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=Informationen zur neuen Reform des Betreuungsrechtes=
 
=Informationen zur neuen Reform des Betreuungsrechtes=
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Das Betreuungsrecht sowie das Vormundschaftsrecht werden erneut geändert. Von Mitte 2018 bis Ende 2019 fanden vorbereitende Gespräche in einer interdiziplinären Arbeitsgruppe beim Bundesjustizministerium statt. Im Juni 2020 wurde ein Referentenentwurf vorgelegt und Ende September 2020 ein Regierungsentwurf dem Bundesrat zugeleitet. Der Bundestag hat am 5.3.2021 das Gesetz verabschiedet. Am 26. März 2021 hat der Bundesrat das parlamentarische Verfahren durch seine Zustimmung abgeschlossen. Ein Inkrafttreten der Neuregelungen ist für den 1.1.2023 beschlossen und am 12.5.2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden.  
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Das Betreuungsrecht sowie das Vormundschaftsrecht werden erneut geändert. Von Mitte 2018 bis Ende 2019 fanden vorbereitende Gespräche in einer interdiziplinären Arbeitsgruppe beim [[Bundesjustizministerium]] statt. Im Juni 2020 wurde ein Referentenentwurf vorgelegt und Ende September 2020 ein Regierungsentwurf dem Bundesrat zugeleitet. Der Bundestag hat am 5.3.2021 das Gesetz verabschiedet. Am 26. März 2021 hat der Bundesrat das parlamentarische Verfahren durch seine Zustimmung abgeschlossen. Ein Inkrafttreten der Neuregelungen ist für den 1.1.2023 beschlossen und am 12.5.2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Einige Ergänzungen wurden noch vor dem Inkrafttreten durch eine „Reparaturnovelle“ vorgenommen.
    
==Übersicht über die Änderungen==
 
==Übersicht über die Änderungen==
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*Zur Verbesserung des Informations- und Kenntnisniveaus bei [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtlichen Betreuern]] wird die Möglichkeit einer engen Anbindung an einen anerkannten [[Betreuungsverein]] im Wege einer Vereinbarung über eine Begleitung und Unterstützung neu eingeführt.
 
*Zur Verbesserung des Informations- und Kenntnisniveaus bei [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtlichen Betreuern]] wird die Möglichkeit einer engen Anbindung an einen anerkannten [[Betreuungsverein]] im Wege einer Vereinbarung über eine Begleitung und Unterstützung neu eingeführt.
 
*Zur Sicherstellung einer einheitlichen Qualität der [[Berufsbetreuer|beruflichen Betreuung]] soll ein formales [[Registrierung]]sverfahren mit persönlichen und fachlichen [[Betreuervorschlag|Mindesteignungsvoraussetzungen]] für berufliche Betreuer eingeführt werden.
 
*Zur Sicherstellung einer einheitlichen Qualität der [[Berufsbetreuer|beruflichen Betreuung]] soll ein formales [[Registrierung]]sverfahren mit persönlichen und fachlichen [[Betreuervorschlag|Mindesteignungsvoraussetzungen]] für berufliche Betreuer eingeführt werden.
*Der Entwurf sieht verschiedene Maßnahmen zur effektiveren Umsetzung des [[Betreuungsvoraussetzung|Erforderlichkeitsgrundsatzes]] im Vorfeld der Betreuung, insbesondere an der Schnittstelle zum Sozialrecht, vor.
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*Der Entwurf sieht verschiedene Maßnahmen zur effektiveren Umsetzung des [[Betreuungsvoraussetzung|Erforderlichkeitsgrundsatzes]] im Vorfeld der Betreuung, insbesondere an der Schnittstelle zum [[Sozialrecht]], vor.
 
*Die [[Vermögenssorge|Verwaltung des Vermögens]] durch Betreuer und Vormünder soll modernisiert werden und künftig grundsätzlich bargeldlos erfolgen (§§ 1838 ff BGB 2023).
 
*Die [[Vermögenssorge|Verwaltung des Vermögens]] durch Betreuer und Vormünder soll modernisiert werden und künftig grundsätzlich bargeldlos erfolgen (§§ 1838 ff BGB 2023).
*Der [[Gegenbetreuer|Gegenvormund/-betreuer]] entfällt, bisherige Gegenbetreuungen sind ab 1.1.2023 aufgehoben.
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*Der [[Gegenbetreuer|Gegenvormund/-betreuer]] entfällt, bisherige Gegenbetreuungen sind ab 1.1.2023 aufgehoben.
 
*Schließlich sollen sich [[Ehegattenvertretungsrecht|Ehegatten]] in Angelegenheiten der [[Gesundheitssorge]] kraft Gesetzes für die Dauer von 6 Monaten gegenseitig vertreten können, wenn ein Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine Angelegenheiten der [[Gesundheitssorge]] vorübergehend rechtlich nicht besorgen kann (§ 1358 BGB 2023).
 
*Schließlich sollen sich [[Ehegattenvertretungsrecht|Ehegatten]] in Angelegenheiten der [[Gesundheitssorge]] kraft Gesetzes für die Dauer von 6 Monaten gegenseitig vertreten können, wenn ein Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine Angelegenheiten der [[Gesundheitssorge]] vorübergehend rechtlich nicht besorgen kann (§ 1358 BGB 2023).
 
*Im Bereich der Betreuerentschädigung sollen folgende Änderungen erfolgen:  
 
*Im Bereich der Betreuerentschädigung sollen folgende Änderungen erfolgen:  

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