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Das Reformpaket umfasst u. a. folgende Bereiche:
 
Das Reformpaket umfasst u. a. folgende Bereiche:
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*Das Vormundschafts- und das Betreuungsrecht werden insgesamt modernisiert und neu strukturiert. Die Vorschriften des geltenden Vormundschaftsrechts zur [[Vermögenssorge]], zu [[Aufsicht]] des Gerichts sowie zum [[Aufwendungsersatz]] und zur [[Vergütung]] werden ins Betreuungsrecht eingeordnet und – soweit erforderlich – an das Betreuungsrecht angepasst.
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*Das Vormundschafts- und das Betreuungsrecht werden insgesamt modernisiert und neu strukturiert. Die Vorschriften des geltenden Vormundschaftsrechts zur [[Vermögenssorge]], zu [[Aufsicht]] des Gerichts sowie zum [[Aufwendungsersatz]] (§ 1877 BGB 2023) und zur [[Vergütung]] (§ 1876 BGB 2023) werden ins Betreuungsrecht eingeordnet und – soweit erforderlich – an das Betreuungsrecht angepasst.
 
*Im Betreuungsrecht sind die Änderungen zentral darauf ausgerichtet, die [[Selbstbestimmung]] und die Autonomie unterstützungsbedürftiger Menschen im Vorfeld und innerhalb einer rechtlichen Betreuung im Sinne von Artikel 12 [[UN-Behindertenrechtskonvention]] zu stärken (§ 1821 BGB 2023).
 
*Im Betreuungsrecht sind die Änderungen zentral darauf ausgerichtet, die [[Selbstbestimmung]] und die Autonomie unterstützungsbedürftiger Menschen im Vorfeld und innerhalb einer rechtlichen Betreuung im Sinne von Artikel 12 [[UN-Behindertenrechtskonvention]] zu stärken (§ 1821 BGB 2023).
 
*Es wird klarer geregelt, dass die rechtliche Betreuung in erster Linie eine Unterstützung des Betreuten bei der Besorgung seiner Angelegenheiten durch eigenes [[Selbstbestimmung|selbstbestimmtes Handeln]] gewährleistet und der Betreuer das Mittel der [[gesetzliche Vertretung|Stellvertretung]] nur einsetzen darf, soweit es erforderlich ist (§ 1823 BGB 2023).
 
*Es wird klarer geregelt, dass die rechtliche Betreuung in erster Linie eine Unterstützung des Betreuten bei der Besorgung seiner Angelegenheiten durch eigenes [[Selbstbestimmung|selbstbestimmtes Handeln]] gewährleistet und der Betreuer das Mittel der [[gesetzliche Vertretung|Stellvertretung]] nur einsetzen darf, soweit es erforderlich ist (§ 1823 BGB 2023).

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