Betreuungsrechtsreform: Unterschied zwischen den Versionen

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*[https://dejure.org/gesetze/BGB_ab_01.01.2023 Die neuen BGB-Vorschriften bei dejure.org]
 
*[https://www.horstdeinert.de/app/download/19076239425/BtOG_Synopse_2021.pdf?t=1620815856 Synopse zum BtOG/BtBG, zusammengestellt von Guy Walther, PDF)]
 
*[https://www.horstdeinert.de/app/download/19076239425/BtOG_Synopse_2021.pdf?t=1620815856 Synopse zum BtOG/BtBG, zusammengestellt von Guy Walther, PDF)]
 
*[https://www.horstdeinert.de/app/download/19080199625/BGB_Synopse_Betreuungsrecht.pdf?t=1620815856 Synopse zum neuen Betreuungsrecht (BGB, ab 2023, PDF)]
 
*[https://www.horstdeinert.de/app/download/19080199625/BGB_Synopse_Betreuungsrecht.pdf?t=1620815856 Synopse zum neuen Betreuungsrecht (BGB, ab 2023, PDF)]

Version vom 11. März 2022, 12:22 Uhr

Basisdaten
Volltitel: Gesetz zur Reform des Vormundschafts-
und Betreuungsrechts
Kurztitel: Betreuungsreformgesetz
Abkürzung: VBRRG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Betreuungsrecht
Fundstellennachweis: 404-33
Datum des Gesetzes: 4.5.2021 (BGBl. I S. 882)
Inkrafttreten: 01.01.2023

Informationen zur neuen Reform des Betreuungsrechtes

Das Betreuungsrecht sowie das Vormundschaftsrecht werden erneut geändert. Von Mitte 2018 bis Ende 2019 fanden vorbereitende Gespräche in einer interdiziplinären Arbeitsgruppe beim Bundesjustizministerium statt. Im Juni 2020 wurde ein Referentenentwurf vorgelegt und Ende September 2020 ein Regierungsentwurf dem Bundesrat zugeleitet. Der Bundestag hat am 5.3.2021 das Gesetz verabschiedet. Am 26. März 2021 hat der Bundesrat das parlamentarische Verfahren durch seine Zustimmung abgeschlossen. Ein Inkrafttreten der Neuregelungen ist für den 1.1.2023 beschlossen und am 12.5.2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden.

Übersicht über die Änderungen

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Das Reformpaket umfasst u. a. folgende Bereiche:

  • Das Vormundschafts- und das Betreuungsrecht werden insgesamt modernisiert und neu strukturiert. Die Vorschriften des geltenden Vormundschaftsrechts zur Vermögenssorge, zu Aufsicht des Gerichts sowie zum Aufwendungsersatz und zur Vergütung werden ins Betreuungsrecht eingeordnet und – soweit erforderlich – an das Betreuungsrecht angepasst.
  • Im Betreuungsrecht sind die Änderungen zentral darauf ausgerichtet, die Selbstbestimmung und die Autonomie unterstützungsbedürftiger Menschen im Vorfeld und innerhalb einer rechtlichen Betreuung im Sinne von Artikel 12 UN-Behindertenrechtskonvention zu stärken.
  • Es wird klarer geregelt, dass die rechtliche Betreuung in erster Linie eine Unterstützung des Betreuten bei der Besorgung seiner Angelegenheiten durch eigenes selbstbestimmtes Handeln gewährleistet und der Betreuer das Mittel der Stellvertretung nur einsetzen darf, soweit es erforderlich ist.
  • Der Vorrang der Wünsche des Betreuten wird als zentraler Maßstab des Betreuungsrechts normiert, der gleichermaßen für das Betreuerhandeln, die Eignung des Betreuers und die Wahrnehmung der gerichtlichen Aufsicht gilt.
  • Die betroffene Person soll zudem in sämtlichen Stadien des Betreuungsverfahrens besser informiert und stärker eingebunden werden, insbesondere in die gerichtliche Entscheidung über das Ob und das Wie der Betreuerbestellung, in die Auswahl des konkreten Betreuers, aber auch in dessen Kontrolle durch das Betreuungsgericht.
  • Zur Verbesserung des Informations- und Kenntnisniveaus bei ehrenamtlichen Betreuern wird die Möglichkeit einer engen Anbindung an einen anerkannten Betreuungsverein im Wege einer Vereinbarung über eine Begleitung und Unterstützung neu eingeführt.
  • Zur Sicherstellung einer einheitlichen Qualität der beruflichen Betreuung soll ein formales Registrierungsverfahren mit persönlichen und fachlichen Mindesteignungsvoraussetzungen für berufliche Betreuer eingeführt werden.
  • Der Entwurf sieht verschiedene Maßnahmen zur effektiveren Umsetzung des Erforderlichkeitsgrundsatzes im Vorfeld der Betreuung, insbesondere an der Schnittstelle zum Sozialrecht, vor.
  • Die Verwaltung des Vermögens durch Betreuer und Vormünder soll modernisiert werden und künftig grundsätzlich bargeldlos erfolgen.
  • Der Gegenvormund/-betreuer entfällt, bisherige Gegenbetreuungen sind ab 1.1.2023 aufgehoben.
  • Schließlich sollen sich Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge kraft Gesetzes für die Dauer von 6 Monaten gegenseitig vertreten können, wenn ein Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge vorübergehend rechtlich nicht besorgen kann.
  • Im Bereich der Betreuerentschädigung sollen folgende Änderungen erfolgen:

Zeitplan zur Gesetzesreform

Beabsichtigt ist folgende Zeitschiene:

  • 23.6.2020 Referentenentwurf
  • 23.9.2020 Regierungsentwurf, Zuleitung an Bundesrat
  • 6.11.2020 (Bundesrat 1. Durchgang: Stellungnahme Bundesrat, Gegenäußerung der Bundesregierung)
  • 26.11.2020 Bundestag 1. Lesung
  • 16.12.2020 Anhörung Sachverständige im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages
  • 3.3.2021 Stellungnahme des Rechtsausschusses des Bundestags
  • 5.3.2021 Bundestag 2./3. Lesung: Gesetzesbeschluss
  • 26.3.2021 Bundesrat 2. Durchgang: Zustimmung zum Gesetz
  • 4.5.2021 Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten
  • 12.5.2021 Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt
  • zwischen März 2021 und Dezember 2022: Rechtsverordnung zu § 23 BtOG (Sachkundenachweis; mit Zustimmung durch den Bundesrat) sowie landesrechtliche Folgeänderungen
  • 1.1.2023: Inkrafttreten des Gesetzes
  • 1.7.2023: Frist zur Registrierung für "Altbetreuer" (nur dann mit Sachkundenachweis, wenn sie nach dem 1.1.2020 die Tätigkeit begonnen haben)
  • 1.1.2024 Nachweis der Sachkunde für Altbetreuer und Überprüfung der Betreuungen mit Aufgabenkreis alle Angelegenheiten /Art. 229 § 54 Abs. 3 EGBGB)
  • 1.1.2025 Evaluation der 2019 eingeführten Betreuervergütung
  • 1.1.2028 Überprüfung der Aufgabenkreise, Art. 229 § 54 Abs.4 EGBGB

Materialien zur Gesetzesreform

Die Materialien zum Gesetzentwurf werden an dieser Stelle verlinkt.

Weblinks

Synopsen

Arbeitshilfen für Behörden

Literatur zur Reform

Bücher

Zeitschriftenbeiträge

  • Berger/Patrin: Vormundschaftsrechtsreform, "Was kommt auf die Vereine zu", JAmt 2021, 8
  • Bienwald: Zu einigen Reformanforderungen des BdB; Rofl-Stud 2021, 203
  • Braun: Mehr Selbstbestimmung im Betreuungsrecht; ZRP 2020, 201
  • Brosey: Reform des Betreuungsrechts: § 1821 BGB-E; BtPrax 2020, 161
  • Deinert: Änderungen des Betreuerstatus sowie der Rechte und Pflichten von Berufsbetreuern; BtPrax 2020, 169
  • Dürbeck: Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts v. 25.9.2020; FamRZ 2020, 1789
  • Dutta: Handlungsbefugnisse von Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge, FamRZ 2020, 1881
  • Engel: Ehrenamt und Betreuungsverein im reformierten Betreuungsrecht; BtPrax 2020, 197
  • Fröschle/Pelkmann: Reformen im Betreuungsrecht - Verein und Behörde; BtPrax 2020, 165
  • Gottwald: Die neue Prozessfähigkeit bei rechtlicher Betreuung, FamRZ 2022, 331
  • Grziwotz: Struktureller Wandel des Betreuungsrechts? ZRP 2020, 248
  • Harm: Das neue Verfahren zur Wohnungsaufgabe ab 2023; BtPrax 2021, 174
  • Hoffmann: Kooperation zwischen Familiengericht und Vormundin nach dem Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, JAmt 2021, 2
  • Horn: Die Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts - fast der große Wurf, ZEV 2020, 748
  • Kurze: Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts; Berliner Anwaltsblatt 2020, 446
  • Leipold: Schutz der Testierfreiheit vor geldgierigen Berufsbetreuern: ein neues Urteil und ein neues Gesetz (§ 30 BtOG); ZEV 2021, 485
  • Mazur: Reform des Betreuungsrechts aus richterlicher Sicht, BtPrax 2021, 128 (Teil 1), BtPrax 2021, 168 (Teil 2)
  • Offergeld/Alabasse: Redet mit uns... und informiert uns! BtPrax 2020, 203
  • Pelkmann: Selbstbestimmung im Horizont von Möglichkeitsbedingungen; BtPrax 2021, 88
  • Schneider: Die Neuregelung des Betreuungsrechts; FamRZ 2020, 1796
  • Schneider: Reform des Betreuungsrechts - die Bestellung des Betreuers; BtPrax 2021, 9
  • Schnellenbach/Normann-Scheerer/Loer: Der Referentenentwurf zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts; BtPrax 2020, 119 sowie Ergänzung in BtPrax 2021, 83
  • Scholz, Der Betreuer als Unternehmer? Zu den Sorgfaltspflichten bei Unternehmensfortführung und Beteiligungsverwaltung im geltenden Recht und in der Reform des Betreuungsrechts, FamRZ 2020, 1693
  • Schwab: Die große Paragraphenwanderung und mehr; FamRZ 2020, 1321
  • Walther/Bürkel: Das BtOG – Neue Aufgaben für Betreuungsbehörden. Eine kritische Analyse; BtPrax 4/2021
  • Wiegel: Anregungen und Ideen zur Betreuungsrechtsreform; BtPrax 2021, 18
  • Zimmermann: Der Betreuer als Erbe des Betreuten: jetzt und ab 2023; ZErb 2021, 418

Siehe auch