Betreuungsverein: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 3. Mai 2010, 11:48 Uhr

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Allgemeines

Den anerkannten Betreuungsvereinen misst der Gesetzgeber eine große Bedeutung bei der Umsetzung des Betreuungsgesetzes in die Praxis zu. Es handelt sich um eingetragene Vereine. Zurzeit existieren in Deutschland etwa 800 Betreuungsvereine. Die Zahl ist seit einigen Jahren leicht rückläufig, zumal einige Bundesländer und Kommunen die Finanzierung für die sog. Querschnittsarbeit (mit Ehrenamtlichen) beschränkt oder eingestellt haben.

Die Grundkonzeption eines Betreuungsvereines hat der Gesetzgeber aus dem Bereich der kirchlichen Sozialarbeit stammenden Konzept der „organisierten Einzelvormundschaft“ übernommen. Hiernach führen ehrenamtliche Mitglieder des Vereins die Betreuungen und werden von den hauptamtlichen Fachkräften bei schwierigen Einzelfragen unterstützt.

Für die Tätigkeit eines Betreuungsvereines ist es erforderlich, dass dieser nach § 1908f BGB (in Verbindung mit Landesrecht) von der zuständigen Behörde (meist überörtliche Betreuungsbehörde) anerkannt wurde.

Bestellung zum Vereinsbetreuer

Hauptamtliche Mitarbeiter des Betreuungsvereines können in dieser Eigenschaft gemäß § 1897 Abs. 2 BGB zum Betreuer bestellt werden. Sie sind rechtlich Einzelbetreuer. Voraussetzung ist die Zustimmung des Vereins und des Mitarbeiters. Der Vereinsmitarbeiter ist von dienstlichen Weisungen in Bezug auf die Führung der Betreuung weitgehend frei. Allerdings kann der Verein jederzeit die Entlassung als Betreuer beim Vormundschaftsgericht verlangen (§ 1908b BGB).

Auch der Verein selbst kann zum Betreuer bestellt werden, wenn eine Betreuung durch eine natürliche Person nicht ausreicht (§ 1900 BGB). Er muss die tatsächliche Führung der Betreuung einem oder mehreren Mitarbeitern oder Mitgliedern übertragen und seine Entlassung aus dem Amt beantragen, sobald eine natürliche Person als Betreuer ausreichend ist. Gegen die Personalauswahl des Vereines kann der Betreute bei Gericht Beschwerde einlegen (§ 69c Abs. 2 FGG).

Ist der Verein selbst zum Betreuer bestimmt, darf er nicht über eine Sterilisation entscheiden (§ 1900 Abs. 5 BGB).

Für die Tätigkeit seiner Vereinsbetreuer kann der Verein gem. § 7 VBVG (Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz) Aufwendungsersatz und Betreuervergütung beantragen. Außerdem ist als befreiter Betreuer von einigen Formerfordernissen befreit, beispielsweise der Rechnungslegungspflicht.

Querschnittsaufgaben

Der Verein hat über die Führung von Betreuungen hinaus eine planmäßige Gewinnung, Beratung und Fortbildung ehrenamtlicher Betreuer durchzuführen. Nach einigen Landesbestimmungen hat er in örtlichen Betreuungsarbeitsgemeinschaften zur Koordination mitzuwirken. Für diese Tätigkeiten werden in den meisten Bundesländern und z.T. durch Kommunen Zuschüsse gewährt.

Seit dem 1. Januar 1999 haben Betreuungsvereine auch planmäßig über Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen zu informieren. Personen, die Vorsorgevollmachten errichten wollen, dürfen seit dem 1. Juli 2005 von anerkannten Betreuungsvereinen beraten werden.

Die Zahl der anerkannten Betreuungsvereine sank 2008 von 809 auf 806. Die Zahl der durch Landesmittel geförderten Vereine blieb mit 634 gleich. Die Fördersumme betrug 9,551 Mio Euro (2007: 9,544 Mio. Euro). Dies war bundesweit je 1000 Einwohner eine Summe von 116,48 Euro (2007: 116,08 Euro). Es gibt erhebliche Unterschiede in den Bundesländern. Die Kommunalförderung wird nicht bundesweit statistisch erfasst, da sie dazu zu unterschiedlich ist.

Siehe auch

Betreuerausbildung, Beratung, Querschnittsaufgaben, Vereinsbetreuer, Vorsorgevollmacht

Rechtsprechung


Finangericht Niedersachsen, Urteil vom 14.01.2010, 5 K 162/09:

Die von einem Betreuungsverein, der einem anerkannten Verband der freien Wohlfahrtspflege angeschlossen ist, durch seine Vereinsbetreuer erbrachten Betreuungsleistungen sind sowohl gegenüber bemittelten als auch gegenüber mittellosen Personen steuerfrei gemäß § 4 Nr. 18 UStG bzw. nach Art. 13 A Abs. 1 Buchstabe g) i.V.m. Art. 13 A Abs. 2 Buchstabe a) 3. Spiegelstrich der Richtlinie 77/388/EWG (jetzt: Artikel 132 und Artikel 133 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, MwStSystRL).

Literatur

Bücher

Bücher im Bundesanzeiger-Verlag

Weitere Bücher

Zeitschriftenbeiträge

  • Bauer/Mahr: Haftung der Vereinsbetreuer; BtMan 2005, 78
  • Becker-Laros: Die Vergütung des Vereinsbetreuers, BtPrax 1993, 164
  • Bienwald/Oetjen: Betreuungsvereine in Deutschland, 1994
  • Brill: Hoffnung auf Einsicht; BlWohlfpfl. 1991, 284
  • Coen: Aufsicht des Betreuungsvereins über Vereinsbetreuer; NJW 1999, 535
  • Dahle: Der Kreisverband als Betreuungsverein, BtPrax 1993, 12
  • Dannhäuser: Vielfalt unter einem Dach; BtMan 2009, 131
  • Deinert: Die Ausführung des BtG durch die Bundesländer, DAVorm 1992, 133
  • Deinert: Neues Vergütungssystem für Vereinsbetreuer; NDV 6/2005
  • Doleczik: Das Ehrenamt pflegen - Curriculum; BtMan 2009, 140
  • Ehl/Wessels: Reformiertes Betreuungsrecht und mögliche Zusammenarbeit am Beispiel des Bochumer Modells, BtPrax 1994, 79
  • Finke: Die neue Vergütungspraxis aus der Sicht eines Vereinsbetreuers, BtPrax 93, 52
  • Formella: Entlassung des Betreuungsvereines unter gleichzeitiger Bestellung eines Vereinsbetreuers; BtPrax 1995, 21
  • Fröschle: Der Betreuungsverein und das Rechtsdienstleistungsgesetz; BtMan 2009, 137
  • Geistert: Der Vereinsbetreuer zwischen Anspruch und Wirklichkeit, DAVorm 1995, 1095
  • ders.:Der Vereinsbetreuer zwischen Anspruch und Wirklichkeit; DAVorm 1995, 1095
  • Hellmann: Betreuungsvereine, Perspektiven und Probleme, BtPrax 1992, 4
  • ders.: Finanzierung eines Betreuungsvereins (Marburg), BtPrax 1995, 95, 59
  • Jaeger: Situation des Betreuungsvereins SKFM Cochem, BtPrax 1994, 55
  • Kleinz: Organisierte Einzelbetreuung, BtPrax 1993, 113
  • Mathew: Die Zukunft der Düsseldorfer Betreuungsvereine, BtPrax 1995, 139
  • Meyer-Höger: Die finanzielle Förderung von Betreuungsvereinen in Rheinland-Pfalz, BtPrax 1993, 201
  • Oehlhoff: Gesetz und Wirklichkeit - Der Betreuungsverein gem. § 1908 f BGB, BtPrax 1996, 136
  • Ortseifen/Scholl: Aufgabe und Struktur der Betreuungsvereine; Betrifft: Betreuung 9, S. 103-106 (0,9 MB)
  • Pippir: Betreuungsverein Biberach, BtPrax 1996, 53
  • Pippir/Pohlmann: Qualitätssicherung in der Querschnittsarbeit der Betreuungsvereine; Betrifft: Betreuung 9, S. 107-112 (0,9 MB)
  • Poschmann: Der Betreuungsverein Fürsorge e.V., BtPrax 1995, 90
  • Reichel: Eine Jahresbilanz aus Mecklenburg-Vorpommern, BtPrax 1993, 120
  • Schleicher: Vom Förderverein Rampe zum Betreuungsverein, BtPrax 1992, 28
  • Stein: Aufbau von Strukturen zur Umsetzung des BtR in Sachsen-Anhalt, BtPrax 1995, 130
  • Tänzer, Jörg: Zum Stand der Entwicklung des Betreuungswesens im Lande Brandenburg BtPrax 1993, 163
  • Teiting: Qualität durch Vernetzung; BtMan 2009, 143
  • Wagner: Zur Umsetzung des Betreuungsrechtes in NRW; FuR 1994, 284
  • Walther: Förderung von Betreuungsvereinen; BtMan 2009, 126
  • Wessels: Die Rolle des Betreuungsvereins, BtPrax 1992, 96
  • Winterstein: Die Landesausführungsgesetze und die Förderung von Betreuungsvereinen; BtPrax 1995, 194
  • Würtz/Just: Bezirksrevisor ./. Betreuungsverein, BtPrax 1993, 13

Weblinks


Infos zum Haftungsausschluss

1 BvR 122/94

OLG Köln FamRZ 2001, 1400

XII ZB 148/03


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