Betreuungsgericht: Unterschied zwischen den Versionen

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Das '''Betreuungsgericht''' ist nach dem neuen [[FamFG]] ab 1.9.2009 zuständig für die rechtliche Betreuung (und Unterbringung) von Volljährigen, eine [[Unterbringung]] nach dem jeweiligen Landesgesetz über die [[Unterbringung]] von [[wikipedia:de:psychische Störung|psychisch Kranken]] ([[wikipedia:de:PsychKG|PsychKG]]) sowie für sog. betreuungsrechtliche Zuweisungssachen, dass sind zB Pflegschaften für Erwachsene.
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Das '''Betreuungsgericht''' ist nach dem neuen [[FamFG]] ab 1.9.2009 zuständig für die rechtliche Betreuung (und Unterbringung) von Volljährigen, eine [[Unterbringung]] nach dem jeweiligen Landesgesetz über die [[Unterbringung]] von [[wikipedia:de:psychische Störung|psychisch Kranken]] ([[wikipedia:de:PsychKG|PsychKG]]) sowie für sog. betreuungsrechtliche Zuweisungssachen, dass sind zB Pflegschaften für Erwachsene. Bis zum 31.8.2009 war das [[Vormundschaftsgericht]] zuständig.  
  
Die Regelungen finden sich in den §§ 271 ff FamFG sowie in § 23a GVG.
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Die neuen Regelungen finden sich in den §§ 271 ff FamFG sowie in § 23a und § 23c GVG.
  
Das Betreuungsgericht ist in Deutschland Teil eines [[wikipedia:de:Amtsgericht|Amtsgericht]]s, es entscheiden [[wikipedia:de:Richter|Richter]] (als Einzelrichter) oder [[wikipedia:de:Rechtspfleger|Rechtspfleger]]. Das [[wikipedia:de:Rechtspflegergesetz|RpflG]] regelt, für welche Angelegenheiten der Richter und für welche der Rechtspfleger zuständig ist. Bis zum 31.8.2009 war hierfür das [[Vormundschaftsgericht]] zuständig.
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Das Betreuungsgericht ist in Deutschland eine Abteilung eines [[wikipedia:de:Amtsgericht|Amtsgericht]]s, es entscheiden [[wikipedia:de:Richter|Richter]] (als Einzelrichter) oder [[wikipedia:de:Rechtspfleger|Rechtspfleger]]. Das [[wikipedia:de:Rechtspflegergesetz|RpflG]] regelt, für welche Angelegenheiten der Richter und für welche der Rechtspfleger zuständig ist.  
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Die dem Richter im Betreuungsverfahren vorbehaltenen Entscheidungen finden sich in § 15 Rechtspflegergesetz. Es handelt sich dabei im wesentlichen um Entscheidungen, die in Rechte des Betroffenen eingreifen können, wie die [[Betreuerbestellung]] als solche, den [[Einwilligungsvorbehalt]], die [[Postkontrolle|Post- und Telefonkontrolle]] und die Genehmigungen von [[Genehmigung der Heilbehandlung|Heilbehandlungen]], [[Sterilisation]]en und freiheitsentziehenden [[Unterbringung]]en.
  
 
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==Württembergisches Rechtsgebiet==
 
==Württembergisches Rechtsgebiet==
Besonderheit im württembergischen Teil von Baden-Württemberg: die Funktion des Betreuungerichtes übernimmt der zuständige [[wikipedia:de:Bezirksnotar|Bezirksnotar]] nach Maßgabe von {{Zitat-dej|§|37|LFGG}} des Landesgesetzes Baden-Württemberg über die freiwillige Gerichtsbarkeit).
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Besonderheit im württembergischen Teil von Baden-Württemberg: die Funktion des Betreuungerichtes übernimmt der zuständige [[wikipedia:de:Bezirksnotar|Bezirksnotar]] nach Maßgabe von {{Zitat-dej|§|37|LFGG}} des Landesgesetzes Baden-Württemberg über die freiwillige Gerichtsbarkeit). Einige Aufgaben, wie die Anordnung eines [[Einwilligungsvorbehalt]]es sowie die Genehmigungen nach den §§ 1904, 1905 und 1906 BGB sind jedoch auch in Württemberg dem Amtsgericht zugeordnet.
  
 
==Aufgabenübergang vom Vormundschaftsgericht==
 
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*Betreuungs- und Unterbringungsverfahren, die vor dem 1.9.2009 beantragt oder von Amts wegen eingeleitet wurden, werden nach dem alten Recht (§§ 65 ff. FGG) zu Ende geführt. D.h., dass noch lange nach dem 1.9.2009 Entscheidungen nach den alten Verfahrensvorschriften erfolgen. Erkennbar wird dies im wesentlichen daran sein, dass innerhalb des [[Gerichtsbeschluss]]es noch ein oder mehrere FGG-Paragraphen benannt wurden. Nach altem Recht war auch keine Rechtsmittelbelehrung nötig. Gegen solche "Alt"-Beschlüsse kann weiterhin [[Beschwerde#Rechtsmittel_gegen_Beschl.C3.BCsse_nach_altem_Recht|Beschwerde nach altem Recht]] eingelegt werden.
 
*Betreuungs- und Unterbringungsverfahren, die vor dem 1.9.2009 beantragt oder von Amts wegen eingeleitet wurden, werden nach dem alten Recht (§§ 65 ff. FGG) zu Ende geführt. D.h., dass noch lange nach dem 1.9.2009 Entscheidungen nach den alten Verfahrensvorschriften erfolgen. Erkennbar wird dies im wesentlichen daran sein, dass innerhalb des [[Gerichtsbeschluss]]es noch ein oder mehrere FGG-Paragraphen benannt wurden. Nach altem Recht war auch keine Rechtsmittelbelehrung nötig. Gegen solche "Alt"-Beschlüsse kann weiterhin [[Beschwerde#Rechtsmittel_gegen_Beschl.C3.BCsse_nach_altem_Recht|Beschwerde nach altem Recht]] eingelegt werden.
  
*Neue Verfahren ab 1.9.2009: Verfahren, die ab dem 1.9.2009 beantragt wurden (es zählt das Datum des Antragseingangs beim Gericht), oder die ab dem 1.9.2009 von Amts wegen begonnen werden, sind nach neuem Recht (§§ 271 ff. FamFG) zu behanden. Für bereits vor dem 1.9.2009 angeordnete Betreuungen und [[Unterbringung]]en gilt das ebenfalls, da alle Angelegenheiten, die mit einem eigenen Beschluss enden, als eigene Verfahren gelten. Beispielsweise sind Erweiterungen der [[Aufgabenkreis]]e, [[Betreuerwechsel]], [[Genehmigungen|Genehmigungsanträge]] und [[Betreuervergütung|Anträge auf Bewilligung einer Betreuervergütung]] solche eigenen Verfahren.  
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*Neue Verfahren ab 01.09.2009: Verfahren, die ab dem 01.09.2009 beantragt wurden (es zählt das Datum des Antragseingangs beim Gericht), oder die ab dem 01.09.2009 von Amts wegen begonnen werden, sind nach neuem Recht (§§ 271 ff. FamFG) zu behanden. Für bereits vor dem 01.09.2009 angeordnete Betreuungen und [[Unterbringung]]en gilt das ebenfalls, da alle Angelegenheiten, die mit einem eigenen Beschluss enden, als eigene Verfahren gelten. Beispielsweise sind Erweiterungen der [[Aufgabenkreis]]e, [[Betreuerwechsel]], [[Genehmigungen|Genehmigungsanträge]] und [[Betreuervergütung|Anträge auf Bewilligung einer Betreuervergütung]] solche eigenen Verfahren.  
  
 
Ob die gerichtlichen Verfahren neue Aktenzeichen erhalten, ist nicht bundesweit einheitlich geklärt.
 
Ob die gerichtlichen Verfahren neue Aktenzeichen erhalten, ist nicht bundesweit einheitlich geklärt.
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[[FamFG]]
 
[[FamFG]]
  
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==Literatur==
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*[https://shop.reguvis.de/betreuung-und-pflege/genehmigungen-bei-betreuung-und-vormundschaft/ Fiala u.a.: Genehmigungen bei Betreuung und Vormundschaft]
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*[https://shop.reguvis.de/betreuung-und-pflege/praxiskommentar-betreuungs-und-unterbringungsverf/ Fröschle: Praxiskommentar Betreuungs- und Unterbringungsverfahren, Neuauflage 2010]
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*[https://shop.reguvis.de/kindschafts-und-familienrecht/die-fgg-reform-das-neue-verfahrensrecht/ Meier-Seitz u.a.: Die FGG-Reform. Das neue Verfahrensrecht]
  
 
[[Kategorie:Betreuungsverfahren]]
 
[[Kategorie:Betreuungsverfahren]]
 
[[Kategorie:Unterbringung]]
 
[[Kategorie:Unterbringung]]

Version vom 18. September 2020, 15:43 Uhr

Justiz.jpg
Gerichtsgebaeude.jpg

Allgemeines

Das Betreuungsgericht ist nach dem neuen FamFG ab 1.9.2009 zuständig für die rechtliche Betreuung (und Unterbringung) von Volljährigen, eine Unterbringung nach dem jeweiligen Landesgesetz über die Unterbringung von psychisch Kranken (PsychKG) sowie für sog. betreuungsrechtliche Zuweisungssachen, dass sind zB Pflegschaften für Erwachsene. Bis zum 31.8.2009 war das Vormundschaftsgericht zuständig.

Die neuen Regelungen finden sich in den §§ 271 ff FamFG sowie in § 23a und § 23c GVG.

Das Betreuungsgericht ist in Deutschland eine Abteilung eines Amtsgerichts, es entscheiden Richter (als Einzelrichter) oder Rechtspfleger. Das RpflG regelt, für welche Angelegenheiten der Richter und für welche der Rechtspfleger zuständig ist.

Die dem Richter im Betreuungsverfahren vorbehaltenen Entscheidungen finden sich in § 15 Rechtspflegergesetz. Es handelt sich dabei im wesentlichen um Entscheidungen, die in Rechte des Betroffenen eingreifen können, wie die Betreuerbestellung als solche, den Einwilligungsvorbehalt, die Post- und Telefonkontrolle und die Genehmigungen von Heilbehandlungen, Sterilisationen und freiheitsentziehenden Unterbringungen.

Aufgaben

Das Betreuungsgericht entscheidet über die Einrichtung, den Umfang und die Aufhebung einer Betreuung und eines Einwilligungsvorbehaltes sowie über die Auswahl und Bestellung des Betreuers. Während einer Betreuung sind zahlreiche Rechtshandlungen des Betreuers durch das Gericht zu genehmigen. Das Gericht berät und beaufsichtigt den Betreuer.

Württembergisches Rechtsgebiet

Besonderheit im württembergischen Teil von Baden-Württemberg: die Funktion des Betreuungerichtes übernimmt der zuständige Bezirksnotar nach Maßgabe von § 37 des Landesgesetzes Baden-Württemberg über die freiwillige Gerichtsbarkeit). Einige Aufgaben, wie die Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes sowie die Genehmigungen nach den §§ 1904, 1905 und 1906 BGB sind jedoch auch in Württemberg dem Amtsgericht zugeordnet.

Aufgabenübergang vom Vormundschaftsgericht

Das Betreuungsgericht ist durch das FamFG zum 1.9.2009 neu eingerichtet worden. Im Rahmen des Übergangsrechtes (Art. 111 FGG-Reformgesetz) ist folgende Regelung getroffen worden:

  • Betreuungs- und Unterbringungsverfahren, die vor dem 1.9.2009 beantragt oder von Amts wegen eingeleitet wurden, werden nach dem alten Recht (§§ 65 ff. FGG) zu Ende geführt. D.h., dass noch lange nach dem 1.9.2009 Entscheidungen nach den alten Verfahrensvorschriften erfolgen. Erkennbar wird dies im wesentlichen daran sein, dass innerhalb des Gerichtsbeschlusses noch ein oder mehrere FGG-Paragraphen benannt wurden. Nach altem Recht war auch keine Rechtsmittelbelehrung nötig. Gegen solche "Alt"-Beschlüsse kann weiterhin Beschwerde nach altem Recht eingelegt werden.
  • Neue Verfahren ab 01.09.2009: Verfahren, die ab dem 01.09.2009 beantragt wurden (es zählt das Datum des Antragseingangs beim Gericht), oder die ab dem 01.09.2009 von Amts wegen begonnen werden, sind nach neuem Recht (§§ 271 ff. FamFG) zu behanden. Für bereits vor dem 01.09.2009 angeordnete Betreuungen und Unterbringungen gilt das ebenfalls, da alle Angelegenheiten, die mit einem eigenen Beschluss enden, als eigene Verfahren gelten. Beispielsweise sind Erweiterungen der Aufgabenkreise, Betreuerwechsel, Genehmigungsanträge und Anträge auf Bewilligung einer Betreuervergütung solche eigenen Verfahren.

Ob die gerichtlichen Verfahren neue Aktenzeichen erhalten, ist nicht bundesweit einheitlich geklärt.

Siehe auch

FamFG

Literatur