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'''[http://www.kvjs.de/fileadmin/user_upload/fachoeffentlich/betreuungsrecht/rechtspr_olg-bs-27-07-2004.htm Landgericht Braunschweig 8T 645/04(200)]''': Zur Bestellung der Betreuungsstelle als [[Verfahrenspfleger]].
 
'''[http://www.kvjs.de/fileadmin/user_upload/fachoeffentlich/betreuungsrecht/rechtspr_olg-bs-27-07-2004.htm Landgericht Braunschweig 8T 645/04(200)]''': Zur Bestellung der Betreuungsstelle als [[Verfahrenspfleger]].
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'''LG Hamburg, Beschluss vom 11.02.2020, 309 T 24/20'''
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# Die Bestellung der örtlichen Betreuungsbehörde zur Betreuerin ist nach § 1900 Abs. 4 BGB dann geboten, wenn die Betreuungsbehörde im konkreten Fall keinen im Einzelfall geeigneten und übernahmebreiten Einzelbetreuer und auch keinen Betreuungsverein vorschlagen kann.
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# Die Amtsermittlungspflicht des Gerichts nach § 26 FamFG gebietet es in diesem Fall nicht, selbst eigene umfangreiche Ermittlungen zur Suche eines geeigneten Betreuers anzustellen.
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# Es ist Aufgabe der Betreuungsbehörde, die notwendigen fachlichen und personellen  Ressourcen für die Bestellung als Betreuerin vorzuhalten. Die Übernahme einer Betreuung kann durch die Behörde jedenfalls nicht durch Verweis auf Überlastung und Personalknappheit verweigert werden.
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# Die Behörde hat nach § 1900 Abs. 4 Satz 2 iVm § 1900 Abs. 3 BGB dem Gericht mitzuteilen, wenn und soweit Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Betreute nunmehr (doch) durch eine natürliche Person oder einen Betreuungsverein hinreichend betreut werden kann.
    
==Zur Vergütung von Betreuungsbehördenmitarbeitern==
 
==Zur Vergütung von Betreuungsbehördenmitarbeitern==

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