Betreuungsgericht

Aus Online-Lexikon Betreuungsrecht
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Allgemeines

Das Betreuungsgericht ist zuständig für Betreuungsverfahren271 FamFG), die Unterbringung von Volljährigen nach dem Betreuungsrecht und dem jeweiligen Landesgesetz über die Unterbringung von psychisch Kranken (PsychKG) (§312 FamFG) sowie für sog. betreuungsrechtliche Zuweisungssachen, dass sind z.B. Pflegschaften für Erwachsene (§ 340 FamFG) . Bis zum 31.8.2009 war das Vormundschaftsgericht zuständig. Zum 01.09.2009 wurden durch Einführung des FamFG gesonderte Betreuungsgerichte gegründet.

Das Betreuungsgericht ist eine Abteilung eines Amtsgerichts (§§ 23a und 23c GVG). Es entscheiden Richter (als Einzelrichter) oder Rechtspfleger. Das RpflG regelt, für welche Angelegenheiten der Richter und für welche der Rechtspfleger zuständig ist. Gemäß § 3 Ziffer 2 b RpflG ist das Betreuungsverfahren auf den Rechtspfleger übertragen. Die dem Betreuungsrichter vorbehaltenen Entscheidungen finden sich in § 15 RpflG. Es handelt sich dabei im wesentlichen um Entscheidungen, die in Grundrechte des Betroffenen eingreifen können, wie die Betreuerbestellung als solche, den Einwilligungsvorbehalt, die Post- und Telefonkontrolle und die Genehmigungen von Heilbehandlungen, Sterilisationen und freiheitsentziehenden Unterbringungen. Dem Rechtspfleger obliegen die Aufsicht und die Beratung der Betreuer und die Festsetzung der Kosten der Betreuer.

Aufgaben

Württembergisches Rechtsgebiet

Besonderheit im württembergischen Teil von Baden-Württemberg: die Funktion des Betreuungerichtes übernimmt der zuständige Bezirksnotar nach Maßgabe von § 37 des Landesgesetzes Baden-Württemberg über die freiwillige Gerichtsbarkeit). Einige Aufgaben, wie die Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes sowie die Genehmigungen nach den §§ 1904, 1905 und 1906 BGB sind jedoch auch in Württemberg dem Amtsgericht zugeordnet.

Siehe auch

FamFG

Literatur