Das '''Betreuungsgericht''' ist zuständig für [[Betreuungsverfahren]] (§ 271 FamFG), die [[Unterbringung]] von Volljährigen nach dem Betreuungsrecht und dem jeweiligen Landesgesetz über die Unterbringung von [[wikipedia:de:psychische Störung|psychisch Kranken]] ([[wikipedia:de:PsychKG|PsychKG]]) (§312 FamFG) sowie für sog. betreuungsrechtliche Zuweisungssachen, dass sind z.B. Pflegschaften für Erwachsene (§ 340 FamFG) . Bis zum 31.8.2009 war das [[Vormundschaftsgericht]] zuständig. Zum 01.09.2009 wurden durch Einführung des [[FamFG]] gesonderte Betreuungsgerichte gegründet. | Das '''Betreuungsgericht''' ist zuständig für [[Betreuungsverfahren]] (§ 271 FamFG), die [[Unterbringung]] von Volljährigen nach dem Betreuungsrecht und dem jeweiligen Landesgesetz über die Unterbringung von [[wikipedia:de:psychische Störung|psychisch Kranken]] ([[wikipedia:de:PsychKG|PsychKG]]) (§312 FamFG) sowie für sog. betreuungsrechtliche Zuweisungssachen, dass sind z.B. Pflegschaften für Erwachsene (§ 340 FamFG) . Bis zum 31.8.2009 war das [[Vormundschaftsgericht]] zuständig. Zum 01.09.2009 wurden durch Einführung des [[FamFG]] gesonderte Betreuungsgerichte gegründet. |