Betreuungsbehörde: Unterschied zwischen den Versionen

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# Aufgaben nach dem Betreuungsbehördengesetz heben sich nicht zumindest zu einem Drittel aus der Entgeltgruppe S 12 hervor, woraufhin eine Eingruppierung in S 15 Anlage C TVöD-VKA nicht gerechtfertigt ist.
 
# Aufgaben nach dem Betreuungsbehördengesetz heben sich nicht zumindest zu einem Drittel aus der Entgeltgruppe S 12 hervor, woraufhin eine Eingruppierung in S 15 Anlage C TVöD-VKA nicht gerechtfertigt ist.
 
# Gleichwertige Tätigkeiten, die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten erforderlich sind, i.S.v. S 14 Anlage C TVöD-VKA setzten kumulativ eine konkrete Gefährdungslage sowie ein unmittelbares Handeln zur Gefahrenabwehr, gerichtet auf die zwangsweise Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten, in Zusammenarbeit mit dem Gericht voraus. Diesen Anforderungen wird die Tätigkeit der Klägerin, soweit sie nicht selbst als Betreuerin, sondern nach dem Behördenbetreuungsgesetz tätig wird, nicht gerecht.
 
# Gleichwertige Tätigkeiten, die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten erforderlich sind, i.S.v. S 14 Anlage C TVöD-VKA setzten kumulativ eine konkrete Gefährdungslage sowie ein unmittelbares Handeln zur Gefahrenabwehr, gerichtet auf die zwangsweise Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten, in Zusammenarbeit mit dem Gericht voraus. Diesen Anforderungen wird die Tätigkeit der Klägerin, soweit sie nicht selbst als Betreuerin, sondern nach dem Behördenbetreuungsgesetz tätig wird, nicht gerecht.
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== Zur Weitergabe voon Daten an den SOzialhilfeträger==
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'''Sozialgericht Frankfurt, Urteil vom 27.09.2013 - S 30 SO 138/11 - rechtskräftig ''':
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Zum Einsetzen der Sozialhilfe nach § 18 Abs. 1 SGB XII und der Durchbrechung des Grundsatzes "Keine Hilfe für die Vergangenheit". Hier: Kenntnis der Betreuungsstelle als Kenntnis des Sozialhilfeträgers. Betreuungsbehörde verschafft Sozialhilfeträger Kenntnis vom Hilfebedarf
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Leitsätze:
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Die Formulierung in § 18 Abs. 1 SGB XII "setzt ein" lässt verschiedene Auslegungen zu. Da nach § 18 Abs. 2 S.2SGB XII ein rückwirkendes Einsetzen der Hilfegewährung möglich ist, spricht indes viel dafür, dass auch nach § 18 Abs. 1 SGB XII eine rückwirkende Hilfegewährung bezogen auf den Zeitpunkt des ersten Bekanntwerdens der Notlage beansprucht werden kann.
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Der aus § 18 Abs. 1 hergeleitete Grundsatz "Keine Hilfe für die Vergangenheit" steht dem nicht uneingeschränkt entgegen. Denn eine Betrachtung ex post ergibt in diesen Fällen gerade, dass die Kenntnis von der Notlage vorlag, auch wenn sie anfangs noch nicht verifiziert war. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass die Zeit, die bis zum Abschluss der Ermittlungen zur Sach- und Rechtslage verstreicht, nicht zwangsläufig zulasten des Hilfesuchenden geht. Kenntnis und weitere Sachverhaltsaufklärung sind zwei unterschiedliche Gesichtspunkte. Zudem ist ein rückwirkendes Einsetzen der Hilfe auf den Zeitpunkt, zu dem die Notwendigkeit der Hilfe dargetan oder sonst erkennbar, war grundsätzlich möglich.
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Quelle: http://www.srif.de/plugin.php?menuid=71&template=mv/templates/mv_show_front.html&mv_id=2&extern_meta=x&mv_content_id=26
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Volltext der Entscheidung: http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=SG%20Frankfurt/Main&Datum=27.09.2013&Aktenzeichen=S%2030%20SO%20138/11
  
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==

Version vom 27. Juli 2014, 20:41 Uhr

Behoerde.jpg

Allgemeines

Nach dem Recht vor Inkrafttreten des Betreuungsgesetzes am 1. Januar 1992 waren die Behördenaufgaben im Bereich der Vormundschaft und Pflegschaft für Volljährige den Jugendämtern zugewiesen (§ 54 a JWG a. F.). Die Zuordnung der Aufgaben zum Jugendamt wurde insbesondere von erwachsenen Menschen als unangemessen und diskriminierend empfunden. Gleichzeitig haben auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Jugendämter die Zuständigkeit ihrer Behörde als überfordernd erlebt, da Kinder und Jugendliche und Erwachsene eine sehr unterschiedliche Art fachlicher Begleitung benötigten. Im Rahmen des Betreuungsgesetzes, das im wesentlichen andere Gesetze änderte (BGB, FGG usw.), wurde auch ein eigenständiges Gesetz für behördliche Aufgaben im Bereich des Betreuungsrechtes geschaffen, das Betreuungsbehördengesetz (BtBG).

Errichtung von Betreuungsbehörden

Nach § 1 S. 1 BtBG ist es Aufgabe der Bundesländer zu bestimmen, welche Behörde auf örtlicher Ebene in Betreuungsangelegenheiten zuständig ist. In ihren Ausführungsgesetzen haben nahezu alle Flächenländer auf örtlicher Ebene die Landkreise und kreisfreien Städte mit der Aufgabenwahrnehmung betraut. In den Stadtstaaten gab es wegen ihrer besonderen Verwaltungsstruktur entsprechende Sonderregelungen (Berlin: Bezirksämter; Bremen: Amt für soziale Dienste, Bremerhaven: Magistrat ; Hamburg: keine Regelung im Landesrecht, jedoch Aufgabenwahrnehmung durch die Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales). Die zuständigen Behörden auf örtlicher Ebene tragen teilweise die Bezeichnung Betreuungsstelle (Bayern, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen) oder Betreuungsbehörde (Brandenburg, Sachsen-Anhalt). Sie sind häufig (weiterhin) Teil der Jugendämter, z.T. auch bei Sozialämtern oder Gesundheitsämtern angesiedelt, nur in wenigen Großstädten gibt es eigene Betreuungsämter.

Aufgaben der Betreuungsbehörden

Man kann die Aufgaben wie folgt unterteilen:

Bestellung zum Behördenbetreuer

Beschäftigte von Betreuungsbehörden können zum Behördenbetreuer bestellt werden (§ 1897 Abs. 2 BGB). Behördenbetreuer kann nur sein, wer in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zu einer Betreuungsbehörde bzw. deren Trägerkörperschaft (meist Kommune) steht. Grundsätzlich gelten für Behördenbetreuer die gleichen rechtlichen Bedingungen wie für andere Betreuer. Allerdings wird bei Behördenbetreuern kein Einführungsgespräch beim Gericht geführt (§ 69b FGG).

Betreuungsbehörde kann ausnahmsweise als Betreuer bestellt werden

Anteile bei neuen Betreuungen 2007

Sofern die Betreuung durch eine oder mehrere natürliche Personen (ehrenamtliche oder berufliche Betreuer) und durch einen Betreuungsverein nicht möglich ist, kann auch die Betreuungsbehörde selbst zum Betreuer bestellt werden (§ 1900 Abs. 4 BGB). Die Betreuungsbehörde hat somit die Pflicht, die Betreuung zu übernehmen, wenn keine andere Möglichkeit zur Betreuungsübernahme vorhanden ist.In diesem Falle hat die Betreuungsbehörde keinen Vergütungsanspruch (§ 1836 Abs. 3 BGB), lediglich bei nicht mittellosen Betreuten Anspruch auf Aufwendungsersatz (§ 1835 Abs. 5 BGB). Eine Sterilisationsbetreuung darf nicht auf die Behörde übertragen werden (§ 1900 Abs. 5 BGB).

In den nebenstehenden Statistik ist die Bestellung von Behördenbetreuern und der Betreuungsbehörde selbst zusammengefasst. Im Jahre 2004 erreichte der gemeinsame Anteil nicht mehr die 1%-Marke. Bei vielen Betreuungsbehörden werden inzwischen keine eigenen Betreuungen mehr geführt.

Rechtsprechung hierzu:

Bestellung der Betreuungsbehörde als Betreuer ist nicht bedenklich, wenn geeignete Einzelperson nicht bekannt ist: LG Flensburg BtPrax 1993, 180 = BtE 1992/93, 68.

Keine freie Wahl des Gerichtes unter Betreuerarten, sondern Rangfolge; Bestellung der Betreuungsbehörde nur als Auffangtatbestand bei qualitativem und quantitativem Mangel: BayObLG BtPrax 1993, 140 = FamRZ 1993, 1248 = Rpfleger 1993, 447 =BtE 1992/93, 68 = DAVorm 1993, 1236 = Rechtsdienst der Lebenshilfe 3/1993, 52; BayObLG BtPrax 1994, 171 = FamRZ 1994, 1203 = MDR 1994, 922; BayObLG FamRZ 1999, 1303 sowie BayObLG BtPrax 1999, 80.

Auch bei der Bestellung eines vorläufigen Betreuers ist die Betreuungsbehörde nur nachrangig zu bestellen (BayObLG BtPrax 2000, 223 = NJWE-FER 2000, 179 = EzFamR aktuell 2000, 183), a.A. LG Nürnberg-Fürth, Beschlüsse 13 T 4028/99 v. 20.5.99 und 13 T 10138/99 vom 14.12.99.

Bei Bestellung einer Betreuungsbehörde ist die örtllich zuständige Behörde (§ 3 BtBG) zu bestellen. Wird eine andere Behörde örtlich zuständig, so ist die bisherige Behörde auch dann zu entlassen, wenn zuvor eine langjährige Betreuung bestanden hat: OLG Hamburg BtPrax 1994, 138 = BtE 1994/95, 107 und 143; ähnlich OLG Zweibrücken FamRZ 1992, 1325 = DAVorm 1992, 893 = Rpfleger 1992, 483 = BtE 1992/93, 97.

Auch bei Verlängerung der Betreuerbestellung ist zu prüfen, ob die Betreuung durch eine Einzelperson statt durch die Betreuungsbehörde möglich ist: BayObLG 3 ZBR 36/00 vom 22.3.2000 (zitiert bei Knittel, BtG, § 1900, Rz. 15).

Ist die Betreuungsbehörde zum Betreuer bestellt (§ 1900 IV), ist Adressat der gerichtlichen Aufsicht (§ 1837) nur die Behörde, nicht der einzelne Mitarbeiter (BayObLG Rpfleger 1976, 429). Gleiches gilt bei der Bestellung des Betreuungsvereines nach § 1900 Abs. 1 BGB (BayObLG Rpfleger 1993, 403).

Behördenmitarbeiter (§§ 1900 II, IV) unterliegt Weisungen der Behörde nur soweit, als die Wahrnehmung der Rechte des Betreuten nicht gefährdet wird: BAG NVwZ 1992, 104 = R&P 1992, 1992, 63; OLG Stuttgart DAVorm 1960, 165; BayObLG DAVorm 1968, 385/387.

Kein verbotener Insichprozess, wenn Behördenmitarbeiter (§§ 1900 II, IV BGB) Sozialhilfe einklagt, auch wenn Betreuungsbehörde zugleich örtlicher Sozialhilfeträger ist: OVG Berlin NJW 1988, 1931.

Landgericht Braunschweig 8T 645/04(200): Zur Bestellung der Betreuungsstelle als Verfahrenspfleger.

Zur Vergütung von Betreuungsbehördenmitarbeitern

LAG Niedersachsen, Urteil vom 15.06.2012, 6 Sa 1519/11 E:

  1. Aufgaben nach dem Betreuungsbehördengesetz heben sich nicht zumindest zu einem Drittel aus der Entgeltgruppe S 12 hervor, woraufhin eine Eingruppierung in S 15 Anlage C TVöD-VKA nicht gerechtfertigt ist.
  2. Gleichwertige Tätigkeiten, die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten erforderlich sind, i.S.v. S 14 Anlage C TVöD-VKA setzten kumulativ eine konkrete Gefährdungslage sowie ein unmittelbares Handeln zur Gefahrenabwehr, gerichtet auf die zwangsweise Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten, in Zusammenarbeit mit dem Gericht voraus. Diesen Anforderungen wird die Tätigkeit der Klägerin, soweit sie nicht selbst als Betreuerin, sondern nach dem Behördenbetreuungsgesetz tätig wird, nicht gerecht.

Zur Weitergabe voon Daten an den SOzialhilfeträger

Sozialgericht Frankfurt, Urteil vom 27.09.2013 - S 30 SO 138/11 - rechtskräftig :

Zum Einsetzen der Sozialhilfe nach § 18 Abs. 1 SGB XII und der Durchbrechung des Grundsatzes "Keine Hilfe für die Vergangenheit". Hier: Kenntnis der Betreuungsstelle als Kenntnis des Sozialhilfeträgers. Betreuungsbehörde verschafft Sozialhilfeträger Kenntnis vom Hilfebedarf

Leitsätze: Die Formulierung in § 18 Abs. 1 SGB XII "setzt ein" lässt verschiedene Auslegungen zu. Da nach § 18 Abs. 2 S.2SGB XII ein rückwirkendes Einsetzen der Hilfegewährung möglich ist, spricht indes viel dafür, dass auch nach § 18 Abs. 1 SGB XII eine rückwirkende Hilfegewährung bezogen auf den Zeitpunkt des ersten Bekanntwerdens der Notlage beansprucht werden kann.

Der aus § 18 Abs. 1 hergeleitete Grundsatz "Keine Hilfe für die Vergangenheit" steht dem nicht uneingeschränkt entgegen. Denn eine Betrachtung ex post ergibt in diesen Fällen gerade, dass die Kenntnis von der Notlage vorlag, auch wenn sie anfangs noch nicht verifiziert war. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass die Zeit, die bis zum Abschluss der Ermittlungen zur Sach- und Rechtslage verstreicht, nicht zwangsläufig zulasten des Hilfesuchenden geht. Kenntnis und weitere Sachverhaltsaufklärung sind zwei unterschiedliche Gesichtspunkte. Zudem ist ein rückwirkendes Einsetzen der Hilfe auf den Zeitpunkt, zu dem die Notwendigkeit der Hilfe dargetan oder sonst erkennbar, war grundsätzlich möglich.

Quelle: http://www.srif.de/plugin.php?menuid=71&template=mv/templates/mv_show_front.html&mv_id=2&extern_meta=x&mv_content_id=26

Volltext der Entscheidung: http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=SG%20Frankfurt/Main&Datum=27.09.2013&Aktenzeichen=S%2030%20SO%20138/11

Siehe auch

Literatur

  • Hinweis: das BtBG ist nicht eigenständig kommentiert; es ist in den Kommentaren zum Betreuungsrecht enthalten.


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