Betreuungsarbeitsgemeinschaft

Betreuungsarbeitsgemeinschaften sind informelle Arbeitskreise zwischen Betreuungsbehörde, Betreuungsvereinen, teilweise auch Betreuungsgerichten und Arbeitsgemeinschaften von Berufsbetreuern.

Landesrecht

Mehrere Landesausführungsgesetze zum Betreuungsgesetz sehen obligatorisch die Bildung von Betreuungsarbeitsgemeinschaften vor. Dies sind folgende Bundesländer:

In anderen Ländern bestehen diese oft auf freiwilliger Basis.

Sitzungsthemen

In den Sitzungen der Betreuungsarbeitsgemeinschaften werden meist allgemein interessierende Themen, sowie die örtliche Gerichts- und Behördenpraxis von gesetzlichen Bestimmungen, besprochen. Es wird versucht, allgemein akzeptierte örtliche Verfahrensweisen zu etablieren. Auch die Vorbereitung und Organisation von Fortbildungsveranstaltungen auf örtlicher Ebene ist oft Gesprächsthema.

Ist eine Betreuungsarbeitsgemeinschaft eingerichtet, so sollte dieses Gremium u.a. folgende Aufgaben haben:

  • Bedarfsermittlung und Planung für ein ausreichendes Angebot an Betreuern;
  • Entwicklung von Anforderungsprofilen für ehrenamtliche Betreuer;
  • Entwicklung von Strategien zur Gewinnung ehrenamtlicher Betreuer, Herausgabe von Informationsmaterialien für Betreuer;
  • Koordination der Beratungs-, Unterstützungs-, Einführungs- und Fortbildungsmaßnahmen der Behörde, der Betreuungsvereine und des Betreuungsgerichtes;
  • Erhebung der genauen Zahlen der Betreuten im jeweiligen Bezirk und Darstellung der Lebensverhältnisse dieser Personen, damit Planungsdaten für die künftige Betreuungsarbeit zur Verfügung stehen;
  • Erarbeitung einer Dokumentation mit detaillierter Beschreibung über die in der Region vorhandenen Einrichtungen für ambulante und stationäre Behandlung und soziale Betreuung;
  • Entwicklung von Strategien zur Betreuungsvermeidung durch Vorsorgevollmacht; Aufklärungskampagnen, Herausgabe von Informationsbroschüren
  • Erarbeitung von Kriterien für die Feststellung, wann eine Person Berufsbetreuer ist und welche beruflichen Kenntnisse hierfür vorliegen sollten; Kriterien für die sog. „Mischkalkulation“ bei der Übernahme von Betreuungen durch Berufs- und Vereinsbetreuer.
  • Empfehlungen zur Betreuungsplanung gem. § 1901 Abs. 4 BGB

Literatur

Weblinks