Betreuerwechsel

Aus Online-Lexikon Betreuungsrecht
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Für den Betreuten kann es nachteilig sein, wenn sein Betreuer ausgetauscht wird und er sich an eine neue Person gewöhnen muss. Deshalb soll ein Wechsel in der Betreuung nach Möglichkeit vermieden werden. Die Verfahrensvorschrift zum Betreuerwechsel ist ab 1.9.2009 § 296 FamFG.

Im Jahre 2011 wurden 43.217 neue Betreuerbestellungen nach Betreuerwechsel vorgenommen. Dies bedeutet, dass bei rund 4 % aller Betreuten ein solcher Wechsel stattfand. Bei Betreuerwechseln sind die Betreueranteile seit vielen Jahren höchst unterschiedlich gegenüber den Erstbestellungen. Familienangehörige wurden zu Familienangehörige wurden zu 21,6 % (2010: 24,27 %, 2009: 24,71 %) bestellt, sonstige Ehrenamtler zu 13,58 % (2010: 13,65 %, 2009: 13,88 %).

Die Bestellung selbstständiger Berufsbetreuer (inkl. Anwälte) erfolgte zu 46,43 % (2010: 45,01 %, 2009: 43,15 %), Vereinsmitarbeiter wurden zu 17,85 % (2010: 16,60 %, 2009: 16,65 %), Behördenmitarbeiter zu 0,54 % (2010: 0,46 %, 2009: 1,61 %) bestellt . In 5.812 Fällen (2010: 5.509, 2009: 4.936) Fällen erfolgte ein Wechsel von beruflicher zu ehrenamtlicher Betreuung (entspricht 13,45 %, 2010: 13,76 %, 2009: 12,72

Betreuerwechsel 2008

Antrag des Betreuers, wenn Unzumutbarkeit vorliegt

Ein Betreuer kann, wenn ihm die Betreuung aufgrund neu eingetretener Umstände nicht mehr zugemutet werden kann, seine Entlassung beim Betreuungsgericht verlangen (§ 1908b Abs. 2 BGB).

Aufgrund der weiten Fassung der Bestimmung können alle in Betracht kommenden Umstände berücksichtigt werden, ohne dass es darauf ankommt, ob sie in der Person des Betreuers, des Betroffenen oder eines Dritten liegen. Dies betrifft familiäre, berufliche oder persönliche Umstände. Solche Umstände können z.B. sein, dass eine Überforderung mit den Bestimmungen für die Betreuertätigkeit vorliegt. Weiter kann es sein, dass der Betreute den Betreuer ständig belästigt oder bedroht oder von ihm erheblich mehr Zeit an Betreuertätigkeit verlangt, als der Betreuer erbringen kann. Auch ein beruflicher Wechsel beim Betreuer, z.B. in eine weit entfernte Stadt oder erhebliche Belastungen in der familiären Sphäre des Betreuers können eine solche Unzumutbarkeit begründen.

Der Richter hat bei der Prüfung, ob die Fortführung der Betreuung unzumutbar ist, das Interesse des Betreuers an seiner Entlassung gegen das Interesse des Betreuten, diesen Betreuer zu behalten, abzuwägen. Allein der Umstand, dass der Betreuer die Betreuung nicht mehr fortführen möchte, kann für sich genommen die Unzumutbarkeit nicht begründen. Bei dem Begriff der Unzumutbarkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff.

Die Frage, ob die vom Richter festgestellten Umstände in ihrer Gesamtheit die Merkmale des unbestimmten Rechtsbegriffs erfüllen, unterliegt als Rechtsfrage grundsätzlich der vollen Überprüfung durch das Gericht der weiteren Beschwerde (BayObLGZ 2001, 149/151). Selbst eine in einem Einzelfall möglicherweise zu Unrecht erfolgte Vergütungskürzung muss nicht dazu führen, dass dem Betreuer die Betreuung nicht mehr zugemutet werden kann (vgl. OLG Schleswig BtPrax 1997, 241). Wohl aber kann die durch das BtÄndG geschaffene neue Vergütungsregelung den Wunsch des Betreuers, entlassen zu werden, rechtfertigen (BayObLGZ 2001, 149).

Allerdings hat kein Betreuer das Recht, die Entlassung innerhalb eines von ihm bestimmten Zeitpunktes zu verlangen. Sicher wird das Betreuungsgericht sich bemühen, bei besonderer Eilbedürftigkeit schnell einen anderen Betreuer zu bestellen, aber feste Zeiträume i.S. von Kündigungsfristen gibt es nicht. Darüber sollte sich jedermann im Klaren sein, der sich zum Betreuer bestellen lässt und seine Zustimmung dazu nach (§ 1898 BGB gegeben hat

Rechtsprechung:

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.01.1995, 3 Wx 347/94:

  1. Wird ein Betreuer gegen seinen Willen entlassen und bestellt das Gericht gleichzeitig einen neuen Betreuer, so steht diesem kein eigenes Beschwerderecht zu, wenn das Landgericht die Entlassung des ursprünglichen Betreuers aufhebt und die Neubestellung rückgängig macht.
  2. Zu den Voraussetzungen eines Betreuerwechsels nach § 1908b Abs. 3 BGB.

Fehlende Eignung

Betreuerwechsel bei fehlender Eignung des Betreuers für die Betreuertätigkeit (zuständig bei Gericht: Richter gem. § 15 Nr. 1 RpflG)

Ein weiterer Grund der Beendigung der Betreuung aus Sicht des Betreuers ist neben dem Tod des Betreuten die Entlassung aus wichtigem Grund (z.B. bei langer Krankheit des Betreuers oder weil ein vorrangig zu Bestellender nun zur Verfügung steht).

Die mangelnde Eignung, die einen vom Gesetz besonders hervorgehobenen wichtigen Grund für die Entlassung darstellt, bezieht sich auf die physischen und psychischen Eigenschaften des Betreuers (BayObLG FamRZ 1994, 1353). Dieser muss zur Führung seines Amts tauglich sein. Es genügt jeder Grund, der den Betreuer nicht mehr als geeignet im Sinne des § 1897 Abs. 1 BGB erscheinen lässt, um seine Entlassung herbeizuführen (BayObLG NJWE-FER 2000, 11 m.w.N.). Ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung liegt vor, wenn der Betreuer zwar keine Eignungsmängel aufweist, ein Betreuerwechsel aber dennoch im Interesse des Betreuten liegt, weil es dessen Wohl mehr als unerheblich schaden würde, bliebe der Betreuer im Amt (BayObLG FamRZ 1994, 1353; 1996, 1105). Die Anwendung des Begriffs wichtiger Grund setzt eine genaue, durch Tatsachen gestützte Abwägung der beteiligten Interessen voraus (BayObLG FamRZ 1994, 323).

Eine Entlassung gegen den Willen des Betreuers ist nur zulässig, wenn sie das einzige Mittel ist, das Wohl des Betreuten zu sichern. Zunächst hat das Gericht sein Aufsichts- und Weisungsrecht (§ 1837 Abs. 2 BGB) einzusetzen. Gegen den Entlassungsbeschluss steht das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zur Verfügung (§ 69g FGG). Es kommt vor, dass eine als Betreuer ausgewählte Person von Anfang an nicht geeignet war, als Betreuer tätig zu werden. Solche Fehlentscheidungen sollen zwar vermieden werden, insbesondere durch Einbindung der Betreuungsbehörde (§ 8 Betreuungsbehördengesetz), lassen sich aber nicht immer vermeiden.

Wer z.B. nicht in der Lage ist, die Interessen des Betreuten gegenüber Dritten wie Behörden, Vermietern oder anderen Vertragspartnern zu vertreten, ist in der Regel ungeeignet. Das gleiche gilt für Personen, die auch mit Hilfestellung von Vereinen und Betreuungsbehörden ihre Pflichten gegenüber dem Betreuten und dem Gericht nicht wahrnehmen können oder sich sogar am Vermögen des Betreuten bereichern (Untreue).

Die Entlassung des Betreuers kann gerechtfertigt sein,

  • wenn er den ihm übertragenen Aufgabenkreis nur unzulänglich und unter Gefährdung der Interessen des Betroffenen bewältigen kann (BayObLG FamRZ 1999, 1169/1170);
  • er nicht willens oder nicht in der Lage ist, den ihm übertragenen Aufgabenkreis zum Wohl des Betreuten wahrzunehmen; ein entgegenstehender Wille des Betroffenen oder verwandt schaftliche oder sonstige Bindungen hindern die Entlassung des Betreuers nicht (BayObLG FamRZ 1996, 1105; 2000, 1183 LS);
  • er seinen Aufgaben nicht gewachsen ist, etwa mit der rechtlichen Beurteilung von Verträgen überfordert ist (BayObLG FamRZ 2000, 514);
  • er nicht sicherstellen kann, dass der Betroffene vor körperlichen Übergriffen des Ehepartners des Betreuers geschützt ist (BayObLG BtPrax 2000, 123);
  • sich die bei seiner Bestellung noch positive Eignungsprognose nicht erfüllt hat (BayObLG NJWE-FER 1998, 273);
  • er wiederholt und über einen längeren Zeitraum gegen seine Berichtspflichten verstößt (BayObLG FamRZ 1996, 509) oder seiner Verpflichtung zur Rechnungslegung nicht nachkommt (BayObLG FamRZ 1996, 1105).
  • Interessenkollisionen in Vermögensbelangen auftreten (BayObLG FamRZ 1996, 1105/1106). Hierbei muss es sich um konkrete Gefahren handeln (BayObLG BtPrax 2001, 37).

Das Wohl des Betroffenen hat im Vordergrund zu stehen, bei der Auswahl des neuen Betreuers ist der Rechtsgedanke des § 1897 Abs. 4 BGB auch hier zu beachten (BayObLG BtPrax 2001, 163/164). Hingegen rechtfertigt das fehlende Einverständnis des Betreuten mit einer Maßnahme seines Betreuers für sich allein nicht dessen Entlassung (BayObLG FamRZ 1996, 509).

Bisweilen wird die Eignung, die Angelegenheiten für den Betreuten zu besorgen, auch später beeinträchtigt, z.B. durch schwere Erkrankung des Betreuers.

Der bisherige Betreuer hat kein Recht auf Beibehaltung „seiner“ Betreuung. Jedoch kann er in seinen Rechten beeinträchtigt sein, wenn die Betreuung ohne seine vorherige Anhörung und damit unter Verletzung des rechtlichen Gehörs entzogen worden ist. In solch einem Falle kann er das Rechtsmittel der Beschwerde einlegen.

Rechtsprechung:

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LG Mainz, Beschluss vom 14.12.1992, 8 T 254/92 :

Eine Entlassung des bisherigen Betreuers kommt trotz dessen Einverständnis nicht in Betracht, wenn der vorgeschlagene neue Betreuer nicht gleich geeignet ist. Der in § 1897 Abs. 5 BGB bekundete Vorrang der persönlichen Betreuung rechtfertigt nicht grundsätzlich einen Betreuerwechsel.

BayObLG, Beschluss vom 22.12.1994, 3Z BR 293/94 :

  1. Die Beschwerdeberechtigung des Betreuers nach seiner Entlassung ergibt sich aus § 20 FGG (ab 1.9.2009 § 59 FamFG), nicht aus § 69 g Abs. 1 FGG (jetzt § 303 FamFG).
  2. Entlassung eines Betreuers wegen Pflichtverletzung.

BayObLG, Beschluss vom 10.11.1995, 3Z BR 267/95, FamRZ 1996, 509 = Rpfleger 1996, 244:

Ein Betreuer, der wiederholt und über einen längeren Zeitraum gegen seine Berichtspflichten verstößt, kann entlassen werden.

OLG Schleswig, Beschluss vom 18.11.2005, 2 W 185/05, FamRZ 2006, 577 (Ls.) = FGPrax 2006, 74:

Ein wichtiger Grund für die Entlassung eines Betreuers kann darin liegen, dass dieser trotz mehrerer Aufforderungen sowie einer Fristsetzung mit Entlassungsandrohung seiner Berichts- und Rechnungslegungspflicht nicht nachgekommen ist. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Gericht infolge des Verhaltens des Betreuers seine Aufsichts- und Kontrollfunktion nicht mehr sachgerecht wahrnehmen kann. Auch der Umstand, dass der Betreuer über einen langen Zeitraum jedwede Kooperation mit dem VormG verweigert, kann einen wichtigen Grund für die Entlassung abgeben.

LG Hamburg, Beschluss vom 19. März 2003 – 301 T 69/03, FamRZ 2003, 1323

Wichtiger Grund für eine Betreuerentlassung: Verneinung bei Geheimhaltung der Privatanschrift einer Betreuerin

  1. Ein wichtiger Grund für die Entlassung der Betreuerin liegt nicht deshalb vor, weil sie sich weigert, einer bettlägerigen, pflegebedürftigen und an seniler Demenz leidenden Betreuten ihre Privatanschrift mitzuteilen, nachdem sie ihre bisherige Büroanschrift aufgegeben hat.
  2. Die Tatsache, dass die Betreuerin ihre Privatanschrift "geheim halten will" stellt ihre Eignung als Betreuerin nicht in Frage. Dies ist insbesondere deswegen der Fall, weil die Erreichbarkeit der Betreuerin über andere Möglichkeiten gewährleistet und sichergestellt ist. So ist sie postalisch unter der Postfachanschrift, telefonisch über Mobiltelefon oder Anrufbeantworter sowie über Fax und E-Mail für die Betreute und Dritte erreichbar. Damit ist die Eignung, die Angelegenheiten der Betreuten zu besorgen, hinreichend gewährleistet.
  3. Zudem besteht ein schützenswertes Interesse der Betreuerin an der Geheimhaltung ihrer Privatanschrift. Bekanntermaßen kommt es in Betreuungsverfahren immer wieder vor, dass die an diesem Verfahren beteiligten Personen mit Gefahren für Leib und Leben bedroht werden.

OLG München, Beschluss vom 04.05.2005, 33 Wx 10/05, FamRZ 2005, 1927 (Ls.):

Die Entlassung eines Betreuers, dem die Vermögenssorge obliegt, kann darauf gestützt werden, dass er nicht in der Lage ist, die Differenz von mehreren tausend Euro zwischen nachgewiesenen Fahrtkosten und tatsächlich dem Vermögen des Betroffenen entnommenen Aufwendungsersatz für Fahrtkosten nachvollziehbar zu erläutern.

OLG Köln, Beschluss vom 30.06.2006, 16 Wx 102/06:

Eine rechtskräftige Verurteilung des Betreuers wegen Betrugs, der überhöhte Abrechnungen seiner Leistungen in einer Vielzahl von Fällen und über einen langen Zeitraum hinweg zugrunde liegen, begründet ernsthafte Zweifel an der Zuverlässigkeit dieses Betreuers und können – insbesondere wenn er mit der Vermögenssorge betraut ist - seine Entlassung rechtfertigen.

OLG München, Beschluss vom 25.01.2007, 33 Wx 6/07: Keine Ungeeignetheit des Betreuers bei Ablehnung lebenserhaltender Maßnahmen:

Ein Betreuer ist nicht allein deshalb als ungeeignet zu entlassen, weil er lebenserhaltende Maßnahmen gegenüber dem Betroffenen unter Berufung auf dessen unterstellten Willen ablehnt. Die unterlassene Einholung der gerichtlichen Genehmigung vor einem Behandlungsabbruch (hier: Einstellung der Sondenernährung) stellt keinen Pflichtverstoß des Betreuers dar, wenn der Arzt die weitere Behandlung nicht für medizinisch indiziert hält und deshalb nicht "anbietet".

BayObLG, Beschluss vom 13.10.2004, 3Z BR 173/04: Betreuerwechsel nach Störung des Vertrauensverhältnisses begründet

Ein wichtiger Grund für einen Betreuerwechsel kann auch dann vorliegen, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen dem Betroffenen und seinem Betreuer gestört ist und der Betroffene aus diesem Grund eigenständig und ernsthaft einen anderen Betreuer wünscht. Besteht wie hier zwischen Geschwistern ein beständiger Streit und fühlt die Betroffene sich vom betreuenden Bruder bevormundet, dann erscheint der Bruder als Betreuer nicht mehr geeignet.

OLG München, Beschluss vom 24.08.2006, 33 Wx 222/05, FGPrax 2006, 264

  1. Hebt das AG eine Betreuung auf, weil es den bisherigen Betreuer wegen mangelnder Eignung entlassen muss und der geschäftsfähige Betroffene die Bestellung eines anderen Betreuers ablehnt, so steht dem bisherigen Betreuer ausnahmsweise eine Beschwerdebefugnis gegen die Aufhebung der Betreuung zu.
  2. Stellt sodann das Beschwerdegericht fest, dass mangels psychischer Erkrankung eine Betreuung nicht mehr erforderlich ist, so kann es die insoweit nicht entscheidungserhebliche Frage der Eignung des Betreuers und seine Pflichtverletzungen nicht zu einem eigenständigen Gegenstand des Beschwerdeverfahrens machen.

OLG Brandenburg, Beschluss vom 05.04.2007, 11 Wx 4/07:

Die sofortige weitere Beschwerde weist mit Recht darauf hin, dass die Bestellung eines Verfahrenspflegers im Beschwerdeverfahren unterblieben ist. Nach § 69 i Abs. 7 FGG, ab 1.9.2009 § 296 FamFG, hat das Gericht den Betroffenen anzuhören, wenn es eine Entlassung des Betreuers beabsichtigt. Mit dem Merkmal der Entlassung ist nicht nur die vollständige Entziehung des Betreueramts gemeint, sondern ausreichend ist insoweit schon - wie hier - der Entzug einzelner Aufgabenkreise, der gleichzeitig einem anderen Betreuer übertragen wird.

OLG Hamm, Beschluss vom 17.04.2008, 15 W 415/07, BtPrax 2008, 273 = FGPrax 2008, 246:

Es ist eine sachwidrige Umgehung, wenn eine Betreuerablösung wegen Bedenken gegen die Eignung des Betreuers erwogen wird und diese auf die Möglichkeit ehrenamtlicher Betreuung gestützt wird. Es entspricht nur dann dem Gesetzeszweck, einen Berufsbetreuer wegen der Möglichkeit einer ehrenamtlichen Betreuung zu entlassen, wenn die ehrenamtliche Betreuung langfristig gesichert erscheint. Bestehen nun aber Anhaltspunkte, das die Umstellung nur kurzfristig erfolgen würde und alsbald zu einer berufsmäßigen Betreuung zurückgekehrt werden würde, so wiederspricht dies der gebotenen Kontinuität.

OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.12.2008 - 20 W 532/05:

Entlassung eines Berufsbetreuers wegen eigenmächtiger Veranlassung einer nicht beabsichtigten Testamentserrichtung der betroffenen Person.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.07.2009, I-25 Wx 25/09, BtMan 2009, 215:

  1. Ein Betreuer ist nicht allein deshalb als ungeeignet zu entlassen, weil er lebenserhaltende Maßnahmen gegenüber dem Betroffenen unter Berufung auf dessen Willen ablehnt.
  2. Erfolgt die Entlassung des Betreuers gegen seinen Willen ohne seine vorherige Anhörung, ist damit wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs die Entscheidung aufzuheben.

LG Darmstadt, Beschluss vom 04.07.2013, 5 T 235/13:

  1. Ein (Berufs-)Betreuer ist als ungeeignet im Sinne des § 1897 Abs. 1 BGB anzusehen und nach § 1908b Abs. 1 BGB zu entlassen, wenn er - insbesondere wiederholt und trotz Hinweises durch das Betreuungsgericht - das Vermögen oder objektive Wohlergehen des Betreuten deutlich gefährdende Handlungen vornimmt (Vermischung von Vermögen mit anderen Betreuten, Nichtzahlung von Rechnungen für wesentliche Leistungen).
  2. Die Tätigkeit eines Betreuers im Vermögensbereich eines Betreuten erfordert, dass dieser das Vermögen des Betreuten strikt getrennt vom Vermögen anderer Betreuter führt und korrekte Rechnungen an den Betreuten regelmäßig so zeitig bezahlt, dass dessen Versorgung mit wesentlichen Leistungen (Unterbringung, Nahrung etc.) nicht gefährdet wird.

LG Darmstadt, Beschluss vom 24.09.2013, 5 T 386/13, BtPrax, 2014, 47:

  1. Ein (Berufs-)Betreuer ist als ungeeignet im Sinne des § 1897 Abs. 1 BGB anzusehen und nach § 1908b Abs. 1 BGB zu entlassen, wenn er über viele Jahre tatenlos der Verwahrlosung und dem Leiden eines psychisch schwer kranken, an Psychose leidenden Betreuten zusieht, weil er es aufgrund prinzipieller persönlicher Einstellung ablehnt, Druck auf diesen auszuüben und etwas gegen dessen - krankheitsbedingt unfreien - Willen zu unternehmen (z.B. diesen unterbringen und zwangsbehandeln zu lassen).
  2. Ein Berufsbetreuer ist, wenn er sich aufgrund seiner prinzipieller Einstellungen nicht dazu in der Lage sieht, alle objektiv dringend erforderlichen Maßnahmen zugunsten des - objektiven Wohls des - Betreuten zu ergreifen, schon unter dem Gesichtspunkt der Fürsorge gegenüber dem Betreuten verpflichtet, das Betreuungsgericht über seine insoweit fehlende Eignung in Kenntnis zu setzen und aus wichtigem Grund auf seine Entlassung hinzuwirken.

BGH, Beschluss vom 25. März 2015 - XII ZB 621/14:

  1. Dem Betreuer steht gegen seine Entlassung bei fortbestehender Betreuung eine Beschwerdeberechtigung gemäß § 59 Abs. 1 FamFG zu.
  2. Die im Verfahren der Verlängerung der Betreuung ohne erkennbaren Grund vorgenommene Aufspaltung der zu treffenden Einheitsentscheidung in einen Beschluss über den Betreuerwechsel und einen Beschluss über die Verlängerung der Betreuung führt nicht dazu, dass es dem entlassenen Betreuer an der Beschwerdeberechtigung fehlt oder dass die Rechtsbeschwerde nur mit Zulassung statthaft ist.
  3. Für die Bestellung einer anderen als der vom Betroffenen vorgeschlagenen Person als Betreuer wegen Eignungsmängeln des Vorgeschlagenen müssen Erkenntnisse vorliegen, die geeignet sind, einen das Wohl des Betroffenen gefährdenden Eignungsmangel auch für die Zukunft und bezogen auf den von der Betreuung umfassten Aufgabenkreis zu begründen.

LG Dresden, Beschluss v 23.07.2018, 2 T 942/17; ZInsO 2019, 912

Die Tatsache, dass über das Vermögen der Betreuerin das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, rechtfertigt nicht allein die Annahme, dass sie nicht mehr geeignet ist, die Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen (§ 1908b Abs. 1 BGB). Der Gesetzgeber hat, anders als für einen Rechtsanwalt (§ 14 Abs. 2 Nr 7 BRAO) keine Regelung getroffen, dass grundsätzlich die Bestellung zum Betreuer aufgehoben werden soll, wenn er in Vermögensfall geraten ist. Zu prüfen ist aber nach § 1908b Abs. 1 Satz 1 BGB, ob die Umstände die zum Vermögensverfall des Betreuers geführt haben, gegen dessen Eignung sprechen oder ein anderer wichtiger Grund für seine Entlassung vorliegt. Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann nur die Eignung zur Betreuung im Aufgabenkreises Vermögenssorge in Frage gestellt sein.

BGH, Beschluss vom 12. Februar 2020 - XII ZB 475/19

  1. ) War der Betreuer zum Zeitpunkt seiner Betreuerbestellung zur Übernahme der Betreuung bereit, kann seine nach Wirksamkeit der Bestellung erfolgende Erklärung, die Betreuung nicht mehr führen zu wollen, nicht für sich genommen zu seiner Entlassung aus dem Betreueramt führen, jedoch seine Eignung als Betreuer in Frage stellen.
  2. Ist der vom Amtsgericht bestellte Betreuer aufgrund der Erkenntnislage des Beschwerdegerichts nicht mehr zur Führung der Betreuung geeignet, hat das Beschwerdegericht einen geeigneten Betreuer zu bestellen und kann sich nicht auf die Feststellung beschränken, ein bestimmter Beteiligter komme nicht als Betreuer in Betracht.
  3. Die Bestellung eines Familienangehörigen, den der Betroffene als Betreuer wünscht, kann mit dem Wohl des Betroffenen unvereinbar sein, wenn dieser entweder persönlich unter den Spannungen zwischen seinen Familienangehörigen leidet oder die Regelung seiner wirtschaftlichen oder sonstigen Verhältnisse wegen der Spannungen innerhalb der Familie nicht gewährleistet ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 15. Mai 2019 XII ZB 57/19 FamRZ 2019, 1356).

BGH, Beschluss vom 3. Februar 2021 - XII ZB 181/20:

Ein Betreuer ist nur dann geeignet im Sinne des § 1897 Abs. 1 BGB, wenn er neben der fachlichen Qualifikation auch in persönlicher Hinsicht zur Führung der Betreuung geeignet ist.

BVerfG, Beschluss vom 31.05.2021, 1 BvR 1211/21

Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen fachgerichtliche Entlassung als Betreuer wegen mangelnder Eignung bei Entgegenwirken einer Impfung der Betreuten.

BGH, Beschluss vom 15. September 2021 - XII ZB 317/21

  1. Für die Entlassung eines Betreuers gemäß § 1908 b Abs. 1 BGB genügt jeder Grund, der ihn ungeeignet im Sinne des § 1897 Abs. 1 BGB macht. Eine konkrete Schädigung des Betroffenen oder seiner finanziellen Interessen braucht noch nicht eingetreten zu sein. In der Regel wird das Gericht vor der Entlassung aber die Mittel der Aufsicht und des Weisungsrechts einzusetzen haben.
  2. Erkenntnisse, die den Schluss darauf rechtfertigen, dass die Eignung des Betreuers nicht mehr gewährleistet ist, können sich nicht nur aus dem konkreten Betreuungsverfahren, sondern auch aus Vorgängen im Zusammenhang mit der Führung anderer Betreuungen ergeben.

Falschabrechnung des Betreuers

Seit dem 01.07.2005 steht es direkt im Gesetz: Gemäß § 1908b Abs. 1 Satz 2 BGB ist ein Betreuer zu entlassen, wenn er vorsätzlich eine Abrechnung falsch erteilt hat. Das OLG Köln stellt in einer Entscheidung vom 30.06.2006 (16 Wx 102/06 = FamRZ 2007, 765) klar, dass auch ein vor der Aufnahme dieser Bestimmung in das Gesetz erfolgter Abrechnungsbetrug zu einer Entlassung führen kann und dass mögliche Versäumnisse des Betreuungsgerichts – das die Vergütungsanträge möglicherweise nicht ausreichend genau überprüft hatte – den Betreuer nicht entlasten.

Entlassung auf Antrag des Betreuten

Dem Leitbild des Betreuungsrechts, dem Willen des Betreuten möglichst Geltung zu verschaffen, folgt § 1908b Abs. 3 BGB, der bestimmt, dass das Gericht den Betreuer entlassen kann, wenn der Betreute eine gleich geeignete Person, die zur Übernahme der Betreuung bereit ist, vorschlägt. Der Vorschlag des Betroffenen ist aber für das Gericht nach Sinn und Zweck der Regelung nicht schlechthin verbindlich. § 1908b Abs. 3 BGB räumt dem Tatrichter schon dem Wortlaut nach ein Ermessen ein (BayObLG FamRZ 1994, 1353), bei dessen Ausübung er zu berücksichtigen hat, dass dem Wunsch des Betroffenen bezüglich der Person seines Betreuers besonderes Gewicht zukommt (vgl. § 1897 Abs. 4 BGB). Zuständig bei Gericht: Rechtspfleger gem. § 15 Nr. 1 RpflG.

Will der Betreute einen beliebigen anderen Betreuer haben, weil vermeintlich das Vertrauensverhältnis gestört ist, ist dieser Fall nach § 1908b Abs. 1 S. 1 BGB (anderer wichtiger Grund) zu behandeln. Hierzu hat das BayObLG 2004 (BtPrax 2005, 31) wie folgt entschieden: "Ein wichtiger Grund für einen Betreuerwechsel kann auch dann vorliegen, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen dem Betroffenen und seinem Betreuer gestört ist und der Betroffene aus diesem Grund eigenständig und ernsthaft einen anderen Betreuer wünscht." Grundsätzlich muss der Betreuungsrichter die Wünsche des Betroffenen beachten (siehe auch BayObLG in BtPrax 1993, 171, das ausführt: "Grundsätzlich sind die Wünsche des Betroffenen auch im Rahmen des § 1908b beachtlich. Der Wunsch des Betreuten auf Bestellung eines neuen Betreuers ist unabhängig von der Geschäftsfähigkeit des Betreuten zu berücksichtigen.") Dennoch hat der Richter aber zu prüfen, ob für den Wunsch nach Entlassung ein nachvollziehbarer Grund besteht, sonst würde es sich letztlich gegen das Wohl des Betreuten kehren, wenn das Gericht jeder gegen den Betreuer gerichteten Stimmung des Betroffenen nachgeben würde.

Anders verhält es sich, wenn der Betreute die Entlassung des Betreuers haben will und eine gleichgeeignete Person als neuen Betreuer vorschlägt. Dies ist ein Fall des § 1908b Abs. 3 BGB. Kommentarmeinung dazu: "Abs. 3 stärkt im Anschluss an § 1897 Abs. 4 die Selbstbestimmung des Betreuten; dieser soll nicht nur bei der erstmaligen Auswahl des Betreuers seinen Willen zur Geltung bringen können, sondern auch bei der Frage, ob der einmal Bestellte sein Amt fortsetzen soll. Freilich wäre es nicht angebracht, dem Betreuten die Befugnis einzuräumen, jederzeit die Entlassung des bisherigen Betreuers zu verlangen; ihm obliegt es vielmehr, eine bestimmte andere, „gleich geeignete“ und übernahmewillige Person als neuen Betreuer vorzuschlagen. Auch ein solcher Vorschlag ist für das Gericht nicht schlechthin verbindlich. Das Gericht hat vielmehr zu prüfen, ob der Betreuerwechsel nicht dem Wohl des Betreuten zuwiderläuft, etwa weil der Vorschlag auf dem Einfluss egoistischer Verwandter beruht oder das Kontinuitätsinteresse die Beibehaltung des bisherigen Betreuers erfordert. Im Rahmen seiner Prüfung der Interessenlage steht dem Gericht ein Ermessen zu, dessen Ausübung an das Wohl des Betreuten gebunden ist; die Wünsche des Betreuten haben dabei besonderes Gewicht." (Münchener Kommentar zum BGB, § 1908b BGB Rn 23).

Rechtsprechung:

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Beschluss des BayObLG, 3Z BR 54/93, BtPrax 1993, 171: Betreuervorschlag durch den Betreuten:

  1. Der Grundgedanke von § 1897 Abs. 4 BGB (Berücksichtigung von Wünschen des Betreuten) ist auch im Rahmen von § 1908b BGB zu beachten.
  2. Der Wunsch des Betreuten auf Bestellung eines neuen Betreuers ist unabhängig von der Geschäftsfähigkeit des Betreuten zu berücksichtigen.”

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.11.1994, 3 Wx 494/94 :

  1. Zur Entlassung eines Betreuers ist das Gericht nur im Verhältnis zum Betroffenen, nicht auch gegenüber dessen nahen Angehörigen verpflichtet.
  2. Die Ablehnung der Entlassung eines Vermögensbetreuers begründet auch dann kein Beschwerderecht für einen Angehörigen, wenn dieser seine eigene Betreuerbestellung erstrebt.
  3. Die Beschwerdebefugnis aus § 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG ist nicht zur Wahrnehmung von Eigeninteressen verliehen.

BezG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 30.03.1993, 11 T 7/93:

  1. Die sofortige Beschwerde findet statt gegen eine Entscheidung, durch die der Betreuer gegen seinen Willen entlassen worden ist. # Eine Entscheidung, mit der der Betreuer ohne Angaben von Gründen entlassen wird, enthält einen schweren Mangel und verstößt gegen § 12 FGG.

LG München I, Beschluss vom 20.03.1995, 13 T 5118/95:

Verwandte des Betreuten sind nicht berechtigt, gegen den eine Entlassung des Betreuers ablehnenden Beschluss Beschwerde einzulegen.

BayObLG, Beschluss vom 28.07.2004, 3Z BR 094/04, BtPrax 2004, 240; FamRZ 2005, 390:

Auswechslung des Betreuers auf Wunsch des Betreuten und Entlassung des Betreuers gegen seinen Willen

  1. Eine Auswechslung des Betreuers auf Wunsch des Betreuten kann durch das Gericht nur dann vorgenommen werden, wenn der Betroffene aus eigenem Antrieb die Auswechslung des Betreuers anstrebt und auf Grund eigenständiger Wiilensbildung einen bestimmten neuen Betreuer wünscht.
  2. Voraussetzung für eine Entlassung des Betreuers gegen seinen Willen wegen fehlender Eignung oder aus einem anderen wichtigen Grund ist grundsätzlich, dass das Wohl des Betreuten bei einer fortbestehenden Betreuerstellung entweder nicht oder erheblich schlechter gewahrt ist als bei einer Betreuerauswechslung.

BayObLG, Beschluss vom 22.09.2004, |3Z BR 150/04, FamRZ 2005, 548:

Ein Vorschlag des Betreuten, für ihn einen anderen, von ihm benannten Betreuer zu bestellen, ist nur dann ein maßgebliches Kriterium für einen Betreuerwechsel, wenn dieser Vorschlag auf einer ernsthaften und auf Dauer angelegten eigenständigen Willensbildung beruht. Wird gegen die Entlassungsentscheidung des Amtsgerichts Beschwerde eingelegt, ist hinsichtlich dieses Kriteriums auf den Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung abzustellen.

OLG Jena, Beschluss vom 17.12.2002, 6 W 517/02 , NJ 2003, 268:

Wird im Verfahren gem. § 1908b Abs. 3 BGB, der im vorliegenden Betreuungsverfahren allein in Betracht kommenden Vorschrift, die Entlassung des Betreuers abgelehnt, richtet sich die Beschwerdeberechtigung ausschließlich nach § 20 Abs. 1 FGG (ab 1.9.2009 § 59 FamFG). Beschwerdeberechtigt sind die Betreute, der Betreuer und die Verfahrenspflegerin. Dritte haben kein Beschwerderecht

BGH, Beschluss vom 15.09.2010 - XII ZB 166/10:

  1. Ist im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Verlängerung einer bereits bestehenden Betreuung über einen Betreuerwechsel zu befinden, richtet sich die Auswahl der Person des Betreuers nicht nach § 1908 b Abs. 3 BGB, sondern nach der für die Neubestellung eines Betreuers maßgeblichen Vorschrift des § 1897 BGB.
  2. Eine von dem volljährigen Betreuten als Betreuer vorgeschlagene Person kann deshalb nur dann abgelehnt werden, wenn deren Bestellung dem Wohl des Volljährigen zuwiderlaufen würde, § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB.
  3. Im Verfahren über die Verlängerung einer bestehenden Betreuung nach § 295 FamFG ist gegen die Beschwerdeentscheidung die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG statthaft. Dies gilt auch, wenn sich der Betroffene nicht gegen die Verlängerung der Betreuung, sondern nur gegen die Auswahl des Betreuers wendet.

Wechsel von beruflicher zu ehrenamtlicher Betreuung

Soweit bisher ein Berufsbetreuer bestellt ist (§ 1897 Abs. 6 BGB), soll dieser entlassen werden wenn der Betreute durch eine oder mehrere andere Personen außerhalb einer Berufsausübung betreut werden kann. Zuständig bei Gericht: Richter gem. § 15 Nr. 1 RpflG. Nach § 5 Abs. 5 VBVG behält der bisherige Berufsbetreuer seinen Vergütungsanspruch auch über die Entlassung hinaus (für den laufenden und den folgenden Monat), wenn an seiner Stelle ein ehrenamtlicher Betreuer bestellt wird.

Rechtsprechung dazu:

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LG Duisburg, BtPrax 2000, 43; LG Saarbrücken, BtPrax 2000, 266:

Die Entlassung des Berufsbetreuers zugunsten eines ehrenamtlichen Betreuers hat dann zu erfolgen, wenn die wesentlichen Angelegenheiten, die professionelles Wissen und Können verlangen, geregelt sind und ein geeigneter ehrenamtlicher Betreuer zur Verfügung steht. Dies ist zu begründen.

LG Chemnitz, FamRZ 2000, Heft 20, S. II = FamRZ 2001, 313:

Eine Entlassung des bestellten beruflich tätigen Betreuers nach (§ 1908b Abs. 1 S. 2 BGB ist dann nicht erforderlich, wenn er die bisher beruflich geführte Betreuung als ehrenamtlicher Betreuer weiterführt:

OLG Jena, Beschluss vom 17.12.2002, 6 W 517/02, NJ 2003, 268 (Ls.)

Durch das 1. Betreuungsrechtsänderungsgesetz wurde in § 1908b Abs. 1 Satz 2 BGB niedergelegt, dass das Gericht einen bestellten Berufsbetreuer entlassen soll, sobald der Betreute durch einen oder mehrere andere ehrenamtliche Betreuer betreut werden kann. Damit ist der ehrenamtlichen Betreuung bewusst der Vorrang vor der beruflich geführten Betreuung gegeben worden, um die Bestellung überqualifizierter Betreuer zu vermeiden und die Staatskasse bei Mittellosigkeit des Betreuten zu schonen (vgl. Senatsbeschluss vom 18.09.2000, 6 W 489/00, FGPrax 2000, 239). Die Entlassung ist allerdings nicht zwingend. Sie kann unterbleiben z.B. bei starker persönlicher Bindung, wie umgekehrt erfolgen trotz eines gegenteiligen Wunsches des Betreuten (vgl. BayObLG FamRZ 1996, 1105).

Nach § 1908b Abs. 3 BGB hingegen kann das Gericht den Betreuer entlassen, wenn der Betreute eine gleich geeignete Person als neuen Betreuer vorschlägt. Dem Wortlaut der Vorschrift nach muss der Betreute eine bestimmte Person benennen; eine Personenmehrheit zur Auswahl des Gerichts entspricht dem nicht (Staudinger-Bienwald, §§ 1896-1921 BGB, Bd. IV, 13. Bearb., 1999, § 1908b Rz.: 32; MüKo-Schwab, § 1908b Rz. 15). Die unklare Betreuerbestimmung im Antrag vom 21.03.2002 hätte das Gericht durch einen Hinweis versuchen müssen aufzuklären. Ebenso den Umstand, dass dem Antrag der Betroffenen bislang keine Übernahmeerklärung des zukünftigen Betreuers beigefügt war. Erst wenn ein Antrag sämtliche notwendigen Bestandteile enthält, tritt das Gericht - der Rechtspfleger gem. § 3 Nr. 2 lit. a RPflG - in die Sachprüfung ein, die sich darauf zu erstrecken hat, ob der Wunsch ernsthaft ist, der Vorgeschlagene „gleich geeignet" ist, ob er zur Übernahme bereit ist, ob gegebenenfalls die Einwilligung des Anstellungsträgers (noch im Zeitpunkt der Entscheidung) vorliegt, ob Hinderungsgründe gesetzlicher Art bestehen, ob Hinderungsgründe ähnlich denen des § 1897 Abs. 5 BGB (Gefahr von Interessenskonflikten) bestehen, die dem Wohl des Betreuten abträglich sein können. Insbesondere kann der Wunsch der Betreuten dann unberücksichtigt bleiben, wenn der Einfluss eines Dritten festgestellt ist und der den Einfluss ausübende Dritte ein erhebliches wirtschaftliches Interesse am Wechsel des Betreuers hat (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 1994, 1234; BayObLG FamRZ 1994, 1353).

BayObLG, Beschluss vom 23.03.2005, 3Z BR 143/04, FamRZ 2005, 1777 :

Berufsmäßiger Betreuer muss nicht entlassen werden, wenn ehrenamtlicher Betreuer zur Übernahme der Betreuung bereit ist:

Die Bestimmung des § 1908b Abs. 1 Satz 2 BGB zwingt nicht dazu, einen Berufsbetreuer zu entlassen, wenn eine ehrenamtlich tätige Person zur Übernahme der Betreuung bereit ist. Auch im Rahmen dieser Vorschrift ist Maßstab für die zu treffende Entscheidung über die Entlassung des Betreuers, ob sie dem Wohl des Betroffenen entspricht.

Amtsgericht Kassel, Beschluss vom 19.01.2006, 784a XVII 133/04 , BtPrax 2006, 115 = FamRZ 2006, 1484:

Werden anstelle des bisherigen Berufsbetreuers zwei Betreuer bestellt, davon einer Berufsbetreuer und der andere ehrenamtlicher Betreuer (mit unterschiedlichen Aufgabenkreisen), wird dem bisherigen Berufsbetreuer keine Pauschalvergütung über das Betreuungsende hinaus entsprechend § 5 Abs. 5 VBVG gewährt.

OLG Hamm, Beschluss vom 06.09.2007; 15 W 143/07, FamRZ 2008, 92 = FGPrax 2008, 20:

Die für den Fall des Wechsels von beruflicher zu ehrenamtlicher Betreuung in § 5 Abs. 5 VBVG vorgesehene Vergütungsberechnung findet auch dann Anwendung, wenn der zunächst berufsmäßig tätige Betreuer die Betreuung selbst ehrenamtlich weiterführt.

OLG Hamm, Beschluss vom 17.04.2008, 15 W 415/07; BtPrax 2008, 273 = FGPrax 2008, 246

  1. Die Entlassung eines Berufsbetreuers auf der Grundlage des § 1908b Abs. 1 S. 3 BGB entspricht nur dann dem Zweck der gesetzlichen Vorschrift, wenn eine ehrenamtliche Führung der Betreuung langfristig gesichert erscheint.
  2. Anhaltspunkte dafür, dass nur eine kurzfristige Umstellung auf eine ehrenamtliche Betreuung und eine alsbaldige Rückkehr zu einer berufsmäßigen Betreuungsführung beabsichtigt ist, muss das Gericht im Rahmen der Amtsermittlungspflicht (§ 26 FamFG) nachgehen.

OLG München, Beschluss vom 08.04.2009, 33 Wx 71/09, FamRZ 2009, 1351:

Bekundet ein Dritter schriftlich gegenüber dem Vormundschaftsgericht ohne Darlegung seiner Beziehung zu der Betroffenen und ohne Anhaltspunkte für deren entsprechendes Einvernehmen seine Bereitschaft, die bisher berufsmäßige Betreuung ehrenamtlich zu führen und teilt ihm das Gericht daraufhin in einem kurzen Schreiben mit, es sehe keinen Anlass für einen Betreuerwechsel, liegt hierin keine für die Betroffene mit der Beschwerde anfechtbare gerichtliche Verfügung.

BGH Beschluss vom 27.02.2013, XII ZB 543/12:

Die Berechnung der einem Berufsbetreuer bei einem Wechsel zu einem ehrenamtlichen Betreuer gem. § 5 Abs. 5 VBVG zu vergütenden Monate erfolgt nach Betreuungsmonaten und nicht nach Kalendermonaten.

LG Dresden, Beschluss vom 7.6.2016, 2 T 217/16:

Die nicht erfolgte Mitteilung eines Berufsbetreuers nach § 1897 Abs. 6 BGB - Möglichkeit der Betreuung durch einen Ehrenamtler - alleine rechtfertigt keine Entlassung nach § 1908b. Diese ist ultima ratio.

Entlassung von Vereins- oder Behördenbetreuern

Sofern ein Vereinsbetreuer oder ein Behördenbetreuer nach § 1897 Abs. 2 BGB bestellt ist, kann der Arbeitgeber dieser Personen jederzeit deren Entlassung beantragen. Zuständig bei Gericht: Rechtspfleger gem. § 14 Abs. 1 Nr. 4 RpflG, ab 1.9.2009 § 15 Nr. 1 RpflG.

Allerdings ist es hier möglich, dass das Gericht stattdessen anordnet, dass der bisherige Vereins- oder Behördenmitarbeiter diese Betreuung als Einzelperson weiterführt (§ 1908b Abs. 4 BGB).

Ist der Betreuungsverein oder die Betreuungsbehörde selbst zum Betreuer bestimmt, so ist sie als Betreuer zu entlassen, sobald Einzelbetreuung möglich ist (§ 1908 b Abs. 5 BGB). Es besteht somit eine Mitteilungspflicht des Vereins bzw. der Behörde an das Gericht (§ 1900 Abs. 3 BGB).

Der persönlich bestellte Vereins- oder Behördenbetreuer (§ 1897 Abs. 2 BGB) ist vom Gericht auf Verlangen des Vereins bzw. der Behörde zu entlassen (§ 1908 b Abs. 4 BGB). Zum Wohle des Betreuten und mit Einverständnis des bisherigen Vereins- oder Behördenbetreuers kann dieser zum Einzelbetreuer bestellt werden.

Betreuerwechsel nach dem Tod des Betreuers

Nach dem Tod des Betreuers ist ebenfalls ein neuer Betreuer zu bestellen (§ 1908c BGB). Der Erbe des Betreuers hat dessen Tod dem Gericht zu melden (§ 1894 BGB). Zuständig bei Gericht: Richter gem. § 15 Nr. 2 RpflG.

Wird nach dem Tod des Betreuers ein neuer Berufsbetreuer bestellt, kann im Bereich der Betreuervergütung dies jedenfalls dann nicht einer Erstbestellung mit entsprechend erhöhtem Stundenansatz gleichgestellt werden, wenn die zeitliche Lücke innerhalb der Betreuung drei Monate nicht überschreitet (OLG München, Beschluss vom 09.02.2006 33 Wx 237/05, BtPrax 2006, 73 = BdB-Aspekte 58/06, 26 = FamRZ 2006, 647 = MDR 2006, 932).

Gerichtliches Verfahren

Für die Betreuerentlassung gilt grundsätzlich das gleiche wie in anderen Betreuungsverfahren. In dringenden Fällen ist die Betreuerentlassung im Rahmen einer einstweiligen Anordnung statthaft (§ 300 Abs. 2 FamFG).

Nach dem Beschluss des OLG Brandenburg vom 05.04.2007; 11 Wx 4/07, muss bei einer beabsichtigten Betreuerentlassung der Betroffene angehört werden. Wird die Entlassung des Betreuers beabsichtigt, so ist der Betroffene vom Gericht anzuhören69i Abs. 7 FGG). Dies betrifft nicht nur die vollständige Entziehung des Betreueramtes, sondern auch den Entzug einzelner Aufgabenkreise, der sodann einem anderen Betreuer übertragen wird.

Kammergericht Berlin, Beschluss vom 16.09.2008, 1 W 259/08; FamRZ 2009, 641 = FGPrax 2009, 16 = NJW-RR 2009, 226 = Rpfleger 2009, 21:

Stellt sich bei der Anhörung des Betroffenen zur Entlassung des Betreuers heraus, dass der Betroffene die Frage des Betreuerwechsels offenkundig nicht versteht, so ist die Bestellung eines Verfahrenspflegers erforderlich. Nur auf diesem Wege kann dem grundgesetzlichen Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör hinreichend entsprochen werden.

BGH, Beschluss vom 09.02.2011, XII ZB 364/10:

Die Entlassung des bisherigen Betreuers gemäß § 1908 b Abs. 1 BGB wird nicht von den §§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 271 Nr. 1 FamFG erfasst. Deshalb ist die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts an den BGH in einem solchen Verfahren ohne ausdrückliche Zulassung (des Landgerichtes) nicht statthaft

BGH, Beschluss vom 30.03.2011, XII ZB 692/10:

Verfahren, bei denen bei fortbestehender Betreuung allein über die Person des Betreuers entschieden werden soll, werden nicht von §§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 271 Nr. 1 FamFG erfasst. Deshalb ist die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts in einem solchen Verfahren ohne Zulassung nicht statthaft.

KG Berlin, 1. Zivilsenat, Beschluss vom 06.10.2011, 1 AR 13/11 FGPrax 2012, 19:

Entlässt das Betreuungsgericht einen Betreuer unter gleichzeitiger Bestellung eines neuen Betreuers, steht der noch ausstehende Schlussbericht des bisherigen Betreuers der Abgabe des Verfahrens an das Betreuungsgericht des neuen Wohnorts des Betroffenen grundsätzlich nicht entgegen.

LG Wiesbaden, Beschluss vom 28.08.2012, 4 T 345/12:

Beim Verfahren auf Entlassung des Betreuers handelt es sich um einen einzelnen, nicht teilbaren Verfahrensgegenstand. Daher ist es nicht zulässig, einen Teilbeschluss über einzelne Entlassungsgründe zu erlassen.


OLG Koblenz, Beschluss vom 12.05.2016 - 1 W 161/16

Pflicht des Nachfolgebetreuers zur Anforderung und Prüfung der Schlussrechnung des ausgeschiedenen Betreuers.

Beschwerderecht von Angehörigen

Bundesgerichtshof, BGHZ 132, 157; FamRZ 1996, 607; DAVorm 1996, 511; FGPrax 1996, 107; NJW 1996, 1825; MDR 1996, 714; JuS 1996,750; BtPrax 1997, 28, NJ 1996, 613:

Zur Beschwerdebefugnis naher Angehöriger des Betreuten hinsichtlich der Auswahl des Betreuers (hier verneint für die Ablehnung des Begehrens der Tochter, den bestellten Betreuer zu entlassen und ihr selbst die Betreuung zu übertragen).

Für die 1903 geborene, in einem Altenheim lebende Betroffene wurde 1992 auf Antrag ihrer Tochter ein Betreuer bestellt. Seinerzeit war diese nicht bereit, selbst die Betreuung zu übernehmen. Nachdem 1993 ihr Ehemann verstorben und 1994 ein weiterer Betreuer bestellt worden war, begehrte sie die Entlassung des Betreuers und die Übertragung der Betreuung auf sich selbst. Das AG lehnte das ab. Ihre Beschwerde blieb beim LG erfolglos. Die weitere Beschwerde der Tochter hat das OLG gem. § 28 Abs. 2 FGG vorgelegt, weil es abweichend von BayOLGZ 95, 305 eine Beschwerdebefugnis der Tochter in diesem Fall nicht verneinen will.

Der BGH teilt die Rechtsauffassung des OLG im Ergebnis: Schon die Erstbeschwerde hätte wegen Fehlens einer Beschwerdebefugnis verworfen werden müssen. Zwar können nahe Angehörige gegen die erstmalige Bestellung eines Betreuers Beschwerde auch mit dem Ziel einlegen, die eigene Person an die Stelle des ausgewählten Betreuers zu setzen, weil es sich dabei um eine zulässige Teilanfechtung der die Bestellung und Auswahl umfassenden Einheitsentscheidung nach § 69 Nr.2 FGG handelt. Hier geht es dagegen um die Entlassung gem.§ 1908b BGB und ggf. um die Neubestellung eines Betreuers gem.§ 1908c BGB. Gegen die Ablehnung der Entlassung richtet sich die Beschwerdebefugnis allein nach § 20 FGG (ab 1.9.2009 § 59 FamFG). Ein Beschwerderecht Dritter aus § 57 Nr. 9 FGG scheidet hier aus, weil insoweit eine einschränkende gesetzliche Sonderregelung besteht. Für Angehörige besteht kein Recht, wegen des Vorliegens eines wichtigen Grundes die Entlassung eines Betreuers zu fordern. Es besteht nur eine Verpflichtung des Gerichts zur Entlassung des Betreuers im Verhältnis zum Betreuten. Nur dieser kann ggf. die Belange seiner Angehörigen nach § 66 FGG ohne Rücksicht auf seine Geschäftsfähigkeit und auch gegen den Willen eines gemäß § 67 FGG bestellten Verfahrenspflegers durch Einlegung eines Rechtsmittels geltend machen.

LG München, Beschluss vom 14.02.2007, 33 Wx 244/06; FGPrax 2007, 43:

Begehrt der Sohn der Betroffenen mit der Beschwerde die Entlassung der bestellten Betreuerin und die eigene Bestellung als Betreuer, ist diese Beschwerde mangels Beschwerdebefugnis unzulässig. Sein Entlassungsbegehren stellt lediglich eine Anregung an das Gericht dar, nach § 1908b BGB einzuschreiten. Für die Beschwerdebefugnis wird jedoch vorausgesetzt, dass in ein subjektives Recht der Beteiligten eingegriffen wird. Eine solche Verletzung liegt durch die Ablehnung der Entlassung der Betreuerin durch das erstinstanzliche Gericht nicht vor.

OLG Köln, Beschluss vom 23.08.2006, 16 Wx 69/06 sowie 16 Wx 187/06:

Stellen nahe Angehörige eines Betreuten Anträge zu einem Betreuerwechsel, nachdem das ursprüngliche Betreuerwechselverfahren abgeschlossen wurde, so handelt es sich lediglich um Anregungen an das Gericht, von Amts wegen tätig zu werden. Wird das Gericht nicht tätig, so steht den Angehörigen keine Beschwerdebefugnis gegen diese Entscheidung zu.

Sofortige Wirksamkeit?

Entlassungsbeschlüsse werden im Rahmen des § 287 FamFG wirksam, also üblicherweise mit Bekanntgabe an den Betreuer. In der Praxis erfolgt auch hier die Anordnung der "sofortigen Wirksamkeit", was bedeutet, dass der Beschluss auch schon vor Kenntniserlangung des Betreuers wirksam wird. Während das bei einer Betreuerbestellung sinnvoll sein kann, ist es im umgekehrten Fall nicht so. Denn der Betreuer, der von der Entlassung keine Kenntnis hat, ist nach § 1698a BGB (iVm. §§ 1893, 1908i BGB) weiterhin berechtigt, tätig zu sein, d.h., seine Handlungen sind noch rechtswirksam. Für den nachgewiesenen Zeitaufwand hat er einen Entschädigungsanspruch nach Einzelabrechnung nach den §§ 3, 6 VBVG (BGH FamRZ 2016, 1152).

Entlassung bei Betreuermehrheit

OLG München, Beschluss vom 07.02.2007, 33 Wx 210/06, FamRZ 2007, 853 (Ls.) = FGPrax 2007, 124:

  1. Bei gemeinschaftlicher Mitbetreuung ist es ein Entlassungsgrund für zumindest einen der beiden Betreuer, wenn die gesetzliche Voraussetzung der Mitbetreuung entfallen ist.
  2. Die entsprechende Entscheidung des Gerichts bedarf als Eingriff in die Rechte eines Beteiligten einer nicht nur formelhaft den Gesetzeswortlaut wiedergebenden Begründung. Das gilt vor allem dann, wenn im Vorfeld der Entscheidung mehrere Entlassungsgründe (hier: zerrüttetes Verhältnis der Mitbetreuer und mangelnde persönliche Eignung eines von ihnen) erörtert wurden.
  3. Ficht der entlassene Betreuer die Entscheidung an und verlangt zugleich neben seiner Wiedereinsetzung die Entlassung des verbliebenen Betreuers, hilfsweise die Bestellung eines Dritten als Einzelbetreuer, hat grundsätzlich das Beschwerdegericht als Tatsacheninstanz eine abschließende Entscheidung über die Fortführung der Betreuung zu treffen. Es ist ihm verwehrt, lediglich die Entlassung des Mitbetreuers aufzuheben und weitere Prüfungen von Amts wegen dem Gericht zu überlassen.

Pflichten von Banken

AG Frankfurt/Main Urt v 15.04.1998, 30 C 325/98, BtPrax 1998, 191:

Führt eine Bank Überweisungsaufträge eines bereits mit sofortiger Wirkung entlassenen Betreuers zu Lasten des Kontos des Betreuten noch aus, obwohl ihr die Bestellung eines neuen Betreuers durch diesen durch Vorlage einer Kopie des Betreuerausweises und schriftlich angezeigt worden war, ist sie zur Rückzahlung der überwiesenen Beträge an den Betreuten jedenfalls dann verpflichtet, wenn dem Betreuten bzw. dessen neuen Betreuer seinerseits kein Verschulden an der Verursachung der zu Unrecht getätigten Überweisungen trifft.

Verbleibende steuerrechtliche Pflichten

Mit der Betreuerentlassung behält der bisherige Betreuer aus § 36 AO abschließende Abwicklungspflichten ggü. dem Finanzamt. Die Vorschrift lässt für den Fall des Erlöschens der Vertretungsmacht die zur Zeit des Bestehens dieser Befugnisse entstandenen Pflichten grundsätzlich bei ihrer Beendigung unangetastet. § 36 AO enthält damit nicht die Verlängerung oder Ausdehnung der Pflichten nach §§ 34, 35 AO, sondern löst lediglich das Schicksal der bereits entstandenen steuerlichen Pflichten von dem Schicksal seiner Grundlage: Die einmal entstandenen Verpflichtungen erlöschen nicht mit dem Ende der Vertretungs- oder Verfügungsmacht. Dieses Aufrechterhalten der entstandenen Pflichten soll den Finanzbehörden den Zugriff insbesondere auf das Wissen der Personen erhalten, die für den Vertretenen tätig und an dessen Stelle Wissensträger geworden sind. Außerdem ermöglicht die Vorschrift die Haftungsinanspruchnahme nach § 69 AO auch nach dem Erlöschen der Vertretungsmacht in den Fällen der Verletzung von Pflichten, die vor dem Erlöschen der Vertretungsmacht zu erfüllen waren.

Höhe der Vergütung bei beruflicher Betreuung nach einem Betreuerwechsel:

OLG Brandenburg, Beschluss 11 Wx 24/07 vom 29.05.2007; FamRZ 2008, 1562

OLG Frankfurt/Main, Beschluss 20 W 429/06 vom 16.01.2007, BtPrax 2007, 136 = FamRZ 2007, 1272= BtMan 2007, 156 und erneut Beschluss 20 W 334/07 vom 02.08.2007

OLG Hamm, Beschluss 15 W 445/05 vom 11.04.2006, FamRZ 2006, 1066 = FGPrax 2006, 209 und erneut Beschluss vom 10.8.2006, 15 W 115/06

OLG Karlsruhe, Beschluss 19 Wx 1/06 vom 26.05.2006, FamRZ 2006, 1483 = OLG Report 2006, 667 und vom 15.11.2006, 11 Wx 35/06, FamRZ 2007, 1272,

OLG Köln, Beschluss 16 W 120/06 vom 19.06.2006, FamRZ 2006, 1876 = BtMan 2006, 216 = OLG-Report 2006, 792

OLG München, Beschluss 33 Wx 237/05 v. 09.02.2006, BtPrax 2006, 73 und 110 = FamRZ 2006, 647 = MDR 2006, 932 = OLGR 2006, 381 = NJOZ 2006, 1382 = BdB-Aspekte 58/06, 26;

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 23.01.2007 - 5 W 297/06-90; BtPrax 2007, 268 (Ls) = BtMan 2008, 99 (Ls)

OLG Schleswig , Beschluss 2 W 240/05 v. 25.01.2006, OLGR 2006, 201 = BtPrax 2006, 74 = FamRZ 2006, 648 = FGPrax 2006, 120 = Rpfleger 2006, 321

OLG Stuttgart, Beschluss 8 W 406/06 vom 30.11.2006

Die Oberlandesgerichte wollen bei der Bestimmung der Stundenansätze gem. § 5 Abs. 1, 2 VBVG immer - auch nach dem Wechsel von einem ehrenamtlichen Betreuer zu einem Berufsbetreuer wegen fehlender Eignung des Ehrenamtlers - auf die erste Betreuerbestellung abstellen. Schon der Gesetzeswortlaut lege es nahe, dass auf den Lauf der Betreuung als solche abzustellen ist. Eine andere Auslegung (die letztlich auf eine Bewertung des Einzelfalles hinauslaufen würde) würde auch dem Gesetzeszweck widersprechen. Schließlich sollte eine Regelung getroffen werden, die keine Ausnahmen zulässt und deshalb gerichtliche Streitigkeiten über die Höhe der Vergütung vermeidet. Diese Betrachtung führe im übrigen auch nicht zu ungerechten Ergebnissen. Zum einen sei ein Betreuerwechsel nicht immer mit einem erheblichen Mehraufwand verbunden, zum anderen seien auch eventuelle Mehrbelastungen bei der Bestimmung der Pauschalen durch den Gesetzgeber berücksichtigt worden.

Das soll nach Ansicht des OLG München selbst dann gelten, wenn in Zusammenhang mit dem Betreuerwechsels für eine kurze Zeit überhaupt kein Betreuer bestellt war. Wird nach dem Tod des Betreuers ein neuer Betreuer bestellt (§ 1908c BGB), könne dies jedenfalls dann nicht einer Erstbestellung mit entsprechend erhöhtem Stundenansatz gleichgestellt werden, wenn die zeitliche Lücke innerhalb der Betreuung drei Monate nicht überschreitet.


Ebenso haben bisher die folgenden Landgerichte entschieden

LG Bielefeld, Beschluss 25 T 295/05 vom 05.01.2006 LG Detmold, Beschluss 3 T 299/05 vom 16.01.2006 LG Duisburg, Beschluss 12 T 6/06 vom 6.03.2006 und 12 T 31/06 vom 30.3.06 LG Frankfurt/Main, Beschluss 2/28 T 140/05 vom 25.11.2005 LG Freiburg/Br., Beschluss4 T 173/06 vom 25.7.2006, FamRZ 2006, 1876 LG Gießen, Beschluss 7 T 565105 vom 25.11.2005, FamRZ 2006, 359 (m.Anm. Bienwald) = BtPrax 2006, 76 LG Göttingen Beschluss 5 T 236/05 vom 5.1.2006, BtPrax 2006, 76 LG Halle, Beschluss vom 8.1.2008, 1 T 155/07; BtMan 2008, 102 (Ls) LG Kassel, Beschluss 3 T 68/06 vom 10.02.2006 LG Koblenz, Beschluss 2 T 114/06 vom 09.02.2006 sowie FamRZ 2007, 677 LG Lübeck, Beschluss 7 T 135/07 vom 23.07.2007 LG Mönchengladbach, Beschluss 5 T 445/05 vom 03.11.2005, BtMan 2006, 46 = BtPrax 2006, 77 LG München, Beschluss 13 T 24244/05 vom 20.12.2005 LG Münster, Beschluss 5 T 1039/05 v. 28.12.2005 und 5 T 1091/05 vom 17.01.2006 LG Osnabrück, Beschluss 7 T 1086/05 vom 19.12.2005, BtPrax 2006, 77 LG Regensburg, Beschluss 7 T 757/05 (3) vom 4.1.2006, BtPrax 2006, 77 = BtG-Rundbrief 1/2006, 68 LG Saarbrücken, Beschluss 5 T 24/06 vom 5.4.2006 LG Trier, Beschluss 5 T 140/05 vom 12.12.2005 LG Verden/Aller, Beschluss 1 T 127/05 vom 3.1.2006 LG Wuppertal, Beschluss 6 T 802/05 vom 29.12.2005 sowie FamRZ 2006, 1066

OLG Stuttgart, Beschlüsse vom 30.11.2006, 8 W 406/06 und 8 W 407/06, FamRZ 2007, 1271 = FGPrax 2007, 131= BtMan 2007, 104 (Ls)

  1. Die Höhe des Stundensatzes gem. § 5 VBVG richtet sich nach der Dauer der Betreuung. Maßgebend ist bei einem Betreuerwechsel die erste angeordnete Betreuung. Dies gilt auch beim Wechsel von einem ehrenamtlichen Betreuer zu einem Berufsbetreuer.
  2. Die rein faktische Nichtausübung der Betreuertätigkeit beinhaltet lediglich eine mangelfreie Amtsausübung. Dies rechtfertigt es aber nicht, den zweiten Betreuer so zu behandeln, als ob es sich bei seiner Betreuung um eine Erstbetreuung handle.
  3. Eine Erweiterung der Aufgabenkreise im Rahmen des Betreuerwechsels rechtfertigt es nicht, den zweiten Betreuer so zu behandeln, als ob es sich bei seiner Betreuung um eine Erstbetreuung handle.

OLG Köln, Beschluss 16 Wx 214/06 vom 2.11.2006, FamRZ 2007, 937 = FGPrax 2007, 123 = BtMan 2007, 104 (Ls) = BtPrax 2007, 255 (Ls)

Auch für die Bemessung der Vergütung des Gegenbetreuers ist von dem Grundsatz auszugehen, dass für die Beurteilung des Stundenansatzes des Gegenbetreuers die erstmalige Begründung des Betreuungsverhältnisses maßgebend ist.

sowie der BGH:

BGH, Beschluss vom 09.05.2012, XII ZB 481/11, http://lexetius.com/2012,2226 = BeckRS 2012, 12076 = NWB DokID: HAAAE-11697 = FamRZ 2012, 1211:

  1. Die für die Vergütung eines Berufsbetreuers nach § 5 VBVG maßgebende Dauer der Betreuung richtet sich auch bei einem Betreuerwechsel nach dem Beginn der ersten angeordneten Betreuung. Das gilt auch für den Wechsel von einem ehrenamtlichen Betreuer zu einem Berufsbetreuer.
  2. Die Erweiterung des Aufgabenkreises des neuen Betreuers führt ebenso wenig wie die Nichtausübung der Betreuertätigkeit durch den früheren Betreuer zu einer Ausnahme von dieser Berechnung der Dauer der Betreuung.

BGH, Beschluss vom 11.11.2015, XII ZB 347/12:

  1. Die Berechnung der für die Vergütung nach § 5 Abs. 1 VBVG maßgeblichen Dauer der Betreuung beginnt mit der Anordnung der Erstbetreuung und läuft bei einem sich daran anschließenden Betreuerwechsel - auch von einem ehrenamtlichen zu einem Berufsbetreuer - weiter.
  2. Auch die Erweiterung des Aufgabenkreises der Betreuung um die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen die bisherigen Betreuer lässt keine Ausnahme von der für die Berechnung der Vergütung nach § 5 VBVG maßgeblichen Dauer der Betreuung zu.

Anders aber (Mindermeinung)

OLG Zweibrücken, Beschluss 3 W 3/06 vom 6.3.2006, FamRZ 2006, 1060 = NJW-RR 2006, 873 = BtPrax 2006, 115 = FGPrax 2006, 167

Nach Auffassung des Senates ist nach einem Betreuerwechsel von ehrenamtlicher zu beruflicher Betreuung jedenfalls dann von einem Neubeginn der Berechnung des Vergütungszeitraums nach § 5 VBVG auszugehen, wenn der bisherige Betreuer nicht nur wegen fehlender Eignung, sondern wegen Betreuerhaftungen entlassen wurde und es zu den Aufgaben des neu bestellten Berufsbetreuers auch gehört, diese Betreuerhaftungen aufzuklären und Regressansprüche gegen den früheren Betreuer geltend zu machen.

LG Heilbronn, Beschluss 1 T 14/06 BA vom 9.1.2006, BtPrax 2006, 76 = BtG-Rundbrief (SKM Trier) 1/2006, 65

Nach Ansicht der Kammer ist die Norm so auszulegen, dass die Fristen sich auf den Beginn der Betreuung durch den jeweiligen Betreuer beziehen, jedenfalls dann, wenn die Betreuung erstmals von einem Berufsbetreuer übernommen wird. Dafür sind folgende Überlegungen maßgebend: a) der Wortlaut der Norm ist unklar und lässt beide Auslegungen zu. b) die Norm regelt aber nur die Vergütung des Berufsbetreuers. Deshalb wäre es unverständlich, wenn sich die genannten Fristen auf die Tätigkeit eines vorher tätigen ehrenamtlichen Betreuers beziehen würden, dessen Vergütung sich nicht nach Monatspauschalen richtet. Nicht systemwidrig wäre allenfalls eine Auslegung dahin, dass die Fristen bei einem Wechsel unter Berufsbetreuern nicht laufen.

LG Braunschweig, Beschluss 8 T 1265/05 vom 19.01.2006, BtPrax 2006, 76 = FamRZ 2006, 1483

ebenso LG Arnsberg, Beschluss 6 T 18/06 vom 09.03.2006, FamRZ 2006, 1061

Die Beurteilung der Frage, in welchem Betreuungsmonat das Betreuungsverfahren sich befindet, richtet sich nicht nach den objektiven Zeiträumen, innerhalb derer ein Betreuungsverfahrens überhaupt geführt wird. sondern danach wie lange ein bestimmter Betreuer im Betreueramt tätig ist Nach der Intention des Gesetzgebers kann die Betreuung mit zunehmender Betreuertätigkeit als geringer arbeitsintensiv eingestuft werden, weil der Betreuer mit dem Betreuungsvorgang vertraut ist Hiernach kann es nicht auf die objektive Laufdauer des Betreuungsamtes ankommen, sondern nur darauf, wie lange der konkret bestellte Betreuer im lautenden Betreuungsverfahren tätig ist (dazu BR-Drs. 865/03 S. 88, wo nur auf die Bestellung des Betreuers abgestellt wird; gleichlautend Bt-Drs. 15/2494 S 33).

LG Kiel, Beschluss 3 T 483/05 vom 11.11.2005, FamRZ 2006, 223 (m. Anm. Bienwald) = BtPrax 2006, 77 (aufgehoben durch die o.g. Entscheidung des OLG Schleswig)

Die Kammer lässt die Frage offen, ob bei dem Wechsel von ehrenamtlicher Betreuung zur Berufsbetreuung stets der Beginn der Betreuung im Sinne des § 5 VBVG derjenige der Übernahme der Berufsbetreuung ist. Sie schließt sich dieser Auffassung aber dann an, wenn der ehrenamtlicher Betreuer wegen fehlender Eignung nach § 1908b BGB entlassen wurde und ein Berufsbetreuer bestellt wird. Dieser findet in solchen Fällen in der Regel einen Sachverhalt vor, wie er der Ersteinrichtung einer Betreuung entspricht, hat darüber hinaus aber noch die Vergangenheit aufzuarbeiten und etwaige Regressansprüche gegen den früheren ehrenamtlichen Betreuer zu prüfen und ggfs. zu verfolgen. Zwar soll durch die Einführung von Pauschalen gerade nicht mehr der Einzelaufwand für die jeweilige Betreuung geprüft werden, so dass die Überlegung, auch die durch Übernahme einer Berufsbetreuung von einem ungeeigneten ehrenamtlichen Betreuer hervorgerufene Mehrarbeit sei wie jede andere die Pauschalsätze überschreitende Mehrarbeit zu behandeln, sicherlich vertretbar ist. Dieser Fallgestaltung weicht aber nach Auffassung der Kammer so sehr von dem gesetzlichen Normalverlauf ab und beruht darüber hinaus auf einer gerichtlichen Entscheidung, nämlich der ursprünglichen Bestellung eines ehrenamtlichen Betreuers, die sich im nachhinein als falsch erweist. Diese Gesichtspunkte rechtfertigen es, der oben zitierten Kommentierung zu folgen und in dem beschriebenen Fall den Beginn der Betreuung im Sinne des § 5 VBVG mit dem Beginn der Berufsbetreuung gleichzusetzen.

LG Wiesbaden, Beschluss 4 T 642/05 vom 28.11.2005, BtPrax 2006, 115

Mit ähnlicher Begründung wie in der zuvor genannten Entscheidung das LG Kiel geht das Landgericht Wiesbaden auch dann von einer „neuen Betreuung“ i.S.d. § 5 Abs. 1, 2 VBVG aus, wenn ein vor dem Betreuerwechsel eingesetzter Berufsbetreuer wegen fehlender Eignung entlassen wurde.

LG Berlin, Beschluss vom 02.10.2019, 89 T 71/19

Eine Vergütung nach dem erhöhten Stundensatz der Anfangsbetreuung gemäß § 5 Abs. 2 S. 1 VBVG kann grundsätzlich auch dann beansprucht werden, wenn nach dem Ende einer vorläufigen Betreuung einige Wochen später eine Betreuung im Hauptsacheverfahren angeordnet wird, ungeachtet dessen, dass derselbe Betreuer bestellt wird und die Aufgabenkreise der vorläufigen und der endgültigen Betreuung identisch sind.

Einmalzahlung bei Betreuerwechseln ab 27.7.2019

Übernahmepauschale (§ 5a Abs. 2 VBVG)

Nach bisheriger obergerichtlicher Rechtsprechung (siehe oben) ist der Wechsel des Betreuers (§§ 1908b, c BGB) kein Grund zum Neubeginn der Vergütungsberechnung nach dem bisherigen § 5 VBVG. Das gelte auch bei einer faktischen Nichtausübung der Betreuertätigkeit seitens des Vorbetreuers und selbst dann, wenn in Zusammenhang mit dem Betreuerwechsel für eine kurze Zeit überhaupt kein Betreuer bestellt war. Werde nach dem Tod des Betreuers ein neuer Betreuer bestellt, könne dies jedenfalls dann nicht einer Erstbestellung mit entspr erhöhtem Stundenansatz gleichgestellt werden, wenn die zeitliche Lücke innerhalb der Betreuung drei Monate nicht überschreite.

An diesen grundlegenden Entscheidungen hält der Gesetzgeber grds auch im Rahmen der Vergütungsreform 2019 fest. Anders als in Fachkreisen, auch innerhalb des BMJV immer wieder gefordert, findet auch iRd gesetzl Neuregelung kein Neubeginn der Vergütungsberechnung bei einem Betreuerwechsel statt. Dies, obwohl durch den Abschlussbericht „Qualität in der rechtliche Betreuung“ (ISG 2018, 471 ff) empirisch belegt ist, dass die Übernahme einer Betreuung von einem ehrenamtlichen Betreuer für den Nachfolgebetreuer idR einen höheren Aufwand bedeutet als die Fortführung der eigenen Betreuung.

Allerdings wird bei allen Betreuerwechseln von einem bisherigen ehrenamtlichen Betreuer zu einem berufsmäßig tätigen Betreuer dem nachfolgenden Berufsbetreuer (bzw. Vereinsbetreuer) eine Einmalprämie von 200 € gezahlt, unabhängig von der Einstufung in die 3 Tabellenwerte. Mit dieser Einmalzahlung soll der typischerweise anfallende Mehraufwand abgegolten werden, der beim Beginn der beruflichen Betreuung zu erwarten ist, da der zuvor bestellte Ehrenamtler oftmals überfordert gewesen sein dürfte, anderenfalls es wegen des grds Vorrangs des Ehrenamtes (§ 1897 Abs. 6 BGB) nicht zum Betreuerwechsel gekommen wäre.

Es gibt dabei Fälle, in welchem der Berufsbetreuer für einzelne Aufgabenkreise bestellt wird, in denen der Ehrenamtler überlastet oder untauglich war, dass Letzterer aber andere Aufgabenkreis behält. Ob auch in diesem Fall die Prämie zu zahlen ist, bleibt vorerst unklar; lt. Regierungsbegründung sei dies kein Anwendungsfall.

Beim Wechsel von einem anderen Berufsbetreuer wird die Prämie nicht gezahlt, auch nicht, wenn der vorherige Berufsbetreuer wegen Untätigkeit oder sonstiger Nichteignung entlassen wurde. Voraussetzung für die Pauschale ist ferner, dass die Betreuung als fortlaufende Betreuung anzusehen ist, der Betreuer sich also die Betreuungsdauer des Vorgängers bei der Tabelle zum VBVG anrechnen lassen muss. Ist sie aufgrund besonderer Umstände als neue eingerichtete Betreuung zu vergüten, fällt die Pauschale nicht an, da sie gerade den Umstand der bereits durch die abgelaufene Betreuungsdauer abgesenkten Vergütung kompensieren soll .

Die Einmalprämie wird sowohl bei vermögenden als auch bei mittellosen Betreuten gezahlt. Voraussetzung ist die fehlende Feststellung der Beruflichkeit des oder der unmittelbaren Vorbetreuer (§ 1836 Abs. 1 BGB, § 1 VBVG). Die Gewährung einer Ermessensvergütung an den Vorgänger (§ 1836 Abs. 2I iVm 1908i Abs. 1 BGB) ist unschädlich; Anzuwenden ist die Neuregelung bei allen Betreuerwechseln, bei denen der nun beruflich tätigen Betreuer nach Inkrafttreten des Vergütungsreformgesetzes am 27.7.2019 iVm § 12 VBVG die Vergütung nach neuem Recht geltend machen kann. Abzustellen ist dabei nicht auf das Wirksamkeitsdatum der Entlassung des bisherigen, sondern das der Neubestellung des nachfolgenden Betreuers. Oftmals werden allerdings beide Tatbestände zeitlich zusammenfallen.

Abgabepauschale an Ehrenamtler (§ 5a Abs. 3 VBVG)

Bei der seitens des Gesetzgebers besonders gewünschten Abgabe von Berufsbetreuungen an Ehrenamtler (bisher geregelt in § 5 Abs. 5 VBVG) trifft der neue Absatz 3 des § 5a eine neue Detailregelung; statt wie bisher die Berufsbetreuervergütung für den Abrechnungsmonat der Abgabe und den Folgemonat weiter zu zahlen, tritt an seine Stelle eine Abgabepauschale in Höhe von 1,5 Abrechnungsmonaten des Berufsbetreuers. Anders als die Prämie in § 5 Abs. 2 VBVG ist die Höhe dieser Prämie also von der Tabelleneinstufung abhängig. Sie wird fällig mit Bestellung des nachfolgenden ehrenamtlichen Betreuers (also des Betreuers, bei dem die berufliche Betreuungsführung nicht nach § 286 Abs. 1 Nr. 4 FamFG im Bestellungsbeschluss steht).

Amtsgericht Kassel, Beschluss 784a XVII133/04 vom 19.1.2006, BtPrax 2006, 115 = FamRZ 2006, 1484

Werden anstelle des bisherigen Berufsbetreuers zwei Betreuer bestellt, davon einer Berufsbetreuer und der andere ehrenamtlicher Betreuer (mit unterschiedlichen Aufgabenkreisen), wird dem bisherigen Berufsbetreuer keine Betreuervergütung über das Betreuungsende hinaus gewährt.

OLG Hamm, Beschluss 15 W 143/07 vom 6.9.2007; FamRZ 2008, 92 = FGPrax 2008, 20 = BtMan 2008, 100 (Ls)

Die für den Fall des Betreuerwechsels von beruflicher zu ehrenamtlicher Betreuung vorgesehene Vergütungsberechnung findet auch dann Anwendung, wenn der zunächst berufsmäßig tätige Betreuer die Betreuung selbst ehrenamtlich weiterführt.

OLG Frankfurt/Main, Beschluss 20 W 334/07 vom 03.04.2008, FamRZ 2008, 1562 = FGPrax 2008, 202 = BtMan 2008, 167 (Ls)

Der Bewilligung der bis zum Ende des Folgemonats verlängerten Betreuervergütung steht nicht entgegen, dass der Wechsel vom Berufsbetreuer zum Ehrenamtler im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens gegen die Betreuerbestellung erfolgte

LG Bad Kreuznach, Beschluss vom 17.12.2008, 1 T 198/08

Dem bisherigen Berufsbetreuer steht bei Abgabe an einen Ehrenamtler die Pauschalzahlung auch dann zu, wenn er im Rahmen einer vorläufigen Betreuung bestellt war und diese vor Ablauf des Zeitraums nach § 5 Abs. 5 VBVG geendet hätte.

Landgericht Itzehoe, Beschluss vom 29.04.2020 - 4 T 68/20; FamRZ 2020, 1773:

Zusätzliche Pauschale nach § 5a Abs. 3 VBVG nur bei Personenverschiedenheit der Betreuer.

Weblinks

Literatur

Bücher im Reguvis-Verlag

Zeitschriftenbeiträge

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