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# Gleichwertige Tätigkeiten, die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten erforderlich sind, i.S.v. S 14 Anlage C TVöD-VKA setzten kumulativ eine konkrete Gefährdungslage sowie ein unmittelbares Handeln zur Gefahrenabwehr, gerichtet auf die zwangsweise Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten, in Zusammenarbeit mit dem Gericht voraus. Diesen Anforderungen wird die Tätigkeit der Klägerin, soweit sie nicht selbst als Betreuerin, sondern nach dem Behördenbetreuungsgesetz tätig wird, nicht gerecht.
 
# Gleichwertige Tätigkeiten, die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten erforderlich sind, i.S.v. S 14 Anlage C TVöD-VKA setzten kumulativ eine konkrete Gefährdungslage sowie ein unmittelbares Handeln zur Gefahrenabwehr, gerichtet auf die zwangsweise Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten, in Zusammenarbeit mit dem Gericht voraus. Diesen Anforderungen wird die Tätigkeit der Klägerin, soweit sie nicht selbst als Betreuerin, sondern nach dem Behördenbetreuungsgesetz tätig wird, nicht gerecht.
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'''BAG, Urteil vom 10.12.2014 – 4 AZR 773/12''':
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'''BAG, Urteil vom 10.12.2014 – 4 AZR 773/12''', FamRZ 2015, 1796 = NZA 2015, 1152:
    
Eingruppierung einer Betreuungsbehördenmitarbeiterin (Dipl.-Soz.päd.) in TVöD S 12, nicht in S 14.
 
Eingruppierung einer Betreuungsbehördenmitarbeiterin (Dipl.-Soz.päd.) in TVöD S 12, nicht in S 14.

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