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== Allgemeines ==
 
== Allgemeines ==
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Nach dem Recht vor Inkrafttreten des [[Betreuungsgesetz]]es am 1. Januar 1992 waren die Behördenaufgaben im Bereich der [[wikipedia:de:Vormund|Vormundschaft]] und [[wikipedia:de:Pflegschaft|Pflegschaft]] für [[wikipedia:de:Volljährigkeit|Volljährige]] den Jugendämtern zugewiesen (§  54  a JWG a. F.). Die Zuordnung der Aufgaben zum [[wikipedia:de:Jugendamt|Jugendamt]] wurde insbesondere von erwachsenen Menschen als unangemessen und diskriminierend empfunden. Gleichzeitig haben auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Jugendämter die Zuständigkeit ihrer Behörde als überfordernd erlebt, da Kinder und Jugendliche und Erwachsene eine sehr unterschiedliche Art fachlicher Begleitung benötigten. Im Rahmen des Betreuungsgesetzes, das im wesentlichen andere Gesetze änderte (BGB, FGG usw.), wurde auch ein eigenständiges Gesetz für behördliche Aufgaben im Bereich des Betreuungsrechtes geschaffen, das [[Betreuungsbehördengesetz]] (BtBG). Es wird zum 1.1.2023 durch das [[Betreuungsorganisationsgesetz]] (BtOG) ersetzt.
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Nach dem Recht vor Inkrafttreten des [[Betreuungsgesetz]]es am 1. Januar 1992 waren die Behördenaufgaben im Bereich der [[wikipedia:de:Vormund|Vormundschaft]] und [[wikipedia:de:Pflegschaft|Pflegschaft]] für [[wikipedia:de:Volljährigkeit|Volljährige]] den Jugendämtern zugewiesen (§  54  a JWG a. F.). Die Zuordnung der Aufgaben zum [[wikipedia:de:Jugendamt|Jugendamt]] wurde insbesondere von erwachsenen Menschen als unangemessen und diskriminierend empfunden. Gleichzeitig haben auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Jugendämter die Zuständigkeit ihrer Behörde als überfordernd erlebt, da Kinder und Jugendliche und Erwachsene eine sehr unterschiedliche Art fachlicher Begleitung benötigten. Im Rahmen des Betreuungsgesetzes, das im wesentlichen andere Gesetze änderte (BGB, FGG usw.), wurde auch ein eigenständiges Gesetz für behördliche Aufgaben im Bereich des Betreuungsrechtes geschaffen, das [[Betreuungsbehördengesetz]] (BtBG). Es wurde zum 1.1.2023 durch das erheblich erweiterte [[Betreuungsorganisationsgesetz]] (BtOG) ersetzt.
    
== Errichtung von Betreuungsbehörden ==
 
== Errichtung von Betreuungsbehörden ==
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Nach §  1 S. 1 BtBG ist es Aufgabe der Bundesländer zu bestimmen, welche Behörde auf örtlicher Ebene in Betreuungsangelegenheiten zuständig ist. In ihren Ausführungsgesetzen haben nahezu alle Flächenländer auf örtlicher Ebene die  [[wikipedia:de:Landkreis|Landkreis]]e und [[wikipedia:de:kreisfreie Stadt|kreisfreien Städte]] mit der Aufgabenwahrnehmung betraut. In den Stadtstaaten gab es wegen ihrer besonderen Verwaltungsstruktur entsprechende Sonderregelungen (Berlin: Bezirksämter; Bremen: Amt für soziale Dienste, Bremerhaven: Magistrat ; Hamburg: keine Regelung im [[wikipedia:de:Landesrecht|Landesrecht]], jedoch Aufgabenwahrnehmung durch die Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales). Die zuständigen Behörden auf örtlicher Ebene tragen teilweise die Bezeichnung ''Betreuungsstelle'' (Bayern, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen) oder ''Betreuungsbehörde'' (Brandenburg, Sachsen-Anhalt). Sie sind häufig (weiterhin) Teil der [[wikipedia:de:Jugendamt|Jugendämter]], z.T. auch bei Sozialämtern oder Gesundheitsämtern angesiedelt, nur in wenigen Großstädten gibt es eigene Betreuungsämter.
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Nach §  1 BtOG ist es Aufgabe der Bundesländer zu bestimmen, welche Behörde auf örtlicher Ebene in Betreuungsangelegenheiten zuständig ist. In ihren Ausführungsgesetzen haben nahezu alle Flächenländer auf örtlicher Ebene die  [[wikipedia:de:Landkreis|Landkreis]]e und [[wikipedia:de:kreisfreie Stadt|kreisfreien Städte]] mit der Aufgabenwahrnehmung betraut. In den Stadtstaaten gab es wegen ihrer besonderen Verwaltungsstruktur entsprechende Sonderregelungen (Berlin: Bezirksämter; Bremen: Amt für soziale Dienste, Bremerhaven: Magistrat ; Hamburg: keine Regelung im [[wikipedia:de:Landesrecht|Landesrecht]], jedoch Aufgabenwahrnehmung durch die Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales). Die zuständigen Behörden auf örtlicher Ebene tragen teilweise die Bezeichnung ''Betreuungsstelle'' (Bayern, Hessen, Niedersachsen) oder ''Betreuungsbehörde'' (Brandenburg, Sachsen-Anhalt). Sie sind z.T (weiterhin) Teil der Jugendämter]], z.T. auch bei Sozialämtern oder Gesundheitsämtern angesiedelt, nur in wenigen Großstädten gibt es eigene Betreuungsämter.
    
== Aufgaben der Betreuungsbehörden ==
 
== Aufgaben der Betreuungsbehörden ==
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Man kann die Aufgaben wie folgt unterteilen:
 
Man kann die Aufgaben wie folgt unterteilen:
 
*Aufgaben im Vorfeld von Betreuungen ([[Beratung]] und Unterstützung von Betreuern; Mitwirkung bei der [[Ausbildung|Aus- und Fortbildung]] von Betreuern, die sog. [[Querschnittsaufgaben]]
 
*Aufgaben im Vorfeld von Betreuungen ([[Beratung]] und Unterstützung von Betreuern; Mitwirkung bei der [[Ausbildung|Aus- und Fortbildung]] von Betreuern, die sog. [[Querschnittsaufgaben]]
*[[Vormundschaftsgerichtshilfe]], ab 1.9.2009 Betreuungsgerichtshilfe (Sachverhaltsermittlung für das Gericht, Benennung von Betreuern und Verfahrenspflegern gegenüber dem Gericht, [[Beschwerde]]rechte gegen Gerichtsentscheidungen, [[Vorführung]]saufgaben)
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*[[Vormundschaftsgerichtshilfe|Betreuungsgerichtshilfe]] (Sachverhaltsermittlung für das Gericht, Benennung von Betreuern und Verfahrenspflegern gegenüber dem Gericht, [[Beschwerde]]rechte gegen Gerichtsentscheidungen, [[Vorführung]]saufgaben)
 
*öffentlche [[Beglaubigung durch Betreuungsbehörde|Beglaubigung von Unterschriften]] und Handzeichen unter [[Vorsorgevollmacht]]en und [[Betreuungsverfügung]]en  
 
*öffentlche [[Beglaubigung durch Betreuungsbehörde|Beglaubigung von Unterschriften]] und Handzeichen unter [[Vorsorgevollmacht]]en und [[Betreuungsverfügung]]en  
 
*Führung von Betreuungen (und seit 1. Juli 2005 auch [[Verfahrenspflegschaft]]en) durch Mitarbeiter der Betreuungsbehörde ([[Behördenbetreuer]])
 
*Führung von Betreuungen (und seit 1. Juli 2005 auch [[Verfahrenspflegschaft]]en) durch Mitarbeiter der Betreuungsbehörde ([[Behördenbetreuer]])
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*ab 1.1.2023 Tätigkeit als Stammbehörde zur [[Registrierung]] von [[Berufsbetreuer]]n
 
*zusätzliche Aufgaben nach Landesrecht (z.B. Organisation örtlicher [[Betreuungsarbeitsgemeinschaft]]en
 
*zusätzliche Aufgaben nach Landesrecht (z.B. Organisation örtlicher [[Betreuungsarbeitsgemeinschaft]]en
    
==Bestellung zum Behördenbetreuer==
 
==Bestellung zum Behördenbetreuer==
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Beschäftigte von Betreuungsbehörden können zum [[Behördenbetreuer]] bestellt werden ({{Zitat de §|1897|bgb}} Abs. 2 BGB). Behördenbetreuer kann nur sein, wer in einem Dienst- oder [[wikipedia:de:Arbeitsverhältnis|Arbeitsverhältnis]] zu einer Betreuungsbehörde bzw. deren Trägerkörperschaft (meist Kommune) steht. Grundsätzlich gelten für Behördenbetreuer die gleichen [[Betreuerpflichten|rechtlichen Bedingungen]] wie für andere Betreuer. Allerdings wird bei Behördenbetreuern kein Einführungsgespräch beim [[Vormundschaftsgericht|Gericht]] geführt ({{Zitat de §|69b|fgg}} FGG).
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Beschäftigte von Betreuungsbehörden können zum [[Behördenbetreuer]] bestellt werden ({{Zitat de §|1819|bgb}} Abs.3 BGB). Behördenbetreuer kann nur sein, wer in einem Dienst- oder [[wikipedia:de:Arbeitsverhältnis|Arbeitsverhältnis]] zu einer Betreuungsbehörde bzw. deren Trägerkörperschaft (meist Kommune) steht. Grundsätzlich gelten für Behördenbetreuer die gleichen [[Betreuerpflichten|rechtlichen Bedingungen]] wie für andere Betreuer. Allerdings wird bei Behördenbetreuern kein Einführungsgespräch beim [[Vormundschaftsgericht|Gericht]] geführt.
    
===Betreuungsbehörde kann ausnahmsweise als Betreuer bestellt werden===
 
===Betreuungsbehörde kann ausnahmsweise als Betreuer bestellt werden===
[[Bild:Neue_Betreuungen_Anteile.gif|thumb|300px|right|Anteile bei neuen Betreuungen 2007]]
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Sofern die Betreuung durch eine oder mehrere natürliche Personen ([[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtliche]] oder [[Berufsbetreuer|berufliche Betreuer]]) und durch einen [[Betreuungsverein]] nicht möglich ist, kann auch die Betreuungsbehörde selbst zum Betreuer bestellt werden ({{Zitat de §|1818|bgb}} Abs. 4 BGB). Die Betreuungsbehörde hat somit die Pflicht, die Betreuung zu übernehmen, wenn keine andere Möglichkeit zur Betreuungsübernahme vorhanden ist.In diesem Falle hat die Betreuungsbehörde keinen Vergütungsanspruch ({{Zitat de §|14|vbvg_2023}} VBVG), lediglich bei nicht mittellosen Betreuten Anspruch auf [[Aufwendungsersatz]] ({{Zitat de §|1877|bgb}} BGB). Eine [[Sterilisationsbetreuer|Sterilisationsbetreuung]] darf nicht auf die Behörde übertragen werden ({{Zitat de §|1818|bgb}} Abs. 5 BGB).
Sofern die Betreuung durch eine oder mehrere natürliche Personen ([[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtliche]] oder [[Berufsbetreuer|berufliche Betreuer]]) und durch einen [[Betreuungsverein]] nicht möglich ist, kann auch die Betreuungsbehörde selbst zum Betreuer bestellt werden ({{Zitat de §|1900|bgb}} Abs. 4 BGB). Die Betreuungsbehörde hat somit die Pflicht, die Betreuung zu übernehmen, wenn keine andere Möglichkeit zur Betreuungsübernahme vorhanden ist.In diesem Falle hat die Betreuungsbehörde keinen Vergütungsanspruch ({{Zitat de §|1836|bgb}} Abs. 3 BGB), lediglich bei nicht mittellosen Betreuten Anspruch auf [[Aufwendungsersatz]] ({{Zitat de §|1835|bgb}} Abs. 5 BGB). Eine [[Sterilisationsbetreuer|Sterilisationsbetreuung]] darf nicht auf die Behörde übertragen werden ({{Zitat de §|1900|bgb}} Abs. 5 BGB).
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In den nebenstehenden Statistik ist die Bestellung von Behördenbetreuern und der Betreuungsbehörde selbst zusammengefasst. Im Jahre 2004 erreichte der gemeinsame Anteil nicht mehr die 1%-Marke. Bei vielen Betreuungsbehörden werden inzwischen keine eigenen Betreuungen mehr geführt.
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Bei vielen Betreuungsbehörden werden inzwischen keine eigenen Betreuungen mehr geführt.
    
'''Rechtsprechung hierzu:'''
 
'''Rechtsprechung hierzu:'''
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# Es ist Aufgabe der Betreuungsbehörde, die notwendigen fachlichen und personellen  Ressourcen für die Bestellung als Betreuerin vorzuhalten. Die Übernahme einer Betreuung kann durch die Behörde jedenfalls nicht durch Verweis auf Überlastung und Personalknappheit verweigert werden.
 
# Es ist Aufgabe der Betreuungsbehörde, die notwendigen fachlichen und personellen  Ressourcen für die Bestellung als Betreuerin vorzuhalten. Die Übernahme einer Betreuung kann durch die Behörde jedenfalls nicht durch Verweis auf Überlastung und Personalknappheit verweigert werden.
 
# Die Behörde hat nach § 1900 Abs. 4 Satz 2 iVm § 1900 Abs. 3 BGB dem Gericht mitzuteilen, wenn und soweit Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Betreute nunmehr (doch) durch eine natürliche Person oder einen Betreuungsverein hinreichend betreut werden kann.
 
# Die Behörde hat nach § 1900 Abs. 4 Satz 2 iVm § 1900 Abs. 3 BGB dem Gericht mitzuteilen, wenn und soweit Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Betreute nunmehr (doch) durch eine natürliche Person oder einen Betreuungsverein hinreichend betreut werden kann.
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'''AG Brandenburg, Beschluss vom 07.03.2024, 85 XVII 33/24'''
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Zu den Voraussetzungen der Bestellung der örtlichen Betreuungsbehörde als Betreuer eines Betroffenen durch das Gericht (§ 1816, § 1818 und § 1868 BGB in Verbindung mit § 26 und § 300 FamFG unter Beachtung von § 1 und § 2 BtOG).
    
==Zur Vergütung von Betreuungsbehördenmitarbeitern==
 
==Zur Vergütung von Betreuungsbehördenmitarbeitern==
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==Zum Datenschutz==
 
==Zum Datenschutz==
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Der Datenschutz ist seit 1.1.2023 in § 4 BtOG geregelt. Rechtsprechung:
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'''AG Altötting, Verfügung vom 09.09.2019, 401 XVII 0178/92'''
 
'''AG Altötting, Verfügung vom 09.09.2019, 401 XVII 0178/92'''
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# Für die Datenerhebung der [[Betreuungsbehörde]] bei der betroffenen Person sowie beim Betreuer ist keine Einwilligung erforderlich, da die Betreuungsbehörde zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe die erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten und damit auch an das Betreuungsgericht übermitteln darf (Art. 6 Abs. 1 lit. c Ds-GVO iVm § 279 Abs. 2 FamFG und § 8 Abs. 1 S.1, S. 2 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 2 BtBG).
 
# Für die Datenerhebung der [[Betreuungsbehörde]] bei der betroffenen Person sowie beim Betreuer ist keine Einwilligung erforderlich, da die Betreuungsbehörde zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe die erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten und damit auch an das Betreuungsgericht übermitteln darf (Art. 6 Abs. 1 lit. c Ds-GVO iVm § 279 Abs. 2 FamFG und § 8 Abs. 1 S.1, S. 2 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 2 BtBG).
 
# Dies gilt auch für die Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten iS von Art. 9 DS-GVO, wie sie in [[Betreuungsverfahren]] regelhaft anfallen.
 
# Dies gilt auch für die Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten iS von Art. 9 DS-GVO, wie sie in [[Betreuungsverfahren]] regelhaft anfallen.
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'''LG Hildesheim, Beschluss vom 29.06.2022, 5 T 147/22'''
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Nach § 14b Abs. 1 FamFG ist die elektronische Einreichung für Behörden nur dann verpflichtend, wenn für den Antrag ein im FamFG vorgesehenes verfahrensrechtliches Schriftformerfordernis gilt.
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'''OLG Schleswig, Urteil vom 29.09.2022, 11 U 158/21'''
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# § 7 BtBG (jetzt § 9 BtOG) erlaubt der Betreuungsbehörde, Betreuungsgerichten Umstände mitzuteilen, die aus Sicht der Behörde Zweifel an der Eignung einer Betreuerin und erhebliche Gefahren für das Wohle von Betreuten begründen können, solange die zugrundeliegende Prognoseentscheidung vertretbar ist.
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# Es ist nicht rechtsfehlerhaft, bei der Ermessensentscheidung, ob diese Umstände mitgeteilt werden, das Interesse am Schutz der Betreuten höher als das Berufsausübungsinteresse der Betreuerin zu gewichten.
    
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
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==Literatur==
 
==Literatur==
*Hinweis: das [[BtBG]] ist nicht eigenständig kommentiert; es ist in den Kommentaren zum Betreuungsrecht enthalten.
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===Bücher im Bundesanzeiger-Verlag===
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===Bücher im Reguvis-Verlag===
 
*[https://shop.reguvis.de/betreuung-und-pflege/sozialdiagnostik-in-der-betreuungspraxis/ Ansen/Röh: Sozialdiagnostik in der Betreuungspraxis, Köln 2014]
 
*[https://shop.reguvis.de/betreuung-und-pflege/sozialdiagnostik-in-der-betreuungspraxis/ Ansen/Röh: Sozialdiagnostik in der Betreuungspraxis, Köln 2014]
*[https://shop.reguvis.de/betreuung-und-pflege/handbuch-betreuungsbehoerde/ Deinert/Walther: Handbuch Betreuungsbehörde, 4. Neuauflage, Köln 20146] - [http://www.socialnet.de/rezensionen/4198.php Rezension dazu]
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*[https://shop.reguvis.de/e-book/handbuch-betreuungsbehoerde-e-book/ Deinert/Walther: Handbuch Betreuungsbehörde, 5. Neuauflage, Köln 2023] - [http://www.socialnet.de/rezensionen/4198.php Rezension dazu]
    
===Weitere Bücher===
 
===Weitere Bücher===
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*Ackermann: Das Gesetz zur Stärkung der Funktion der Betreuungsbehörde - und nun? BtPrax 2015, 141
 
*Ackermann: Das Gesetz zur Stärkung der Funktion der Betreuungsbehörde - und nun? BtPrax 2015, 141
 
*[http://bgt-ev.de/fileadmin/Mediendatenbank/VGT/Betrifft_Betreuung/9_Qualitaet_im_Betreuungswesen_200711.pdf#Page=73 Ackermann/Vorholz: Die Betreuungsbehörde als Managerin des örtlichen Betreuungswesens; Betrifft: Betreuung 9, S. 75-78 (0,9 MB)]
 
*[http://bgt-ev.de/fileadmin/Mediendatenbank/VGT/Betrifft_Betreuung/9_Qualitaet_im_Betreuungswesen_200711.pdf#Page=73 Ackermann/Vorholz: Die Betreuungsbehörde als Managerin des örtlichen Betreuungswesens; Betrifft: Betreuung 9, S. 75-78 (0,9 MB)]
*[http://www.bt-portal.de/btprax/aktuelle-ausgabe/artikelansicht/zeitschriften-artikel/aktuelle-ausgabe/soziale-diagnose-in-der-betreuungsbehcrde.html Ansen: Soziale Diagnose in der Betreuungsbehörde; BtPrax 2011, 189]
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*Ansen: Soziale Diagnose in der Betreuungsbehörde; BtPrax 2011, 189
 
*Beck: Schafft die Betreuungsbehörden ab! [[BtPrax]] 2003, 98
 
*Beck: Schafft die Betreuungsbehörden ab! [[BtPrax]] 2003, 98
 
*Böhme: Qualität von Betreuungsbehörden; BtPrax 2010, 113
 
*Böhme: Qualität von Betreuungsbehörden; BtPrax 2010, 113
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*Brucker: Erfahrungen mit der Fortbildung im Betreuungsgesetz; FuR 1994, 285
 
*Brucker: Erfahrungen mit der Fortbildung im Betreuungsgesetz; FuR 1994, 285
 
*Buchholz/ Mutzig: Landratsamt Ortenaukreis- Betreuungsbehörde: Konzeption und Arbeitshilfe; BtPrax 1994, 164
 
*Buchholz/ Mutzig: Landratsamt Ortenaukreis- Betreuungsbehörde: Konzeption und Arbeitshilfe; BtPrax 1994, 164
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*Bürkel: Andere Hilfen im Kontext rechtlicher Betreuung; BtR aktuell 2024, 21
 
*Crefeld: Das Betreuungswesen als Aufgabe kommunaler Sozialpolitik, BtPrax 1994, 147
 
*Crefeld: Das Betreuungswesen als Aufgabe kommunaler Sozialpolitik, BtPrax 1994, 147
 
*[http://betreuungsstelle.de/Vertrauensschutz_fur_betreute_Menschen.pdf Crefeld: Vertrauensschutz für betreute Menschen - Betreuungsbehörden als Garant für die Vertrauenswürdigkeit des Betreuungswesens? (PDF)]; [[BtMan]] 2008, 150
 
*[http://betreuungsstelle.de/Vertrauensschutz_fur_betreute_Menschen.pdf Crefeld: Vertrauensschutz für betreute Menschen - Betreuungsbehörden als Garant für die Vertrauenswürdigkeit des Betreuungswesens? (PDF)]; [[BtMan]] 2008, 150
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*Halten, Jürgen u.a.: Kommunale Vorbereitungen auf das BtG am Beispiel des Bochumer Modells; DAVorm 1991, 79
 
*Halten, Jürgen u.a.: Kommunale Vorbereitungen auf das BtG am Beispiel des Bochumer Modells; DAVorm 1991, 79
 
*ders.: Persönlich betreut statt pflegeleicht verwaltet - die Situation beim Jugendamt Bochum vor dem Hintergrund des neuen BtG; Mitteilungen des LJA Westfalen-Lippe Nr. 110, 66
 
*ders.: Persönlich betreut statt pflegeleicht verwaltet - die Situation beim Jugendamt Bochum vor dem Hintergrund des neuen BtG; Mitteilungen des LJA Westfalen-Lippe Nr. 110, 66
*[http://www.bt-portal.de/fileadmin/BT-Prax/Fachbeitraege_PDF/Betreuungsbehoerden/Klie_Datenschutz_01_98.pdf Klie: Datenschutz in der Arbeit der Betreuungsbehörde; BtPrax 1998, 3 (PDF)]
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*Klie: Datenschutz in der Arbeit der Betreuungsbehörde; BtPrax 1998, 3
 
*Köhle: [[Vorführung|Zwangsvorführung]] durch die Betreuungsbehörde – eine weitere Aufgabe der Betreuungsbehörde, BtPrax 1995, 93
 
*Köhle: [[Vorführung|Zwangsvorführung]] durch die Betreuungsbehörde – eine weitere Aufgabe der Betreuungsbehörde, BtPrax 1995, 93
*[http://www.bt-portal.de/fileadmin/BT-Prax/Fachbeitraege_PDF/Betreuungsbehoerden/Kuhrke_Betreuungsbehoerden02_03.pdf Kuhrke: Amt für Betreuung. Betreuungsbehörden: schlank, effizient, kreativ..., BtPrax 2003, 51 (PDF)]
+
* Kuhrke: Amt für Betreuung. Betreuungsbehörden: schlank, effizient, kreativ..., BtPrax 2003, 51
*[http://www.bt-portal.de/fileadmin/BT-Prax/Fachbeitraege_PDF/Betreuungsbehoerden/Meier_Betreuungsbehoerde_3_2005.pdf Meier: Zu den Aufgaben der Betreuungsbehörden; BtPrax 2005, 82 (PDF)]
+
* Meier: Zu den Aufgaben der Betreuungsbehörden; BtPrax 2005, 82
 
*dies.: Zu den Aufgaben und der Haftung von Betreuungsbehörden; BtMan 2005, 64
 
*dies.: Zu den Aufgaben und der Haftung von Betreuungsbehörden; BtMan 2005, 64
 
*Oberloskamp: Mehr Einzelvormünder/Einzelpfleger statt Amtsvormünder/Amtspfleger? FamRZ 88, 7  
 
*Oberloskamp: Mehr Einzelvormünder/Einzelpfleger statt Amtsvormünder/Amtspfleger? FamRZ 88, 7  
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*von Gaessler: Die Betreuungsstelle München - Entstehung und erste Erfahrungen aus der Praxis; BtPrax 1992, 11  
 
*von Gaessler: Die Betreuungsstelle München - Entstehung und erste Erfahrungen aus der Praxis; BtPrax 1992, 11  
 
*Walther: Betreuungsbehörde und [[Verfahrenspflegschaft]]en; BtPrax 2004, 225
 
*Walther: Betreuungsbehörde und [[Verfahrenspflegschaft]]en; BtPrax 2004, 225
*[http://www.bt-portal.de/fileadmin/BT-Prax/Fachbeitraege_PDF/Betreuungsbehoerden/Walther_Betreunsgbehoerden_97.pdf Walther: Vorführungen und Zuführungen – eine neue Aufgabe örtlicher Betreuungsbehörden. Ein Praxisbericht, BtPrax 1997, 42 (PDF)]
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*Walther: Vorführungen und Zuführungen – eine neue Aufgabe örtlicher Betreuungsbehörden. Ein Praxisbericht, BtPrax 1997, 42
 
*[http://psychiatrie.de/data/pdf/53/05/00/rp_04_2007_167.pdf ders.: ders.: Vor- und Zuführungen in Betreuungs- und Unterbringungsverfahren; R&P 2007, 167 (auch als PDF)]
 
*[http://psychiatrie.de/data/pdf/53/05/00/rp_04_2007_167.pdf ders.: ders.: Vor- und Zuführungen in Betreuungs- und Unterbringungsverfahren; R&P 2007, 167 (auch als PDF)]
 
*Wolter-Henseler: Das Betreuungswesen und seine Bedeutung für die gemeindepysiatrische Versorgung, BtPrax 1995, 127
 
*Wolter-Henseler: Das Betreuungswesen und seine Bedeutung für die gemeindepysiatrische Versorgung, BtPrax 1995, 127
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==Weblinks==
 
==Weblinks==
 
===Allgemein===
 
===Allgemein===
*[http://www.landkreistag.de/images/stories/themen/Senioren/126_4_Auflage.pdf Neufassung aller Empfehlungen für Betreuungsbehörden zur Sachverhaltsaufklärung, zur Betreuerauswahl, zur Anerkennung von Betreuungsvereine, zur Vermittlung anderer Hilfen und zum Anforderungsprofil von Betreuungsbehörden (PDF)]
+
*[https://www.lwl.org/spur-download/bag/Empfehlungen_zu_Vermittlung_anderer_Hilfen_und_zur_erweiterten_Unterstuetzung.pdf Empfehlungen zur Vermittlung anderer Hilfen und zur erweiterter Unterstützung (Bagues)]
 +
*[https://www.landkreistag.de/images/stories/themen/Senioren/221201_Empfehlungen_Betreuungsbehrden.pdf Neufassung! Empfehlungen zur Betreuungsbehördenarbeit (Bagues)]
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*[https://www.landkreistag.de/images/stories/themen/Senioren/221201_Empfehlungen_zur_Anerkennung_von_Betreuungsvereinen.pdf Neufassung! Empfehlungen zur Anerkennung von Betreuungsvereinen (Bagues)]
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*[https://www.bagues.de/de/veroeffentlichungen/empfehlungen/ Bundesarbeitsgemeinschaft überörtl. Betreuungsbehörden]
 
*[https://www.bagues.de/de/veroeffentlichungen/empfehlungen/ Bundesarbeitsgemeinschaft überörtl. Betreuungsbehörden]
*[http://lists.ruhr-uni-bochum.de/mailman/listinfo/btr-behoerde Mailingliste für Betreuungsbehörden]
+
 
*[http://www.pea-ev.de/12.html Protokolle der Jahrestagungen der Betreuungsbehörden in Erkner]]
   
*[http://www.bgt-ev.de/fileadmin/Mediendatenbank/Themen/Betrifft_Betreuung/10_Der_Mensch_im_Mittelpunkt_2010.pdf#page=209 Beiträge des Göttinger Workshops zur Sachverhaltsaufklärung 2008 (PDF)]
 
*[http://www.bgt-ev.de/fileadmin/Mediendatenbank/Themen/Betrifft_Betreuung/10_Der_Mensch_im_Mittelpunkt_2010.pdf#page=209 Beiträge des Göttinger Workshops zur Sachverhaltsaufklärung 2008 (PDF)]
*[http://www.deutscher-verein.de/05-empfehlungen/empfehlungen_archiv/2011/DV%2033-11.pdf Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Stärkung des Erforderlichkeitsgrundsatzes in der Betreuung (PDF)]
+
*[https://www.deutscher-verein.de/de/uploads/empfehlungen-stellungnahmen/2011/dv-33-11.pdf Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Stärkung des Erforderlichkeitsgrundsatzes in der Betreuung (PDF)]
*[http://www.kvjs.de/fileadmin/dateien/kvjs-forschung/Transfer/Broschuere_FV_Endfassung_02_2015.pdf KVJS-Empfehlungen zur Zusammenarbeit der Akteure im Betreuungswesen (PDF)]
+
*[https://www.kvjs.de/fileadmin/dateien/soziales/btr/Zusammenarbeit-Akteure-Betreuungswesen-02_2015.pdf Empfehlungen zur Zusammenarbeit der Akteure des Betreuungswesens (KVJS)]
    
=== Zur Gesetzesänderung 2023===
 
=== Zur Gesetzesänderung 2023===
 
*[https://www.horstdeinert.de/app/download/19076239425/BtOG_Synopse_2021.pdf?t=1616863750 Synopse Betreuungsbehördengesetz - Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG, ab 2023, PDF)]
 
*[https://www.horstdeinert.de/app/download/19076239425/BtOG_Synopse_2021.pdf?t=1616863750 Synopse Betreuungsbehördengesetz - Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG, ab 2023, PDF)]
*[http://betreuungsrecht.bplaced.net/Orientierungshilfe-Organisationsaufwand-und_Stellenbedarf.pdf Orientierungshilfe Orgaaufwand und Stellenbedarf (Arbeitsgruppe Deutscher Verein, PDF)]
+
*[https://e1.pcloud.link/publink/show?code=XZ3BfLZubRBUWbTJHmb7diAFEfKuRITJiBy Orientierungshilfe Orgaaufwand und Stellenbedarf bei Betreuungsbehörden (Arbeitsgruppe Deutscher Verein, PDF)]
*[http://betreuungsrecht.bplaced.net/Orientierungshilfe-Tabelle_Personalbemessung_BtOG.xlsx Tabelle dazu (XLSX)]
+
*[https://e1.pcloud.link/publink/show?code=XZrkkYZ7auzxhfHTmVNVLD5bo0k2uwefeFy Tabelle dazu (XLSX)]
    
===Zur Betreuereignung===
 
===Zur Betreuereignung===
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===Zur Anerkennung von Betreuungsvereinen===
 
===Zur Anerkennung von Betreuungsvereinen===
*[https://www.landkreistag.de/images/stories/themen/Senioren/126_4_Auflage.pdf Orientierungshilfe zur Anerkennung von Betreuungsvereinen; Hrsg.: BAGüS (PDF)]
+
*[https://www.landkreistag.de/images/stories/themen/Senioren/221201_Empfehlungen_zur_Anerkennung_von_Betreuungsvereinen.pdf Neufassung! Empfehlungen zur Anerkennung von Betreuungsvereinen (Landkreistag)]
 
*[http://www.btprax.de/pdf/leitfaden_betreuungsvereine.pdf Qualitätsleitfaden Betreuungsvereine (PDF)]
 
*[http://www.btprax.de/pdf/leitfaden_betreuungsvereine.pdf Qualitätsleitfaden Betreuungsvereine (PDF)]
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*[http://www.awo-informationsservice.org/index.php?id=500&tx_ttnews%5Btt_news%5D=4012&cHash=4e417396ad050c94d7a43744c92a383b Stellungnahme der Arbeiterwohlfahrt]
 
*[http://www.awo-informationsservice.org/index.php?id=500&tx_ttnews%5Btt_news%5D=4012&cHash=4e417396ad050c94d7a43744c92a383b Stellungnahme der Arbeiterwohlfahrt]
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==Formulare==
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*[http://www.btprax.de/pdf/Betreuungsplan_online.pdf Muster eines Betreuungsplanes (PDF)]
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*[http://www.btprax.de/pdf/Erkl%e4rung%20%fcber%20berufsm%e4%dfig%20gef%fchrte%20Betreuungen.pdf Erklärung zur beruflichen Betreuungsführung (§ 1897 Abs. 8 BGB), PDF}]
      
[[Kategorie:Betreuungsbehörde]]
 
[[Kategorie:Betreuungsbehörde]]
 
[[Kategorie:Betreuungspersonen]]
 
[[Kategorie:Betreuungspersonen]]
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{{Quelle Wikipedia|Betreuungsbehörde| 26. Juli 2006|3=http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Betreuungsbeh%C3%B6rde&oldid=19441223}}
 

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