Änderungen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
Zeile 1: Zeile 1:  
[[Bild:Justiz.jpg|223px|right]]
 
[[Bild:Justiz.jpg|223px|right]]
 
[[Bild:Gerichtsgebaeude.jpg|right]]
 
[[Bild:Gerichtsgebaeude.jpg|right]]
==Allgemeines==
  −
Das '''Betreuungsgericht''' ist nach dem neuen [[FamFG]] ab 1.9.2009 zuständig für die rechtliche Betreuung (und Unterbringung) von Volljährigen, eine [[Unterbringung]] nach dem jeweiligen Landesgesetz über die [[Unterbringung]] von [[wikipedia:de:psychische Störung|psychisch Kranken]] ([[wikipedia:de:PsychKG|PsychKG]]) sowie für sog. betreuungsrechtliche Zuweisungssachen, dass sind zB Pflegschaften für Erwachsene. Bis zum 31.8.2009 war das [[Vormundschaftsgericht]] zuständig.
     −
Die neuen Regelungen finden sich in den §§ 271 ff FamFG sowie in § 23a und § 23c GVG.
+
'''Achtung: diese Seite ist sowohl was die Paragraphen als auch den Inhalt betrifft, an die Rechtslage ab 1.1.2023 angepasst.'''
   −
Das Betreuungsgericht ist in Deutschland eine Abteilung eines [[wikipedia:de:Amtsgericht|Amtsgericht]]s, es entscheiden [[wikipedia:de:Richter|Richter]] (als Einzelrichter) oder [[wikipedia:de:Rechtspfleger|Rechtspfleger]]. Das [[wikipedia:de:Rechtspflegergesetz|RpflG]] regelt, für welche Angelegenheiten der Richter und für welche der Rechtspfleger zuständig ist.  
+
==Aufgaben==
 
+
Das '''Betreuungsgericht''' ist zuständig für [[Betreuungsverfahren]] (§ 271 FamFG), die [[Unterbringung]] von Volljährigen nach dem Betreuungsrecht und dem jeweiligen Landesgesetz über die Unterbringung von [[wikipedia:de:psychische Störung|psychisch Kranken]] ([[wikipedia:de:PsychKG|PsychKG]]) (§312 FamFG) sowie für sog. betreuungsrechtliche Zuweisungssachen, dass sind z.B. Pflegschaften für Erwachsene (§ 340 FamFG) . Bis zum 31.8.2009 war das [[Vormundschaftsgericht]] zuständig. Zum 01.09.2009 wurden durch Einführung des [[FamFG]] gesonderte Betreuungsgerichte gegründet.
Die dem Richter im Betreuungsverfahren vorbehaltenen Entscheidungen finden sich in § 15 Rechtspflegergesetz. Es handelt sich dabei im wesentlichen um Entscheidungen, die in Rechte des Betroffenen eingreifen können, wie die [[Betreuerbestellung]] als solche, den [[Einwilligungsvorbehalt]], die [[Postkontrolle|Post- und Telefonkontrolle]] und die Genehmigungen von [[Genehmigung der Heilbehandlung|Heilbehandlungen]], [[Sterilisation]]en und freiheitsentziehenden [[Unterbringung]]en.
     −
==Aufgaben==
   
Das Betreuungsgericht entscheidet über die [[Betreuungsvoraussetzung|Einrichtung]], den [[Aufgabenkreis|Umfang]] und die [[Betreuungsaufhebung|Aufhebung einer Betreuung]] und eines [[Einwilligungsvorbehalt]]es sowie über die Auswahl und [[Betreuerbestellung|Bestellung des Betreuers]]. Während einer Betreuung sind zahlreiche [[gesetzliche Vertretung|Rechtshandlungen]] des Betreuers durch das Gericht zu [[Genehmigungspflichten|genehmigen]]. Das Gericht [[Beratung|berät]] und [[Aufsicht|beaufsichtigt]] den Betreuer.
 
Das Betreuungsgericht entscheidet über die [[Betreuungsvoraussetzung|Einrichtung]], den [[Aufgabenkreis|Umfang]] und die [[Betreuungsaufhebung|Aufhebung einer Betreuung]] und eines [[Einwilligungsvorbehalt]]es sowie über die Auswahl und [[Betreuerbestellung|Bestellung des Betreuers]]. Während einer Betreuung sind zahlreiche [[gesetzliche Vertretung|Rechtshandlungen]] des Betreuers durch das Gericht zu [[Genehmigungspflichten|genehmigen]]. Das Gericht [[Beratung|berät]] und [[Aufsicht|beaufsichtigt]] den Betreuer.
   −
==Württembergisches Rechtsgebiet==
+
==Gerichtsorganisation==
Besonderheit im württembergischen Teil von Baden-Württemberg: die Funktion des Betreuungerichtes übernimmt der zuständige [[wikipedia:de:Bezirksnotar|Bezirksnotar]] nach Maßgabe von {{Zitat-dej|§|37|LFGG}} des Landesgesetzes Baden-Württemberg über die freiwillige Gerichtsbarkeit). Einige Aufgaben, wie die Anordnung eines [[Einwilligungsvorbehalt]]es sowie die Genehmigungen nach den §§ 1904, 1905 und 1906 BGB sind jedoch auch in Württemberg dem Amtsgericht zugeordnet.
+
Das Betreuungsgericht ist eine Abteilung eines [[wikipedia:de:Amtsgericht|Amtsgericht]]s (§§ 23a und 23c GVG). Es entscheiden [[wikipedia:de:Richter|Richter]] (als Einzelrichter) oder [[wikipedia:de:Rechtspfleger|Rechtspfleger]].  
   −
==Aufgabenübergang vom Vormundschaftsgericht==
+
Das [[wikipedia:de:Rechtspflegergesetz|RpflG]] regelt, für welche Angelegenheiten der Richter und für welche der Rechtspfleger zuständig ist. Gemäß § 3 Ziffer 2 b RpflG ist das Betreuungsverfahren auf den [[Rechtspfleger]] übertragen. Die dem [[Betreuungsrichter]] vorbehaltenen Entscheidungen finden sich in § 15 RpflG. Es handelt sich dabei im wesentlichen um Entscheidungen, die in Grundrechte des Betroffenen eingreifen können, wie die [[Betreuerbestellung]] als solche, den [[Einwilligungsvorbehalt]], die [[Postkontrolle|Post- und Telefonkontrolle]] und die Genehmigungen von [[Genehmigung der Heilbehandlung|Heilbehandlungen]], [[Sterilisation]]en und freiheitsentziehenden [[Unterbringung]]en. Dem Rechtspfleger obliegen die Aufsicht und die Beratung der Betreuer und die Festsetzung der Kosten der Betreuer.
   −
Das Betreuungsgericht ist durch das FamFG zum 1.9.2009 neu eingerichtet worden. Im Rahmen des Übergangsrechtes (Art. 111 FGG-Reformgesetz) ist folgende Regelung getroffen worden:
+
Zum Betreuungsgericht gehört des Weiteren eine Geschäftsstelle, die die Akten verwaltet, eingehende Schriftstücke den Akten zuordnet und den Rechtsanwendern vorlegt, Verfügungen ausführt, auf die Einhaltung von Fristen achtetet, die Zustellung und den Versand von Beschlüssen und sonstigen Schreiben besorgt, die Einsicht und den Versandt von Akten organisiert, die Ladung von Verfahrensbeteiligten zu gerichtlichen Terminen durchführt und die telefonische und persönliche Erreichbarkeit des Gerichts zu bestimmten Geschäftszeiten garantiert. Besonderen Aufgaben obliegen den Urkundsbeamten auf der Geschäftsstelle, wie z.B. die Aufnahme von Anträgen und Erklärungen, die Berechnung der Gerichtskosten und die Anweisung von aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütungen an die Betreuer.
   −
*Betreuungs- und Unterbringungsverfahren, die vor dem 1.9.2009 beantragt oder von Amts wegen eingeleitet wurden, werden nach dem alten Recht (§§ 65 ff. FGG) zu Ende geführt. D.h., dass noch lange nach dem 1.9.2009 Entscheidungen nach den alten Verfahrensvorschriften erfolgen. Erkennbar wird dies im wesentlichen daran sein, dass innerhalb des [[Gerichtsbeschluss]]es noch ein oder mehrere FGG-Paragraphen benannt wurden. Nach altem Recht war auch keine Rechtsmittelbelehrung nötig. Gegen solche "Alt"-Beschlüsse kann weiterhin [[Beschwerde#Rechtsmittel_gegen_Beschl.C3.BCsse_nach_altem_Recht|Beschwerde nach altem Recht]] eingelegt werden.
+
Bis zum 31.12 2017 übernahmen im württembergischen Teil von Baden-Württemberg [[wikipedia:de:Bezirksnotar|Bezirksnotar]]e Aufgaben der Betreuungsgerichte.
 
  −
*Neue Verfahren ab 01.09.2009: Verfahren, die ab dem 01.09.2009 beantragt wurden (es zählt das Datum des Antragseingangs beim Gericht), oder die ab dem 01.09.2009 von Amts wegen begonnen werden, sind nach neuem Recht (§§ 271 ff. FamFG) zu behanden. Für bereits vor dem 01.09.2009 angeordnete Betreuungen und [[Unterbringung]]en gilt das ebenfalls, da alle Angelegenheiten, die mit einem eigenen Beschluss enden, als eigene Verfahren gelten. Beispielsweise sind Erweiterungen der [[Aufgabenkreis]]e, [[Betreuerwechsel]], [[Genehmigungen|Genehmigungsanträge]] und [[Betreuervergütung|Anträge auf Bewilligung einer Betreuervergütung]] solche eigenen Verfahren.
  −
 
  −
Ob die gerichtlichen Verfahren neue Aktenzeichen erhalten, ist nicht bundesweit einheitlich geklärt.
      
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
[[FamFG]]
+
[[Rechtspfleger]], [[FamFG]]
 
  −
==Literatur==
  −
*[https://shop.reguvis.de/betreuung-und-pflege/genehmigungen-bei-betreuung-und-vormundschaft/ Fiala u.a.: Genehmigungen bei Betreuung und Vormundschaft]
  −
*[https://shop.reguvis.de/betreuung-und-pflege/praxiskommentar-betreuungs-und-unterbringungsverf/ Fröschle: Praxiskommentar Betreuungs- und Unterbringungsverfahren, Neuauflage 2010]
  −
*[https://shop.reguvis.de/kindschafts-und-familienrecht/die-fgg-reform-das-neue-verfahrensrecht/ Meier-Seitz u.a.: Die FGG-Reform. Das neue Verfahrensrecht]
  −
 
  −
[[Kategorie:Betreuungsverfahren]]
  −
[[Kategorie:Unterbringung]]
 
207

Bearbeitungen

Navigationsmenü