Betreuungskosten im Steuerrecht: Unterschied zwischen den Versionen
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− | Obliegt dem Betreuer nur die [[Vermögenssorge]], so werden die Zahlungen als '''Betriebsausgaben''' oder '''Werbungskosten''' abgezogen, wenn mit dem Vermögen steuerpflichtige Einkünfte erzielt werden (z.B. Zinserträge; BFHE 190, 309 = BB 2000, 1387 = BB 2000, 242 = DB 2000, 355 = BStBl II 2000, 69; Lohnsteuer-Richtlinien 1999, H 4.7; Deinert: Steuerrecht für Betreuer und Betreute, Köln 2012, S. 90)). Falls keine steuerpflichtigen Einkünfte erzielt werden, sind die gezahlten Vergütungen als '''außergewöhnliche Belastungen''' anzusetzen. | + | Obliegt dem Betreuer nur die [[Vermögenssorge]], so werden die Zahlungen als '''Betriebsausgaben''' oder '''Werbungskosten''' abgezogen, wenn mit dem Vermögen steuerpflichtige Einkünfte erzielt werden (z.B. Zinserträge; BFHE 190, 309 = BB 2000, 1387 = BB 2000, 242 = DB 2000, 355 = BStBl II 2000, 69 = NJWE-FER 2000, 103; Lohnsteuer-Richtlinien 1999, H 4.7; Deinert: Steuerrecht für Betreuer und Betreute, Köln 2012, S. 90)). Falls keine steuerpflichtigen Einkünfte erzielt werden, sind die gezahlten Vergütungen als '''außergewöhnliche Belastungen''' anzusetzen. |
Sind sowohl Aufgabenkreise aus der Personensorge als auch die Vermögenssorge angeordnet - z.B. auch "Alle Angelegenheiten" - ist die gezahlte Vergütung (sowie die Gerichtskosten) durch Schätzung auf Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten einerseits und außergewöhnliche Belastungen andererseits aufzuteilen (Rundverfügung der OFD Frankfurt/Main vom 5.9.1997, abgedruckt in ZEV 1998, 224; vgl. auch Damrau/Zimmermann, BtR, 3. Aufl. 2001, § 1896 Rn. 131). | Sind sowohl Aufgabenkreise aus der Personensorge als auch die Vermögenssorge angeordnet - z.B. auch "Alle Angelegenheiten" - ist die gezahlte Vergütung (sowie die Gerichtskosten) durch Schätzung auf Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten einerseits und außergewöhnliche Belastungen andererseits aufzuteilen (Rundverfügung der OFD Frankfurt/Main vom 5.9.1997, abgedruckt in ZEV 1998, 224; vgl. auch Damrau/Zimmermann, BtR, 3. Aufl. 2001, § 1896 Rn. 131). | ||
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+ | #Zur steuerlichen Abzugsfähigkeit von Fahrt- und Telefonkosten. Fahrtkosten und Telefonkosten, die einem Steuerpflichtigen in Zusammenhang mit einem beim [[Vormundschaftsgericht]] anhängigen Betreuungsverfahren für den Vater entstehen, sind nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, wenn die fehlende gesetzliche Verpflichtung zur Übernahme der Betreuung auch nicht aus sittlichen Gründen besteht, mithin die Annahme der Zwangsläufigkeit i.S. des § 33 Abs. 2 EStG ausscheidet. | ||
+ | #Die Übernahme eines [[Betreuer (Ehrenamt)|Ehrenamtes]] ist grundsätzlich nicht als zwangsläufig anzusehen. | ||
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+ | '''FG Hessen, Urteil vom 11.03.2011, 11 K 1850/10''' | ||
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+ | Reiner Zeitaufwand führt auch dann nicht zur steuerlichen Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung i.S. des § 33 EStG, wenn dieser | ||
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==Siehe auch== | ==Siehe auch== |
Aktuelle Version vom 10. Oktober 2020, 09:57 Uhr
Absetzbarkeit für den Betreuten
Aufwendungsersatz und Betreuervergütungen sowie dem Betreuten in Rechnung gestellte Gerichtskosten können wie folgt steuerlich berücksichtigt werden (OFD München vom 05.05.2997, DB 1997 S. 1205, OFD Frankfurt vom 05.09.1997, FR 1997 S. 966):
Hat der Betreuer ausschließlich Aufgabenkreise aus der Personensorge (z.B. Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge), sind die Zahlungen bei Behinderten zusätzlich zum Behindertenpauschbetrag als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Schon deshalb macht es bei Betreuungsübernahme Sinn zu prüfen, ob eine Anerkennung als Schwerbehinderter vorliegt, ggf. diese beantragen.
Obliegt dem Betreuer nur die Vermögenssorge, so werden die Zahlungen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen, wenn mit dem Vermögen steuerpflichtige Einkünfte erzielt werden (z.B. Zinserträge; BFHE 190, 309 = BB 2000, 1387 = BB 2000, 242 = DB 2000, 355 = BStBl II 2000, 69 = NJWE-FER 2000, 103; Lohnsteuer-Richtlinien 1999, H 4.7; Deinert: Steuerrecht für Betreuer und Betreute, Köln 2012, S. 90)). Falls keine steuerpflichtigen Einkünfte erzielt werden, sind die gezahlten Vergütungen als außergewöhnliche Belastungen anzusetzen.
Sind sowohl Aufgabenkreise aus der Personensorge als auch die Vermögenssorge angeordnet - z.B. auch "Alle Angelegenheiten" - ist die gezahlte Vergütung (sowie die Gerichtskosten) durch Schätzung auf Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten einerseits und außergewöhnliche Belastungen andererseits aufzuteilen (Rundverfügung der OFD Frankfurt/Main vom 5.9.1997, abgedruckt in ZEV 1998, 224; vgl. auch Damrau/Zimmermann, BtR, 3. Aufl. 2001, § 1896 Rn. 131).
Nach einem gemeinsamen Erlass der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder liegen in den Fällen der rechtlichen Betreuung die Voraussetzungen zum Abzug der Aufwendungen für den Betreuer als außergewöhnliche Belastungen im Rahmen des § 33 EStG vor, soweit es sich dabei nicht um Betriebsausgaben oder um Werbungskosten handelt.
Da das Betreuungsgericht sowohl die Betreuung anordnet als auch über die Höhe der Vergütung des Betreuers entscheidet, können die Notwendigkeit wie auch die Angemessenheit der Aufwendungen unterstellt werden (Schreiben des Bayer. Staatsmin. für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit vom 31.10.1997 an die Regierungen in Bayern zur Frage der steuerlichen Anerkennung von Kosten der Betreuertätigkeit, Az. 31b/5 – S 2286-67 – 72609/96; vgl. auch Zimmermann, Die steuerliche Behandlung der Betreuervergütung, BtPrax 1999, 33 ff.).
Übt der Betreuer sowohl die Vermögens- als auch Tätigkeiten der Personensorge aus, so ist im Schätzungswege eine Aufteilung der Vergütung in Betriebsausgaben/Werbungskosten einerseits und außergewöhnliche Belastung andererseits vorzunehmen Ein geeigneter Aufteilungsmaßstab (Zeitaufwand, Berechnung der Vergütung durch das Betreuungsgericht) kann nur im jeweiligen Einzelfall gefunden werden, ggf. kann hierbei auf die Maßstäbe zurückgegriffen werden, die das BetrG bei der Bestimmung der Höhe der Vergütung angelegt hat. Hierbei wäre allerdings nur die Rspr aus der Zeit vor der Pauschalierung der Berufsbetreuervergütung vor dem 1.7.2005 verwendbar.
Rechtsprechung
FG Rheinland-Pfalz DStrE 2002, 241
Zur Steuerpflicht der Aufwandspauschale: Keine Umsatzsteuerpflicht für Aufwandspauschale (§ 4 Nr. 26 UstG)
FG Schleswig-Holstein EFG 2003, 1595 = BtPrax 2004, 206
Aufwandspauschale ist einkommenssteuerpflichtig, keine Anwendung von § 3 Nr. 12 oder 26 EstG. (Hinweis: Rechtslage wurde durch Ergänzung der Nr. 26b in § 3 EStG geändert)
FH Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5.05.2008, 13 K 9072/05
- Zur steuerlichen Abzugsfähigkeit von Fahrt- und Telefonkosten. Fahrtkosten und Telefonkosten, die einem Steuerpflichtigen in Zusammenhang mit einem beim Vormundschaftsgericht anhängigen Betreuungsverfahren für den Vater entstehen, sind nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, wenn die fehlende gesetzliche Verpflichtung zur Übernahme der Betreuung auch nicht aus sittlichen Gründen besteht, mithin die Annahme der Zwangsläufigkeit i.S. des § 33 Abs. 2 EStG ausscheidet.
- Die Übernahme eines Ehrenamtes ist grundsätzlich nicht als zwangsläufig anzusehen.
FG Hessen, Urteil vom 11.03.2011, 11 K 1850/10
Reiner Zeitaufwand führt auch dann nicht zur steuerlichen Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung i.S. des § 33 EStG, wenn dieser im Rahmen einer ehrenamtlichen Betreuung der eigenen Mutter anfällt und wenn für jede Stunde ein fiktiver Geldwert durch den betreuenden Sohn angesetzt wird.
Siehe auch
- Zur Steuerpflicht der Aufwandspauschale für ehrenamtl. Betreuer
- Zur Steuerpflicht von Berufsbetreuern
- Gerichtskosten
Literatur
- Deinert/Lütgens: Die Vergütung des Betreuers; neu, 6. Auflage 2012 Infos hierzu , ISBN 978-3-89817-932-4
- Zimmermann: Die steuerliche Behandlung der Betreuervergütung, BtPrax 1999, 33