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Kein Aufwandsentschädigungs- oder Vergütungsanspruch für Vereinsvormund, wenn der Verein als juristische Person zum Vormund bestellt wird.
 
Kein Aufwandsentschädigungs- oder Vergütungsanspruch für Vereinsvormund, wenn der Verein als juristische Person zum Vormund bestellt wird.
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'''BGH Beschl v 25.5.2011, XII ZB 625/10''',  BtPrax 2011, 274 = FamRB 2011, 280 = FamRZ 2011, 1394 (mAnm Bienwald) = = FGPrax 2011, 231 =JAmt 2011 363  = Rpfleger 2011, 602 = ZKJ 2011, 471:
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# Wird ein Verein gem § 1791 a BGB selbst zum Vormund bestellt, kann er gem § 1836 III BGB keine Vergütung und keinen Aufwendungsersatz verlangen (Änderung der Senatsrechtsprechung - Beschl v 14.3.2007 , XII ZB 148/03 , FamRZ 2007, 900).
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# Wird der Mitarbeiter eines Vereins, der gemäß § 1791 a BGB iVm § 54 I SGB VIII zur Übernahme von Vormundschaften geeignet ist, zum Vormund bestellt und ist er im Verein ausschließlich oder teilweise als solcher tätig (§ 1897 II 1 BGB analog), kann der Verein in entsprechender Anwendung von § 7 VBVG eine Vergütung und Aufwendungsersatz von der Staatskasse beanspruchen (im Anschl an Beschl v 14.03.2007 , XII ZB 148/03 , FamRZ 2007, 900). Hinweis der Red: am gleichen Tag ergingen die Parallelentscheidungen XII ZB 626/10, BeckRS 2011, 19097 und XII ZB 627/10, BeckRS 2011, 19098.
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'''AG Mannheim, Beschluss vom 27.03.2014, Kaf 5 XVII 1277/12''':
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# Für die Verlängerung einer Betreuung gelten die Regeln über die erstmalige Auswahl gem. § 1897 BGB.
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# Ein Vereinsbetreuer ist dann nicht zu bestellen, wenn seinem Betreuungsverein die landesrechtliche Anerkennung fehlt. Darin liegt keine übermäßige oder systemwidrige Beschränkung, sondern verhält sich spiegelbildlich zur Befugnis des Betreuungsvereins, ihren Betreuer austauschen zu können.
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'''AG Mannheim, Beschluss vom 17.04.2014, Se 5 XVII 1257/10''':
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# Die Entlassung eines Betreuers setzt nicht stets eine Gefährdung des Wohls des Betreuten voraus, dazu kann die fehlende Anerkennung des Betreuungsvereins im Bundesland des neuen Wohnsitzes des Betreuten genügen.
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# Die Anordnung einer Betreuung bedeutet kein garantiertes Beschäftigungsverhältnis; auch die besondere Stellung der Betreuungsvereine rechtfertigt nicht die Annahme des Gegenteils.
    
==Literatur==
 
==Literatur==

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