Betreuungskosten im Steuerrecht

Aus Online-Lexikon Betreuungsrecht
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Aufwendungsersatz und Betreuervergütungen sowie dem Betreuten in Rechnung gestellte Gerichtskosten können wie folgt steuerlich berücksichtigt werden (OFD München vom 05.05.2997, DB 1997 S. 1205, OFD Frankfurt vom 05.09.1997, FR 1997 S. 966):

Hat der Betreuer ausschließlich Aufgabenkreise aus der Personensorge (z.B. Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge), sind die Zahlungen bei Behinderten zusätzlich zum Behindertenpauschbetrag als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Schon deshalb macht es bei Betreuungsübernahme Sinn zu prüfen, ob eine Anerkennung als Schwerbehinderter vorliegt, ggf. diese beantragen.

Obliegt dem Betreuer nur die Vermögenssorge, so werden die Zahlungen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen, wenn mit dem Vermögen steuerpflichtige Einkünfte erzielt werden (z.B. Zinserträge). Falls keine steuerpflichtigen Einkünfte erzielt werden, sind die gezahlten Vergütungen als außergewöhnliche Belastungen anzusetzen.

Sind sowohl Aufgabenkreise aus der Personensorge als auch die Vermögenssorge angeordnet - z.B. auch "Alle Angelegenheiten" - ist die gezahlte Vergütung (sowie die Gerichtskosten) durch Schätzung auf Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten einerseits und außergewöhnliche Belastungen andererseits aufzuteilen.

Literatur