Betreuungskosten im Steuerrecht: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 19. Oktober 2008, 15:34 Uhr

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Absetzbarkeit für den Betreuten

Aufwendungsersatz und Betreuervergütungen sowie dem Betreuten in Rechnung gestellte Gerichtskosten können wie folgt steuerlich berücksichtigt werden (OFD München vom 05.05.2997, DB 1997 S. 1205, OFD Frankfurt vom 05.09.1997, FR 1997 S. 966):

Hat der Betreuer ausschließlich Aufgabenkreise aus der Personensorge (z.B. Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge), sind die Zahlungen bei Behinderten zusätzlich zum Behindertenpauschbetrag als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Schon deshalb macht es bei Betreuungsübernahme Sinn zu prüfen, ob eine Anerkennung als Schwerbehinderter vorliegt, ggf. diese beantragen.

Obliegt dem Betreuer nur die Vermögenssorge, so werden die Zahlungen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen, wenn mit dem Vermögen steuerpflichtige Einkünfte erzielt werden (z.B. Zinserträge). Falls keine steuerpflichtigen Einkünfte erzielt werden, sind die gezahlten Vergütungen als außergewöhnliche Belastungen anzusetzen.

Sind sowohl Aufgabenkreise aus der Personensorge als auch die Vermögenssorge angeordnet - z.B. auch "Alle Angelegenheiten" - ist die gezahlte Vergütung (sowie die Gerichtskosten) durch Schätzung auf Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten einerseits und außergewöhnliche Belastungen andererseits aufzuteilen.

Rechtsprechung

  • Steuerpflicht der Aufwandspauschale: Keine Umsatzsteuerpflicht für Aufwandspauschale (§ 4 Nr. 26 UstG): FG Rheinland-Pfalz DStrE 2002, 241

Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5.05.2008, 13 K 9072/05: Zur steuerlichen Abzugsfähigkeit von Fahrt- und Telefonkosten

1. Fahrtkosten und Telefonkosten, die einem Steuerpflichtigen in Zusammenhang mit einem beim Vormundschaftsgericht anhängigen Betreuungsverfahren für den Vater entstehen, sind nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, wenn die fehlende gesetzliche Verpflichtung zur Übernahme der Betreuung auch nicht aus sittlichen Gründen besteht, mithin die Annahme der Zwangsläufigkeit i.S. des § 33 Abs. 2 EStG ausscheidet.

2. Die Übernahme eines Ehrenamtes ist grundsätzlich nicht als zwangsläufig anzusehen .

Siehe auch

Literatur

Weblinks