein [[Verfahrenspfleger]] zu bestellen ist, der im Rahmen dieser [[wikipedia:de:Pflegschaft|Pflegschaft]] die Rechte des Betroffenen wahrzunehmen hat.
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Reicht der Betreute eine [[Beschwerde]] gegen die [[Betreuerbestellung]] ein, ist dabei eine Frist von 1 Monat zu beachten. Zuständig ist das [[wikipedia:de:Landgericht|Landgericht]]. Kann sich der Betroffene im Verfahren über die Anordnung der Betreuung sich selbst nicht äußern, ist weiterhin zu prüfen, ob ihm ein [[Verfahrenspfleger]] zu bestellen ist, der im Rahmen dieser [[wikipedia:de:Pflegschaft|Pflegschaft]] die Rechte des Betroffenen wahrzunehmen hat.
    
Siehe auch unter [[Verfahrensfähigkeit]].
 
Siehe auch unter [[Verfahrensfähigkeit]].
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=== Anhörung des Betroffenen ===
 
=== Anhörung des Betroffenen ===
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Der [[wikipedia:de:Richter|Betreuungsrichter]] muss vor einer Entscheidung über die Bestellung eines Betreuers den Betroffenen – von wenigen Ausnahmefällen abgesehen – persönlich [[Anhörung|anhören]] und sich einen unmittelbaren Eindruck von ihm verschaffen ({{Zitat de §|68|fgg}} Abs. 1, S. 1 FGG, ab 1.9.2009 § 278 FamFG,). Dadurch soll sichergestellt werden, dass sich das Gericht hinreichend über die Persönlichkeit des Betroffenen informiert.  Soweit ein Verfahrenspfleger ({{Zitat de §|67|fgg}} FGG, ab 1.9.2009 § 276 FamFG,) bestellt ist, soll die Anhörung in dessen Gegenwart durchgeführt werden. Das Gericht kann auch bereits in dieser Phase des Verfahrens einen [[Sachverständigengutachten|Sachverständigen]] hinzuziehen
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Der [[wikipedia:de:Richter|Betreuungsrichter]] muss vor einer Entscheidung über die Bestellung eines Betreuers den Betroffenen – von wenigen Ausnahmefällen abgesehen – persönlich [[Anhörung|anhören]] und sich einen unmittelbaren Eindruck von ihm verschaffen (§ 278 FamFG,). Dadurch soll sichergestellt werden, dass sich das Gericht hinreichend über die Persönlichkeit des Betroffenen informiert.  Soweit ein Verfahrenspfleger (§ 276 FamFG,) bestellt ist, soll die Anhörung in dessen Gegenwart durchgeführt werden. Das Gericht kann auch bereits in dieser Phase des Verfahrens einen [[Sachverständigengutachten|Sachverständigen]] hinzuziehen
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Die [[Anhörung]] kann nach {{Zitat de §|68|fgg}} Abs. 2 FGG, ab 1.9.2009 § 34 Abs. 2 FamFG, ausnahmsweise unterbleiben wenn dadurch erhebliche Nachteilen für die Gesundheit des Betroffenen zu befürchten sind oder der Betroffene offensichtlich nicht in der Lage ist, seinen Willen kund zu tun.   
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Die [[Anhörung]] kann nach § 34 Abs. 2 FamFG, ausnahmsweise unterbleiben wenn dadurch erhebliche Nachteilen für die Gesundheit des Betroffenen zu befürchten sind oder der Betroffene offensichtlich nicht in der Lage ist, seinen Willen kund zu tun.   
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Nur in sehr dringenden Eilfällen, kann auch ohne Anhörung vorläufig ein Betreuer bestellt werden, dann wird die Anhörung aber unverzüglich nachgeholt. Nach der Rechtsprechung des [[wikipedia:de:Bundesverfassungsgericht|Bundesverfassungsgericht]]es darf von voriger Anhörung nur abgesehen werden, wenn das Gericht mit anderen [[Unterbringungsverfahren|freiheitsentziehenden Maßnahmen]] beschäftigt ist, Termine in Familien oder Zivilsachen sind aber notfalls zu verschieben.
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Nur in sehr dringenden Eilfällen, kann auch ohne Anhörung vorläufig ein Betreuer bestellt werden, dann wird die Anhörung aber unverzüglich nachgeholt (§§ 300 ff FamFG). Nach der Rechtsprechung des [[wikipedia:de:Bundesverfassungsgericht|Bundesverfassungsgericht]]es darf von voriger Anhörung nur abgesehen werden, wenn das Gericht mit anderen [[Unterbringungsverfahren|freiheitsentziehenden Maßnahmen]] beschäftigt ist, Termine in Familien oder Zivilsachen sind aber notfalls zu verschieben.
    
'''BVerfG, Beschluss vom 26.10.2010, 1 BvR 2538/10''':
 
'''BVerfG, Beschluss vom 26.10.2010, 1 BvR 2538/10''':
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=== Vorführung zur Anhörung ===
 
=== Vorführung zur Anhörung ===
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Sofern der Betroffene sich weigert, an der Anhörung teilzunehmen, hat die [[Betreuungsbehörde]] ihn auf Anweisung des Gerichtes zur persönlichen Anhörung (§ 68 Abs. 3 FGG), ab 1.9.2009 § 278 Abs. 5 FamFG, und zur [[wikipedia:de:Untersuchung|Untersuchung]] durch den [[Sachverständigengutachten|Sachverständigen]] ({{Zitat de §|68b|fgg}} Abs. 3 FGG), ab 1.9.2009 § 283 FamFG, vorzuführen.  
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Sofern der Betroffene sich weigert, an der Anhörung teilzunehmen, hat die [[Betreuungsbehörde]] ihn auf Anweisung des Gerichtes zur persönlichen Anhörung ( § 278 Abs. 5 FamFG, und zur [[wikipedia:de:Untersuchung|Untersuchung]] durch den [[Sachverständigengutachten|Sachverständigen]] ( § 283 FamFG, vorzuführen.  
    
Die zwangsweise [[Vorführung]] von Betroffenen zu Anhörungen und Untersuchungen stellt einen schweren Eingriff in die [[wikipedia:de:Persönlichkeitsrechte|Persönlichkeitsrechte]] der Betroffenen dar ({{Zitat Art|2|gg}} [[wikipedia:de:Grundgesetz|Grundgesetz]]). Daher muss der Grundsatz der [[wikipedia:de:Verhältnismäßigkeit|Verhältnismäßigkeit]] hier besonders streng beachtet werden.  
 
Die zwangsweise [[Vorführung]] von Betroffenen zu Anhörungen und Untersuchungen stellt einen schweren Eingriff in die [[wikipedia:de:Persönlichkeitsrechte|Persönlichkeitsrechte]] der Betroffenen dar ({{Zitat Art|2|gg}} [[wikipedia:de:Grundgesetz|Grundgesetz]]). Daher muss der Grundsatz der [[wikipedia:de:Verhältnismäßigkeit|Verhältnismäßigkeit]] hier besonders streng beachtet werden.  
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=== Beteiligung weiterer Personen ===
 
=== Beteiligung weiterer Personen ===
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Neben dem ggf. zu Betreuenden und einem bereits bestellten Betreuer oder Bevollmächtigten sowie der [[Betreuungsbehörde]] sollen auch Angehörige des Betroffenen sowie eine von ihm benannte Vertrauensperson von der Eröffnung eines Betreuungsverfahrens verständigt werden (§ 274 FamFG, § 7 Abs. 4 FamFG).  
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Neben dem ggf. zu Betreuenden und einem bereits bestellten Betreuer oder Bevollmächtigten, dem [[Verfahrenspfleger]] sowie der [[Betreuungsbehörde]] sollen auch Angehörige des Betroffenen sowie eine von ihm benannte Vertrauensperson von der Eröffnung eines Betreuungsverfahrens verständigt werden (§ 274 FamFG, § 7 Abs. 4 FamFG). Die Beteiligung der Zuletzt genannten kann auf Antrag erfolgen, allerdings nur, wenn es der Interessenwahrnehmung des Betroffenen, nicht allein den Interessen der Angehörigen dient. Die Beteiligung kann auch konkludiert (stillschweigend) erfolgen. Wird sie abgelehnt, ist hiergegen binnen 2 Wochen die sofortige Beschwerde zulässig (§ 7 Abs. 5 FamFG).
    
Die Betreuungsbehörde ist als Beteiligter hinzu zu ziehen, wenn sie es verlangt; verlangt einer der Angehörigen oder die Vertrauensperson die Verfahrensbeteiligung, hat der Richter hierüber im Interesse des Betroffenen zu entscheiden. Gegen eine Ablehnung der Verfahrensbeteiligung kann [[Beschwerde]] binnen 14 Tagen eingelegt werden.Dies betrifft nicht nur das Verfahren auf Einrichtung einer Betreuung (oder eines Einwilligungsvorbehaltes), sondern auch weitere Verfahren, die Inhalt, Umfang und Bestand der Betreuung (oder des Einwilligungsvorbehaltes) betreffen. Es kann also z.B. auf Aufgabenkreisänderungen, Betreuerwechsel, die Verlängerung oder die Aufhebung der Betreuung (oder des Einwilligungsvorbehaltes) gehen, nicht aber z.B. um betreuungsgerichtliche Genehmigungsverfahren oder Vergütungsbewilligungen.
 
Die Betreuungsbehörde ist als Beteiligter hinzu zu ziehen, wenn sie es verlangt; verlangt einer der Angehörigen oder die Vertrauensperson die Verfahrensbeteiligung, hat der Richter hierüber im Interesse des Betroffenen zu entscheiden. Gegen eine Ablehnung der Verfahrensbeteiligung kann [[Beschwerde]] binnen 14 Tagen eingelegt werden.Dies betrifft nicht nur das Verfahren auf Einrichtung einer Betreuung (oder eines Einwilligungsvorbehaltes), sondern auch weitere Verfahren, die Inhalt, Umfang und Bestand der Betreuung (oder des Einwilligungsvorbehaltes) betreffen. Es kann also z.B. auf Aufgabenkreisänderungen, Betreuerwechsel, die Verlängerung oder die Aufhebung der Betreuung (oder des Einwilligungsvorbehaltes) gehen, nicht aber z.B. um betreuungsgerichtliche Genehmigungsverfahren oder Vergütungsbewilligungen.
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Die Beteiligten sind in den genannten Verfahren anzuhören (§ 279 FamFG); sie haben auch Akteneinsichtsrecht (§ 13 FamFG). Weitere Personen können seitens des Gerichtes als Zeugen oder [[Sachverständigengutachten|Sachverständige]] gehört werden.
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Die Beteiligten sind in den genannten Verfahren anzuhören (§ 279 FamFG); sie haben auch Akteneinsichtsrecht (§ 13 FamFG). Weitere Personen können seitens des Gerichtes als Zeugen oder [[Sachverständigengutachten|Sachverständige]] gehört werden. Zur Teilnahme weitere Personen siehe § 170 GVG.
    
Rechtsprechung:
 
Rechtsprechung:
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# Kann der im erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligte Angehörige gemäß § 303 Abs. 4 FamFG – hier als Bevollmächtigter – Beschwerde im Namen des Betroffenen einlegen, besteht keine Notwendigkeit für ein darüber hinausgehendes Beschwerderecht.
 
# Kann der im erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligte Angehörige gemäß § 303 Abs. 4 FamFG – hier als Bevollmächtigter – Beschwerde im Namen des Betroffenen einlegen, besteht keine Notwendigkeit für ein darüber hinausgehendes Beschwerderecht.
 
   
 
   
   
'''BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2017 XII ZB 426/17''':
 
'''BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2017 XII ZB 426/17''':
 
   
 
   
 
# Als Person des Vertrauens im Sinne von § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG kommen ausschließlich natürliche Personen in Betracht.
 
# Als Person des Vertrauens im Sinne von § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG kommen ausschließlich natürliche Personen in Betracht.
 
# Zu einem für ein Ordensmitglied geführten Betreuungsverfahren kann die Ordensgemeinschaft nicht als Beteiligte hinzugezogen werden.
 
# Zu einem für ein Ordensmitglied geführten Betreuungsverfahren kann die Ordensgemeinschaft nicht als Beteiligte hinzugezogen werden.
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'''BGH, Beschluss vom 25. April 2018 - XII ZB 282/17'''
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Kann der im erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligte Angehörige gemäß § 303 Abs. 4 FamFG - hier als Bevollmächtigter - Beschwerde im Namen des Betroffenen einlegen, besteht keine Notwendigkeit für ein darüber hinausgehendes Beschwerderecht.
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'''LG Osnabrück, Beschluss vom 18.04.2019, 4 S 41/19'''
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Der Grundsatz, dass ein Betroffenen gegenüber einem ehrenkränkenden Vorbringen eines Zeugen in einem schwebenden Verfahren, in dem der Amtsermittlungsgrundsatz gilt, weder Widerruf noch Unterlassung fordern kann, gilt entsprechend für Betreuungsverfahren.
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'''BGH, Beschluss vom 17. März 2021 - XII ZB 169/19
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# Für die auch konkludent mögliche Hinzuziehung zu einem Betreuungsverfahren ist erforderlich, dass das Gericht dem Beteiligten eine Einflussnahme auf das laufende Verfahren ermöglichen will und dies zum Ausdruck bringt (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 17. Juni 2020 XII ZB 574/19 FamRZ 2020, 1590 und vom 27. März 2019 XII ZB 417/18 FamRZ 2019, 1091).
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# Allein die Bekanntgabe der erstinstanzlichen Entscheidung bewirkt noch keine Beteiligung im Sinne der §§ 7, 274, 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2017 XII ZB 213/16 FamRZ 2018, 197).
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'''OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.05.2021, I-3 Va 10/19'''
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Wer die Voraussetzungen des § 274 FamFG nicht erfüllt, wird nicht dadurch zum Beteiligten in einem Betreuungsverfahren, dass er dieses angeregt hat. Sein Gesuch um Einsicht in die Betreuungsakten ist deshalb als Antrag eines Dritten gemäß §§ 23 ff. EGGVG zu behandeln.
    
=== Sozialbericht der Betreuungsbehörde ===
 
=== Sozialbericht der Betreuungsbehörde ===
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Das Betreuungsgericht kann die örtliche [[Betreuungsbehörde]] mit der [[Sachverhaltsaufklärung]] beauftragen ({{Zitat de §|8|btbg}} BtBG). Die Betreuungsbehörde soll dann z.B. nahe Angehörige befragen und Vorschläge zur Notwendigkeit der [[Betreuerbestellung]], etwaigen Aufgabenkreisen und zur Auswahl eines geeigneten Betreuers machen. Die Betreuungsbehörde soll auch darüber hinaus Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten, wenn es der Sachverhaltsaufklärung dient oder der Betroffene es verlangt § 279 FamFG. Diese Tätigkeit wird auch als Sozialberichterstattung bezeichnet. Sie ist unabhängig davon, ob die Betreuungsbehörde zuvor gem. § 274 Abs. 2 FamFG ihre Verfahrensbeteiligung verlangt hat und betrifft auch Verfahren, die nicht unter § 274 FamFG fallen, z.B Verfahren auf [[Betreuervergütung]] oder betreuungsgerichtliche [[Genehmigungen]]. Auch die Ermittlung der zu verständigenden Angehörigen (§ 7 Abs.- 4 FamFG) oder die Einholung der [[Einverständniserklärung]] gem. § 1898 BGB des zu bestellenden Betreuers kann im Rahmen der Sachverhaltsaufklärung auf die Betreuungsbehörde delegiert werden.
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Das Betreuungsgericht hat die örtliche [[Betreuungsbehörde]] mit der [[Sachverhaltsaufklärung]] beauftragen ({{Zitat de §|8|btbg}} BtBG). Die Betreuungsbehörde soll dann z.B. nahe Angehörige befragen und Vorschläge zur Notwendigkeit der [[Betreuerbestellung]], etwaigen Aufgabenkreisen und zur Auswahl eines geeigneten Betreuers machen. Die Betreuungsbehörde hat auch darüber hinaus seit 2014 generell Gelegenheit zur Stellungnahme, § 279 FamFG. Diese Tätigkeit wird auch als Sozialberichterstattung bezeichnet. Sie ist unabhängig davon, ob die Betreuungsbehörde zuvor gem. § 274 Abs. 2 FamFG ihre Verfahrensbeteiligung verlangt hat und betrifft auch Verfahren, die nicht unter § 274 FamFG fallen, z.B Verfahren auf [[Betreuervergütung]] oder betreuungsgerichtliche [[Genehmigungen]]. Auch die Ermittlung der zu verständigenden Angehörigen (§ 7 Abs. 4 FamFG) oder die Einholung der [[Einverständniserklärung]] gem. § 1898 BGB des zu bestellenden Betreuers kann im Rahmen der Sachverhaltsaufklärung auf die Betreuungsbehörde delegiert werden.
    
Seit 1.7.2014 ist das Betreuungsgericht in jedem Fall verpflichtet, vor der endgültigen Bestellung des Betreuers der Betreuungsbehörde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (§ 279 Abs. 2 FamFG).
 
Seit 1.7.2014 ist das Betreuungsgericht in jedem Fall verpflichtet, vor der endgültigen Bestellung des Betreuers der Betreuungsbehörde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (§ 279 Abs. 2 FamFG).
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=== Sachverständigengutachten ===
 
=== Sachverständigengutachten ===
 
[[Bild:Arztzeugnis.jpg|200px|right]]
 
[[Bild:Arztzeugnis.jpg|200px|right]]
Die [[Betreuerbestellung]] setzt ein vom Gericht in Auftrag gegebenes [[Sachverständigengutachten]] eines [[wikipedia:de:Gerichtssachverständiger|Sachverständigen]] über die Notwendigkeit der Betreuung voraus. Ein (selbst vorgelegtes) ärztliches [[wikipedia:de:Attest|Zeugnis]], ist nur dann ausreichend, wenn der Betroffene eine Betreuerbestellung selbst beantragt. In Eilfällen genügt gleichfalls ein ärztliches Zeugnis, die Begutachtung ist aber nachzuholen.  
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Die [[Betreuerbestellung]] setzt ein vom Gericht in Auftrag gegebenes [[Sachverständigengutachten]] eines [[wikipedia:de:Gerichtssachverständiger|Sachverständigen]] über die Notwendigkeit der Betreuung voraus. Ein (selbst vorgelegtes) [[Arztzeugnis]], ist nur dann ausreichend, wenn der Betroffene eine Betreuerbestellung selbst beantragt. In Eilfällen genügt gleichfalls ein ärztliches Zeugnis, die Begutachtung ist aber nachzuholen.  
   −
Das [[Sachverständigengutachten]] soll Aussagen über die Notwendigkeit der Betreuung bzw. der zu genehmigenden Handlung machen ({{Zitat de §|68b|fgg}} FGG).  
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Das [[Sachverständigengutachten]] soll Aussagen über die Notwendigkeit der Betreuung bzw. der zu genehmigenden Handlung machen (§ 280 FamFG).  
 
Es sollte beinhalten: Sachverhalt, [[wikipedia:de:Anamnese|Vorgeschichte]], [[wikipedia:de:Diagnose|Untersuchungsergebnisse]], Beurteilung einschließlich einer Prognose, Zusammenfassung.
 
Es sollte beinhalten: Sachverhalt, [[wikipedia:de:Anamnese|Vorgeschichte]], [[wikipedia:de:Diagnose|Untersuchungsergebnisse]], Beurteilung einschließlich einer Prognose, Zusammenfassung.
 
Der [[wikipedia:de:Gerichtssachverständiger|Sachverständige]] hat die betroffene Person vor der Erstattung des Gutachtens persönlich anzuhören bzw. zu untersuchen.  
 
Der [[wikipedia:de:Gerichtssachverständiger|Sachverständige]] hat die betroffene Person vor der Erstattung des Gutachtens persönlich anzuhören bzw. zu untersuchen.  
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Die Feststellung einer psychischen [[wikipedia:de:Krankheit|Krankheit]] oder seelischen [[wikipedia:de:Behinderung|Behinderung]] des Betroffenen als Voraussetzung der Betreuung erfordert die fachpsychiatrische Konkretisierung. Dabei müssen die Auswirkungen auf die kognitiven und voluntativen Fähigkeiten des Betroffenen genau dargelegt werden. Die allgemeine Beschreibung des Zustandes als "Altersstarrsinn“ reicht dafür nicht aus: BayObLG, Beschluss vom 24.08.2001, {{Rspr|3Z BR 246/01}}, [[BtPrax]] 2002, 37
 
Die Feststellung einer psychischen [[wikipedia:de:Krankheit|Krankheit]] oder seelischen [[wikipedia:de:Behinderung|Behinderung]] des Betroffenen als Voraussetzung der Betreuung erfordert die fachpsychiatrische Konkretisierung. Dabei müssen die Auswirkungen auf die kognitiven und voluntativen Fähigkeiten des Betroffenen genau dargelegt werden. Die allgemeine Beschreibung des Zustandes als "Altersstarrsinn“ reicht dafür nicht aus: BayObLG, Beschluss vom 24.08.2001, {{Rspr|3Z BR 246/01}}, [[BtPrax]] 2002, 37
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Die Qualifikation des [[wikipedia:de:Gerichtssachverständiger|Sachverständigen]] ist im [[Betreuungsverfahren]]  (anders als im [[Unterbringungsverfahren]]) nicht gesetzlich definiert. Häufig wird es ein Arzt sein, es können aber auch andere Berufsprofessionen als Sachverständige herangezogen werden (z.B. [[wikipedia:de:Psychologe|Psychologe]]n, [[wikipedia:de:Sozialarbeiter|Sozialarbeiter]], Sozialpädagogen, Heilpädagogen usw.). Der Sachverständige wird nach den Bestimmungen des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes ([[wikipedia:de:JVEG|JVEG]]) bezahlt.
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Die Qualifikation des [[wikipedia:de:Gerichtssachverständiger|Sachverständigen]] ist inzwischen dahin gehend geregelt, dass ein Facharzt für Psychiatrie sein soll, zumindest muss der Arzt Erfahrungen auf diesem Gebiet haben. Der Sachverständige wird nach den Bestimmungen des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes ([[wikipedia:de:JVEG|JVEG]]) bezahlt.
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Aus {{Zitat de §|15|fgg}} FGG in Verbindung mit {{Zitat de §|406|zpo}} ZPO folgt, dass der Gutachter abgelehnt werden kann, wenn Gründe vorhanden sind, die Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Gutachters rechtfertigen und die Besorgnis der Befangenheit des Gutachters begründen ({{Zitat de §|42|zpo}} ZPO). Zum Beispiel können unsachliche Äußerungen im Vorgutachten die Besorgnis der Befangenheit begründen. Innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt des Beweisbeschlusses des Gerichts sollte der Betroffene oder der [[Verfahrenspfleger]] (das kann ein Anwalt sein, aber z.B. auch ein sachkundiger Freund/Bekannter) bei Gericht beantragen, dass ein anderer Gutachter bestellt wird. Sollten sich die Anhaltspunkte für die Besorgnis der Befangenheit erst aus dem Gutachten selbst ergeben, kann die Ablehnung auch noch innerhalb einer angemessenen Überlegenszeit nach Erhalt des Gutachtens erfolgen ({{Zitat de §|406|zpo}} Abs. 2 Satz 2 ZPO; LG Kassel FamRZ 1997, 889). Dass der Sachverständige den Betroffenen zu einem früheren Zeitpunkt, etwa im Rahmen einer geschlossenen [[Unterbringung]], bereits behandelt hat, steht seiner Bestellung nach herrschender Auffassung nicht zwingend entgegen (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 1995, 11; OLG Hamm Beschluss vom 07.12.2004, {{Rspr|15 W 398/04}}).
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Aus {{Zitat de §|406|zpo}} ZPO folgt, dass der Gutachter abgelehnt werden kann, wenn Gründe vorhanden sind, die Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Gutachters rechtfertigen und die Besorgnis der Befangenheit des Gutachters begründen ({{Zitat de §|42|zpo}} ZPO). Zum Beispiel können unsachliche Äußerungen im Vorgutachten die Besorgnis der Befangenheit begründen. Innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt des Beweisbeschlusses des Gerichts sollte der Betroffene oder der [[Verfahrenspfleger]] (das kann ein Anwalt sein, aber z.B. auch ein sachkundiger Freund/Bekannter) bei Gericht beantragen, dass ein anderer Gutachter bestellt wird. Sollten sich die Anhaltspunkte für die Besorgnis der Befangenheit erst aus dem Gutachten selbst ergeben, kann die Ablehnung auch noch innerhalb einer angemessenen Überlegenszeit nach Erhalt des Gutachtens erfolgen ({{Zitat de §|406|zpo}} Abs. 2 Satz 2 ZPO; LG Kassel FamRZ 1997, 889). Dass der Sachverständige den Betroffenen zu einem früheren Zeitpunkt, etwa im Rahmen einer geschlossenen [[Unterbringung]], bereits behandelt hat, steht seiner Bestellung nach herrschender Auffassung nicht zwingend entgegen (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 1995, 11; OLG Hamm Beschluss vom 07.12.2004, {{Rspr|15 W 398/04}}).
    
Siehe auch unter [[Sachverständigengutachten]].
 
Siehe auch unter [[Sachverständigengutachten]].
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===Bestellungsbeschluss===
 
===Bestellungsbeschluss===
Im [[Gerichtsbeschluss|Bestellungsbeschluss]] ist aufzuführen, für wen ein Betreuer bestellt wird, der Name des Betreuers (bei Vereins- und [[Behördenbetreuer]]n auch der Name des [[Betreuungsverein]]s bzw. der [[Betreuungsbehörde]]), der [[Aufgabenkreis]] des Betreuers, ob und ggf. für welchen Aufgabenkreis ein [[Einwilligungsvorbehalt]] festgelegt wurde, das Datum der Überprüfung des Bestellungsbeschlusses (spätestens nach 7 Jahren) sowie eine [[wikipedia:de:Rechtsmittelbelehrung|Rechtsmittelbelehrung]] (§ 39 FamFG).  Separat muss vermerkt werden, wenn der Betreuer das Recht haben soll, die [[Postkontrolle|Post oder den Telefonverkehr]] des Betreuten zu beschränken (§ 1896 Abs. 4 BGB). Wird die [[Berufsbetreuer|Betreuung]] beruflich geführt, ist dies ebenfalls zu vermerken (§ 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB). Der Beschluss ist dem Betreuten bekanntzugeben, seinem [[Verfahrenspfleger]], dem Betreuer und der [[Betreuungsbehörde]] (§ 287 FamFG). Ggf. sind auch andere Behörden (z.B. Wahlamt, Meldeamt) zu verständigen (§ 308 FamFG, § 309 FamFG, § 310 FamFG, § 311 FamFG) sowie das Heim, in dem der Betroffene lebt.
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Im [[Gerichtsbeschluss|Bestellungsbeschluss]] ist aufzuführen, für wen ein Betreuer bestellt wird, der Name des Betreuers (bei Vereins- und [[Behördenbetreuer]]n auch der Name des [[Betreuungsverein]]s bzw. der [[Betreuungsbehörde]]), der [[Aufgabenkreis]] des Betreuers, ob und ggf. für welchen Aufgabenkreis ein [[Einwilligungsvorbehalt]] festgelegt wurde, das Datum der Überprüfung des Bestellungsbeschlusses (spätestens nach 7 Jahren) sowie eine [[wikipedia:de:Rechtsmittelbelehrung|Rechtsmittelbelehrung]] (§ 39 FamFG).  Separat muss vermerkt werden, wenn der Betreuer das Recht haben soll, die [[Postkontrolle|Post oder den Telefonverkehr]] des Betreuten zu beschränken (§ 1896 Abs. 4 BGB). Wird die [[Berufsbetreuer|Betreuung]] beruflich geführt, ist dies ebenfalls zu vermerken (§ 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB). Der Beschluss ist dem Betreuten bekanntzugeben, seinem [[Verfahrenspfleger]], dem Betreuer und der [[Betreuungsbehörde]] (§§ 287, 288 FamFG). Ggf. sind auch andere Behörden (z.B. Meldeamt) zu verständigen (§ 308 FamFG, § 309 FamFG, § 310 FamFG, § 311 FamFG) sowie das Heim, in dem der Betroffene lebt.
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====Wirksamkeit der Betreuerbestellung====
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===Wirksamkeit der Betreuerbestellung===
 
Der Gerichtsbeschluss wird mit Bekanntgabe an den Betreuer rechtswirksam (§ 287 FamFG). Die Form der Bekanntgabe ist nicht vorgeschrieben. Es ist möglich, dass der Beschluss dem bei der [[Anhörung]] anwesenden Betreuer mündlich bekannt gegeben wird (§ 41 FamFG). Wird die "sofortige Wirksamkeit" angeordnet, wird der Beschluss auch dadurch rechtswirksam, wenn er dem Betreuten oder seinem [[Verfahrenspfleger]] bekannt gegeben wird oder der Betreuungsrichter den Vorgang der Geschäftsstelle des [[Betreuungsgericht]]es übergibt.  
 
Der Gerichtsbeschluss wird mit Bekanntgabe an den Betreuer rechtswirksam (§ 287 FamFG). Die Form der Bekanntgabe ist nicht vorgeschrieben. Es ist möglich, dass der Beschluss dem bei der [[Anhörung]] anwesenden Betreuer mündlich bekannt gegeben wird (§ 41 FamFG). Wird die "sofortige Wirksamkeit" angeordnet, wird der Beschluss auch dadurch rechtswirksam, wenn er dem Betreuten oder seinem [[Verfahrenspfleger]] bekannt gegeben wird oder der Betreuungsrichter den Vorgang der Geschäftsstelle des [[Betreuungsgericht]]es übergibt.  
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'''OLG München, Beschluss vom 24.09.2008, 33 Wx 179/08''', FamRZ 2009, 250= FGPrax 2008, 248 = NJW-RR 2009, 221
 
'''OLG München, Beschluss vom 24.09.2008, 33 Wx 179/08''', FamRZ 2009, 250= FGPrax 2008, 248 = NJW-RR 2009, 221
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Ein Betreuer kann auch vorab mündlich, z.B. in einem Telefongespräch mit dem zuständigen Richter, bestellt werden. Für den Beginn der Betreuung ist dieses Datum auch dann maßgebend, wenn der schriftlich niedergelegte Beschluss erst zu einem späteren Zeitpunkt der Geschäftsstelle zur Bekanntmachung übergeben wird.
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Ein Betreuer kann auch vorab mündlich, z.B. in einem Telefongespräch mit dem zuständigen Richter, bestellt werden. Für den Beginn der Betreuung ist dieses Datum auch dann maßgebend, wenn der schriftlich niedergelegte Beschluss erst zu einem späteren Zeitpunkt der Geschäftsstelle zur Bekanntmachung übergeben wird. - Hinweis: der vorstehende Beschluss ist durch § 41 FamFG seit 1.9.2009 irrelevant geworden.
    
'''BGH, Beschluss vom 12.09.2012, XII ZB 27/12''', NJW-RR 2012, 1475 = FamRB 2012, 378 = FGPrax 2012, 280:
 
'''BGH, Beschluss vom 12.09.2012, XII ZB 27/12''', NJW-RR 2012, 1475 = FamRB 2012, 378 = FGPrax 2012, 280:
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[[Bild:Erweiterungen.gif|thumb|300px|right|Erweiterungen von Aufgabenkreisen]]
 
[[Bild:Erweiterungen.gif|thumb|300px|right|Erweiterungen von Aufgabenkreisen]]
 
[[Bild:Einschraenkungen.gif|thumb|300px|right|Einschränkungen von Aufgabenkreisen]]
 
[[Bild:Einschraenkungen.gif|thumb|300px|right|Einschränkungen von Aufgabenkreisen]]
Nach der Entscheidung über die [[Betreuerbestellung]]en können weiteren Betreuungsverfahren notwendig werden, z.B. zur Erweiterung oder Einschränkung von [[Aufgabenkreis]]en, Anordnung oder Aufhebung von [[Einwilligungsvorbehalt]]en oder Aufhebung der gesamten Betreuung, [[Betreuerwechsel]]. Grundsätzlich sind hierbei die gleichen Verfahrensregeln zu beachten, wie bei der Erstbestellung. Unter bestimmten Umständen kann auf Verfahrenshandlungen verzichtet werden, z.B., wenn Änderungen in den Aufgabenkreisen nur unwesentliche Erweiterungen darstellen oder binnen 6 Monaten erfolgen (vgl. § 293 Abs. 2 FamFG).
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Nach der Entscheidung über die [[Betreuerbestellung]]en können weitere Betreuungsverfahren notwendig werden, z.B. zur Erweiterung oder Einschränkung von [[Aufgabenkreis]]en, Anordnung oder Aufhebung von [[Einwilligungsvorbehalt]]en oder Aufhebung der gesamten Betreuung, [[Betreuerwechsel]]. Grundsätzlich sind hierbei die gleichen Verfahrensregeln zu beachten, wie bei der Erstbestellung. Unter bestimmten Umständen kann auf Verfahrenshandlungen verzichtet werden, z.B., wenn Änderungen in den Aufgabenkreisen nur unwesentliche Erweiterungen darstellen oder binnen 6 Monaten erfolgen (vgl. § 293 Abs. 2 FamFG).
    
Rechtsprechung:  
 
Rechtsprechung:  
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Es gilt für das Verfahren über den Antrag auf [[Aufhebung der Betreuung]] der Grundsatz der Amtsermittlung. Will das Betreuungsgericht dem Antrag nicht entsprechen, so bestehen keine besonderen verfahrensrechtlichen Vorschriften. Liegt das letzte Gutachten mehr als 1 1/2 Jahre zurück und sind aus dem Schreiben des Betroffenen Anhaltspunkte für paranoide Vorstellungen erkennbar, so ist es nicht zu beanstanden, wenn zur Aufklärung der weiteren Erforderlichkeit der Betreuung vom Tatrichter ein [[Sachverständigengutachten]] in Auftrag gegeben wird.
 
Es gilt für das Verfahren über den Antrag auf [[Aufhebung der Betreuung]] der Grundsatz der Amtsermittlung. Will das Betreuungsgericht dem Antrag nicht entsprechen, so bestehen keine besonderen verfahrensrechtlichen Vorschriften. Liegt das letzte Gutachten mehr als 1 1/2 Jahre zurück und sind aus dem Schreiben des Betroffenen Anhaltspunkte für paranoide Vorstellungen erkennbar, so ist es nicht zu beanstanden, wenn zur Aufklärung der weiteren Erforderlichkeit der Betreuung vom Tatrichter ein [[Sachverständigengutachten]] in Auftrag gegeben wird.
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Siehe auch unter [[Betreuerwechsel]].
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===Ablehnungsbeschluss===
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Siehe auch unter [[Betreuerwechsel]].
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Das Betreuungsverfahren kann auch mit einem Ablehnungs- bzw Einstellungsbeschluss enden, d.h., dass kein Betreuer bestellt wird. Gründe hierfür können sein:
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*Antragsrücknahme durch den Betroffenen
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*Nichtvorliegen der medizinischen [[Betreuungsvoraussetzung]]en, § 1896 Abs. 1 BGB
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*Nichtvorliegen eines (inländischen) Fürsorgebedürfnisses, § 1896 Abs. 2 BGB
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*Vorliegen geeigneter Betreuungsalternativen (zB einer ausreichenden [[Vorsorgevollmacht]])
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*Fehlende Zustimmung des Betroffenen (bei [[freier Wille|freier Willensbestimmung]], § 1896 Abs. 1a BGB.
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Rechtsprechung:
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'''LG Memmingen, Beschluss vom 30.09.2019, 41 T 991/19'''
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# Keine entgegenstehende materielle Rechtskraft einer früheren Ablehnung der Anordnung einer Betreuung bei der Entscheidung über eine wiederholte Anregung des Betroffenen zu einer solchen Anordnung.
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# Auf die Entscheidung über eine wiederholte Anregung des Betroffenen zur Anordnung einer Betreuung ist nicht § 48 Abs. 1 und 2 FamFG anwendbar, weil dort nicht nur eine formelle Rechtskraft, sondern auch eine materielle Rechtskraft der früheren Endentscheidung vorausgesetzt wird.
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# Wiederholte Anregungen des Betroffenen zur Bestellung eines Betreuers kann der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegenstehen, wenn die Anregung evident unberechtigt ist und keinerlei Änderungen der zugrundeliegenden Sach- oder Rechtslage ersichtlich sind.
    
==Überprüfung der Betreuerbestellung==
 
==Überprüfung der Betreuerbestellung==
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Im Verfahren der Beschwerde gegen eine Betreuungsanordnung kann nach dem Tod des Betroffenen von den gemäß § 303 FamFG beschwerdeberechtigten Angehörigen oder Vertrauenspersonen kein Feststellungsantrag nach § 62 FamFG gestellt werden.
 
Im Verfahren der Beschwerde gegen eine Betreuungsanordnung kann nach dem Tod des Betroffenen von den gemäß § 303 FamFG beschwerdeberechtigten Angehörigen oder Vertrauenspersonen kein Feststellungsantrag nach § 62 FamFG gestellt werden.
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'''BGH, Beschluss vom 21. August 2019 - XII ZB 135/19'''
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# Der Ablauf der festgesetzten Überprüfungsfrist hat auf die Fortgeltung der Betreuung einschließlich eines etwa angeordneten Einwilligungsvorbehalts keine Auswirkungen.
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# Wird die vom erstinstanzlichen Gericht festgesetzte Überprüfungsfrist im Verlauf des Beschwerdeverfahrens überschritten, darf das Beschwerdegericht eine gegen die Betreuungsanordnung gerichtete Beschwerde nur dann zurückweisen, wenn es sich im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht die Überzeugung davon verschafft hat, dass die Maßnahme auch im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung noch erforderlich ist.
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# Zu den Voraussetzungen, unter denen das Beschwerdegericht von einer erneuten Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren absehen kann.
    
=== Betreuungsgerichtliche Genehmigungen ===
 
=== Betreuungsgerichtliche Genehmigungen ===
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==Rechtsnormen zum Betreuungsverfahren (Bestimmungen aus dem FamFG)==
 
==Rechtsnormen zum Betreuungsverfahren (Bestimmungen aus dem FamFG)==
 
[[Bild:Gesetzbuch.jpg|200px|right]]
 
[[Bild:Gesetzbuch.jpg|200px|right]]
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===Kommentierungen===
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*[https://www.jusline.de/index.php?cpid=ba688068a8c8a95352ed951ddb88783e&lawid=603&paid=7 Kommentierung zu § 7 FamFG bei Justine]
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*[https://www.jusline.de/index.php?cpid=ba688068a8c8a95352ed951ddb88783e&lawid=603&paid=271&mvpa=281 Kommentierung zu § 271 FamFG bei Jusline]
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*[https://www.jusline.de/index.php?cpid=ba688068a8c8a95352ed951ddb88783e&lawid=603&paid=272&mvpa=282 Kommentierung zu § 272 FamFG bei Jusline]
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*[https://www.jusline.de/index.php?cpid=ba688068a8c8a95352ed951ddb88783e&lawid=603&paid=274&mvpa=284 Kommentierung zu § 274 FamFG bei Jusline]
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*[https://www.jusline.de/index.php?cpid=ba688068a8c8a95352ed951ddb88783e&lawid=603&paid=275&mvpa=285 Kommentierung zu § 275 FamFG bei Jusline]
      
===Gesetzestexte und Verweise ab 1.9.2009===
 
===Gesetzestexte und Verweise ab 1.9.2009===
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*§ 310 FamFG Mitteilungen an Leiter von Unterbringungseinrichtungen
 
*§ 310 FamFG Mitteilungen an Leiter von Unterbringungseinrichtungen
 
*§ 311 FamFG Mitteilungen zur Strafverfolgung
 
*§ 311 FamFG Mitteilungen zur Strafverfolgung
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==Podcast betroyt.de==
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*[https://betroyt.de/podcast/#8 Betroyt-de-Podcast von Rechtsanwalt Roy Kreutzer zum Thema Betreuungsverfahren]
    
== Literatur ==
 
== Literatur ==
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===Bücher im Bundesanzeiger-Verlag===
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===Bücher im Reguvis-Verlag===
 
[[Bild:Buecher.jpg|right]]
 
[[Bild:Buecher.jpg|right]]
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*[https://shop.bundesanzeiger-verlag.de/betreuung-und-pflege/praxiskommentar-betreuungs-und-unterbringungsverf/?cHash=5d4dd6a1ffacf5b1e72e2e8c7dc09e1e Fröschle: Praxiskommentar Betreuungs- und Unterbringungsverfahren, Neuauflage 2010]
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*[https://shop.reguvis.de/betreuung-und-pflege/praxiskommentar-betreuungs-und-unterbringungsverf/ Fröschle: Praxiskommentar Betreuungs- und Unterbringungsverfahren, Neuauflage 2010]
*[https://shop.bundesanzeiger-verlag.de/betreuung-und-pflege/genehmigungen-bei-betreuung-und-vormundschaft/?cHash=28da97024892b151a9c6d7f2dbee1a80 Fiala u.a.: Genehmigungen bei Betreuung und Vormundschaft]
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*[https://shop.reguvis.de/betreuung-und-pflege/genehmigungen-bei-betreuung-und-vormundschaft/ Fiala u.a.: Genehmigungen bei Betreuung und Vormundschaft]
*[https://shop.bundesanzeiger-verlag.de/betreuung-und-pflege/verfahrenspflegschaft-in-betreuungs-und-unterbrin/?cHash=a8c76ba429692c9f2f5ef4fc4c24b1f8 Harm: Verfahrenspflegschaft in Betreuungs- und Unterbringungssachen]
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*[https://shop.reguvis.de/betreuung-und-pflege/verfahrenspflegschaft-in-betreuungs-und-unterbrin/ Harm: Verfahrenspflegschaft in Betreuungs- und Unterbringungssachen]
*[https://shop.bundesanzeiger-verlag.de/kindschafts-und-familienrecht/die-fgg-reform-das-neue-verfahrensrecht/?cHash=e5ae53237e867c900aa728b94fc80c4c Meier-Seitz u.a.: Die FGG-Reform. Das neue Verfahrensrecht]
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*[https://shop.reguvis.de/kindschafts-und-familienrecht/die-fgg-reform-das-neue-verfahrensrecht/ Meier-Seitz u.a.: Die FGG-Reform. Das neue Verfahrensrecht]
    
===weitere Bücher===
 
===weitere Bücher===
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*Fröschle: Fehler bei der Sachverhaltsermittlung in Betreuungssachen; FamRZ 2012, 55
 
*Fröschle: Fehler bei der Sachverhaltsermittlung in Betreuungssachen; FamRZ 2012, 55
 
*Gleißner: Entlastungserklärung für Vormund und Pfleger, in: Rpfleger 1986, 462
 
*Gleißner: Entlastungserklärung für Vormund und Pfleger, in: Rpfleger 1986, 462
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*Harm: Die Evaluierung der FGG-Reform; Ergebnisse zum Verfahrenspfleger; BtPrax 2018, 107
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*Harm: Die persönliche Anhörung - ein Kommunikationsproblem; BtPrax 2021, 13
 
*Holzer: Der Beteiligtenbegriff in der freiwilligen Gerichtsbarkeit; ZNotP 2009, 122
 
*Holzer: Der Beteiligtenbegriff in der freiwilligen Gerichtsbarkeit; ZNotP 2009, 122
 
*Holzhauer, Heinz: Abhebungen des Betreuers vom Konto des Betreuten unter 5000,--DM immer genehmigungsfrei? BtPrax 1994, 42
 
*Holzhauer, Heinz: Abhebungen des Betreuers vom Konto des Betreuten unter 5000,--DM immer genehmigungsfrei? BtPrax 1994, 42

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