Betreuungsbehörde: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Online-Lexikon Betreuungsrecht
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== Allgemeines ==
 
== Allgemeines ==
  
Nach dem Recht vor Inkrafttreten des [[Betreuungsgesetz]]es am 1. Januar 1992 waren die Behördenaufgaben im Bereich der [[wikipedia:de:Vormund|Vormundschaft]] und [[wikipedia:de:Pflegschaft|Pflegschaft]] für [[wikipedia:de:Volljährigkeit|Volljährige]] den Jugendämtern zugewiesen (§  54  a JWG a. F.). Die Zuordnung der Aufgaben zum [[wikipedia:de:Jugendamt|Jugendamt]] wurde insbesondere von erwachsenen Menschen als unangemessen und diskriminierend empfunden. Gleichzeitig haben auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Jugendämter die Zuständigkeit ihrer Behörde als überfordernd erlebt, da Kinder und Jugendliche und Erwachsene eine sehr unterschiedliche Art fachlicher Begleitung benötigten. Im Rahmen des Betreuungsgesetzes, das im wesentlichen andere Gesetze änderte (BGB, FGG usw.), wurde auch ein eigenständiges Gesetz für behördliche Aufgaben im Bereich des Betreuungsrechtes geschaffen, das [[Betreuungsbehördengesetz]] (BtBG).
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Nach dem Recht vor Inkrafttreten des [[Betreuungsgesetz]]es am 1. Januar 1992 waren die Behördenaufgaben im Bereich der [[wikipedia:de:Vormund|Vormundschaft]] und [[wikipedia:de:Pflegschaft|Pflegschaft]] für [[wikipedia:de:Volljährigkeit|Volljährige]] den Jugendämtern zugewiesen (§  54  a JWG a. F.). Die Zuordnung der Aufgaben zum [[wikipedia:de:Jugendamt|Jugendamt]] wurde insbesondere von erwachsenen Menschen als unangemessen und diskriminierend empfunden. Gleichzeitig haben auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Jugendämter die Zuständigkeit ihrer Behörde als überfordernd erlebt, da Kinder und Jugendliche und Erwachsene eine sehr unterschiedliche Art fachlicher Begleitung benötigten. Im Rahmen des Betreuungsgesetzes, das im wesentlichen andere Gesetze änderte (BGB, FGG usw.), wurde auch ein eigenständiges Gesetz für behördliche Aufgaben im Bereich des Betreuungsrechtes geschaffen, das [[Betreuungsbehördengesetz]] (BtBG). Es wird zum 1.1.2023 durch das [[Betreuungsorganisationsgesetz]] (BtOG) ersetzt.
  
 
== Errichtung von Betreuungsbehörden ==
 
== Errichtung von Betreuungsbehörden ==
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'''[http://www.kvjs.de/fileadmin/user_upload/fachoeffentlich/betreuungsrecht/rechtspr_olg-bs-27-07-2004.htm Landgericht Braunschweig 8T 645/04(200)]''': Zur Bestellung der Betreuungsstelle als [[Verfahrenspfleger]].
 
'''[http://www.kvjs.de/fileadmin/user_upload/fachoeffentlich/betreuungsrecht/rechtspr_olg-bs-27-07-2004.htm Landgericht Braunschweig 8T 645/04(200)]''': Zur Bestellung der Betreuungsstelle als [[Verfahrenspfleger]].
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'''LG Hamburg, Beschluss vom 11.02.2020, 309 T 24/20'''
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# Die Bestellung der örtlichen Betreuungsbehörde zur Betreuerin ist nach § 1900 Abs. 4 BGB dann geboten, wenn die Betreuungsbehörde im konkreten Fall keinen im Einzelfall geeigneten und übernahmebreiten Einzelbetreuer und auch keinen Betreuungsverein vorschlagen kann.
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# Die Amtsermittlungspflicht des Gerichts nach § 26 FamFG gebietet es in diesem Fall nicht, selbst eigene umfangreiche Ermittlungen zur Suche eines geeigneten Betreuers anzustellen.
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# Es ist Aufgabe der Betreuungsbehörde, die notwendigen fachlichen und personellen  Ressourcen für die Bestellung als Betreuerin vorzuhalten. Die Übernahme einer Betreuung kann durch die Behörde jedenfalls nicht durch Verweis auf Überlastung und Personalknappheit verweigert werden.
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# Die Behörde hat nach § 1900 Abs. 4 Satz 2 iVm § 1900 Abs. 3 BGB dem Gericht mitzuteilen, wenn und soweit Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Betreute nunmehr (doch) durch eine natürliche Person oder einen Betreuungsverein hinreichend betreut werden kann.
  
 
==Zur Vergütung von Betreuungsbehördenmitarbeitern==
 
==Zur Vergütung von Betreuungsbehördenmitarbeitern==
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# Aufgaben nach dem Betreuungsbehördengesetz heben sich nicht zumindest zu einem Drittel aus der Entgeltgruppe S 12 hervor, woraufhin eine Eingruppierung in S 15 Anlage C TVöD-VKA nicht gerechtfertigt ist.
 
# Aufgaben nach dem Betreuungsbehördengesetz heben sich nicht zumindest zu einem Drittel aus der Entgeltgruppe S 12 hervor, woraufhin eine Eingruppierung in S 15 Anlage C TVöD-VKA nicht gerechtfertigt ist.
 
# Gleichwertige Tätigkeiten, die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten erforderlich sind, i.S.v. S 14 Anlage C TVöD-VKA setzten kumulativ eine konkrete Gefährdungslage sowie ein unmittelbares Handeln zur Gefahrenabwehr, gerichtet auf die zwangsweise Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten, in Zusammenarbeit mit dem Gericht voraus. Diesen Anforderungen wird die Tätigkeit der Klägerin, soweit sie nicht selbst als Betreuerin, sondern nach dem Behördenbetreuungsgesetz tätig wird, nicht gerecht.
 
# Gleichwertige Tätigkeiten, die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten erforderlich sind, i.S.v. S 14 Anlage C TVöD-VKA setzten kumulativ eine konkrete Gefährdungslage sowie ein unmittelbares Handeln zur Gefahrenabwehr, gerichtet auf die zwangsweise Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten, in Zusammenarbeit mit dem Gericht voraus. Diesen Anforderungen wird die Tätigkeit der Klägerin, soweit sie nicht selbst als Betreuerin, sondern nach dem Behördenbetreuungsgesetz tätig wird, nicht gerecht.
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'''BAG, Urteil vom 10.12.2014 – 4 AZR 773/12''', FamRZ 2015, 1796 = NZA 2015, 1152:
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Eingruppierung einer Betreuungsbehördenmitarbeiterin (Dipl.-Soz.päd.) in TVöD S 12, nicht in S 14.
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== Zur Weitergabe von Daten an den Sozialhilfeträger==
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'''Sozialgericht Frankfurt, Urteil vom 27.09.2013 - S 30 SO 138/11 - rechtskräftig ''':
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Zum Einsetzen der Sozialhilfe nach § 18 Abs. 1 SGB XII und der Durchbrechung des Grundsatzes "Keine Hilfe für die Vergangenheit". Hier: Kenntnis der Betreuungsstelle als Kenntnis des Sozialhilfeträgers. Betreuungsbehörde verschafft Sozialhilfeträger Kenntnis vom Hilfebedarf
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# Die Formulierung in § 18 Abs. 1 SGB XII "setzt ein" lässt verschiedene Auslegungen zu. Da nach § 18 Abs. 2 S.2SGB XII ein rückwirkendes Einsetzen der Hilfegewährung möglich ist, spricht indes viel dafür, dass auch nach § 18 Abs. 1 SGB XII eine rückwirkende Hilfegewährung bezogen auf den Zeitpunkt des ersten Bekanntwerdens der Notlage beansprucht werden kann.
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# Der aus § 18 Abs. 1 hergeleitete Grundsatz "Keine Hilfe für die Vergangenheit" steht dem nicht uneingeschränkt entgegen. Denn eine Betrachtung ex post ergibt in diesen Fällen gerade, dass die Kenntnis von der Notlage vorlag, auch wenn sie anfangs noch nicht verifiziert war. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass die Zeit, die bis zum Abschluss der Ermittlungen zur Sach- und Rechtslage verstreicht, nicht zwangsläufig zulasten des Hilfesuchenden geht. Kenntnis und weitere Sachverhaltsaufklärung sind zwei unterschiedliche Gesichtspunkte. Zudem ist ein rückwirkendes Einsetzen der Hilfe auf den Zeitpunkt, zu dem die Notwendigkeit der Hilfe dargetan oder sonst erkennbar, war grundsätzlich möglich.
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==Zum Datenschutz==
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'''AG Altötting, Verfügung vom 09.09.2019, 401 XVII 0178/92'''
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# Für die Datenerhebung der [[Betreuungsbehörde]] bei der betroffenen Person sowie beim Betreuer ist keine Einwilligung erforderlich, da die Betreuungsbehörde zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe die erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten und damit auch an das Betreuungsgericht übermitteln darf (Art. 6 Abs. 1 lit. c Ds-GVO iVm § 279 Abs. 2 FamFG und § 8 Abs. 1 S.1, S. 2 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 2 BtBG).
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# Dies gilt auch für die Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten iS von Art. 9 DS-GVO, wie sie in [[Betreuungsverfahren]] regelhaft anfallen.
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'''LG Hildesheim, Beschluss vom 29.06.2022, 5 T 147/22'''
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Nach § 14b Abs. 1 FamFG ist die elektronische Einreichung für Behörden nur dann verpflichtend, wenn für den Antrag ein im FamFG vorgesehenes verfahrensrechtliches Schriftformerfordernis gilt.
  
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
 
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*[[Betreuungsorganisationsgesetz]]
 
*[[Querschnittsaufgaben]], [[Beratung]], [[Zuführung zur Unterbringung]]
 
*[[Querschnittsaufgaben]], [[Beratung]], [[Zuführung zur Unterbringung]]
 
*[[Vormundschaftsgerichtshilfe]], [[Vorführung]],  
 
*[[Vormundschaftsgerichtshilfe]], [[Vorführung]],  
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===Bücher im Bundesanzeiger-Verlag===
 
===Bücher im Bundesanzeiger-Verlag===
*[https://shop.bundesanzeiger-verlag.de/betreuung-und-pflege/handbuch-betreuungsbehoerde/?cHash=e81c28bbbb16964ae8a35105f5ea5587l Deinert/Walther: Handbuch Betreuungsbehörde, 3. Neuauflage, Köln 2006] - [http://www.socialnet.de/rezensionen/4198.php Rezension dazu]
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*[https://shop.reguvis.de/betreuung-und-pflege/sozialdiagnostik-in-der-betreuungspraxis/ Ansen/Röh: Sozialdiagnostik in der Betreuungspraxis, Köln 2014]
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*[https://shop.reguvis.de/betreuung-und-pflege/handbuch-betreuungsbehoerde/ Deinert/Walther: Handbuch Betreuungsbehörde, 4. Neuauflage, Köln 20146] - [http://www.socialnet.de/rezensionen/4198.php Rezension dazu]
  
 
===Weitere Bücher===
 
===Weitere Bücher===
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*Ackermann: Zwischen Hoffnung und Resignation; FuR 1994, 280
 
*Ackermann: Zwischen Hoffnung und Resignation; FuR 1994, 280
 
*[http://www.btsrz.de/images/stories/autoren_beitraege_pdf/BtSRZ_ackermann_.pdf Ackermann: Einflussnahme der Betreuungsbehörde auf die Qualität der Betreuung; BtSRZ 2011, 54 (PDF)]
 
*[http://www.btsrz.de/images/stories/autoren_beitraege_pdf/BtSRZ_ackermann_.pdf Ackermann: Einflussnahme der Betreuungsbehörde auf die Qualität der Betreuung; BtSRZ 2011, 54 (PDF)]
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*Ackermann: Das Gesetz zur Stärkung der Funktion der Betreuungsbehörde - und nun? BtPrax 2015, 141
 
*[http://bgt-ev.de/fileadmin/Mediendatenbank/VGT/Betrifft_Betreuung/9_Qualitaet_im_Betreuungswesen_200711.pdf#Page=73 Ackermann/Vorholz: Die Betreuungsbehörde als Managerin des örtlichen Betreuungswesens; Betrifft: Betreuung 9, S. 75-78 (0,9 MB)]
 
*[http://bgt-ev.de/fileadmin/Mediendatenbank/VGT/Betrifft_Betreuung/9_Qualitaet_im_Betreuungswesen_200711.pdf#Page=73 Ackermann/Vorholz: Die Betreuungsbehörde als Managerin des örtlichen Betreuungswesens; Betrifft: Betreuung 9, S. 75-78 (0,9 MB)]
 
*[http://www.bt-portal.de/btprax/aktuelle-ausgabe/artikelansicht/zeitschriften-artikel/aktuelle-ausgabe/soziale-diagnose-in-der-betreuungsbehcrde.html Ansen: Soziale Diagnose in der Betreuungsbehörde; BtPrax 2011, 189]
 
*[http://www.bt-portal.de/btprax/aktuelle-ausgabe/artikelansicht/zeitschriften-artikel/aktuelle-ausgabe/soziale-diagnose-in-der-betreuungsbehcrde.html Ansen: Soziale Diagnose in der Betreuungsbehörde; BtPrax 2011, 189]
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*[http://www.bt-portal.de/fileadmin/BT-Prax/Fachbeitraege_PDF/Betreuungsbehoerden/Klie_Datenschutz_01_98.pdf Klie: Datenschutz in der Arbeit der Betreuungsbehörde; BtPrax 1998, 3 (PDF)]
 
*[http://www.bt-portal.de/fileadmin/BT-Prax/Fachbeitraege_PDF/Betreuungsbehoerden/Klie_Datenschutz_01_98.pdf Klie: Datenschutz in der Arbeit der Betreuungsbehörde; BtPrax 1998, 3 (PDF)]
 
*Köhle: [[Vorführung|Zwangsvorführung]] durch die Betreuungsbehörde – eine weitere Aufgabe der Betreuungsbehörde, BtPrax 1995, 93
 
*Köhle: [[Vorführung|Zwangsvorführung]] durch die Betreuungsbehörde – eine weitere Aufgabe der Betreuungsbehörde, BtPrax 1995, 93
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* Krämer: Die neue Funktion der Betreuungsbehörden nach der Reform des Betreuungsrechts; FamRZ 2022, 927
 
*[http://www.bt-portal.de/fileadmin/BT-Prax/Fachbeitraege_PDF/Betreuungsbehoerden/Kuhrke_Betreuungsbehoerden02_03.pdf Kuhrke: Amt für Betreuung. Betreuungsbehörden: schlank, effizient, kreativ..., BtPrax 2003, 51 (PDF)]
 
*[http://www.bt-portal.de/fileadmin/BT-Prax/Fachbeitraege_PDF/Betreuungsbehoerden/Kuhrke_Betreuungsbehoerden02_03.pdf Kuhrke: Amt für Betreuung. Betreuungsbehörden: schlank, effizient, kreativ..., BtPrax 2003, 51 (PDF)]
 
*[http://www.bt-portal.de/fileadmin/BT-Prax/Fachbeitraege_PDF/Betreuungsbehoerden/Meier_Betreuungsbehoerde_3_2005.pdf Meier: Zu den Aufgaben der Betreuungsbehörden; BtPrax 2005, 82 (PDF)]
 
*[http://www.bt-portal.de/fileadmin/BT-Prax/Fachbeitraege_PDF/Betreuungsbehoerden/Meier_Betreuungsbehoerde_3_2005.pdf Meier: Zu den Aufgaben der Betreuungsbehörden; BtPrax 2005, 82 (PDF)]
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*[http://psychiatrie.de/data/pdf/53/05/00/rp_04_2007_167.pdf ders.: ders.: Vor- und Zuführungen in Betreuungs- und Unterbringungsverfahren; R&P 2007, 167 (auch als PDF)]
 
*[http://psychiatrie.de/data/pdf/53/05/00/rp_04_2007_167.pdf ders.: ders.: Vor- und Zuführungen in Betreuungs- und Unterbringungsverfahren; R&P 2007, 167 (auch als PDF)]
 
*Wolter-Henseler: Das Betreuungswesen und seine Bedeutung für die gemeindepysiatrische Versorgung, BtPrax 1995, 127
 
*Wolter-Henseler: Das Betreuungswesen und seine Bedeutung für die gemeindepysiatrische Versorgung, BtPrax 1995, 127
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*Wurzel: Das Bayreuther Modell zur nachhaltigen Betreuergewinnung; BtPrax 2019, 104
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====Zum neuen Gesetz 2014====
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*Ackermann/Kania: Auf die Plätze, fertig ?, los, BtPrax 2014, 101
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*Bienwald: "Metamorphose einer Behörde" - Zum sog. Stärkungsgesetz; FamRZ 2013, Seite 258
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*ders.:  Rechtsänderungen durch das Gesetz zur Stärkung der Funktionen der Betreuungsbehörde, Rpfleger 2014, 574
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*Böhm, Die neue Rolle der "anderen Hilfen" im Betreuungsverfahren nach dem "Gesetz zur Stärkung der Funktionen der Betreuungsbehörde" - Gratwanderung zwischen legitimer Kostendämpfung und Beitrag zur Stärkung der Betreuung -, FamRZ 2014, S. 1333
 +
*Diekmann: Neuregelungen durch das Gesetz zur Stärkung der Funktionen der Betreuungsbehörde, BtPrax 2014, 103
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*Schubert: Für eine sozialräumliche Strategie im Betreuungswesen; BtPrax 2015, 218
  
 
==Weblinks==
 
==Weblinks==
*[http://www.betreuungsstelle.de Betreuungsstelle.de - die Internetseite für Betreuungsbehörden]
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===Allgemein===
*[http://www.landkreistag.de/images/stories/publikationen/Bd-121.pdf Neufassung aller Empfehlungen für Betreuungsbehörden, Hrsg. Landkreistag 2014 (PDF)]
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*[http://www.landkreistag.de/images/stories/themen/Senioren/126_4_Auflage.pdf Neufassung aller Empfehlungen für Betreuungsbehörden zur Sachverhaltsaufklärung, zur Betreuerauswahl, zur Anerkennung von Betreuungsvereine, zur Vermittlung anderer Hilfen und zum Anforderungsprofil von Betreuungsbehörden (PDF)]
*[http://www.bt-portal.de/fileadmin/BT-Prax/downloads/Betreuung_und_Unterbringung_Allgemein/2010_Neufassung_BtR_Orientierungshilfe.pdf Empfehlungen zur Sachverhaltsaufklärung durch die Betreuungsbehörden - Neufassung 2011 (PDF)]
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*[https://www.bagues.de/de/veroeffentlichungen/empfehlungen/ Bundesarbeitsgemeinschaft überörtl. Betreuungsbehörden]
*[http://www.lwl.org/spur-download/bag/20_2002_anlage.pdf Anforderungsprofil für örtliche Betreuungsbehörden (BAGüS)]
 
*[http://www.betreuungsstelle.de/html/bagob.html Bundesarbeitsgemeinschaft örtl. Betreuungsbehörden]
 
 
*[http://lists.ruhr-uni-bochum.de/mailman/listinfo/btr-behoerde Mailingliste für Betreuungsbehörden]
 
*[http://lists.ruhr-uni-bochum.de/mailman/listinfo/btr-behoerde Mailingliste für Betreuungsbehörden]
*[http://www.pea-ev.de/12.html Protokolle der Jahrestagungen der Betreuungsbehörden in Erkner]
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*[http://www.pea-ev.de/12.html Protokolle der Jahrestagungen der Betreuungsbehörden in Erkner]]
*[http://www.horstdeinert.de/overhead.htm Schulungsmaterial Overheadfoliensatz Betreuungsrecht, Neuauflage 2006]
 
*[http://betreuungsstelle.de/html/agob_wl.html Diverse Orientierungshilfen bei www.betreuungsstelle.de]
 
*[http://www.betreuungsstelle.de/AGoB-Orientierungshilfe_Personalausstattung.pdf Orientierungshilfe zur Personalausstattung von Betreuungsbehörden]
 
*[http://www.betreuungsstelle.de/AGoB-Orientierungshilfe_Musterberechnung_Jahresarbeitsstunden_-_Stellen.pdf Orientierungshilfe Berechnung von Jahresarbeitsstunden]
 
*[http://www.betreuungsstelle.de/AGoB-Orientierungshilfe_-_Statistik_der_Betreuungsstellen_in_NRW_08.04.2008.pdf Orientierunhshilfe Betreuungsbehördenstatistik]
 
*[http://betreuungsstelle.de/Sozialgutachten_zur_Feststellung_der_Erforderlichkeit.pdf Wolf Crefeld: Aufsatz zum Sozialgutachten (PDF)]
 
 
*[http://www.bgt-ev.de/fileadmin/Mediendatenbank/Themen/Betrifft_Betreuung/10_Der_Mensch_im_Mittelpunkt_2010.pdf#page=209 Beiträge des Göttinger Workshops zur Sachverhaltsaufklärung 2008 (PDF)]
 
*[http://www.bgt-ev.de/fileadmin/Mediendatenbank/Themen/Betrifft_Betreuung/10_Der_Mensch_im_Mittelpunkt_2010.pdf#page=209 Beiträge des Göttinger Workshops zur Sachverhaltsaufklärung 2008 (PDF)]
 
*[http://www.deutscher-verein.de/05-empfehlungen/empfehlungen_archiv/2011/DV%2033-11.pdf Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Stärkung des Erforderlichkeitsgrundsatzes in der Betreuung (PDF)]
 
*[http://www.deutscher-verein.de/05-empfehlungen/empfehlungen_archiv/2011/DV%2033-11.pdf Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Stärkung des Erforderlichkeitsgrundsatzes in der Betreuung (PDF)]
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*[http://www.kvjs.de/fileadmin/dateien/kvjs-forschung/Transfer/Broschuere_FV_Endfassung_02_2015.pdf KVJS-Empfehlungen zur Zusammenarbeit der Akteure im Betreuungswesen (PDF)]
  
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=== Zur Gesetzesänderung 2023===
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*[https://www.horstdeinert.de/app/download/19076239425/BtOG_Synopse_2021.pdf?t=1616863750 Synopse Betreuungsbehördengesetz - Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG, ab 2023, PDF)]
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*[http://betreuungsrecht.bplaced.net/Orientierungshilfe-Organisationsaufwand-und_Stellenbedarf.pdf Orientierungshilfe Orgaaufwand und Stellenbedarf (Arbeitsgruppe Deutscher Verein, PDF)]
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*[http://betreuungsrecht.bplaced.net/Orientierungshilfe-Tabelle_Personalbemessung_BtOG.xlsx Tabelle dazu (XLSX)]
  
 
===Zur Betreuereignung===
 
===Zur Betreuereignung===
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*[https://www.landkreistag.de/images/stories/themen/Senioren/170116%20DLTDSTBAGS%20berarb%20Empf%20Betreuerauswahl%20Endfassung.pdf Empfehlungen zur Betreuerauswahl (BAGüs, PDF)]
 
*[http://www.bdb-ev.de/105_Archiv.php Berufsbild für Berufsbetreuer (PDF)]
 
*[http://www.bdb-ev.de/105_Archiv.php Berufsbild für Berufsbetreuer (PDF)]
 
*[http://www.bdb-qr.de/v_informationen/informationen_01.php BdB-Qualitätsregister]
 
*[http://www.bdb-qr.de/v_informationen/informationen_01.php BdB-Qualitätsregister]
 
*[[Ausbildung|Adressen von Weiterbildungsträgern zur Betreuerfortbildung]]
 
*[[Ausbildung|Adressen von Weiterbildungsträgern zur Betreuerfortbildung]]
*[http://betreuungsstelle.de/AGoB-Anforderungsprofil_fur_beruflich_tatige_rechtliche_Betreuer_-_Stand_8-2008.pdf Empfehlungen zur Eignungsprüfung von Berufsbetreuern (NRW)]
 
 
*[http://www.skm.bistum-trier.de/fachinfo/leitlag.htm dito; Rheinland-Pfalz]
 
*[http://www.skm.bistum-trier.de/fachinfo/leitlag.htm dito; Rheinland-Pfalz]
 
*[http://www.horstdeinert.de/lexikon/landkreis_sh.pdf dito; Schleswig-Holstein]
 
*[http://www.horstdeinert.de/lexikon/landkreis_sh.pdf dito; Schleswig-Holstein]
 
*[http://www.thueringen.de/de/tmsfg/lasf/soziales/aufgaben/betreuungsangelegenheit/berufsbetreuer/content.html dito; Thüringen]
 
*[http://www.thueringen.de/de/tmsfg/lasf/soziales/aufgaben/betreuungsangelegenheit/berufsbetreuer/content.html dito; Thüringen]
*[http://betreuungsstelle.de/AGoB-Anforderungsprofil_fur_-_externe_-Ehrenamtliche_Stand_8-2008.pdf Empfehlungen für externe ehrenamtliche Betreuer (NRW, PDF)]
 
  
 
===Zur Anerkennung von Betreuungsvereinen===
 
===Zur Anerkennung von Betreuungsvereinen===
*[http://www.kreise.de/__cms1/images/stories/publikationen/bd-102.pdf Orientierungshilfe zur Anerkennung von Betreuungsvereinen; Hrsg.: BAGüS (PDF)]
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*[https://www.landkreistag.de/images/stories/themen/Senioren/126_4_Auflage.pdf Orientierungshilfe zur Anerkennung von Betreuungsvereinen; Hrsg.: BAGüS (PDF)]
 
*[http://www.btprax.de/pdf/leitfaden_betreuungsvereine.pdf Qualitätsleitfaden Betreuungsvereine (PDF)]
 
*[http://www.btprax.de/pdf/leitfaden_betreuungsvereine.pdf Qualitätsleitfaden Betreuungsvereine (PDF)]
  
===Zum aktuellen Änderungsgesetz===
+
===Zum Änderungsgesetz 2014===
 
*[https://dl.dropboxusercontent.com/u/3487273/Gesetzes%C3%A4nderungen_zum_01_07_2014.pdf Endgültige Gesetzesfassung als PDF (ab 1.7.2014)]
 
*[https://dl.dropboxusercontent.com/u/3487273/Gesetzes%C3%A4nderungen_zum_01_07_2014.pdf Endgültige Gesetzesfassung als PDF (ab 1.7.2014)]
 
*[http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/GesE_Entwurf_eines_Gesetzes_zur_Staerkung_der_Funktionen_der_Betreuungsbehoerde.pdf?__blob=publicationFile Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Betreuungsbehörde (PDF)]
 
*[http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/GesE_Entwurf_eines_Gesetzes_zur_Staerkung_der_Funktionen_der_Betreuungsbehoerde.pdf?__blob=publicationFile Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Betreuungsbehörde (PDF)]
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*[http://www.bundestag.de/bundestag/ausschuesse17/a06/anhoerungen/50_Betreuungsbeh__rde/04_Stellungnahmen/index.html Stellungnahmen im Rahmen des Bundestags]
 
*[http://www.bundestag.de/bundestag/ausschuesse17/a06/anhoerungen/50_Betreuungsbeh__rde/04_Stellungnahmen/index.html Stellungnahmen im Rahmen des Bundestags]
 
*[http://www.bgt-ev.de/fileadmin/Mediendatenbank/Stellungnahmen/2012-2014/Referentenentwurf_Funktion_Betreuungsbehoerde_120718.pdf Stellungnahme Betreuungsgerichtstag (BGT; PDF)]
 
*[http://www.bgt-ev.de/fileadmin/Mediendatenbank/Stellungnahmen/2012-2014/Referentenentwurf_Funktion_Betreuungsbehoerde_120718.pdf Stellungnahme Betreuungsgerichtstag (BGT; PDF)]
*[http://www.bdb-ev.de/datei_herunterladen.php?IDdatei=685 Stellungnahme Bundesverband der Berufsbetreuer (PDF)]
 
 
*[http://www.btdirekt.de/images/stories/dateien_pdf/Stellungnahme_des_BVfB_zum_4._BAG.pdf Stellungnahme des Verbandes freiberuflicher Betreuer (PDF)]
 
*[http://www.btdirekt.de/images/stories/dateien_pdf/Stellungnahme_des_BVfB_zum_4._BAG.pdf Stellungnahme des Verbandes freiberuflicher Betreuer (PDF)]
 
*[http://www.deutscher-verein.de/05-empfehlungen/empfehlungen_archiv/2012/DV-31-12-pdf Stellungnahme Deutscher Verein für öff. und private Fürsorge (PDF)]
 
*[http://www.deutscher-verein.de/05-empfehlungen/empfehlungen_archiv/2012/DV-31-12-pdf Stellungnahme Deutscher Verein für öff. und private Fürsorge (PDF)]
*[http://www.der-paritaetische.de/index.php?eID=tx_nawsecuredl&u=0&file=/uploads/media/Par_Stellgn_RefE_Betreuungsbehoerde.pdf&t=1348050638&hash=af784e50cb64a1f3c3ab0e289df161fe65f8f8d8 Stellungnahme des parität. Wohlfahrtsverbandes (PDF)]
 
 
*[http://www.richterverband-sh.de/stelln/18-2012-SH-Richterverband.pdf Stellungnahme Richterverband Schl.-Holstein (PDF)]
 
*[http://www.richterverband-sh.de/stelln/18-2012-SH-Richterverband.pdf Stellungnahme Richterverband Schl.-Holstein (PDF)]
*[http://dl.dropbox.com/u/3487273/Stellungnahme_Rechtspfleger.pdf Stellungnahme Bund deutscher Rechtspfleger (PDF)]
 
*[http://dl.dropbox.com/u/3487273/Stellungnahme_DST_DLT.pdf Stellungnahme Deutscher Landkreistag / Städtetag (PDF)]
 
 
*[http://www.sovd.de/fileadmin/downloads/pdf/stellungnahmen/2012-09-03-SoVD-Stellungnahme_-_Referentenentwurf_-_Gesetz_zur_Staerkung_der_Funktion_der_Betreuungsbehoerde.pdf Stellungnahme Sozialverband Deutschland (VdK, PDF)]
 
*[http://www.sovd.de/fileadmin/downloads/pdf/stellungnahmen/2012-09-03-SoVD-Stellungnahme_-_Referentenentwurf_-_Gesetz_zur_Staerkung_der_Funktion_der_Betreuungsbehoerde.pdf Stellungnahme Sozialverband Deutschland (VdK, PDF)]
 
*[http://www.bvkm.de/dokumente/pdf/Stellungnahmen/Stellungnahme_zu_dem_Entwurf_eines_Gesetzes_zur_Staerkung_der_Funktionen_der_Betreuungsbehoerde.pdf Stellungnahme Bundesverband körper - und mehrfach Behinderter Menschen (PDF)]
 
*[http://www.bvkm.de/dokumente/pdf/Stellungnahmen/Stellungnahme_zu_dem_Entwurf_eines_Gesetzes_zur_Staerkung_der_Funktionen_der_Betreuungsbehoerde.pdf Stellungnahme Bundesverband körper - und mehrfach Behinderter Menschen (PDF)]
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*[http://www.apk-ev.de/public/themen-beitrag-details.asp?id=158&h=v Stellungnahme der Aktion psychisch Kranker]
 
*[http://www.apk-ev.de/public/themen-beitrag-details.asp?id=158&h=v Stellungnahme der Aktion psychisch Kranker]
 
*[http://www.awo-informationsservice.org/index.php?id=500&tx_ttnews%5Btt_news%5D=4012&cHash=4e417396ad050c94d7a43744c92a383b Stellungnahme der Arbeiterwohlfahrt]
 
*[http://www.awo-informationsservice.org/index.php?id=500&tx_ttnews%5Btt_news%5D=4012&cHash=4e417396ad050c94d7a43744c92a383b Stellungnahme der Arbeiterwohlfahrt]
*Bienwald: "Metamorphose einer Behörde" - Zum sog. Stärkungsgesetz; FamRZ 2013, Seite 258
 
  
 
==Formulare==
 
==Formulare==
*[http://www.horstdeinert.de/lexikon/Sozialbericht.doc Muster eines Sozialberichtes (Winword)]
 
 
*[http://www.btprax.de/pdf/Betreuungsplan_online.pdf Muster eines Betreuungsplanes (PDF)]
 
*[http://www.btprax.de/pdf/Betreuungsplan_online.pdf Muster eines Betreuungsplanes (PDF)]
*[http://www.lra-aic-fdb.de/pdf/betreuungsstelle/betreuungsplan.pdf Weiteres Muster eines Betreuungsplanes (PDF)]
 
*[http://www.horstdeinert.de/lexikon/BeratungdurchVereine.doc Meldevordruck für ehrenamtl. Betreuer an örtliche Betreuungsbehörde zur Weitergabe von Daten an Betreuungsvereine]
 
*[http://www.horstdeinert.de/lexikon/10VBVG.pdf Jahresgesamtmitteilung des Berufsbetreuers an Betreuungsbehörde nach § 10 VBVG (PDF)]
 
 
*[http://www.btprax.de/pdf/Erkl%e4rung%20%fcber%20berufsm%e4%dfig%20gef%fchrte%20Betreuungen.pdf Erklärung zur beruflichen Betreuungsführung (§ 1897 Abs. 8 BGB), PDF}]
 
*[http://www.btprax.de/pdf/Erkl%e4rung%20%fcber%20berufsm%e4%dfig%20gef%fchrte%20Betreuungen.pdf Erklärung zur beruflichen Betreuungsführung (§ 1897 Abs. 8 BGB), PDF}]
*[https://www.zvr-online.de/default-i.htm Infos des Vorsorgeregisters für Betreuungsbehörden und -vereine]
 
  
 
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Version vom 24. Juli 2022, 09:00 Uhr

Behoerde.jpg

Allgemeines

Nach dem Recht vor Inkrafttreten des Betreuungsgesetzes am 1. Januar 1992 waren die Behördenaufgaben im Bereich der Vormundschaft und Pflegschaft für Volljährige den Jugendämtern zugewiesen (§ 54 a JWG a. F.). Die Zuordnung der Aufgaben zum Jugendamt wurde insbesondere von erwachsenen Menschen als unangemessen und diskriminierend empfunden. Gleichzeitig haben auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Jugendämter die Zuständigkeit ihrer Behörde als überfordernd erlebt, da Kinder und Jugendliche und Erwachsene eine sehr unterschiedliche Art fachlicher Begleitung benötigten. Im Rahmen des Betreuungsgesetzes, das im wesentlichen andere Gesetze änderte (BGB, FGG usw.), wurde auch ein eigenständiges Gesetz für behördliche Aufgaben im Bereich des Betreuungsrechtes geschaffen, das Betreuungsbehördengesetz (BtBG). Es wird zum 1.1.2023 durch das Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) ersetzt.

Errichtung von Betreuungsbehörden

Nach § 1 S. 1 BtBG ist es Aufgabe der Bundesländer zu bestimmen, welche Behörde auf örtlicher Ebene in Betreuungsangelegenheiten zuständig ist. In ihren Ausführungsgesetzen haben nahezu alle Flächenländer auf örtlicher Ebene die Landkreise und kreisfreien Städte mit der Aufgabenwahrnehmung betraut. In den Stadtstaaten gab es wegen ihrer besonderen Verwaltungsstruktur entsprechende Sonderregelungen (Berlin: Bezirksämter; Bremen: Amt für soziale Dienste, Bremerhaven: Magistrat ; Hamburg: keine Regelung im Landesrecht, jedoch Aufgabenwahrnehmung durch die Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales). Die zuständigen Behörden auf örtlicher Ebene tragen teilweise die Bezeichnung Betreuungsstelle (Bayern, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen) oder Betreuungsbehörde (Brandenburg, Sachsen-Anhalt). Sie sind häufig (weiterhin) Teil der Jugendämter, z.T. auch bei Sozialämtern oder Gesundheitsämtern angesiedelt, nur in wenigen Großstädten gibt es eigene Betreuungsämter.

Aufgaben der Betreuungsbehörden

Man kann die Aufgaben wie folgt unterteilen:

Bestellung zum Behördenbetreuer

Beschäftigte von Betreuungsbehörden können zum Behördenbetreuer bestellt werden (§ 1897 Abs. 2 BGB). Behördenbetreuer kann nur sein, wer in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zu einer Betreuungsbehörde bzw. deren Trägerkörperschaft (meist Kommune) steht. Grundsätzlich gelten für Behördenbetreuer die gleichen rechtlichen Bedingungen wie für andere Betreuer. Allerdings wird bei Behördenbetreuern kein Einführungsgespräch beim Gericht geführt (§ 69b FGG).

Betreuungsbehörde kann ausnahmsweise als Betreuer bestellt werden

Anteile bei neuen Betreuungen 2007

Sofern die Betreuung durch eine oder mehrere natürliche Personen (ehrenamtliche oder berufliche Betreuer) und durch einen Betreuungsverein nicht möglich ist, kann auch die Betreuungsbehörde selbst zum Betreuer bestellt werden (§ 1900 Abs. 4 BGB). Die Betreuungsbehörde hat somit die Pflicht, die Betreuung zu übernehmen, wenn keine andere Möglichkeit zur Betreuungsübernahme vorhanden ist.In diesem Falle hat die Betreuungsbehörde keinen Vergütungsanspruch (§ 1836 Abs. 3 BGB), lediglich bei nicht mittellosen Betreuten Anspruch auf Aufwendungsersatz (§ 1835 Abs. 5 BGB). Eine Sterilisationsbetreuung darf nicht auf die Behörde übertragen werden (§ 1900 Abs. 5 BGB).

In den nebenstehenden Statistik ist die Bestellung von Behördenbetreuern und der Betreuungsbehörde selbst zusammengefasst. Im Jahre 2004 erreichte der gemeinsame Anteil nicht mehr die 1%-Marke. Bei vielen Betreuungsbehörden werden inzwischen keine eigenen Betreuungen mehr geführt.

Rechtsprechung hierzu:

Bestellung der Betreuungsbehörde als Betreuer ist nicht bedenklich, wenn geeignete Einzelperson nicht bekannt ist: LG Flensburg BtPrax 1993, 180 = BtE 1992/93, 68.

Keine freie Wahl des Gerichtes unter Betreuerarten, sondern Rangfolge; Bestellung der Betreuungsbehörde nur als Auffangtatbestand bei qualitativem und quantitativem Mangel: BayObLG BtPrax 1993, 140 = FamRZ 1993, 1248 = Rpfleger 1993, 447 =BtE 1992/93, 68 = DAVorm 1993, 1236 = Rechtsdienst der Lebenshilfe 3/1993, 52; BayObLG BtPrax 1994, 171 = FamRZ 1994, 1203 = MDR 1994, 922; BayObLG FamRZ 1999, 1303 sowie BayObLG BtPrax 1999, 80.

Auch bei der Bestellung eines vorläufigen Betreuers ist die Betreuungsbehörde nur nachrangig zu bestellen (BayObLG BtPrax 2000, 223 = NJWE-FER 2000, 179 = EzFamR aktuell 2000, 183), a.A. LG Nürnberg-Fürth, Beschlüsse 13 T 4028/99 v. 20.5.99 und 13 T 10138/99 vom 14.12.99.

Bei Bestellung einer Betreuungsbehörde ist die örtllich zuständige Behörde (§ 3 BtBG) zu bestellen. Wird eine andere Behörde örtlich zuständig, so ist die bisherige Behörde auch dann zu entlassen, wenn zuvor eine langjährige Betreuung bestanden hat: OLG Hamburg BtPrax 1994, 138 = BtE 1994/95, 107 und 143; ähnlich OLG Zweibrücken FamRZ 1992, 1325 = DAVorm 1992, 893 = Rpfleger 1992, 483 = BtE 1992/93, 97.

Auch bei Verlängerung der Betreuerbestellung ist zu prüfen, ob die Betreuung durch eine Einzelperson statt durch die Betreuungsbehörde möglich ist: BayObLG 3 ZBR 36/00 vom 22.3.2000 (zitiert bei Knittel, BtG, § 1900, Rz. 15).

Ist die Betreuungsbehörde zum Betreuer bestellt (§ 1900 IV), ist Adressat der gerichtlichen Aufsicht (§ 1837) nur die Behörde, nicht der einzelne Mitarbeiter (BayObLG Rpfleger 1976, 429). Gleiches gilt bei der Bestellung des Betreuungsvereines nach § 1900 Abs. 1 BGB (BayObLG Rpfleger 1993, 403).

Behördenmitarbeiter (§§ 1900 II, IV) unterliegt Weisungen der Behörde nur soweit, als die Wahrnehmung der Rechte des Betreuten nicht gefährdet wird: BAG NVwZ 1992, 104 = R&P 1992, 1992, 63; OLG Stuttgart DAVorm 1960, 165; BayObLG DAVorm 1968, 385/387.

Kein verbotener Insichprozess, wenn Behördenmitarbeiter (§§ 1900 II, IV BGB) Sozialhilfe einklagt, auch wenn Betreuungsbehörde zugleich örtlicher Sozialhilfeträger ist: OVG Berlin NJW 1988, 1931.

Landgericht Braunschweig 8T 645/04(200): Zur Bestellung der Betreuungsstelle als Verfahrenspfleger.

LG Hamburg, Beschluss vom 11.02.2020, 309 T 24/20

  1. Die Bestellung der örtlichen Betreuungsbehörde zur Betreuerin ist nach § 1900 Abs. 4 BGB dann geboten, wenn die Betreuungsbehörde im konkreten Fall keinen im Einzelfall geeigneten und übernahmebreiten Einzelbetreuer und auch keinen Betreuungsverein vorschlagen kann.
  2. Die Amtsermittlungspflicht des Gerichts nach § 26 FamFG gebietet es in diesem Fall nicht, selbst eigene umfangreiche Ermittlungen zur Suche eines geeigneten Betreuers anzustellen.
  3. Es ist Aufgabe der Betreuungsbehörde, die notwendigen fachlichen und personellen Ressourcen für die Bestellung als Betreuerin vorzuhalten. Die Übernahme einer Betreuung kann durch die Behörde jedenfalls nicht durch Verweis auf Überlastung und Personalknappheit verweigert werden.
  4. Die Behörde hat nach § 1900 Abs. 4 Satz 2 iVm § 1900 Abs. 3 BGB dem Gericht mitzuteilen, wenn und soweit Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Betreute nunmehr (doch) durch eine natürliche Person oder einen Betreuungsverein hinreichend betreut werden kann.

Zur Vergütung von Betreuungsbehördenmitarbeitern

LAG Niedersachsen, Urteil vom 15.06.2012, 6 Sa 1519/11 E:

  1. Aufgaben nach dem Betreuungsbehördengesetz heben sich nicht zumindest zu einem Drittel aus der Entgeltgruppe S 12 hervor, woraufhin eine Eingruppierung in S 15 Anlage C TVöD-VKA nicht gerechtfertigt ist.
  2. Gleichwertige Tätigkeiten, die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten erforderlich sind, i.S.v. S 14 Anlage C TVöD-VKA setzten kumulativ eine konkrete Gefährdungslage sowie ein unmittelbares Handeln zur Gefahrenabwehr, gerichtet auf die zwangsweise Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten, in Zusammenarbeit mit dem Gericht voraus. Diesen Anforderungen wird die Tätigkeit der Klägerin, soweit sie nicht selbst als Betreuerin, sondern nach dem Behördenbetreuungsgesetz tätig wird, nicht gerecht.

BAG, Urteil vom 10.12.2014 – 4 AZR 773/12, FamRZ 2015, 1796 = NZA 2015, 1152:

Eingruppierung einer Betreuungsbehördenmitarbeiterin (Dipl.-Soz.päd.) in TVöD S 12, nicht in S 14.

Zur Weitergabe von Daten an den Sozialhilfeträger

Sozialgericht Frankfurt, Urteil vom 27.09.2013 - S 30 SO 138/11 - rechtskräftig :

Zum Einsetzen der Sozialhilfe nach § 18 Abs. 1 SGB XII und der Durchbrechung des Grundsatzes "Keine Hilfe für die Vergangenheit". Hier: Kenntnis der Betreuungsstelle als Kenntnis des Sozialhilfeträgers. Betreuungsbehörde verschafft Sozialhilfeträger Kenntnis vom Hilfebedarf

  1. Die Formulierung in § 18 Abs. 1 SGB XII "setzt ein" lässt verschiedene Auslegungen zu. Da nach § 18 Abs. 2 S.2SGB XII ein rückwirkendes Einsetzen der Hilfegewährung möglich ist, spricht indes viel dafür, dass auch nach § 18 Abs. 1 SGB XII eine rückwirkende Hilfegewährung bezogen auf den Zeitpunkt des ersten Bekanntwerdens der Notlage beansprucht werden kann.
  2. Der aus § 18 Abs. 1 hergeleitete Grundsatz "Keine Hilfe für die Vergangenheit" steht dem nicht uneingeschränkt entgegen. Denn eine Betrachtung ex post ergibt in diesen Fällen gerade, dass die Kenntnis von der Notlage vorlag, auch wenn sie anfangs noch nicht verifiziert war. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass die Zeit, die bis zum Abschluss der Ermittlungen zur Sach- und Rechtslage verstreicht, nicht zwangsläufig zulasten des Hilfesuchenden geht. Kenntnis und weitere Sachverhaltsaufklärung sind zwei unterschiedliche Gesichtspunkte. Zudem ist ein rückwirkendes Einsetzen der Hilfe auf den Zeitpunkt, zu dem die Notwendigkeit der Hilfe dargetan oder sonst erkennbar, war grundsätzlich möglich.

Zum Datenschutz

AG Altötting, Verfügung vom 09.09.2019, 401 XVII 0178/92

  1. Für die Datenerhebung der Betreuungsbehörde bei der betroffenen Person sowie beim Betreuer ist keine Einwilligung erforderlich, da die Betreuungsbehörde zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe die erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten und damit auch an das Betreuungsgericht übermitteln darf (Art. 6 Abs. 1 lit. c Ds-GVO iVm § 279 Abs. 2 FamFG und § 8 Abs. 1 S.1, S. 2 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 2 BtBG).
  2. Dies gilt auch für die Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten iS von Art. 9 DS-GVO, wie sie in Betreuungsverfahren regelhaft anfallen.

LG Hildesheim, Beschluss vom 29.06.2022, 5 T 147/22

Nach § 14b Abs. 1 FamFG ist die elektronische Einreichung für Behörden nur dann verpflichtend, wenn für den Antrag ein im FamFG vorgesehenes verfahrensrechtliches Schriftformerfordernis gilt.

Siehe auch

Literatur

  • Hinweis: das BtBG ist nicht eigenständig kommentiert; es ist in den Kommentaren zum Betreuungsrecht enthalten.


Bücher im Bundesanzeiger-Verlag

Weitere Bücher

Zeitschriftenbeiträge

Zum neuen Gesetz 2014

  • Ackermann/Kania: Auf die Plätze, fertig ?, los, BtPrax 2014, 101
  • Bienwald: "Metamorphose einer Behörde" - Zum sog. Stärkungsgesetz; FamRZ 2013, Seite 258
  • ders.: Rechtsänderungen durch das Gesetz zur Stärkung der Funktionen der Betreuungsbehörde, Rpfleger 2014, 574
  • Böhm, Die neue Rolle der "anderen Hilfen" im Betreuungsverfahren nach dem "Gesetz zur Stärkung der Funktionen der Betreuungsbehörde" - Gratwanderung zwischen legitimer Kostendämpfung und Beitrag zur Stärkung der Betreuung -, FamRZ 2014, S. 1333
  • Diekmann: Neuregelungen durch das Gesetz zur Stärkung der Funktionen der Betreuungsbehörde, BtPrax 2014, 103
  • Schubert: Für eine sozialräumliche Strategie im Betreuungswesen; BtPrax 2015, 218

Weblinks

Allgemein

Zur Gesetzesänderung 2023

Zur Betreuereignung

Zur Anerkennung von Betreuungsvereinen

Zum Änderungsgesetz 2014

Formulare


Vorlage:Quelle Wikipedia