Betreuungsgericht: Unterschied zwischen den Versionen

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Das '''Betreuungsgericht''' ist zuständig für [[Betreuungsverfahren]] (§ 271 FamFG), die [[Unterbringung]] von Volljährigen nach dem Betreuungsrecht und dem jeweiligen Landesgesetz über die Unterbringung von [[wikipedia:de:psychische Störung|psychisch Kranken]] ([[wikipedia:de:PsychKG|PsychKG]]) (§312 FamFG) sowie für sog. betreuungsrechtliche Zuweisungssachen, dass sind z.B. Pflegschaften für Erwachsene (§ 340 FamFG) . Bis zum 31.8.2009 war das [[Vormundschaftsgericht]] zuständig. Zum 01.09.2009 wurden durch Einführung des [[FamFG]] gesonderte Betreuungsgerichte gegründet.
 
Das '''Betreuungsgericht''' ist zuständig für [[Betreuungsverfahren]] (§ 271 FamFG), die [[Unterbringung]] von Volljährigen nach dem Betreuungsrecht und dem jeweiligen Landesgesetz über die Unterbringung von [[wikipedia:de:psychische Störung|psychisch Kranken]] ([[wikipedia:de:PsychKG|PsychKG]]) (§312 FamFG) sowie für sog. betreuungsrechtliche Zuweisungssachen, dass sind z.B. Pflegschaften für Erwachsene (§ 340 FamFG) . Bis zum 31.8.2009 war das [[Vormundschaftsgericht]] zuständig. Zum 01.09.2009 wurden durch Einführung des [[FamFG]] gesonderte Betreuungsgerichte gegründet.
  

Version vom 19. Februar 2023, 21:08 Uhr

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Das Betreuungsgericht ist zuständig für Betreuungsverfahren271 FamFG), die Unterbringung von Volljährigen nach dem Betreuungsrecht und dem jeweiligen Landesgesetz über die Unterbringung von psychisch Kranken (PsychKG) (§312 FamFG) sowie für sog. betreuungsrechtliche Zuweisungssachen, dass sind z.B. Pflegschaften für Erwachsene (§ 340 FamFG) . Bis zum 31.8.2009 war das Vormundschaftsgericht zuständig. Zum 01.09.2009 wurden durch Einführung des FamFG gesonderte Betreuungsgerichte gegründet.

Das Betreuungsgericht entscheidet über die Einrichtung, den Umfang und die Aufhebung einer Betreuung und eines Einwilligungsvorbehaltes sowie über die Auswahl und Bestellung des Betreuers. Während einer Betreuung sind zahlreiche Rechtshandlungen des Betreuers durch das Gericht zu genehmigen. Das Gericht berät und beaufsichtigt den Betreuer.

Das Betreuungsgericht ist eine Abteilung eines Amtsgerichts (§§ 23a und 23c GVG). Es entscheiden Richter (als Einzelrichter) oder Rechtspfleger.

Das RpflG regelt, für welche Angelegenheiten der Richter und für welche der Rechtspfleger zuständig ist. Gemäß § 3 Ziffer 2 b RpflG ist das Betreuungsverfahren auf den Rechtspfleger übertragen. Die dem Betreuungsrichter vorbehaltenen Entscheidungen finden sich in § 15 RpflG. Es handelt sich dabei im wesentlichen um Entscheidungen, die in Grundrechte des Betroffenen eingreifen können, wie die Betreuerbestellung als solche, den Einwilligungsvorbehalt, die Post- und Telefonkontrolle und die Genehmigungen von Heilbehandlungen, Sterilisationen und freiheitsentziehenden Unterbringungen. Dem Rechtspfleger obliegen die Aufsicht und die Beratung der Betreuer und die Festsetzung der Kosten der Betreuer.

Zum Betreuungsgericht gehört des Weiteren eine Geschäftsstelle, die die Akten verwaltet, auf die Einhaltung von Fristen achtetet, die Zustellung und den Versand von Beschlüssen und sonstigen Schreiben besorgt, die Einsicht und den Versandt von Akten organisiert, die Ladung von Verfahrensbeteiligten zu gerichtlichen Terminen durchführt und die telefonische und persönliche Erreichbarkeit des Gerichts zu bestimmten Geschäftszeiten garantiert. Besonderen Aufgaben obliegen den Urkundsbeamten auf der Geschäftsstelle, wie z.B. die Aufnahme von Anträgen und Erklärungen, die Berechnung der Gerichtskosten und die Anweisung von aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütungen an die Betreuer.

Bis zum 31.12 2017 übernahmen im württembergischen Teil von Baden-Württemberg einen Teil die des Betreuungsgerichtes übertragenen Aufgaben Bezirksnotare.

Siehe auch

FamFG

Literatur