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'''LG Hildesheim, Beschluss vom 29.06.2022, 5 T 147/22'''
 
'''LG Hildesheim, Beschluss vom 29.06.2022, 5 T 147/22'''
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Nach § 14b Abs. 1 FamFG ist die elektronische Einreichung für Behörden nur dann verpflichtend, wenn für den Antrag ein im FamFG vorgesehenes verfahrensrechtliches Schriftformerfordernis gilt.
 
Nach § 14b Abs. 1 FamFG ist die elektronische Einreichung für Behörden nur dann verpflichtend, wenn für den Antrag ein im FamFG vorgesehenes verfahrensrechtliches Schriftformerfordernis gilt.
  

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