*Es wird klarer geregelt, dass die rechtliche Betreuung in erster Linie eine Unterstützung des Betreuten bei der Besorgung seiner Angelegenheiten durch eigenes [[Selbstbestimmung|selbstbestimmtes Handeln]] gewährleistet und der Betreuer das Mittel der [[gesetzliche Vertretung|Stellvertretung]] nur einsetzen darf, soweit es erforderlich ist (§ 1823 BGB 2023). | *Es wird klarer geregelt, dass die rechtliche Betreuung in erster Linie eine Unterstützung des Betreuten bei der Besorgung seiner Angelegenheiten durch eigenes [[Selbstbestimmung|selbstbestimmtes Handeln]] gewährleistet und der Betreuer das Mittel der [[gesetzliche Vertretung|Stellvertretung]] nur einsetzen darf, soweit es erforderlich ist (§ 1823 BGB 2023). |