Änderungen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
3.399 Bytes hinzugefügt ,  09:52, 13. Jun. 2022
Zeile 2: Zeile 2:  
=Unterstützung des Gerichtes durch die Behörde=
 
=Unterstützung des Gerichtes durch die Behörde=
   −
In diesem Text werden die Aufgaben der [[Betreuungsbehörde]] dargestellt, die die Zusammenarbeit mit dem Vormundschaftsgericht (ab 1.9.2009 Betreuungsgericht) betreffen. Hierbei handelt es sich insbesondere um Mitteilungs-, [[Anhörung]]s- und [[Beschwerde]]rechte, um Ermittlungs- und Gestellungspflichten und um [[Vorführung]]saufgaben auf Anweisung des Gerichtes. Die Rechtsgrundlagen hierfür finden sich überwiegend im Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG) ab 1.9.2009 FamFG, teilweise im [[Betreuungsbehördengesetz]] (BtBG ).
+
In diesem Text werden die Aufgaben der [[Betreuungsbehörde]] dargestellt, die die Zusammenarbeit mit dem Betreuungsgericht betreffen. Hierbei handelt es sich insbesondere um Mitteilungs-, [[Anhörung]]s- und [[Beschwerde]]rechte, um Ermittlungs- und Gestellungspflichten und um [[Vorführung]]saufgaben auf Anweisung des Gerichtes. Die Rechtsgrundlagen hierfür finden sich überwiegend im [[FamFG]], teilweise im [[Betreuungsbehördengesetz]] (BtBG ).
    
{{Zitat de §|7|btbg}} Abs. 1 BtBG erlaubt der Betreuungsbehörde die Übermittlung von Sachverhalten an das Gericht, die die Bestellung eines Betreuers oder eine andere Maßnahme in Betreuungssachen erforderlich machen. Andere Maßnahmen im Sinne dieser Bestimmung können z.B. sein: Erweiterung des [[Aufgabenkreis]]es eines bereits bestellten Betreuers, [[Betreuerwechsel|Ablösung eines Betreuers durch einen anderen]], Anordnung oder Aufhebung eines [[Einwilligungsvorbehalt]]es  [[Aufhebung der Betreuung|Aufhebung einer Betreuung]].
 
{{Zitat de §|7|btbg}} Abs. 1 BtBG erlaubt der Betreuungsbehörde die Übermittlung von Sachverhalten an das Gericht, die die Bestellung eines Betreuers oder eine andere Maßnahme in Betreuungssachen erforderlich machen. Andere Maßnahmen im Sinne dieser Bestimmung können z.B. sein: Erweiterung des [[Aufgabenkreis]]es eines bereits bestellten Betreuers, [[Betreuerwechsel|Ablösung eines Betreuers durch einen anderen]], Anordnung oder Aufhebung eines [[Einwilligungsvorbehalt]]es  [[Aufhebung der Betreuung|Aufhebung einer Betreuung]].
   −
Diese Bestimmung bezieht sich auf Mitteilungen außerhalb eines gerichtlichen [[Betreuungsverfahren]]s ({{Zitat de §|65|fgg}} FGG ff, ab 1.9.2009 §§ 271 ff. FamFG), für Mitteilungen während des Verfahrens gelten der {{Zitat de §|8|btbg}} [[BtBG]] und die Bestimmungen innerhalb des FGG. Dennoch wird die Bestimmung häufig anzuwenden sein, da die Betreuungsbehörde oft durch eigene Ermittlungen oder durch andere Behörden (z.B. allgemeiner Sozialdienst, Gesundheitsamt, Sozialamt, Ordnungsbehörde) sowie durch Verwandte, Nachbarn, Vermieter von der Betreuungsbedürftigkeit einzelner Personen erfahren wird.
+
Diese Bestimmung bezieht sich auf Mitteilungen außerhalb eines gerichtlichen [[Betreuungsverfahren]]s (§§ 271 ff. FamFG), für Mitteilungen während des Verfahrens gelten der {{Zitat de §|8|btbg}} [[BtBG]] und die Bestimmungen innerhalb des FamFG. Dennoch wird die Bestimmung häufig anzuwenden sein, da die Betreuungsbehörde oft durch eigene Ermittlungen oder durch andere Behörden (z.B. allgemeiner Sozialdienst, Gesundheitsamt, Sozialamt, Ordnungsbehörde) sowie durch Verwandte, Nachbarn, Vermieter von der Betreuungsbedürftigkeit einzelner Personen erfahren wird.
    
==Einschränkung der Datenübermittlung==
 
==Einschränkung der Datenübermittlung==
Zeile 22: Zeile 22:  
Mitteilungen der Betreuungsbehörde an das [[Vormundschaftsgericht|Gericht]] sind nach § 7 Abs. 2 BtBG aktenkundig zu machen. Hierdurch soll der Informationsfluss zwischen Behörde und Gericht nachvollziehbar werden. Die Bestimmung dient den Belangen des Datenschutzes.
 
Mitteilungen der Betreuungsbehörde an das [[Vormundschaftsgericht|Gericht]] sind nach § 7 Abs. 2 BtBG aktenkundig zu machen. Hierdurch soll der Informationsfluss zwischen Behörde und Gericht nachvollziehbar werden. Die Bestimmung dient den Belangen des Datenschutzes.
   −
Als einziges Bundesland hat [[Berlin]] ergänzende Bestimmung zum [[Datenschutz]] im § 5 des Berliner Landesausführungsgesetzes zum Betreuungsgesetz erlassen.  
+
Als einziges Bundesland hat [[Berlin]] ergänzende Bestimmung zum [[Datenschutz]] im § 5 des Berliner Landesausführungsgesetzes zum Betreuungsgesetz erlassen.
 +
 
 +
Das Verwaltungsgericht München sieht den Amtsermittlungsgrundsatz des jeweiligen Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (hier Art. 24 BayVwVfG) als ausreichende Rechtsgrundlage zur Datenerhebung (auch bei dritten Personen) an. Siehe unter Rechtsprechung unten.
    
==Anhörung der Behörde==
 
==Anhörung der Behörde==
Der Unterstützungspflicht der Betreuungsbehörde nach {{Zitat de §|8|btbg}} BtBG steht die [[Anhörung]]spflicht des Vormundschaftsgerichtes gegenüber. Wenn es der Betroffene verlangt oder wenn es der Sachaufklärung dient, so gibt das Gericht der Betreuungsbehörde gem. {{Zitat de §|68a|fgg}} FGG, ab 1.9.2009 § 279 FamFG, Gelegenheit zur Äußerung:
+
Der Unterstützungspflicht der Betreuungsbehörde nach {{Zitat de §|8|btbg}} BtBG steht die [[Anhörung]]spflicht des Betreuungsgerichtes gegenüber. Wenn es der Betroffene verlangt oder wenn es der Sachaufklärung dient, so gibt das Gericht der Betreuungsbehörde gem. § 279 FamFG, Gelegenheit zur Äußerung:
    
*vor der [[Betreuerbestellung|Bestellung eines Betreuers]]
 
*vor der [[Betreuerbestellung|Bestellung eines Betreuers]]
Zeile 56: Zeile 58:  
Unter Umständen sind auch Angehörige, Nachbarn, Arbeitskollegen des Betroffenen zu befragen, wenn das Gericht dies zur Sachverhaltsaufklärung als erforderlich betrachtet. Leider ist die Datenschutzproblematik im Gesetz nur ungenügend angesprochen .
 
Unter Umständen sind auch Angehörige, Nachbarn, Arbeitskollegen des Betroffenen zu befragen, wenn das Gericht dies zur Sachverhaltsaufklärung als erforderlich betrachtet. Leider ist die Datenschutzproblematik im Gesetz nur ungenügend angesprochen .
   −
Die Sachverhaltsaufklärung und Stellungnahme der Betreuungsbehörde entbindet das Gericht nicht von seiner eigenen Amtsermittlungspflicht ({{Zitat de §|12|fgg}}, 68 FGG, ab 1.9.2009 § 26 FamFG). Sinnvoll kann es sein, dass der Behördenmitarbeiter den Hausbesuch zusammen mit dem Vormundschaftsrichter durchführt, der ohnehin nach {{Zitat de §|68|fgg}} Abs. 1 FGG, ab 1.9.2009 § 278 FamFG, in der Regel die [[Anhörung]] in der üblichen Umgebung des Betroffenen durchführen soll. Juristischer und sozialarbeiterischer Sachverstand können sich so im günstigen Fall ergänzen. Der Mitarbeiter der Betreuungsbehörde kann auch als "andere Person" i S. von § 68 Abs. 4 Satz 3 FGG (ab 1.9.2009 als Verfahrensbeteiligter) an der richterlichen Anhörung teilnehmen.
+
Die Sachverhaltsaufklärung und Stellungnahme der Betreuungsbehörde entbindet das Gericht nicht von seiner eigenen Amtsermittlungspflicht ({{Zitat de §|12|fgg}}, 68 FGG, ab 1.9.2009 § 26 FamFG). Sinnvoll kann es sein, dass der Behördenmitarbeiter den Hausbesuch zusammen mit dem Betreuungsrichter durchführt, der ohnehin nach {{Zitat de §|68|fgg}} Abs. 1 FGG, ab 1.9.2009 § 278 FamFG, in der Regel die [[Anhörung]] in der üblichen Umgebung des Betroffenen durchführen soll. Juristischer und sozialarbeiterischer Sachverstand können sich so im günstigen Fall ergänzen. Der Mitarbeiter der Betreuungsbehörde kann auch als Verfahrensbeteiligter (§ 274 Abs. 3 FamFG) an der richterlichen Anhörung teilnehmen.
    
==Fragenkatalog zum Sozialbericht==
 
==Fragenkatalog zum Sozialbericht==
   −
Die Stellungnahme der [[Betreuungsbehörde]] (§ 68 a FGG, ab 1.9.2009 § 279 FamFG i.V.m. § 8 BtBG) kann das eigentliche [[Sachverständigengutachten]] gemäß § 68 b FGG, ab 1.9.2009 § 280 FamFG zwar nicht ersetzen, aber sinnvoll ergänzen.
+
Die Stellungnahme der [[Betreuungsbehörde]] (§ 279 FamFG i.V.m. § 8 BtBG) kann das eigentliche [[Sachverständigengutachten]] gemäß § 280 FamFG zwar nicht ersetzen, aber sinnvoll ergänzen.
    
Bei der wichtigsten Frage, nämlich nach der Notwendigkeit einer Betreuung, kann folgender Fragenkatalog Verwendung finden:
 
Bei der wichtigsten Frage, nämlich nach der Notwendigkeit einer Betreuung, kann folgender Fragenkatalog Verwendung finden:
Zeile 109: Zeile 111:  
# Die Durchführung der im Rahmen des Nachsuchens zu leistende Ermittlungshilfe bestimmt die Behörde eigenverantwortlich, ohne an gerichtliche Weisungen gebunden zu sein.
 
# Die Durchführung der im Rahmen des Nachsuchens zu leistende Ermittlungshilfe bestimmt die Behörde eigenverantwortlich, ohne an gerichtliche Weisungen gebunden zu sein.
    +
'''OLG Brandenburg, Beschluss vom 01.03.2007, 11 Wx 7/07''', FamRZ 2007, 1127 (Ls.):
   −
'''OLG Brandenburg, Beschluss vom 01.03.2007, 11 Wx 7/07''':
+
# Die örtlich zuständige [[Betreuungsbehörde]] ist in einem [[Unterbringungsverfahren]] nach § 70 Abs. 1 S. 2 Nr. 1b FGG (jetzt § 320 FamFG) zwingend anzuhören.
 +
# Eine Unterbringung zur Durchführung einer [[Heilbehandlung]] ist nur dann verhältnismäßig, wenn eine solche Behandlung möglich erscheint. Dabei sind Art, Inhalt und Dauer der Heilbehandlung in der Unterbringungsgenehmigung genau festzulegen, weil der Zweck der Unterbringung entfällt, wenn die Heilbehandlung beendet oder undurchführbar geworden ist.
   −
# Die örtlich zuständige Betreuungsbehörde ist in einem Unterbringungsverfahren nach § 70 Abs. 1 S. 2 Nr. 1b FGG zwingend anzuhören.
+
'''VG München, Gerichtsbescheid vom 15.11.2017, M 10 K 16.4485'''
# Eine Unterbringung zur Durchführung einer Heilbehandlung ist nur dann verhältnismäßig, wenn eine solche Behandlung möglich erscheint. Dabei sind Art, Inhalt und Dauer der Heilbehandlung in der Unterbringungsgenehmigung genau festzulegen, weil der Zweck der Unterbringung entfällt, wenn die Heilbehandlung beendet oder undurchführbar geworden ist.
+
 
 +
# Die örtliche Betreuungsbehörde kann im Rahmen ihrer Amtsermittlungspflicht analog Art. 24 BayVwVfG die erforderlichen Sachverhalte (auch bei Dritten) ermitteln.
 +
# Eine Übermittlung an das Betreuungsgericht i.S. von § 7 Abs. 1 BtBG ist dann zulässig, wenn eine erhebliche Gefahr vorliegt, bei der, gemessen an den Verhältnissen des Betroffenen nicht nur ein geringer, sondern ein im Verhältnis zu den mit der gerichtlichen Maßnahme zu erwartenden Belastenden bedeutender Schaden zu erwarten ist.
 +
 
 +
'''AG Altötting, Verfügung vom 09.09.2019, 401 XVII 0178/92'''
 +
 
 +
# Für die Datenerhebung der [[Betreuungsbehörde]] bei der betroffenen Person sowie beim Betreuer ist keine Einwilligung erforderlich, da die Betreuungsbehörde zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe die erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten und damit auch an das Betreuungsgericht übermitteln darf (Art. 6 Abs. 1 lit. c Ds-GVO iVm § 279 Abs. 2 FamFG und § 8 Abs. 1 S.1, S. 2 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 2 BtBG).
 +
# Dies gilt auch für die Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten iS von Art. 9 DS-GVO, wie sie in [[Betreuungsverfahren]] regelhaft anfallen.
 +
 
 +
'''VG Regensburg, Gerichtsbescheid vom 03.06.2022, RO 5 K 21.1869'''
 +
 
 +
Zur Durchsetzung der der Betreuungsbehörde nach § 4 Abs. 2 Satz 2 BtBG obliegenden Beratungspflicht vor den Verwaltungsgerichten und zum Umfang dieser Pflicht.
    
==Literatur==
 
==Literatur==
*[http://www.vgt-ev.de/fileadmin/Mediendatenbank/_Veroeffentlichungen/Betrifft_Betreuung/BB_9.pdf#Page=84 Crefeld: Sozialgutachten zur Feststellung der Erforderlichkeit einer Betreuung; Betrifft:Betreuung Nr. 9, S. 86 (PDF)]  
+
 
*[http://www.vgt-ev.de/fileadmin/Mediendatenbank/_Veroeffentlichungen/Betrifft_Betreuung/BB_9.pdf#Page=93 Kort: Qualifizierte Sozialgutachten; Betrifft:Betreuung Nr. 9, S. 95 (PDF)]  
+
===Bücher im Bundesanzeiger-Verlag===
 +
*[https://shop.reguvis.de/betreuung-und-pflege/sozialdiagnostik-in-der-betreuungspraxis/ Ansen/Röh: Sozialdiagnostik in der Betreuungspraxis, Köln 2014]
 +
*[https://shop.reguvis.de/betreuung-und-pflege/handbuch-betreuungsbehoerde/ Deinert/Walther: Handbuch Betreuungsbehörde, 4. Neuauflage, Köln 20146] - [http://www.socialnet.de/rezensionen/4198.php Rezension dazu]
 +
 
 +
===Zeitschriftenbeiträge===
 +
*[http://www.bt-portal.de/btprax/aktuelle-ausgabe/artikelansicht/zeitschriften-artikel/aktuelle-ausgabe/soziale-diagnose-in-der-betreuungsbehcrde.html Ansen: Soziale Diagnose in der Betreuungsbehörde; BtPrax 2011, 189]
 +
*Bagniewski/Wittich: Mitwirkungsfähigkeit und betreuungsvermeidende Hilfen; BtPrax 2018, 135
 +
*[http://www.bgt-ev.de/fileadmin/Mediendatenbank/Themen/Betrifft_Betreuung/9_Qualitaet_im_Betreuungswesen_200711.pdf#Page=84 Crefeld: Sozialgutachten zur Feststellung der Erforderlichkeit einer Betreuung; Betrifft:Betreuung Nr. 9, S. 86 (PDF)]  
 +
*Drews: Der Feststellungsantrag einer Behörde nach § 62 Abs. 1 FamFG; FGPrax 2015, 97
 +
*[http://www.bt-portal.de/fileadmin/BT-Prax/Fachbeitraege_PDF/Betreuungspraxis/Halfen_Gutachten_04_04.pdf Halfen: Betreuungsgutachten aus der Sicht einer Sozialarbeiterin, BtPrax 2004, 135 (PDF)]
 +
*Harder: Die Rolle des Betreuungsbehördenmitarbeiters im Betreuungsverfahren zur Feststellung des Sachverhalts; BtPrax 2020, 51
 +
*[http://www.bgt-ev.de/fileadmin/Mediendatenbank/Themen/Betrifft_Betreuung/9_Qualitaet_im_Betreuungswesen_200711.pdf#Page=93 Kort: Qualifizierte Sozialgutachten; Betrifft:Betreuung Nr. 9, S. 95 (PDF)]  
 
*Oberloskamp: Qualität von Gutachten und Sozialberichten; BtPrax 2004, 123
 
*Oberloskamp: Qualität von Gutachten und Sozialberichten; BtPrax 2004, 123
 +
*Sturmberg/Hövelmann: Abschied von formalistischen Denkmustern - Anmerkungen zur sog. Unbetreubarkeit; BtPrax 2020, 47
    
==Weblinks==
 
==Weblinks==
 
*[http://www.horstdeinert.de/lexikon/Sozialbericht.doc Muster eines Sozialberichtes (Winword)]
 
*[http://www.horstdeinert.de/lexikon/Sozialbericht.doc Muster eines Sozialberichtes (Winword)]
*[http://betreuungsstelle.de/Sozialgutachten_zur_Feststellung_der_Erforderlichkeit.pdf Wolf Crefeld: Aufsatz zum Sozialgutachten (PDF)]
+
*[http://www.bgt-ev.de/fileadmin/Mediendatenbank/Themen/Betrifft_Betreuung/10_Der_Mensch_im_Mittelpunkt_2010.pdf#page=209 Beiträge des Göttinger Workshops zur Sachverhaltsaufklärung 2008 (PDF)]
 
+
*[https://www.deutscher-verein.de/de/download.php?file=uploads/empfehlungen-stellungnahmen/2011/dv-33-11.pdf Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Stärkung des Erforderlichkeitsgrundsatzes in der Betreuung (PDF)]
 +
*[http://www.landkreistag.de/images/stories/themen/Senioren/126_4_Auflage.pdf Neufassung aller Empfehlungen für Betreuungsbehörden zur Sachverhaltsaufklärung, zur Betreuerauswahl, zur Anerkennung von Betreuungsvereine, zur Vermittlung anderer Hilfen und zum Anforderungsprofil von Betreuungsbehörden (PDF)]
    
[[Kategorie:Betreuungsverfahren]]
 
[[Kategorie:Betreuungsverfahren]]
 
[[Kategorie:Betreuungsbehörde]]
 
[[Kategorie:Betreuungsbehörde]]

Navigationsmenü