Betreuungsplan

Aus Online-Lexikon Betreuungsrecht
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Allgemeines

Nach der Neufassung des § 1901 Abs. 4 BGB hat der Berufsbetreuer seit 1.7.2005, wenn das Betreuungsgericht zu Beginn der Betreuung entsprechendes fordert, einen Betreuungsplan zu erstellen. Die Betreuungsbehörde soll nach § 4 BtBG dabei behilflich sein. Es geht hierbei nur um eine Hilfestellung, nicht etwa eine eigenverantwortliche Erstellung des Planes wie im Kinder- und Jugendhilferecht. Im wesentlichen dürfte sich hier ein Beratungsbedarf bei neuen Berufsbetreuern ergeben. Aus dem Gesetz wird nicht klar, wer den Betreuungsplan erhalten soll und ob und ggf. wie ein Soll-Ist-Vergleich erfolgen soll. Nach dem Zwischenbericht des Kölner ISG erfolgte im Jahre 2005 die Anordnung eines Betreuungsplans nach § 1901 Abs. 4 BGB durch die Amtsgerichte bei 7% der beruflich geführten Betreuungen.

Rechtsgrundlagen:

  • BGB § 1901 Umfang der Betreuung, Pflichten des Betreuers

(4) Innerhalb seines Aufgabenkreises hat der Betreuer dazu beizutragen, dass Möglichkeiten genutzt werden, die Krankheit oder Behinderung des Betreuten zu beseitigen, zu bessern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern. Wird die Betreuung berufsmäßig geführt, hat der Betreuer in geeigneten Fällen auf Anordnung des Gerichts zu Beginn der Betreuung einen Betreuungsplan zu erstellen. In dem Betreuungsplan sind die Ziele der Betreuung und die zu ihrer Erreichung zu ergreifenden Maßnahmen darzustellen.

  • BtBG § 4 Abs. 3 (Beratung und Unterstützung)

Die Behörde berät und unterstützt Betreuer und Bevollmächtigte auf ihren Wunsch bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben, die Betreuer insbesondere auch bei der Erstellung des Betreuungsplanes.

Anforderungen an berufliche Betreuer

  • Die persönliche Betreuung verlangt, dass im engen Kontakt mit dem Betreuten und seinem sozialen Umfeld verkehrt wird. Kenntnisse über Art und Genese der Erkrankung/Behinderung der Betroffenen sowie Möglichkeiten des Umgehens damit scheinen mir daher unverzichtbar. Bei dem schwierigen Klientel der selbstständigen Berufsbetreuer sollten diese persönlich belastbar sein.
  • Die Bewerkstelligung der für die Betroffenen zu regelnden Angelegenheiten muß gewährleistet sein. Statt der oft von Betreuer/innen verlangten Omnipotenz sind Fähigkeiten in den Bereichen wie Organisation, Verwaltung, Delegation und Care- und Casemanagement notwendig. Wo Dienste durch den Betreuer selbst geleistet werden, muß die entsprechende (Büro-)Ausstattung vorhanden sein.
  • Zur professionellen Betreuung gehört, die Betreuung zielgerichtet zu planen, durchzuführen, zu dokumentieren und die Ergebnisse zu überprüfen.
  • Zur Führung von Betreuungen ist zudem ein - wenn auch begrenztes - Fachwissen in rechtlichen, soziologischen, psychologischen und sozialmedizinischen Disziplinen notwendig. Ein abgeschlossenes Studium oder ein Berufsabschluß im sozialen Bereich und/oder mehrjährige praktische Erfahrungen und/oder Kurse/Fortbildungen im Bereich Betreuung sollten als Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse dienen.
  • Zum Schutz der Betreuten müssen die erforderlichen Versicherungen abgeschlossen sein.
  • Die Bereitschaft zur Fortbildung und Supervision, der fachliche Austausch in Sozietäten sowie das Vorhalten von Vertretungsregelungen und die Eingliederung in das örtliche Betreuungswesen durch Mitarbeit in den Arbeitsgemeinschaften/Gremien sind für mich Mindestanforderungen an professionelle Betreuungsarbeit.
  • Letztlich muß der selbständige Berufsbetreuer in der Lage sein, wirtschaftlich und organisatorisch seine eigene Existenz abzusichern.

Die LAG Betreuungsangelegenheiten Sachsen hat dazu Handlungsempfehlungen zusammengestellt. Diese sind nachstehend abgedruckt.

Handlungsempfehlungen

Handlungsempfehlung der Landesarbeitsgemeinschaft für Betreuungsangelegenheiten des Freistaates Sachsen zur Betreuungsplanung (Stand: 20.5.2005)

Die Landesarbeitsgemeinschaft für Betreuungsangelegenheiten empfiehlt zur Umsetzung des Verfahrens zur Erstellung eines Betreuungsplanes gemäß § 1901 Abs. 4 Satz 2 und 3 BGB unter Beteiligung der örtlichen Betreuungsbehörden nach § 4 2. Halbsatz Betreuungsbehördengesetz (BtBG) folgendes:

Mit der Einführung der Pflicht zur Erstellung eines Betreuungsplanes gemäß § 1901 Abs. 4 Satz 2 und 3 BGB durch das 2. Betreuungsrechtsänderungsgesetz zum 01.07.2005 will der Gesetzgeber u.a. erreichen, dass sich ein Betreuer bereits zu Beginn der Betreuung mit den zu erreichenden (ersten) Zielen der Betreuung auseinandersetzen muss und fortlaufend einer Zielreflexion ausgesetzt ist (s.a. BR-Drs. 865/03 zu § 1901 Abs. 4 Satz 2 und 3 BGB).

Die Feststellung. ob eine Betreuung gem. § 1901 Abs. 1 Satz 2 BGB ein geeigneter Fall für die Erstellung eines Betreuungsplanes ist, muss zu Beginn der Betreuung durch das Vormundschaftsgericht getroffen werden. Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass für eine Betreuungsplanung nur die Fälle geeignet sind, die offene Entwicklungstendenzen erkennen lassen. Dies bedeutet, dass in Betreuungsfallen, welche erkennbar klar und unproblematisch abwickelbar sind (nicht zu vergleichen mit wenig Aufwand), eine Betreuungsplanung im Regelfall entbehrlich sein dürfte. Für die so genannten „geeigneten" Betreuungsfälle ergeben sich nach den bisherigen Erfahrungen zwei Arbeitsschritte:

Zuerst muss eine sog. „Akut-Planung" erfolgen.

Diese sollte nachfolgende Schritte enthalten:

  • Sicherung der täglichen Geschäfte/des Lebensunterhaltes des Betroffenen
  • dringende Antragsstellungen
  • Organisation der Verwaltung der Unterlagen des Betroffenen/Erstellung Kalender Wiedervorlage
  • Eruierung der nächsten notwendigen Behörden.

Sind diese Schritte im Rahmen der Akut-Planung erledigt, muss eine längerfristige Planung unter Berücksichtigung der Wünsche des Betroffenen erfolgen.

Betreuungsplanung im Gesamtblick

  • Erarbeitung der Zielstellungen/Lösungswege
  • Fortschreibung Betreuungsplan mit entsprechenden Zeitvorgaben zur Überprüfung

Gemäß § 4 2. HS BtBG wird die örtlich zuständige Betreuungsbehörde zur Unterstützung bei der Erstellung eines Betreuungsplanes (auf Wunsch des Betreuers) verpflichtet. Dies ergibt insofern inhaltlich einen Sinn, da die örtlichen Betreuungsbehörden im Regelfall durch die Vormundschaftsgerichte bei der Ermittlung des Sachverhaltes, im Ergebnis durch Vorlage des Sozialberichtes (auch Ermittlungsbericht), mit einbezogen werden. Dabei nimmt die örtliche Betreu-ungsbehörde u.a. dazu Stellung, welche Regelungsbedarfe sich aus der bestehenden Lebenssituation des Betroffenen ergeben und schlägt die entsprechenden Aufgabenkreise vor.

Insoweit hat die örtliche Betreuungsbehörde bereits die Vorkenntnisse, um auch zu der Frage, ob es sich bei dem Fall um einen geeigneten Fall im Sinne der Betreuungsplanung handelt, Stellung nehmen zu können.

Neben der Aufforderung zur Ermittlung des Sachverhaltes durch die örtlichen Betreuungsbehörden lässt das Vor-mundschaftsgericht im Regelfall den Betroffenen auch durch einen Sachverständigen begutachten (beachte Ausnahmen gemäß § 68 b FGG), so dass bei der Bestellung des Betreuers und der nachfolgend erforderlichen Feststellung gemäß § 1901 Abs. 4 Salz 2 BGB folgendes Verfahren zur Erstellung eines Betreuungsplanes für notwendig erachtet wird:

Zu Beginn der Betreuung und nach Feststellung gemäß § 1901 Abs. 4 Satz 2 BGB sollten dem Betreu-er für die Erstellung der Betreuungsplanung folgende Unterlagen durch das Vormundschaftsgericht ausgehändigt wer-den:
* Sachverständigengutachten oder ärztliches Zeugnis
* Sozialbericht/Ermittlungsgutachten der örtlichen Betreuungsbehörde
 
Der Betreuer hat nun unverzüglich vorzunehmen
1.Erhebung der persönlichen Daten,
2. Festlegung seiner nächsten Aufgaben - Führung eines Kalenders zur Wiedervorlage
3. Erstellung der Vermögensübersicht innerhalb von 6 Wochen, in begründeten Einzelfällen auch bis zu 3 Monaten
4. Übersicht Aufgabenkreise und Zuordnung der notwendigen/gewünschten (kurz – und längerfristi-gen) Ziele führt zum Betreuungsplan.
 
Betreuungsplan - vorzulegen innerhalb von 4 Wochen.
Für die Erstellung der Übersichten zu Pkt. 1 -3 empfiehlt es sich, die bereits in der Literatur zum Betreuungsrecht (z.B. Heidelberger Kommentar zum Betreuungs- und Unterbringungsrecht – HKBUR -Handbuch des Betreuers/Walhalla-Verlag etc.) vorhandenen Checklisten o.ä. heranzuziehen.

Bei sog. Eilfällen/vorläufigen Betreuungen ist ein Betreuungsplan auch erst erforderlich, wenn die entsprechende Fest-stellung nach § 1901 Abs. 4 Satz 2 BGB getroffen wurde. § 1901 Abs. 4 Satz 2 BGB unterscheidet nicht zwischen einer auf Dauer oder als vorläufig eingerichteten Betreuung.

Gemäß § 4 2. HS BtBG ist vorgesehen, dass die örtliche Betreuungsbehörde auf Wunsch des betreffenden Betreuers diesen bei der Erstellung des Betreuungsplanes unterstützen muss.

Diese Unterstützung kann jedoch nicht vorsehen, dass die örtliche Betreuungsbehörde bei der Organisation und Umset-zung der Maßnahmen innerhalb der Betreuungsführung eingebunden werden kann.

Die örtliche Betreuungsbehörde sollte hier ihre Unterstützungsfunktion insbesondere sehen bei

  • der Vermittlung von anderen Dienstleistungen innerhalb der Behörde, so z.B. dem Sozialamt, der Wohngeldstelle, dem sozialen Dienst etc.
  • der Beratung zu Möglichkeiten der Umsetzung der Betreuungsplanung
  • der Beratung des Betreuers in Konfliktsituationen.

Die örtliche Betreuungsbehörde muss sich als Partner im Netzwerk der Kommune, aber vor allem als Dienstleister im Interesse des Betroffenen verstehen.

Ein Instrument zur Umsetzung sollte dabei auch die gem. § 2 Abs. 1 Nr. 6 Sächsisches Ausführungsgesetz zum Betreuungsgesetz- SächsAGBtG - durch die örtliche Betreuungsbehörde einzurichtende Arbeitsgemeinschaft auf örtlicher Ebene sein.

Für die Landesarbeitsgemeinschaft für Betreuungsangelegenheiten ergibt sich des Weiteren folgendes Verfahren:

Der erarbeitete Betreuungsplan sollte nach oben benannter Frist dem VormG vorgelegt werden. Dieses hat diesen da-nach zu überwachen (§§ 1837 Abs. 2, 1839. 1840 Abs. 1 BGB), ggf. bei der Feststellung von Pflichtwidrigkeiten ent-sprechende Maßnahmen (Gebote/Verbote) zu ergreifen, die die ordnungsgemäße Führung der Betreuung sicherstellen.

Zeiträume der Überprüfung werden durch dieses festgelegt. Ob die bereits praktizierte Frist nach § 1840 Abs. 1 BGB weiterhin Anwendung findet oder sich eine Überprüfung in kürzeren zeitlichen Abständen erforderlich macht, liegt im Entscheidungsspielraum das VormG.

Analog der geplanten Einführung der Vergütungspauschale unter Zugrundelegen des erhöhten Tatigkeitsaufwandes zu Beginn der Betreuung und späteren Senkung des Zeitaufwandes nach dem Ablauf von monatlichen Abständen wäre die Überprüfung des Betreuungsplanes in diesen vorgesehenen Abständen denkbar.

Für den Fall der Einbeziehung der örtlichen Betreuungsbehörde bei der Überprüfung des Betreuungsplanes gemäß § 8 Satz 1 BtBG sollte beachtet werden;

  • eine Überprüfung der Betreuungsplanung kann nur durch einen Verlaufsabgleich mit dem erstellten Betreuungsplan erfolgen,
  • es erfolgt eine kurze Berichterstattung durch den Betreuer an die örtliche Betreuungsbehörde, bei der ggf. gravierende Abweichungen vom Betreuungsplan begründet werden,
  • die örtliche Betreuungsbehörde gibt an das Vormundschaftsgericht einen entsprechenden Sachstandsbericht ab,
  • weitere Festlegungen durch die örtliche Betreuungsbehörde können nicht erfolgen.

Die Landesarbeitsgemeinschaft für Betreuungsangelegenheiten des Freistaates Sachsen hofft, mit dieser Handlungsempfehlung zur Erstellung eines Betreuungsplanes eine erste Hilfestellung für die Beteiligten vorgeben zu können.

Es ist dabei unverkennbar, dass sich die Betreuungsplanung bei der professionellen Übernahme und Führung von Betreuungen sicher bereits vielfach in der Vergangenheit manifestiert hat (haben muss), um die entstehenden Aufgaben entsprechend wahrnehmen und die notwendig zu regelnden Angelegenheiten auch erledigen zu können. Hier bedarf es immer einer Planung aller Maßnahmen, um effizient arbeiten zu können. Unter dem Gesichtspunkt, dass sich auf Grund der Einführung der Vergütungspauschale eine (bereits jetzt) erkennbare Steigerung der Fallzahlen bei den Berufsbetreuern aufzeigt, macht sich eine Vorgabe zur Umsetzung der Betreuungsplanung unentbehrlich.

Im Ergebnis jedoch - und dies zeigt sich bereits lm vorliegenden Papier - wird sich die Umsetzung des § 1901 Abs. 4 Satz 2 und 3 BGB am Zusammenwirken aller Beteiligten messen lassen müssen.


Siehe auch

Jahresbericht, Rechnungslegung, Vermögensverzeichnis


Literatur

Vordrucke