Betreuungsrechtsreform: Unterschied zwischen den Versionen

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| Volltitel: || Gesetz zur Reform des Vormundschafts- <br />und Betreuungsrechts
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| Volltitel: || [https://www.buzer.de/gesetz/14612/index.htm Gesetz zur Reform des Vormundschafts- <br />und Betreuungsrechts]
 
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| Kurztitel: || Betreuungsreformgesetz
 
| Kurztitel: || Betreuungsreformgesetz
 
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=Informationen zur neuen Reform des Betreuungsrechtes=
 
=Informationen zur neuen Reform des Betreuungsrechtes=
  
Das Betreuungsrecht sowie das Vormundschaftsrecht werden erneut geändert. Von Mitte 2018 bis Ende 2019 fanden vorbereitende Gespräche in einer interdiziplinären Arbeitsgruppe beim Bundesjustizministerium statt. Im Juni 2020 wurde ein Referentenentwurf vorgelegt und Ende September 2020 ein Regierungsentwurf dem Bundesrat zugeleitet. Der Bundestag hat am 5.3.2021 das Gesetz verabschiedet. Am 26. März 2021 hat der Bundesrat das parlamentarische Verfahren durch seine Zustimmung abgeschlossen. Ein Inkrafttreten der Neuregelungen ist für den 1.1.2023 beschlossen und am 12.5.2021 im Bundesesetzblatt veröffentlicht worden.  
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Das Betreuungsrecht sowie das Vormundschaftsrecht werden erneut geändert. Von Mitte 2018 bis Ende 2019 fanden vorbereitende Gespräche in einer interdiziplinären Arbeitsgruppe beim Bundesjustizministerium statt. Im Juni 2020 wurde ein Referentenentwurf vorgelegt und Ende September 2020 ein Regierungsentwurf dem Bundesrat zugeleitet. Der Bundestag hat am 5.3.2021 das Gesetz verabschiedet. Am 26. März 2021 hat der Bundesrat das parlamentarische Verfahren durch seine Zustimmung abgeschlossen. Ein Inkrafttreten der Neuregelungen ist für den 1.1.2023 beschlossen und am 12.5.2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden.  
  
 
==Übersicht über die Änderungen==
 
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Das Reformpaket umfasst u. a. folgende Bereiche:
 
Das Reformpaket umfasst u. a. folgende Bereiche:
  
*Das Vormundschafts- und das Betreuungsrecht werden insgesamt modernisiert und neu strukturiert. Die Vorschriften des geltenden Vormundschaftsrechts zur [[Vermögenssorge]], zu [[Aufsicht]] des Gerichts sowie zum [[Aufwendungsersatz]] und zur [[Vergütung]] werden ins Betreuungsrecht eingeordnet und – soweit erforderlich – an das Betreuungsrecht angepasst.
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*Das Vormundschafts- und das Betreuungsrecht werden insgesamt modernisiert und neu strukturiert. Die Vorschriften des geltenden Vormundschaftsrechts zur [[Vermögenssorge]], zu [[Aufsicht]] des Gerichts sowie zum [[Aufwendungsersatz]] (§ 1877 BGB 2023) und zur [[Vergütung]] (§ 1876 BGB 2023) werden ins Betreuungsrecht eingeordnet und – soweit erforderlich – an das Betreuungsrecht angepasst.
*Im Betreuungsrecht sind die Änderungen zentral darauf ausgerichtet, die [[Selbstbestimmung]] und die Autonomie unterstützungsbedürftiger Menschen im Vorfeld und innerhalb einer rechtlichen Betreuung im Sinne von Artikel 12 [[UN-Behindertenrechtskonvention]] zu stärken.
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*Im Betreuungsrecht sind die Änderungen zentral darauf ausgerichtet, die [[Selbstbestimmung]] und die Autonomie unterstützungsbedürftiger Menschen im Vorfeld und innerhalb einer rechtlichen Betreuung im Sinne von Artikel 12 [[UN-Behindertenrechtskonvention]] zu stärken (§ 1821 BGB 2023).
*Es wird klarer geregelt, dass die rechtliche Betreuung in erster Linie eine Unterstützung des Betreuten bei der Besorgung seiner Angelegenheiten durch eigenes [[Selbstbestimmung|selbstbestimmtes Handeln]] gewährleistet und der Betreuer das Mittel der [[gesetzliche Vertretung|Stellvertretung]] nur einsetzen darf, soweit es erforderlich ist.
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*Es wird klarer geregelt, dass die rechtliche Betreuung in erster Linie eine Unterstützung des Betreuten bei der Besorgung seiner Angelegenheiten durch eigenes [[Selbstbestimmung|selbstbestimmtes Handeln]] gewährleistet und der Betreuer das Mittel der [[gesetzliche Vertretung|Stellvertretung]] nur einsetzen darf, soweit es erforderlich ist (§ 1823 BGB 2023).
*Der Vorrang der [[Wunscherfüllung|Wünsche des Betreuten]] wird als zentraler Maßstab des Betreuungsrechts normiert, der gleichermaßen für das [[Betreuerpflichten|Betreuerhandeln]], die [[Betreuerauswahl|Eignung des Betreuers]] und die Wahrnehmung der gerichtlichen [[Aufsicht]] gilt.
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*Der Vorrang der [[Wunscherfüllung|Wünsche des Betreuten]] wird als zentraler Maßstab des Betreuungsrechts normiert, der gleichermaßen für das [[Betreuerpflichten|Betreuerhandeln]], die [[Betreuerauswahl|Eignung des Betreuers]] (§ 1816 BGB 2023) und die Wahrnehmung der gerichtlichen [[Aufsicht]] gilt.
*Die betroffene Person soll zudem in sämtlichen Stadien des [[Betreuungsverfahren]]s besser informiert und stärker eingebunden werden, insbesondere in die gerichtliche Entscheidung über das Ob und das Wie der [[Betreuerbestellung]], in die Auswahl des konkreten Betreuers, aber auch in dessen Kontrolle durch das Betreuungsgericht.
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*Die betroffene Person soll zudem in sämtlichen Stadien des [[Betreuungsverfahren]]s besser informiert und stärker eingebunden werden, insbesondere in die gerichtliche Entscheidung über das Ob und das Wie der [[Betreuerbestellung]], in die Auswahl des konkreten Betreuers, aber auch in dessen Kontrolle durch das Betreuungsgericht (§ 1862 BGB 2023).
 
*Zur Verbesserung des Informations- und Kenntnisniveaus bei [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtlichen Betreuern]] wird die Möglichkeit einer engen Anbindung an einen anerkannten [[Betreuungsverein]] im Wege einer Vereinbarung über eine Begleitung und Unterstützung neu eingeführt.
 
*Zur Verbesserung des Informations- und Kenntnisniveaus bei [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtlichen Betreuern]] wird die Möglichkeit einer engen Anbindung an einen anerkannten [[Betreuungsverein]] im Wege einer Vereinbarung über eine Begleitung und Unterstützung neu eingeführt.
 
*Zur Sicherstellung einer einheitlichen Qualität der [[Berufsbetreuer|beruflichen Betreuung]] soll ein formales [[Registrierung]]sverfahren mit persönlichen und fachlichen [[Betreuervorschlag|Mindesteignungsvoraussetzungen]] für berufliche Betreuer eingeführt werden.
 
*Zur Sicherstellung einer einheitlichen Qualität der [[Berufsbetreuer|beruflichen Betreuung]] soll ein formales [[Registrierung]]sverfahren mit persönlichen und fachlichen [[Betreuervorschlag|Mindesteignungsvoraussetzungen]] für berufliche Betreuer eingeführt werden.
 
*Der Entwurf sieht verschiedene Maßnahmen zur effektiveren Umsetzung des [[Betreuungsvoraussetzung|Erforderlichkeitsgrundsatzes]] im Vorfeld der Betreuung, insbesondere an der Schnittstelle zum Sozialrecht, vor.
 
*Der Entwurf sieht verschiedene Maßnahmen zur effektiveren Umsetzung des [[Betreuungsvoraussetzung|Erforderlichkeitsgrundsatzes]] im Vorfeld der Betreuung, insbesondere an der Schnittstelle zum Sozialrecht, vor.
*Die [[Vermögenssorge|Verwaltung des Vermögens]] durch Betreuer und Vormünder soll modernisiert werden und künftig grundsätzlich bargeldlos erfolgen.
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*Die [[Vermögenssorge|Verwaltung des Vermögens]] durch Betreuer und Vormünder soll modernisiert werden und künftig grundsätzlich bargeldlos erfolgen (§§ 1838 ff BGB 2023).
 
*Der [[Gegenbetreuer|Gegenvormund/-betreuer]] entfällt,  bisherige Gegenbetreuungen sind ab 1.1.2023 aufgehoben.
 
*Der [[Gegenbetreuer|Gegenvormund/-betreuer]] entfällt,  bisherige Gegenbetreuungen sind ab 1.1.2023 aufgehoben.
*Schließlich sollen sich [[Ehegattenvertretungsrecht|Ehegatten]] in Angelegenheiten der [[Gesundheitssorge]] kraft Gesetzes für die Dauer von 6 Monaten gegenseitig vertreten können, wenn ein Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine Angelegenheiten der [[Gesundheitssorge]] vorübergehend rechtlich nicht besorgen kann.
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*Schließlich sollen sich [[Ehegattenvertretungsrecht|Ehegatten]] in Angelegenheiten der [[Gesundheitssorge]] kraft Gesetzes für die Dauer von 6 Monaten gegenseitig vertreten können, wenn ein Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine Angelegenheiten der [[Gesundheitssorge]] vorübergehend rechtlich nicht besorgen kann (§ 1358 BGB 2023).
 
*Im Bereich der Betreuerentschädigung sollen folgende Änderungen erfolgen:  
 
*Im Bereich der Betreuerentschädigung sollen folgende Änderungen erfolgen:  
**Erhöhung der [[Aufwandspauschale]] auf 425 €,  
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**Erhöhung der [[Aufwandspauschale]] auf 425 € (§ 1878 BGB 2023),  
 
**Wegfall des Vergütungsverbots für Betreuungsvereine
 
**Wegfall des Vergütungsverbots für Betreuungsvereine
 
**Auszahlung der [[Betreuervergütung]] im quartalsweisen Dauerverfahren,  
 
**Auszahlung der [[Betreuervergütung]] im quartalsweisen Dauerverfahren,  
**[[Mittellosigkeit]]sberechnung nur noch anhand des Vermögens.  
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**[[Mittellosigkeit]]sberechnung nur noch anhand des Vermögens (§ 1880 BGB 2023).  
 
**Berufsbetreuer/innen sollen in der Vergütung verlässlich eingestuft werden, um [[Stundensatz|Rückstufungen]] zu vermeiden.  
 
**Berufsbetreuer/innen sollen in der Vergütung verlässlich eingestuft werden, um [[Stundensatz|Rückstufungen]] zu vermeiden.  
 
**Zu den weiteren bereits 2019 in Kraft getretenen Änderungen siehe unter [[Vergütungsreform 2019]].
 
**Zu den weiteren bereits 2019 in Kraft getretenen Änderungen siehe unter [[Vergütungsreform 2019]].
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*4.5.2021 Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten
 
*4.5.2021 Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten
 
*12.5.2021 Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt
 
*12.5.2021 Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt
*zwischen März 2021 und Dezember 2022: Rechtsverordnung zu § 23 BtOG (Sachkundenachweis; mit Zustimmung durch den Bundesrat) sowie landesrechtliche Folgeänderungen
+
*21.3.2022 "Reparaturnovelle"; Regierungsentwurf
*1.1.2023: Inkrafttreten des Gesetzes
+
*19.5.2022 Bundestag beschließt Reparaturnovelle
*1.7.2023: Frist zur Registrierung für "Altbetreuer" (nur dann mit Sachkundenachweis, wenn sie nach dem 1.1.2020 die Tätigkeit begonnen haben)
+
*10.6.2022 Bundesrat billigt Reparaturnovelle
*1.1.2024 Nachweis der Sachkunde für Altbetreuer und Überprüfung der Betreuungen mit Aufgabenkreis alle Angelegenheiten /Art. 229 § 54 Abs. 3 EGBGB)
+
*8.7.2022 Bundesratsbeschluss zur [[Betreuerregistrierungsverordnung]]
*1.1.2025 Evaluation der 2019 eingeführten Betreuervergütung
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*1.1.2023: Inkrafttreten des Gesetzes (inkl. Reparaturnovelle und Registrierverordnung)
*1.1.2028 Überprüfung der Aufgabenkreise, Art. 229 § 54 Abs.4 EGBGB
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*1.7.2023: Frist zur Registrierung für "Bestandsbetreuer" (nur dann mit [[Sachkundenachweis]], wenn sie nach dem 1.1.2020 die Tätigkeit begonnen haben)
 +
*1.1.2024: Überprüfung der Betreuungen mit [[Aufgabenkreis]] alle Angelegenheiten /Art. 229 § 54 Abs. 3 EGBGB)
 +
*1.1.2025 Evaluation der 2019 eingeführten [[Vergütungsreform 2019|Betreuervergütung]]
 +
*30.6.2025: Vorlage des Sachkundenachweises für Bestandsbetreuer sowie längste Frist für vorläufige Registrierung von Neubetreuern
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*1.1.2028 Überprüfung der Aufgabenbereiche, Art. 229 § 54 Abs.4 EGBGB
  
 
==Materialien zur Gesetzesreform==
 
==Materialien zur Gesetzesreform==
 
Die Materialien zum Gesetzentwurf werden an dieser Stelle verlinkt.
 
Die Materialien zum Gesetzentwurf werden an dieser Stelle verlinkt.
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*[https://www.buzer.de/gesetz/14612/index.htm Das gesamte Reformgesetz (bei buzer.de)]
 
*[http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP19/2677/267744.html Infoseite Bundestagsdatenbank mit Dokumenten zur Betreuungsrechtsreform]
 
*[http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP19/2677/267744.html Infoseite Bundestagsdatenbank mit Dokumenten zur Betreuungsrechtsreform]
 
*[https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2021/kw09-de-vormundschaft-betreuung-825830 Beschlussfassung im Bundestag (Übersicht)]
 
*[https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2021/kw09-de-vormundschaft-betreuung-825830 Beschlussfassung im Bundestag (Übersicht)]
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*[https://bvfbev.de/verbandspolitik/aktuelle-positionspapiere Stellungnahme des BVfB]
 
*[https://bvfbev.de/verbandspolitik/aktuelle-positionspapiere Stellungnahme des BVfB]
 
*[https://www.lebenshilfe.de/selbstbestimmung-staerken-betreuung-verbessern/ Stellungnahme und weitere Infos der Lebenshilfe zur Betreuungsreform]
 
*[https://www.lebenshilfe.de/selbstbestimmung-staerken-betreuung-verbessern/ Stellungnahme und weitere Infos der Lebenshilfe zur Betreuungsreform]
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*[https://dserver.bundestag.de/btd/20/018/2001888.pdf Empfehlungen des Rechtsausschusses zur Reparaturnovelle, 18.5.2022 (PDF)]
  
 
==Weblinks==
 
==Weblinks==
 
*[https://www.deutschlandfunkkultur.de/reform-des-betreuungsrechts-das-ringen-um-mehr.976.de.html?dram:article_id=482488 Brummerloh: Reportage in Deutschlandfunk Kultur vom 17.8.2020 (auch als Podcast)]
 
*[https://www.deutschlandfunkkultur.de/reform-des-betreuungsrechts-das-ringen-um-mehr.976.de.html?dram:article_id=482488 Brummerloh: Reportage in Deutschlandfunk Kultur vom 17.8.2020 (auch als Podcast)]
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*[https://vormundschaft.net/vormundschaftsreform/ Übersicht über die Änderungen im Vormundschaftsbereich]
  
 
==Synopsen==
 
==Synopsen==
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*[https://dejure.org/gesetze/BGB_ab_01.01.2023 Die neuen BGB-Vorschriften bei dejure.org]
 
*[https://www.horstdeinert.de/app/download/19076239425/BtOG_Synopse_2021.pdf?t=1620815856 Synopse zum BtOG/BtBG, zusammengestellt von Guy Walther, PDF)]
 
*[https://www.horstdeinert.de/app/download/19076239425/BtOG_Synopse_2021.pdf?t=1620815856 Synopse zum BtOG/BtBG, zusammengestellt von Guy Walther, PDF)]
 
*[https://www.horstdeinert.de/app/download/19080199625/BGB_Synopse_Betreuungsrecht.pdf?t=1620815856 Synopse zum neuen Betreuungsrecht (BGB, ab 2023, PDF)]
 
*[https://www.horstdeinert.de/app/download/19080199625/BGB_Synopse_Betreuungsrecht.pdf?t=1620815856 Synopse zum neuen Betreuungsrecht (BGB, ab 2023, PDF)]
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*[https://login.mailingwork.de/-link2/2057/2846/98/932/632/93edd/4qvSLZozmz/0 Synopse Regierungsentwurf - Änderungen Rechtsausschuss, PDF]
 
*[https://login.mailingwork.de/-link2/2057/2846/98/932/632/93edd/4qvSLZozmz/0 Synopse Regierungsentwurf - Änderungen Rechtsausschuss, PDF]
 
*[http://www.bdr-online.de/bdr/images/stories/recht2020/Synopse_betrvm.pdf Synopse bisherige Bestimmungen - Referentenentwurf vom Juni 2020(PDF)]
 
*[http://www.bdr-online.de/bdr/images/stories/recht2020/Synopse_betrvm.pdf Synopse bisherige Bestimmungen - Referentenentwurf vom Juni 2020(PDF)]
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*[https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-durchführung-der-eu-verordnungen-über-grenzüberschreitende-zustellungen-und-grenzüberschreitende/284855?term=Gesetz%20zur%20Durchführung%20der%20EU-Verordnungen%20über%20grenzüberschreitende%20Zustellungen%20und%20grenzüberschreitende%20Beweisaufnahmen%20in%20Zivil-%20oder%20Handelssachen,%20zur%20Änderung%20der%20Zivilrechtshilfe,%20des%20Vormundschafts-%20und%20Betreuungsrechts%20sowie%20sonstiger%20Vorschriften&rows=25&pos=1 Reparaturnovelle (Dokumente zum Gesetzgebungsverfahren]
  
 
==Arbeitshilfen für Behörden==
 
==Arbeitshilfen für Behörden==
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==Literatur zur Reform==
 
==Literatur zur Reform==
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===Bücher===
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*[https://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3802976037/internetsevon-21 Bürkel/Plitzko: Das neue Betreuungsorganisationsgesetz, Walhalla 2021]
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*[https://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3846212288/internetsevon-21  Joecker: Das neue Betreuungsrecht, Reguvis, 2021]
 +
*[https://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406782531/internetsevon-21 Mazur (Hrsg.): Textsynopse zum Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, Beck 2022]
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===Zeitschriftenbeiträge===
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*Berger/Patrin: Vormundschaftsrechtsreform, "Was kommt auf die Vereine zu", JAmt 2021, 8
 
*Berger/Patrin: Vormundschaftsrechtsreform, "Was kommt auf die Vereine zu", JAmt 2021, 8
 +
*Bienwald: Zu einigen Reformanforderungen des BdB; Rofl-Stud 2021, 203
 
*Braun: Mehr Selbstbestimmung im Betreuungsrecht; ZRP 2020, 201
 
*Braun: Mehr Selbstbestimmung im Betreuungsrecht; ZRP 2020, 201
 
*Brosey: Reform des Betreuungsrechts: § 1821 BGB-E; BtPrax 2020, 161
 
*Brosey: Reform des Betreuungsrechts: § 1821 BGB-E; BtPrax 2020, 161
 
*Deinert: Änderungen des Betreuerstatus sowie der Rechte und Pflichten von Berufsbetreuern; BtPrax 2020, 169
 
*Deinert: Änderungen des Betreuerstatus sowie der Rechte und Pflichten von Berufsbetreuern; BtPrax 2020, 169
 +
*Dieckmann: 30 Jahre Betreuungsrecht - Auf dem Weg zur Vollendung einer Jahrhundertreform, BtPrax 2022, 3
 +
*Dodegge: Vom Wohl des Betroffenen zu dessen Wünschen und Willen – neue Maßstäbe für die Betreuertätigkeit; FamRZ 2022, 844
 
*Dürbeck: Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts v. 25.9.2020; FamRZ 2020, 1789
 
*Dürbeck: Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts v. 25.9.2020; FamRZ 2020, 1789
 
*Dutta: Handlungsbefugnisse von Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge, FamRZ 2020, 1881
 
*Dutta: Handlungsbefugnisse von Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge, FamRZ 2020, 1881
 
*Engel: Ehrenamt und Betreuungsverein im reformierten Betreuungsrecht; BtPrax 2020, 197
 
*Engel: Ehrenamt und Betreuungsverein im reformierten Betreuungsrecht; BtPrax 2020, 197
 
*Fröschle/Pelkmann: Reformen im Betreuungsrecht - Verein und Behörde; BtPrax 2020, 165
 
*Fröschle/Pelkmann: Reformen im Betreuungsrecht - Verein und Behörde; BtPrax 2020, 165
 +
*Gottwald: Die neue Prozessfähigkeit bei rechtlicher Betreuung, FamRZ 2022, 331
 
*Grziwotz: Struktureller Wandel des Betreuungsrechts? ZRP 2020, 248
 
*Grziwotz: Struktureller Wandel des Betreuungsrechts? ZRP 2020, 248
* Hoffmann: Kooperation zwischen Familiengericht und Vormundin nach dem Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, JAmt 2021, 2
+
*Harm: Das neue Verfahren zur Wohnungsaufgabe ab 2023; BtPrax 2021, 174
 +
*Hoffmann: Kooperation zwischen Familiengericht und Vormundin nach dem Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, JAmt 2021, 2
 
*Horn: Die Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts - fast der große Wurf, ZEV 2020, 748
 
*Horn: Die Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts - fast der große Wurf, ZEV 2020, 748
 +
* Krämer: Die neue Funktion der Betreuungsbehörden nach der
 +
Reform des Betreuungsrechts; FamRZ 2022, 927
 
*Kurze: Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts; Berliner Anwaltsblatt 2020, 446
 
*Kurze: Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts; Berliner Anwaltsblatt 2020, 446
 +
*Leipold: Schutz der Testierfreiheit vor geldgierigen Berufsbetreuern: ein neues Urteil und ein neues Gesetz (§ 30 BtOG); ZEV 2021, 485
 +
*Mazur: Reform des Betreuungsrechts aus richterlicher Sicht, BtPrax 2021, 128 (Teil 1), BtPrax 2021, 168 (Teil 2)
 
*Offergeld/Alabasse: Redet mit uns... und informiert uns! BtPrax 2020, 203
 
*Offergeld/Alabasse: Redet mit uns... und informiert uns! BtPrax 2020, 203
 
*Pelkmann: Selbstbestimmung im Horizont von Möglichkeitsbedingungen; BtPrax 2021, 88
 
*Pelkmann: Selbstbestimmung im Horizont von Möglichkeitsbedingungen; BtPrax 2021, 88
 +
*Pohlmann: Der Mensch im Mittelpunkt; BtPrax 2022, 7 und BtPrax 2022, 45
 +
*Reh: Die Auswahl und Typisierung des Betreuers im Lichte des zum 1.1.2023 in Kraft tretenden Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts; FamRZ 2022, 673
 
*Schneider: Die Neuregelung des Betreuungsrechts; FamRZ 2020, 1796
 
*Schneider: Die Neuregelung des Betreuungsrechts; FamRZ 2020, 1796
 
*Schneider: Reform des Betreuungsrechts - die Bestellung des Betreuers; BtPrax 2021, 9
 
*Schneider: Reform des Betreuungsrechts - die Bestellung des Betreuers; BtPrax 2021, 9
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*Scholz, Der Betreuer als Unternehmer? Zu den Sorgfaltspflichten bei Unternehmensfortführung und Beteiligungsverwaltung im geltenden Recht und in der Reform des Betreuungsrechts, FamRZ 2020, 1693
 
*Scholz, Der Betreuer als Unternehmer? Zu den Sorgfaltspflichten bei Unternehmensfortführung und Beteiligungsverwaltung im geltenden Recht und in der Reform des Betreuungsrechts, FamRZ 2020, 1693
 
*Schwab: Die große Paragraphenwanderung und mehr; FamRZ 2020, 1321
 
*Schwab: Die große Paragraphenwanderung und mehr; FamRZ 2020, 1321
 +
* Thar: Neue Herausforderungen für die berufliche Betreuung nach der Reform des Betreuungsrechts; BtPrax 2022, 8
 +
*Thielke: Anfangsbericht - Anfangsgespräch - Jahresbericht - Schlussbericht; BtPrax 2022, 39
 +
*Walther/Bürkel: Das BtOG – Neue Aufgaben für Betreuungsbehörden. Eine kritische Analyse; BtPrax 4/2021
 
*Wiegel: Anregungen und Ideen zur Betreuungsrechtsreform; BtPrax 2021, 18
 
*Wiegel: Anregungen und Ideen zur Betreuungsrechtsreform; BtPrax 2021, 18
 +
* Zimmermann: Der Betreuer als Erbe des Betreuten: jetzt und ab 2023; ZErb 2021, 418
  
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
 +
*[[Registrierung]]
 
*[[Betreuungsorganisationsgesetz]]
 
*[[Betreuungsorganisationsgesetz]]
 
*[[Vergütungsreform 2019]]
 
*[[Vergütungsreform 2019]]
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[[Kategorie:Rechtsnormen]]
 
[[Kategorie:Rechtsnormen]]
 +
[[Kategorie:Betreuungsreform 2023]]

Version vom 19. Juni 2022, 09:51 Uhr

Basisdaten
Volltitel: Gesetz zur Reform des Vormundschafts-
und Betreuungsrechts
Kurztitel: Betreuungsreformgesetz
Abkürzung: VBRRG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Betreuungsrecht
Fundstellennachweis: 404-33
Datum des Gesetzes: 4.5.2021 (BGBl. I S. 882)
Inkrafttreten: 01.01.2023

Informationen zur neuen Reform des Betreuungsrechtes

Das Betreuungsrecht sowie das Vormundschaftsrecht werden erneut geändert. Von Mitte 2018 bis Ende 2019 fanden vorbereitende Gespräche in einer interdiziplinären Arbeitsgruppe beim Bundesjustizministerium statt. Im Juni 2020 wurde ein Referentenentwurf vorgelegt und Ende September 2020 ein Regierungsentwurf dem Bundesrat zugeleitet. Der Bundestag hat am 5.3.2021 das Gesetz verabschiedet. Am 26. März 2021 hat der Bundesrat das parlamentarische Verfahren durch seine Zustimmung abgeschlossen. Ein Inkrafttreten der Neuregelungen ist für den 1.1.2023 beschlossen und am 12.5.2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden.

Übersicht über die Änderungen

Lupe.jpg

Das Reformpaket umfasst u. a. folgende Bereiche:

  • Das Vormundschafts- und das Betreuungsrecht werden insgesamt modernisiert und neu strukturiert. Die Vorschriften des geltenden Vormundschaftsrechts zur Vermögenssorge, zu Aufsicht des Gerichts sowie zum Aufwendungsersatz1877 BGB 2023) und zur Vergütung1876 BGB 2023) werden ins Betreuungsrecht eingeordnet und – soweit erforderlich – an das Betreuungsrecht angepasst.
  • Im Betreuungsrecht sind die Änderungen zentral darauf ausgerichtet, die Selbstbestimmung und die Autonomie unterstützungsbedürftiger Menschen im Vorfeld und innerhalb einer rechtlichen Betreuung im Sinne von Artikel 12 UN-Behindertenrechtskonvention zu stärken (§ 1821 BGB 2023).
  • Es wird klarer geregelt, dass die rechtliche Betreuung in erster Linie eine Unterstützung des Betreuten bei der Besorgung seiner Angelegenheiten durch eigenes selbstbestimmtes Handeln gewährleistet und der Betreuer das Mittel der Stellvertretung nur einsetzen darf, soweit es erforderlich ist (§ 1823 BGB 2023).
  • Der Vorrang der Wünsche des Betreuten wird als zentraler Maßstab des Betreuungsrechts normiert, der gleichermaßen für das Betreuerhandeln, die Eignung des Betreuers1816 BGB 2023) und die Wahrnehmung der gerichtlichen Aufsicht gilt.
  • Die betroffene Person soll zudem in sämtlichen Stadien des Betreuungsverfahrens besser informiert und stärker eingebunden werden, insbesondere in die gerichtliche Entscheidung über das Ob und das Wie der Betreuerbestellung, in die Auswahl des konkreten Betreuers, aber auch in dessen Kontrolle durch das Betreuungsgericht (§ 1862 BGB 2023).
  • Zur Verbesserung des Informations- und Kenntnisniveaus bei ehrenamtlichen Betreuern wird die Möglichkeit einer engen Anbindung an einen anerkannten Betreuungsverein im Wege einer Vereinbarung über eine Begleitung und Unterstützung neu eingeführt.
  • Zur Sicherstellung einer einheitlichen Qualität der beruflichen Betreuung soll ein formales Registrierungsverfahren mit persönlichen und fachlichen Mindesteignungsvoraussetzungen für berufliche Betreuer eingeführt werden.
  • Der Entwurf sieht verschiedene Maßnahmen zur effektiveren Umsetzung des Erforderlichkeitsgrundsatzes im Vorfeld der Betreuung, insbesondere an der Schnittstelle zum Sozialrecht, vor.
  • Die Verwaltung des Vermögens durch Betreuer und Vormünder soll modernisiert werden und künftig grundsätzlich bargeldlos erfolgen (§§ 1838 ff BGB 2023).
  • Der Gegenvormund/-betreuer entfällt, bisherige Gegenbetreuungen sind ab 1.1.2023 aufgehoben.
  • Schließlich sollen sich Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge kraft Gesetzes für die Dauer von 6 Monaten gegenseitig vertreten können, wenn ein Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge vorübergehend rechtlich nicht besorgen kann (§ 1358 BGB 2023).
  • Im Bereich der Betreuerentschädigung sollen folgende Änderungen erfolgen:

Zeitplan zur Gesetzesreform

Beabsichtigt ist folgende Zeitschiene:

  • 23.6.2020 Referentenentwurf
  • 23.9.2020 Regierungsentwurf, Zuleitung an Bundesrat
  • 6.11.2020 (Bundesrat 1. Durchgang: Stellungnahme Bundesrat, Gegenäußerung der Bundesregierung)
  • 26.11.2020 Bundestag 1. Lesung
  • 16.12.2020 Anhörung Sachverständige im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages
  • 3.3.2021 Stellungnahme des Rechtsausschusses des Bundestags
  • 5.3.2021 Bundestag 2./3. Lesung: Gesetzesbeschluss
  • 26.3.2021 Bundesrat 2. Durchgang: Zustimmung zum Gesetz
  • 4.5.2021 Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten
  • 12.5.2021 Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt
  • 21.3.2022 "Reparaturnovelle"; Regierungsentwurf
  • 19.5.2022 Bundestag beschließt Reparaturnovelle
  • 10.6.2022 Bundesrat billigt Reparaturnovelle
  • 8.7.2022 Bundesratsbeschluss zur Betreuerregistrierungsverordnung
  • 1.1.2023: Inkrafttreten des Gesetzes (inkl. Reparaturnovelle und Registrierverordnung)
  • 1.7.2023: Frist zur Registrierung für "Bestandsbetreuer" (nur dann mit Sachkundenachweis, wenn sie nach dem 1.1.2020 die Tätigkeit begonnen haben)
  • 1.1.2024: Überprüfung der Betreuungen mit Aufgabenkreis alle Angelegenheiten /Art. 229 § 54 Abs. 3 EGBGB)
  • 1.1.2025 Evaluation der 2019 eingeführten Betreuervergütung
  • 30.6.2025: Vorlage des Sachkundenachweises für Bestandsbetreuer sowie längste Frist für vorläufige Registrierung von Neubetreuern
  • 1.1.2028 Überprüfung der Aufgabenbereiche, Art. 229 § 54 Abs.4 EGBGB

Materialien zur Gesetzesreform

Die Materialien zum Gesetzentwurf werden an dieser Stelle verlinkt.

Weblinks

Synopsen

Arbeitshilfen für Behörden

Literatur zur Reform

Bücher

Zeitschriftenbeiträge

  • Berger/Patrin: Vormundschaftsrechtsreform, "Was kommt auf die Vereine zu", JAmt 2021, 8
  • Bienwald: Zu einigen Reformanforderungen des BdB; Rofl-Stud 2021, 203
  • Braun: Mehr Selbstbestimmung im Betreuungsrecht; ZRP 2020, 201
  • Brosey: Reform des Betreuungsrechts: § 1821 BGB-E; BtPrax 2020, 161
  • Deinert: Änderungen des Betreuerstatus sowie der Rechte und Pflichten von Berufsbetreuern; BtPrax 2020, 169
  • Dieckmann: 30 Jahre Betreuungsrecht - Auf dem Weg zur Vollendung einer Jahrhundertreform, BtPrax 2022, 3
  • Dodegge: Vom Wohl des Betroffenen zu dessen Wünschen und Willen – neue Maßstäbe für die Betreuertätigkeit; FamRZ 2022, 844
  • Dürbeck: Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts v. 25.9.2020; FamRZ 2020, 1789
  • Dutta: Handlungsbefugnisse von Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge, FamRZ 2020, 1881
  • Engel: Ehrenamt und Betreuungsverein im reformierten Betreuungsrecht; BtPrax 2020, 197
  • Fröschle/Pelkmann: Reformen im Betreuungsrecht - Verein und Behörde; BtPrax 2020, 165
  • Gottwald: Die neue Prozessfähigkeit bei rechtlicher Betreuung, FamRZ 2022, 331
  • Grziwotz: Struktureller Wandel des Betreuungsrechts? ZRP 2020, 248
  • Harm: Das neue Verfahren zur Wohnungsaufgabe ab 2023; BtPrax 2021, 174
  • Hoffmann: Kooperation zwischen Familiengericht und Vormundin nach dem Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, JAmt 2021, 2
  • Horn: Die Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts - fast der große Wurf, ZEV 2020, 748
  • Krämer: Die neue Funktion der Betreuungsbehörden nach der

Reform des Betreuungsrechts; FamRZ 2022, 927

  • Kurze: Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts; Berliner Anwaltsblatt 2020, 446
  • Leipold: Schutz der Testierfreiheit vor geldgierigen Berufsbetreuern: ein neues Urteil und ein neues Gesetz (§ 30 BtOG); ZEV 2021, 485
  • Mazur: Reform des Betreuungsrechts aus richterlicher Sicht, BtPrax 2021, 128 (Teil 1), BtPrax 2021, 168 (Teil 2)
  • Offergeld/Alabasse: Redet mit uns... und informiert uns! BtPrax 2020, 203
  • Pelkmann: Selbstbestimmung im Horizont von Möglichkeitsbedingungen; BtPrax 2021, 88
  • Pohlmann: Der Mensch im Mittelpunkt; BtPrax 2022, 7 und BtPrax 2022, 45
  • Reh: Die Auswahl und Typisierung des Betreuers im Lichte des zum 1.1.2023 in Kraft tretenden Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts; FamRZ 2022, 673
  • Schneider: Die Neuregelung des Betreuungsrechts; FamRZ 2020, 1796
  • Schneider: Reform des Betreuungsrechts - die Bestellung des Betreuers; BtPrax 2021, 9
  • Schnellenbach/Normann-Scheerer/Loer: Der Referentenentwurf zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts; BtPrax 2020, 119 sowie Ergänzung in BtPrax 2021, 83
  • Scholz, Der Betreuer als Unternehmer? Zu den Sorgfaltspflichten bei Unternehmensfortführung und Beteiligungsverwaltung im geltenden Recht und in der Reform des Betreuungsrechts, FamRZ 2020, 1693
  • Schwab: Die große Paragraphenwanderung und mehr; FamRZ 2020, 1321
  • Thar: Neue Herausforderungen für die berufliche Betreuung nach der Reform des Betreuungsrechts; BtPrax 2022, 8
  • Thielke: Anfangsbericht - Anfangsgespräch - Jahresbericht - Schlussbericht; BtPrax 2022, 39
  • Walther/Bürkel: Das BtOG – Neue Aufgaben für Betreuungsbehörden. Eine kritische Analyse; BtPrax 4/2021
  • Wiegel: Anregungen und Ideen zur Betreuungsrechtsreform; BtPrax 2021, 18
  • Zimmermann: Der Betreuer als Erbe des Betreuten: jetzt und ab 2023; ZErb 2021, 418

Siehe auch