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==Württembergisches Rechtsgebiet==
 
==Württembergisches Rechtsgebiet==
 
Besonderheit im württembergischen Teil von Baden-Württemberg: die Funktion des Betreuungerichtes übernimmt der zuständige [[wikipedia:de:Bezirksnotar|Bezirksnotar]] nach Maßgabe von {{Zitat-dej|§|37|LFGG}} des Landesgesetzes Baden-Württemberg über die freiwillige Gerichtsbarkeit). Einige Aufgaben, wie die Anordnung eines [[Einwilligungsvorbehalt]]es sowie die Genehmigungen nach den §§ 1904, 1905 und 1906 BGB sind jedoch auch in Württemberg dem Amtsgericht zugeordnet.
 
Besonderheit im württembergischen Teil von Baden-Württemberg: die Funktion des Betreuungerichtes übernimmt der zuständige [[wikipedia:de:Bezirksnotar|Bezirksnotar]] nach Maßgabe von {{Zitat-dej|§|37|LFGG}} des Landesgesetzes Baden-Württemberg über die freiwillige Gerichtsbarkeit). Einige Aufgaben, wie die Anordnung eines [[Einwilligungsvorbehalt]]es sowie die Genehmigungen nach den §§ 1904, 1905 und 1906 BGB sind jedoch auch in Württemberg dem Amtsgericht zugeordnet.
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==Aufgabenübergang vom Vormundschaftsgericht==
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Das Betreuungsgericht ist durch das FamFG zum 1.9.2009 neu eingerichtet worden. Im Rahmen des Übergangsrechtes (Art. 111 FGG-Reformgesetz) ist folgende Regelung getroffen worden:
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*Betreuungs- und Unterbringungsverfahren, die vor dem 1.9.2009 beantragt oder von Amts wegen eingeleitet wurden, werden nach dem alten Recht (§§ 65 ff. FGG) zu Ende geführt. D.h., dass noch lange nach dem 1.9.2009 Entscheidungen nach den alten Verfahrensvorschriften erfolgen. Erkennbar wird dies im wesentlichen daran sein, dass innerhalb des [[Gerichtsbeschluss]]es noch ein oder mehrere FGG-Paragraphen benannt wurden. Nach altem Recht war auch keine Rechtsmittelbelehrung nötig. Gegen solche "Alt"-Beschlüsse kann weiterhin [[Beschwerde#Rechtsmittel_gegen_Beschl.C3.BCsse_nach_altem_Recht|Beschwerde nach altem Recht]] eingelegt werden.
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*Neue Verfahren ab 01.09.2009: Verfahren, die ab dem 01.09.2009 beantragt wurden (es zählt das Datum des Antragseingangs beim Gericht), oder die ab dem 01.09.2009 von Amts wegen begonnen werden, sind nach neuem Recht (§§ 271 ff. FamFG) zu behanden. Für bereits vor dem 01.09.2009 angeordnete Betreuungen und [[Unterbringung]]en gilt das ebenfalls, da alle Angelegenheiten, die mit einem eigenen Beschluss enden, als eigene Verfahren gelten. Beispielsweise sind Erweiterungen der [[Aufgabenkreis]]e, [[Betreuerwechsel]], [[Genehmigungen|Genehmigungsanträge]] und [[Betreuervergütung|Anträge auf Bewilligung einer Betreuervergütung]] solche eigenen Verfahren.
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Ob die gerichtlichen Verfahren neue Aktenzeichen erhalten, ist nicht bundesweit einheitlich geklärt.
      
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
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