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| *Es wird klarer geregelt, dass die rechtliche Betreuung in erster Linie eine Unterstützung des Betreuten bei der Besorgung seiner Angelegenheiten durch eigenes [[Selbstbestimmung|selbstbestimmtes Handeln]] gewährleistet und der Betreuer das Mittel der [[gesetzliche Vertretung|Stellvertretung]] nur einsetzen darf, soweit es erforderlich ist (§ 1823 BGB 2023). | | *Es wird klarer geregelt, dass die rechtliche Betreuung in erster Linie eine Unterstützung des Betreuten bei der Besorgung seiner Angelegenheiten durch eigenes [[Selbstbestimmung|selbstbestimmtes Handeln]] gewährleistet und der Betreuer das Mittel der [[gesetzliche Vertretung|Stellvertretung]] nur einsetzen darf, soweit es erforderlich ist (§ 1823 BGB 2023). |
| *Der Vorrang der [[Wunscherfüllung|Wünsche des Betreuten]] wird als zentraler Maßstab des Betreuungsrechts normiert, der gleichermaßen für das [[Betreuerpflichten|Betreuerhandeln]], die [[Betreuerauswahl|Eignung des Betreuers]] (§ 1816 BGB 2023) und die Wahrnehmung der gerichtlichen [[Aufsicht]] gilt. | | *Der Vorrang der [[Wunscherfüllung|Wünsche des Betreuten]] wird als zentraler Maßstab des Betreuungsrechts normiert, der gleichermaßen für das [[Betreuerpflichten|Betreuerhandeln]], die [[Betreuerauswahl|Eignung des Betreuers]] (§ 1816 BGB 2023) und die Wahrnehmung der gerichtlichen [[Aufsicht]] gilt. |
− | *Die betroffene Person soll zudem in sämtlichen Stadien des [[Betreuungsverfahren]]s besser informiert und stärker eingebunden werden, insbesondere in die gerichtliche Entscheidung über das Ob und das Wie der [[Betreuerbestellung]], in die Auswahl des konkreten Betreuers, aber auch in dessen Kontrolle durch das Betreuungsgericht. | + | *Die betroffene Person soll zudem in sämtlichen Stadien des [[Betreuungsverfahren]]s besser informiert und stärker eingebunden werden, insbesondere in die gerichtliche Entscheidung über das Ob und das Wie der [[Betreuerbestellung]], in die Auswahl des konkreten Betreuers, aber auch in dessen Kontrolle durch das Betreuungsgericht (§ 1862 BGB 2023). |
| *Zur Verbesserung des Informations- und Kenntnisniveaus bei [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtlichen Betreuern]] wird die Möglichkeit einer engen Anbindung an einen anerkannten [[Betreuungsverein]] im Wege einer Vereinbarung über eine Begleitung und Unterstützung neu eingeführt. | | *Zur Verbesserung des Informations- und Kenntnisniveaus bei [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtlichen Betreuern]] wird die Möglichkeit einer engen Anbindung an einen anerkannten [[Betreuungsverein]] im Wege einer Vereinbarung über eine Begleitung und Unterstützung neu eingeführt. |
| *Zur Sicherstellung einer einheitlichen Qualität der [[Berufsbetreuer|beruflichen Betreuung]] soll ein formales [[Registrierung]]sverfahren mit persönlichen und fachlichen [[Betreuervorschlag|Mindesteignungsvoraussetzungen]] für berufliche Betreuer eingeführt werden. | | *Zur Sicherstellung einer einheitlichen Qualität der [[Berufsbetreuer|beruflichen Betreuung]] soll ein formales [[Registrierung]]sverfahren mit persönlichen und fachlichen [[Betreuervorschlag|Mindesteignungsvoraussetzungen]] für berufliche Betreuer eingeführt werden. |