Betreuungsverein

Aus Online-Lexikon Betreuungsrecht
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Allgemeines

Den anerkannten Betreuungsvereinen misst der Gesetzgeber eine große Bedeutung bei der Umsetzung des Betreuungsgesetzes in die Praxis zu. Es handelt sich um eingetragene Vereine. Zurzeit existieren in Deutschland etwa 830 Betreuungsvereine. Die Zahl ist seit einigen Jahren leicht rückläufig, zumal einige Bundesländer und Kommunen die Finanzierung für die sog. Querschnittsarbeit (mit Ehrenamtlichen) beschränkt oder eingestellt haben.

Die Grundkonzeption eines Betreuungsvereines hat der Gesetzgeber aus dem Bereich der kirchlichen Sozialarbeit stammenden Konzept der „organisierten Einzelvormundschaft“ übernommen. Hiernach führen ehrenamtliche Mitglieder des Vereins die Betreuungen und werden von den hauptamtlichen Fachkräften bei schwierigen Einzelfragen unterstützt.

Für die Tätigkeit eines Betreuungsvereines ist es erforderlich, dass dieser nach § 1908f (in Verbindung mit Landesrecht) von der zuständigen Behörde (meist überörtliche Betreuungsbehörde) anerkannt wurde.

Bestellung zum Vereinsbetreuer

Hauptamtliche Mitarbeiter des Betreuungsvereines können in dieser Eigenschaft gemäß § 1897 Abs. 2 BGB zum Betreuer bestellt werden. Sie sind rechtlich Einzelbetreuer. Voraussetzung ist die Zustimmung des Vereins und des Mitarbeiters. Der Vereinsmitarbeiter ist von dienstlichen Weisungen in Bezug auf die Führung der Betreuung weitgehend frei. Allerdings kann der Verein jederzeit die Entlassung als Betreuer beim Vormundschaftsgericht verlangen (§ 1908b BGB).

Auch der Verein selbst kann zum Betreuer bestellt werden, wenn eine Betreuung durch eine natürliche Person nicht ausreicht (§ 1900 BGB). Er muss die tatsächliche Führung der Betreuung einem oder mehreren Mitarbeitern oder Mitgliedern übertragen und seine Entlassung aus dem Amt beantragen, sobald eine natürliche Person als Betreuer ausreichend ist. Gegen die Personalauswahl des Vereines kann der Betreute bei Gericht Beschwerde einlegen (§ 69c Abs. 2 FGG).

Ist der Verein selbst zum Betreuer bestimmt, darf er nicht über eine Sterilisation entscheiden (§ 1900 Abs. 5 BGB).

Für die Tätigkeit seiner Vereinsbetreuer kann der Verein gem. § 7 Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz Aufwendungsersatz und Betreuervergütung beantragen. Außerdem ist als befreiter Betreuer von einigen Formerfordernissen befreit, beispielsweise der Rechnungslegungspflicht.

Querschnittsaufgaben

Der Verein hat über die Führung von Betreuungen hinaus eine planmäßige Gewinnung, Beratung und Fortbildung ehrenamtlicher Betreuer durchzuführen. Nach einigen Landesbestimmungen hat er in örtlichen Betreuungsarbeitsgemeinschaften zur Koordination mitzuwirken. Für diese Tätigkeiten werden in den meisten Bundesländern und z.T. durch Kommunen Zuschüsse gewährt.

Seit dem 1. Januar 1999 haben Betreuungsvereine auch planmäßig über Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen zu informieren. Personen, die Vorsorgevollmachten errichten wollen, dürfen seit dem 1. Juli 2005 von anerkannten Betreuungsvereinen beraten werden.

Im Jahre 2005 wurden von den am Jahresende bestehenden 832 Betreuungsvereine insgesamt 646 durch Landesmittel gefördert. Insgesamt förderten alle Bundesländer zusammen mit 9,737 Mio. Euro, das bedeutete eine durchschnittliche Vereinsförderung von 15.073 Euro je Verein bzw. eine Zahlung von ca: 118 Euro je 1000 Einwohner. Die Kommunalförderung wird nicht bundesweit statistisch erfasst, da sie dazu zu unterschiedlich ist.


Siehe auch

Betreuerausbildung, Beratung, Querschnittsaufgaben, Vereinsbetreuer, Vorsorgevollmacht

Rechtsprechung

Literatur

Bücher

Bücher im Bundesanzeiger-Verlag

Weitere Bücher

Zeitschriftenbeiträge

  • Bauer/Mahr: Haftung der Vereinsbetreuer; BtMan 2005, 78
  • Becker-Laros: Die Vergütung des Vereinsbetreuers, BtPrax 93, 164
  • Bienwald/Oetjen: Betreuungsvereine in Deutschland, 94
  • Brill: Hoffnung auf Einsicht; BlWohlfpfl. 91, 284
  • Coen: Aufsicht des Betreuungsvereins über Vereinsbetreuer; NJW 1999, 535
  • Dahle: Der Kreisverband als Betreuungsverein, BtPrax 93, 12
  • Deinert, Horst: Die Ausführung des BtG durch die Bundesländer, DAVorm 92, 133
  • Deinert: Neues Vergütungssystem für Vereinsbetreuer; NDV 6/2005
  • Ehl/Wessels: Reformiertes Betreuungsrecht und mögliche Zusammenarbeit am Beispiel des Bochumer Modells, BtPrax 94, 79
  • Finke: Die neue Vergütungspraxis aus der Sicht eines Vereinsbetreuers, BtPrax 93, 52
  • Formella: Entlassung des Betreuungsvereines unter gleichzeitiger Bestellung eines Vereinsbetreuers; BtPrax 1995, 21
  • Geistert: Der Vereinsbetreuer zwischen Anspruch und Wirklichkeit, DAVorm 95, 1095
  • ders.:Der Vereinsbetreuer zwischen Anspruch und Wirklichkeit; DAVorm 1995, 1095
  • Hellmann: Betreuungsvereine, Perspektiven und Probleme, BtPrax 92, 4
  • ders.: Finanzierung eines Betreuungsvereins (Marburg), BtPrax 95, 95, 59
  • Jaeger: Situation des Betreuungsvereins SKFM Cochem, BtPrax 94, 55
  • Kleinz: Organisierte Einzelbetreuung, BtPrax 93, 113
  • Mathew: Die Zukunft der Düsseldorfer Betreuungsvereine, BtPrax 95, 139
  • Meyer-Höger: Die finanzielle Förderung von Betreuungsvereinen in Rheinland-Pfalz, BtPrax 93, 201
  • Oehlhoff: Gesetz und Wirklichkeit - Der Betreuungsverein gem. § 1908 f BGB, BtPrax 96, 136
  • Pippir: Betreuungsverein Biberach, BtPrax 96, 53
  • Poschmann: Der Betreuungsverein Fürsorge e.V., BtPrax 95, 90
  • Reichel – eine Jahresbilanz aus Mecklenburg-Vorpommern, BtPrax 93, 120
  • Schleicher: Vom Förderverein Rampe zum Betreuungsverein, BtPrax 92, 28
  • Stein: Aufbau von Strukturen zur Umsetzung des BtR in Sachsen-Anhalt, BtPrax 95, 130
  • Tänzer, Jörg: Zum Stand der Entwicklung des Betreuungswesens im Lande Brandenburg BtPrax 93, 163
  • Wagner: Zur Umsetzung des Betreuungsrechtes in NRW; FuR 94, 284
  • Wessels: Die Rolle des Betreuungsvereins, BtPrax 92, 96
  • Winterstein: Die Landesausführungsgesetze und die Förderung von Betreuungsvereinen; BtPrax 1995, 194
  • Würtz/Just: Bezirksrevisor ./. Betreuungsverein, BtPrax 93, 13

Weblinks


Infos zum Haftungsausschluss


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