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'''Achtung: Artikel ist an die Rechtslage ab 1.1.2023 angepasst.'''
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==Allgemeines==
 
Für den Betreuten kann es nachteilig sein, wenn sein Betreuer ausgetauscht wird und er sich an eine neue Person gewöhnen muss. Deshalb soll ein Wechsel in der Betreuung nach Möglichkeit vermieden werden. Die Verfahrensvorschrift zum Betreuerwechsel ist ab 1.9.2009 § 296 FamFG.
 
Für den Betreuten kann es nachteilig sein, wenn sein Betreuer ausgetauscht wird und er sich an eine neue Person gewöhnen muss. Deshalb soll ein Wechsel in der Betreuung nach Möglichkeit vermieden werden. Die Verfahrensvorschrift zum Betreuerwechsel ist ab 1.9.2009 § 296 FamFG.
 
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Im Jahre 2011 wurden 43.217 neue Betreuerbestellungen nach Betreuerwechsel vorgenommen. Dies bedeutet, dass bei rund 4 % aller Betreuten ein solcher Wechsel stattfand. Bei Betreuerwechseln sind die Betreueranteile seit vielen Jahren höchst unterschiedlich gegenüber den Erstbestellungen. Familienangehörige wurden zu Familienangehörige wurden zu 21,6 % (2010: 24,27 %, 2009: 24,71 %) bestellt, sonstige Ehrenamtler zu 13,58 % (2010: 13,65 %, 2009: 13,88 %).
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Die Bestellung selbstständiger [[Berufsbetreuer]] (inkl. Anwälte) erfolgte zu 46,43 % (2010: 45,01 %, 2009: 43,15 %), [[Vereinsbetreuer|Vereinsmitarbeiter]] wurden zu 17,85 % (2010: 16,60 %, 2009: 16,65 %), [[Behördenbetreuer|Behördenmitarbeiter]] zu 0,54 % (2010: 0,46 %, 2009: 1,61 %) bestellt . In 5.812 Fällen (2010: 5.509, 2009: 4.936) Fällen erfolgte ein Wechsel von beruflicher zu ehrenamtlicher Betreuung (entspricht 13,45 %, 2010: 13,76 %, 2009: 12,72
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[[Bild:Betreuerwechsel2007.gif|thumb|300px|right|Betreuerwechsel 2008]]
   
==Antrag des Betreuers, wenn Unzumutbarkeit vorliegt==
 
==Antrag des Betreuers, wenn Unzumutbarkeit vorliegt==
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Ein Betreuer kann, wenn ihm die Betreuung aufgrund neu eingetretener Umstände nicht mehr zugemutet werden kann, seine Entlassung beim [[Betreuungsgericht]] verlangen ({{Zitat de §|1908b|bgb}} Abs. 2 BGB).
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Ein Betreuer kann, wenn ihm die Betreuung aufgrund neu eingetretener Umstände nicht mehr zugemutet werden kann, seine Entlassung beim [[Betreuungsgericht]] verlangen ({{Zitat de §|1868|bgb}} Abs. 4 BGB).
    
Aufgrund der weiten Fassung der Bestimmung können alle in Betracht kommenden Umstände berücksichtigt werden, ohne dass es darauf ankommt, ob sie in der Person des Betreuers, des Betroffenen oder eines Dritten liegen. Dies betrifft familiäre, berufliche oder persönliche Umstände. Solche Umstände können z.B. sein, dass eine Überforderung mit den [[Betreuerpflichten|Bestimmungen für die Betreuertätigkeit]] vorliegt. Weiter kann es sein, dass der Betreute den Betreuer ständig belästigt oder bedroht oder von ihm erheblich mehr Zeit an Betreuertätigkeit verlangt, als der Betreuer erbringen kann. Auch ein beruflicher Wechsel beim Betreuer, z.B. in eine weit entfernte Stadt oder erhebliche Belastungen in der familiären Sphäre des Betreuers können eine solche Unzumutbarkeit begründen.
 
Aufgrund der weiten Fassung der Bestimmung können alle in Betracht kommenden Umstände berücksichtigt werden, ohne dass es darauf ankommt, ob sie in der Person des Betreuers, des Betroffenen oder eines Dritten liegen. Dies betrifft familiäre, berufliche oder persönliche Umstände. Solche Umstände können z.B. sein, dass eine Überforderung mit den [[Betreuerpflichten|Bestimmungen für die Betreuertätigkeit]] vorliegt. Weiter kann es sein, dass der Betreute den Betreuer ständig belästigt oder bedroht oder von ihm erheblich mehr Zeit an Betreuertätigkeit verlangt, als der Betreuer erbringen kann. Auch ein beruflicher Wechsel beim Betreuer, z.B. in eine weit entfernte Stadt oder erhebliche Belastungen in der familiären Sphäre des Betreuers können eine solche Unzumutbarkeit begründen.
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Der Richter hat bei der Prüfung, ob die Fortführung der Betreuung unzumutbar ist, das Interesse des Betreuers an seiner Entlassung gegen das Interesse des Betreuten, diesen Betreuer zu behalten, abzuwägen. Allein der Umstand, dass der Betreuer die Betreuung nicht mehr fortführen möchte, kann für sich genommen die Unzumutbarkeit nicht begründen. Bei dem Begriff der Unzumutbarkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff.  
 
Der Richter hat bei der Prüfung, ob die Fortführung der Betreuung unzumutbar ist, das Interesse des Betreuers an seiner Entlassung gegen das Interesse des Betreuten, diesen Betreuer zu behalten, abzuwägen. Allein der Umstand, dass der Betreuer die Betreuung nicht mehr fortführen möchte, kann für sich genommen die Unzumutbarkeit nicht begründen. Bei dem Begriff der Unzumutbarkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff.  
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Die Frage, ob die vom Richter festgestellten Umstände in ihrer Gesamtheit die Merkmale des unbestimmten Rechtsbegriffs erfüllen, unterliegt als Rechtsfrage grundsätzlich der vollen Überprüfung durch das Gericht der weiteren Beschwerde (BayObLGZ 2001, 149/151). Selbst eine in einem Einzelfall möglicherweise zu Unrecht erfolgte Vergütungskürzung muss nicht dazu führen, dass dem Betreuer die Betreuung nicht mehr zugemutet werden kann (vgl. OLG Schleswig BtPrax 1997, 241). Wohl aber kann die durch das BtÄndG geschaffene neue [[Betreuervergütung|Vergütungsregelung]] den Wunsch des Betreuers, entlassen zu werden, rechtfertigen ([http://www.skm-bistum-trier.de/fachinfo/rpfl11.htm BayObLGZ 2001, 149]).
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Die Frage, ob die vom Richter festgestellten Umstände in ihrer Gesamtheit die Merkmale des unbestimmten Rechtsbegriffs erfüllen, unterliegt als Rechtsfrage grundsätzlich der vollen Überprüfung durch das Gericht der weiteren Beschwerde (BayObLGZ 2001, 149/151). Selbst eine in einem Einzelfall möglicherweise zu Unrecht erfolgte Vergütungskürzung muss nicht dazu führen, dass dem Betreuer die Betreuung nicht mehr zugemutet werden kann (vgl. OLG Schleswig BtPrax 1997, 241).
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Allerdings hat kein Betreuer das Recht, die Entlassung innerhalb eines von ihm bestimmten Zeitpunktes zu verlangen. Sicher wird das [[Betreuungsgericht]] sich bemühen, bei besonderer [[einstweilige Anordnung|Eilbedürftigkeit]] schnell einen anderen Betreuer zu bestellen, aber feste Zeiträume i.S. von Kündigungsfristen gibt es nicht. Darüber sollte sich jedermann im Klaren sein, der sich zum Betreuer bestellen lässt und seine Zustimmung dazu nach ({{Zitat de §|1898|bgb}} BGB gegeben hat
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Allerdings hat kein Betreuer das Recht, die Entlassung innerhalb eines von ihm bestimmten Zeitpunktes zu verlangen. Sicher wird das [[Betreuungsgericht]] sich bemühen, bei besonderer [[einstweilige Anordnung|Eilbedürftigkeit]] schnell einen anderen Betreuer zu bestellen, aber feste Zeiträume i.S. von Kündigungsfristen gibt es nicht. Darüber sollte sich jedermann im Klaren sein, der sich zum Betreuer bestellen lässt und seine Zustimmung dazu nach ({{Zitat de §|1819|bgb}} Abs. 2 BGB gegeben hat
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Rechtsprechung:
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===Rechtsprechung===
    
'''OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.01.1995, 3 Wx 347/94''':
 
'''OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.01.1995, 3 Wx 347/94''':
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# Wird ein Betreuer gegen seinen Willen entlassen und bestellt das Gericht gleichzeitig einen neuen Betreuer, so steht diesem kein eigenes Beschwerderecht zu, wenn das Landgericht die Entlassung des ursprünglichen Betreuers aufhebt und die Neubestellung rückgängig macht.  
 
# Wird ein Betreuer gegen seinen Willen entlassen und bestellt das Gericht gleichzeitig einen neuen Betreuer, so steht diesem kein eigenes Beschwerderecht zu, wenn das Landgericht die Entlassung des ursprünglichen Betreuers aufhebt und die Neubestellung rückgängig macht.  
 
# Zu den Voraussetzungen eines Betreuerwechsels nach § 1908b Abs. 3 BGB.
 
# Zu den Voraussetzungen eines Betreuerwechsels nach § 1908b Abs. 3 BGB.
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==Verlust der Betreuerregistrierung==
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Wird die [[Registrierung]] eines [[Berufsbetreuer]]s nach § 27 BtOG widerrufen oder zurück genommen, stellt das seit 1.1.23 ebenfalls einen zwingenden Entlassungsgrund dar.
    
==Fehlende Eignung==
 
==Fehlende Eignung==
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Ein weiterer Grund der Beendigung der Betreuung aus Sicht des Betreuers ist neben dem [[Tod des Betreuten]] die Entlassung aus wichtigem Grund (z.B. bei langer Krankheit des Betreuers oder weil ein vorrangig zu Bestellender nun zur Verfügung steht).  
 
Ein weiterer Grund der Beendigung der Betreuung aus Sicht des Betreuers ist neben dem [[Tod des Betreuten]] die Entlassung aus wichtigem Grund (z.B. bei langer Krankheit des Betreuers oder weil ein vorrangig zu Bestellender nun zur Verfügung steht).  
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Die mangelnde Eignung, die einen vom Gesetz besonders hervorgehobenen wichtigen Grund für die Entlassung darstellt, bezieht sich auf die physischen und psychischen Eigenschaften des Betreuers (BayObLG FamRZ 1994, 1353). Dieser muss zur Führung seines Amts tauglich sein. Es genügt jeder Grund, der den Betreuer nicht mehr als geeignet im Sinne des {{Zitat de §|1897|bgb}} Abs. 1 BGB erscheinen lässt, um seine Entlassung herbeizuführen (BayObLG NJWE-FER 2000, 11 m.w.N.). Ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung liegt vor, wenn der Betreuer zwar keine Eignungsmängel aufweist, ein Betreuerwechsel aber dennoch im Interesse des Betreuten liegt, weil es dessen Wohl mehr als unerheblich schaden würde, bliebe der Betreuer im Amt (BayObLG FamRZ 1994, 1353; 1996, 1105). Die Anwendung des Begriffs wichtiger Grund setzt eine genaue, durch Tatsachen gestützte Abwägung der beteiligten Interessen voraus (BayObLG FamRZ 1994, 323).
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Die mangelnde Eignung, die einen vom Gesetz besonders hervorgehobenen wichtigen Grund für die Entlassung darstellt, bezieht sich auf die physischen und psychischen Eigenschaften des Betreuers (BayObLG FamRZ 1994, 1353). Dieser muss zur Führung seines Amts tauglich sein. Es genügt jeder Grund, der den Betreuer nicht mehr als geeignet im Sinne des {{Zitat de §|1821|bgb}} Abs. 1 BGB erscheinen lässt, um seine Entlassung herbeizuführen (BayObLG NJWE-FER 2000, 11 m.w.N.). Ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung liegt vor, wenn der Betreuer zwar keine Eignungsmängel aufweist, ein Betreuerwechsel aber dennoch im Interesse des Betreuten liegt, weil es diesen mehr als unerheblich schaden würde, bliebe der Betreuer im Amt (BayObLG FamRZ 1994, 1353; 1996, 1105). Die Anwendung des Begriffs wichtiger Grund setzt eine genaue, durch Tatsachen gestützte Abwägung der beteiligten Interessen voraus (BayObLG FamRZ 1994, 323).
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Eine Entlassung gegen den Willen des Betreuers ist nur zulässig, wenn sie das einzige Mittel ist, das Wohl des Betreuten zu sichern. Zunächst hat das Gericht sein [[Aufsicht]]s- und Weisungsrecht ({{Zitat de §|1837|bgb}} Abs. 2 BGB) einzusetzen. Gegen den Entlassungsbeschluss steht das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zur Verfügung ({{Zitat de §|69g|fgg}} FGG). Es kommt vor, dass eine als Betreuer ausgewählte Person von Anfang an nicht geeignet war, als Betreuer tätig zu werden. Solche Fehlentscheidungen sollen zwar vermieden werden, insbesondere durch Einbindung der [[Betreuungsbehörde]] ({{Zitat de §|8|btgb}} [[Betreuungsbehördengesetz]]), lassen sich aber nicht immer vermeiden.
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Eine Entlassung gegen den Willen des Betreuers ist nur zulässig, wenn sie das einzige Mittel ist, das Wohl des Betreuten zu sichern. Zunächst hat das Gericht sein [[Aufsicht]]s- und Weisungsrecht ({{Zitat de §|1862|bgb}} Abs. 2 BGB) einzusetzen. Gegen den Entlassungsbeschluss steht das Rechtsmittel der befristeten Beschwerde zur Verfügung ({{Zitat de §|303|famfg}} FGG). Es kommt vor, dass eine als Betreuer ausgewählte Person von Anfang an nicht geeignet war, als Betreuer tätig zu werden. Solche Fehlentscheidungen sollen zwar vermieden werden, insbesondere durch Einbindung der [[Betreuungsbehörde]] ({{Zitat de §|12|btog}} [[Betreuungsorganisationsgesetz]]), lassen sich aber nicht immer vermeiden.
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Wer z.B. nicht in der Lage ist, die Interessen des Betreuten gegenüber Dritten wie Behörden, Vermietern oder anderen Vertragspartnern zu vertreten, ist in der Regel ungeeignet. Das gleiche gilt für Personen, die auch mit Hilfestellung von Vereinen und [[Betreuungsbehörde]]n ihre [[Betreuerpflichten|Pflichten]] gegenüber dem Betreuten und dem [[Vormundschaftsgericht|Gericht]] nicht wahrnehmen können oder sich sogar am Vermögen des Betreuten bereichern (Untreue).  
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Wer z.B. nicht in der Lage ist, die Interessen des Betreuten gegenüber Dritten wie Behörden, Vermietern oder anderen Vertragspartnern zu vertreten, ist in der Regel ungeeignet. Das gleiche gilt für Personen, die auch mit Hilfestellung von Vereinen und [[Betreuungsbehörde]]n ihre [[Betreuerpflichten|Pflichten]] gegenüber dem Betreuten und dem [[Betreuungsgericht|Gericht]] nicht wahrnehmen können oder sich sogar am Vermögen des Betreuten bereichern (Untreue).  
    
Die Entlassung des Betreuers kann gerechtfertigt sein,  
 
Die Entlassung des Betreuers kann gerechtfertigt sein,  
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*Interessenkollisionen in Vermögensbelangen auftreten (BayObLG FamRZ 1996, 1105/1106). Hierbei muss es sich um konkrete Gefahren handeln (BayObLG BtPrax 2001, 37).     
 
*Interessenkollisionen in Vermögensbelangen auftreten (BayObLG FamRZ 1996, 1105/1106). Hierbei muss es sich um konkrete Gefahren handeln (BayObLG BtPrax 2001, 37).     
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Das Wohl des Betroffenen hat im Vordergrund zu stehen, bei der Auswahl des neuen Betreuers ist der Rechtsgedanke des {{Zitat de §|1897|bgb}} Abs. 4 BGB auch hier zu beachten (BayObLG BtPrax 2001, 163/164). Hingegen rechtfertigt das fehlende Einverständnis des Betreuten mit einer Maßnahme seines Betreuers für sich allein nicht dessen Entlassung (BayObLG FamRZ 1996, 509).
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Das Interesse des Betroffenen hat im Vordergrund zu stehen, bei der Auswahl des neuen Betreuers ist der Rechtsgedanke des {{Zitat de §|1815|bgb}} Abs. 2 BGB auch hier zu beachten (BayObLG BtPrax 2001, 163/164). Hingegen rechtfertigt das fehlende Einverständnis des Betreuten mit einer Maßnahme seines Betreuers für sich allein nicht dessen Entlassung (BayObLG FamRZ 1996, 509).
    
Bisweilen wird die Eignung, die Angelegenheiten für den Betreuten zu besorgen, auch später beeinträchtigt, z.B. durch schwere Erkrankung des Betreuers.
 
Bisweilen wird die Eignung, die Angelegenheiten für den Betreuten zu besorgen, auch später beeinträchtigt, z.B. durch schwere Erkrankung des Betreuers.
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Der bisherige Betreuer hat kein Recht auf Beibehaltung „seiner“ Betreuung. Jedoch kann er in seinen Rechten beeinträchtigt sein, wenn die Betreuung ohne seine vorherige [[Anhörung]] und damit unter Verletzung des rechtlichen Gehörs entzogen worden ist. In solch einem Falle kann er das [[Rechtsmittel]] der Beschwerde einlegen.
 
Der bisherige Betreuer hat kein Recht auf Beibehaltung „seiner“ Betreuung. Jedoch kann er in seinen Rechten beeinträchtigt sein, wenn die Betreuung ohne seine vorherige [[Anhörung]] und damit unter Verletzung des rechtlichen Gehörs entzogen worden ist. In solch einem Falle kann er das [[Rechtsmittel]] der Beschwerde einlegen.
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Rechtsprechung:
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[[Bild:Gericht2.jpg|right]]
 
[[Bild:Gericht2.jpg|right]]
 
'''LG Mainz,  Beschluss vom 14.12.1992, 8 T 254/92 ''':
 
'''LG Mainz,  Beschluss vom 14.12.1992, 8 T 254/92 ''':
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Ein wichtiger Grund für die Entlassung eines Betreuers kann darin liegen, dass dieser trotz mehrerer Aufforderungen sowie einer Fristsetzung mit Entlassungsandrohung seiner Berichts- und [[Rechnungslegung]]spflicht nicht nachgekommen ist. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Gericht infolge des Verhaltens des Betreuers seine [[Beaufsichtigung|Aufsichts- und Kontrollfunktion]] nicht mehr sachgerecht wahrnehmen kann. Auch der Umstand, dass der Betreuer über einen langen Zeitraum jedwede Kooperation mit dem VormG verweigert, kann einen wichtigen Grund für die Entlassung abgeben.
 
Ein wichtiger Grund für die Entlassung eines Betreuers kann darin liegen, dass dieser trotz mehrerer Aufforderungen sowie einer Fristsetzung mit Entlassungsandrohung seiner Berichts- und [[Rechnungslegung]]spflicht nicht nachgekommen ist. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Gericht infolge des Verhaltens des Betreuers seine [[Beaufsichtigung|Aufsichts- und Kontrollfunktion]] nicht mehr sachgerecht wahrnehmen kann. Auch der Umstand, dass der Betreuer über einen langen Zeitraum jedwede Kooperation mit dem VormG verweigert, kann einen wichtigen Grund für die Entlassung abgeben.
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'''LG Hamburg, Beschluss vom 19. März 2003 – 301 T 69/03''', FamRZ 2003, 1323
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Wichtiger Grund für eine Betreuerentlassung: Verneinung bei Geheimhaltung der Privatanschrift einer Betreuerin
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# Ein wichtiger Grund für die Entlassung der Betreuerin liegt nicht deshalb vor, weil sie sich weigert, einer bettlägerigen, pflegebedürftigen und an seniler Demenz leidenden Betreuten ihre Privatanschrift mitzuteilen, nachdem sie ihre bisherige Büroanschrift aufgegeben hat.
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# Die Tatsache, dass die Betreuerin ihre Privatanschrift "geheim halten will" stellt ihre Eignung als Betreuerin nicht in Frage. Dies ist insbesondere deswegen der Fall, weil die Erreichbarkeit der Betreuerin über andere Möglichkeiten gewährleistet und sichergestellt ist. So ist sie postalisch unter der Postfachanschrift, telefonisch über Mobiltelefon oder Anrufbeantworter sowie über Fax und E-Mail für die Betreute und Dritte erreichbar. Damit ist die Eignung, die Angelegenheiten der Betreuten zu besorgen, hinreichend gewährleistet.
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# Zudem besteht ein schützenswertes Interesse der Betreuerin an der Geheimhaltung ihrer Privatanschrift. Bekanntermaßen kommt es in Betreuungsverfahren immer wieder vor, dass die an diesem Verfahren beteiligten Personen mit Gefahren für Leib und Leben bedroht werden.
    
'''OLG München, Beschluss vom 04.05.2005, 33 Wx 10/05''', FamRZ 2005, 1927 (Ls.):
 
'''OLG München, Beschluss vom 04.05.2005, 33 Wx 10/05''', FamRZ 2005, 1927 (Ls.):
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# Ist der vom Amtsgericht bestellte Betreuer aufgrund der Erkenntnislage des Beschwerdegerichts nicht mehr zur Führung der Betreuung geeignet, hat das Beschwerdegericht einen geeigneten Betreuer zu bestellen und kann sich nicht auf die Feststellung beschränken, ein bestimmter Beteiligter komme nicht als Betreuer in Betracht.
 
# Ist der vom Amtsgericht bestellte Betreuer aufgrund der Erkenntnislage des Beschwerdegerichts nicht mehr zur Führung der Betreuung geeignet, hat das Beschwerdegericht einen geeigneten Betreuer zu bestellen und kann sich nicht auf die Feststellung beschränken, ein bestimmter Beteiligter komme nicht als Betreuer in Betracht.
 
# Die Bestellung eines Familienangehörigen, den der Betroffene als Betreuer wünscht, kann mit dem Wohl des Betroffenen unvereinbar sein, wenn dieser entweder persönlich unter den Spannungen zwischen seinen Familienangehörigen leidet oder die Regelung seiner wirtschaftlichen oder sonstigen Verhältnisse wegen der Spannungen innerhalb der Familie nicht gewährleistet ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 15. Mai 2019 XII ZB 57/19 FamRZ 2019, 1356).
 
# Die Bestellung eines Familienangehörigen, den der Betroffene als Betreuer wünscht, kann mit dem Wohl des Betroffenen unvereinbar sein, wenn dieser entweder persönlich unter den Spannungen zwischen seinen Familienangehörigen leidet oder die Regelung seiner wirtschaftlichen oder sonstigen Verhältnisse wegen der Spannungen innerhalb der Familie nicht gewährleistet ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 15. Mai 2019 XII ZB 57/19 FamRZ 2019, 1356).
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'''BGH, Beschluss vom 3. Februar 2021 - XII ZB 181/20''':
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Ein Betreuer ist nur dann geeignet im Sinne des § 1897 Abs. 1 BGB, wenn er neben der fachlichen Qualifikation auch in persönlicher Hinsicht zur Führung der Betreuung geeignet ist.
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'''BVerfG, Beschluss vom 31.05.2021, 1 BvR 1211/21'''
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Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen fachgerichtliche Entlassung als Betreuer wegen mangelnder Eignung bei Entgegenwirken einer Impfung der Betreuten.
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'''BGH, Beschluss vom 15. September 2021 - XII ZB 317/21'''
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#Für die Entlassung eines Betreuers gemäß § 1908 b Abs. 1 BGB genügt jeder Grund, der ihn ungeeignet im Sinne des § 1897 Abs. 1 BGB macht. Eine konkrete Schädigung des Betroffenen oder seiner finanziellen Interessen braucht noch nicht eingetreten zu sein. In der Regel wird das Gericht vor der Entlassung aber die Mittel der Aufsicht und des Weisungsrechts einzusetzen haben.
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#Erkenntnisse, die den Schluss darauf rechtfertigen, dass die Eignung des Betreuers nicht mehr gewährleistet ist, können sich nicht nur aus dem konkreten Betreuungsverfahren, sondern auch aus Vorgängen im Zusammenhang mit der Führung anderer Betreuungen ergeben.
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'''AG Köln, Beschluss vom 24.11.2021, 60 XVII 232/17'''
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# Gem. § 1908b Abs. 1 Satz 1 BGB ist eine Betreuerin zu entlassen, wenn ihre Eignung, die Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen, nicht mehr gewährleistet ist oder ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt.
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# Dies insbesondere der Fall, wenn die Betreuerin im Aufgabenbereich der Gesundheitsfürsorge bei einer einwilligungsunfähigen Betreuten die notwendige Einwilligung in eine den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) entsprechende Impfung gegen Covid-19 grundsätzlich ablehnt.
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'''OLG Schleswig, Urteil vom 29.09.2022, 11 U 158/21'''
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# § 7 BtBG erlaubt der Betreuungsbehörde, Betreuungsgerichten Umstände mitzuteilen, die aus Sicht der Behörde Zweifel an der Eignung einer Betreuerin und erhebliche Gefahren für das Wohle von Betreuten begründen können, solange die zugrundeliegende Prognoseentscheidung vertretbar ist.
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# Es ist nicht rechtsfehlerhaft, bei der Ermessensentscheidung, ob diese Umstände mitgeteilt werden, das Interesse am Schutz der Betreuten höher als das Berufsausübungsinteresse der Betreuerin zu gewichten.
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'''LG Berlin, Beschluss vom 14.11.2022, 83 T 34/22'''
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Ein Betreuer, der eine Covid-19-Impfung des Betreuten, welche der behandelnde Arzt für notwendig hält, ablehnt, ohne mit dem Arzt zu sprechen und sich weiteren fachlichen, auf den Betreuten bezogenen Rat einzuholen, ist insgesamt nicht geeignet, die Betreuung zu führen.
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==Falschabrechnung des Betreuers==
 
==Falschabrechnung des Betreuers==
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Seit dem 01.07.2005 steht es direkt im Gesetz: Gemäß § 1908b Abs. 1 Satz 2 BGB ist ein Betreuer zu entlassen, wenn er vorsätzlich eine Abrechnung falsch erteilt hat. Das OLG Köln stellt in einer Entscheidung vom 30.06.2006 (16 Wx 102/06 = FamRZ 2007, 765) klar, dass auch ein vor der Aufnahme dieser Bestimmung in das Gesetz erfolgter Abrechnungsbetrug zu einer Entlassung führen kann und dass mögliche Versäumnisse des [[Betreuungsgericht]]s – das die Vergütungsanträge möglicherweise nicht ausreichend genau überprüft hatte – den Betreuer nicht entlasten.
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Seit dem 01.07.2005 steht es direkt im Gesetz: Gemäß § 1908b Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. (jetzt § 1868 Abs. 1 BGB) ist ein Betreuer zu entlassen, wenn er vorsätzlich eine Abrechnung falsch erteilt hat.  
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Das OLG Köln stellt in einer Entscheidung vom 30.06.2006 (16 Wx 102/06 = FamRZ 2007, 765) klar, dass auch ein vor der Aufnahme dieser Bestimmung in das Gesetz erfolgter Abrechnungsbetrug zu einer Entlassung führen kann und dass mögliche Versäumnisse des [[Betreuungsgericht]]s – das die Vergütungsanträge möglicherweise nicht ausreichend genau überprüft hatte – den Betreuer nicht entlasten.
    
==Entlassung auf Antrag des Betreuten==
 
==Entlassung auf Antrag des Betreuten==
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Dem Leitbild des Betreuungsrechts, dem Willen des Betreuten möglichst Geltung zu verschaffen, folgt {{Zitat de §|1908b|bgb}} Abs. 3 BGB, der bestimmt, dass das Gericht den Betreuer entlassen kann, wenn der Betreute eine gleich geeignete Person, die zur Übernahme der Betreuung bereit ist, vorschlägt. Der Vorschlag des Betroffenen ist aber für das Gericht nach Sinn und Zweck der Regelung nicht schlechthin verbindlich. § 1908b Abs. 3 BGB räumt dem Tatrichter schon dem Wortlaut nach ein Ermessen ein (BayObLG FamRZ 1994, 1353), bei dessen Ausübung er zu berücksichtigen hat, dass dem Wunsch des Betroffenen bezüglich der Person seines Betreuers besonderes Gewicht zukommt (vgl. § 1897 Abs. 4 BGB). Zuständig bei Gericht: Rechtspfleger gem. § 15 Nr. 1 RpflG.
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Dem Leitbild des Betreuungsrechts, dem Willen des Betreuten möglichst Geltung zu verschaffen, folgt {{Zitat de §|1868|bgb}} Abs. 5 BGB, der bestimmt, dass das Gericht den Betreuer entlassen kann, wenn der Betreute eine gleich geeignete Person, die zur Übernahme der Betreuung bereit ist, vorschlägt. Der Vorschlag des Betroffenen ist aber für das Gericht nach Sinn und Zweck der Regelung nicht schlechthin verbindlich. § 1868 Abs. 5 BGB räumt dem Rechtspfleger schon dem Wortlaut nach ein Ermessen ein (BayObLG FamRZ 1994, 1353), bei dessen Ausübung er zu berücksichtigen hat, dass dem Wunsch des Betroffenen bezüglich der Person seines Betreuers besonderes Gewicht zukommt (vgl. § 1816 Abs. 2 BGB). Zuständig bei Gericht: Rechtspfleger gem. § 15 Nr. 1 RpflG.
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Will der Betreute einen beliebigen anderen Betreuer haben, weil vermeintlich das Vertrauensverhältnis gestört ist, ist dieser Fall nach § 1908b Abs. 1 S. 1
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Will der Betreute einen beliebigen anderen Betreuer haben, weil vermeintlich das Vertrauensverhältnis gestört ist, ist dieser Fall nach § 1868 Abs. 1 S. 1
 
BGB (anderer wichtiger Grund) zu behandeln. Hierzu hat das BayObLG 2004 (BtPrax 2005, 31)  wie folgt entschieden: "Ein wichtiger Grund für
 
BGB (anderer wichtiger Grund) zu behandeln. Hierzu hat das BayObLG 2004 (BtPrax 2005, 31)  wie folgt entschieden: "Ein wichtiger Grund für
 
einen Betreuerwechsel kann auch dann vorliegen, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen dem Betroffenen und seinem Betreuer gestört ist und der Betroffene aus diesem Grund eigenständig und ernsthaft einen anderen Betreuer wünscht." Grundsätzlich muss der Betreuungsrichter die
 
einen Betreuerwechsel kann auch dann vorliegen, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen dem Betroffenen und seinem Betreuer gestört ist und der Betroffene aus diesem Grund eigenständig und ernsthaft einen anderen Betreuer wünscht." Grundsätzlich muss der Betreuungsrichter die
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Anders verhält es sich, wenn der Betreute die Entlassung des Betreuers haben will und eine gleichgeeignete Person als neuen Betreuer vorschlägt. Dies ist
 
Anders verhält es sich, wenn der Betreute die Entlassung des Betreuers haben will und eine gleichgeeignete Person als neuen Betreuer vorschlägt. Dies ist
ein Fall des § 1908b Abs. 3 BGB. Kommentarmeinung dazu: "Abs. 3 stärkt im Anschluss an § 1897 Abs. 4 die Selbstbestimmung des Betreuten; dieser soll nicht nur bei der erstmaligen Auswahl des Betreuers seinen Willen zur Geltung bringen können, sondern auch bei der Frage, ob der einmal Bestellte sein Amt fortsetzen soll. Freilich wäre es nicht angebracht, dem Betreuten die Befugnis einzuräumen, jederzeit die Entlassung des bisherigen Betreuers zu
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ein Fall des § 1868 Abs. 5 BGB. Kommentarmeinung dazu: "Abs. 3 (jetzt Abs. 5) stärkt im Anschluss an § 1897 Abs. 4 die Selbstbestimmung des Betreuten; dieser soll nicht nur bei der erstmaligen Auswahl des Betreuers seinen Willen zur Geltung bringen können, sondern auch bei der Frage, ob der einmal Bestellte sein Amt fortsetzen soll. Freilich wäre es nicht angebracht, dem Betreuten die Befugnis einzuräumen, jederzeit die Entlassung des bisherigen Betreuers zu
 
verlangen; ihm obliegt es vielmehr, eine bestimmte andere, „gleich geeignete“ und übernahmewillige Person als neuen Betreuer vorzuschlagen.
 
verlangen; ihm obliegt es vielmehr, eine bestimmte andere, „gleich geeignete“ und übernahmewillige Person als neuen Betreuer vorzuschlagen.
 
Auch ein solcher Vorschlag  ist für das Gericht nicht schlechthin verbindlich. Das Gericht hat vielmehr zu prüfen, ob der Betreuerwechsel
 
Auch ein solcher Vorschlag  ist für das Gericht nicht schlechthin verbindlich. Das Gericht hat vielmehr zu prüfen, ob der Betreuerwechsel
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Beibehaltung des bisherigen Betreuers erfordert. Im Rahmen seiner Prüfung der Interessenlage steht dem Gericht ein Ermessen zu, dessen Ausübung an das Wohl des Betreuten gebunden ist; die Wünsche des Betreuten haben dabei besonderes Gewicht." (Münchener Kommentar zum BGB, § 1908b BGB Rn 23).
 
Beibehaltung des bisherigen Betreuers erfordert. Im Rahmen seiner Prüfung der Interessenlage steht dem Gericht ein Ermessen zu, dessen Ausübung an das Wohl des Betreuten gebunden ist; die Wünsche des Betreuten haben dabei besonderes Gewicht." (Münchener Kommentar zum BGB, § 1908b BGB Rn 23).
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Rechtsprechung:
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'''Rechtsprechung'''
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[[Bild:Gericht2.jpg|right]]
 
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'''Beschluss des BayObLG, 3Z BR 54/93, BtPrax 1993, 171''': Betreuervorschlag durch den Betreuten:
 
'''Beschluss des BayObLG, 3Z BR 54/93, BtPrax 1993, 171''': Betreuervorschlag durch den Betreuten:
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'''BezG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 30.03.1993, 11 T 7/93''':
 
'''BezG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 30.03.1993, 11 T 7/93''':
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# Die sofortige Beschwerde findet statt gegen eine Entscheidung, durch die der Betreuer gegen seinen Willen entlassen worden ist. # Eine Entscheidung, mit der der Betreuer ohne Angaben von Gründen entlassen wird, enthält einen schweren Mangel und verstößt gegen § 12 FGG.
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# Die sofortige Beschwerde findet statt gegen eine Entscheidung, durch die der Betreuer gegen seinen Willen entlassen worden ist.  
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# Eine Entscheidung, mit der der Betreuer ohne Angaben von Gründen entlassen wird, enthält einen schweren Mangel und verstößt gegen § 12 FGG.
    
'''LG München I,  Beschluss vom 20.03.1995, 13 T 5118/95''':
 
'''LG München I,  Beschluss vom 20.03.1995, 13 T 5118/95''':
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# Eine von dem volljährigen Betreuten als Betreuer vorgeschlagene Person kann deshalb nur dann abgelehnt werden, wenn deren Bestellung dem Wohl des Volljährigen zuwiderlaufen würde, § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB.
 
# Eine von dem volljährigen Betreuten als Betreuer vorgeschlagene Person kann deshalb nur dann abgelehnt werden, wenn deren Bestellung dem Wohl des Volljährigen zuwiderlaufen würde, § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB.
 
# Im Verfahren über die Verlängerung einer bestehenden Betreuung nach § 295 FamFG ist gegen die Beschwerdeentscheidung die zulassungsfreie [[Beschwerde|Rechtsbeschwerde]] gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG statthaft. Dies gilt auch, wenn sich der Betroffene nicht gegen die Verlängerung der Betreuung, sondern nur gegen die [[Betreuerbestellung|Auswahl des Betreuers]] wendet.
 
# Im Verfahren über die Verlängerung einer bestehenden Betreuung nach § 295 FamFG ist gegen die Beschwerdeentscheidung die zulassungsfreie [[Beschwerde|Rechtsbeschwerde]] gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG statthaft. Dies gilt auch, wenn sich der Betroffene nicht gegen die Verlängerung der Betreuung, sondern nur gegen die [[Betreuerbestellung|Auswahl des Betreuers]] wendet.
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==Wechsel von beruflicher zu ehrenamtlicher Betreuung==
 
==Wechsel von beruflicher zu ehrenamtlicher Betreuung==
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Soweit bisher ein [[Berufsbetreuer]] bestellt ist (§ 1897 Abs. 6 BGB), soll dieser entlassen werden wenn der Betreute durch eine oder mehrere andere [[Betreuer (Ehrenamt)|Personen außerhalb einer Berufsausübung]] betreut werden kann. Zuständig bei Gericht: Richter gem. § 15 Nr. 1 RpflG. Nach § 5 Abs. 5 VBVG behält der bisherige Berufsbetreuer seinen [[Betreuervergütung|Vergütungsanspruch]] auch über die Entlassung hinaus (für den laufenden und den folgenden Monat), wenn an seiner Stelle ein [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtlicher Betreuer]] bestellt wird.
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Soweit bisher ein [[Berufsbetreuer]] bestellt ist (§ 1816 Abs. 5 BGB), soll dieser entlassen werden wenn der Betreute durch eine oder mehrere andere [[Betreuer (Ehrenamt)|Personen außerhalb einer Berufsausübung]] betreut werden kann. Zuständig bei Gericht: Richter gem. § 15 Nr. 1 RpflG. Nach § 10 Abs. 3 VBVG behält der bisherige Berufsbetreuer seinen [[Betreuervergütung|Vergütungsanspruch]] auch über die Entlassung hinaus (für 1,5 Monate), wenn an seiner Stelle ein [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtlicher Betreuer]] bestellt wird.
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Rechtsprechung dazu:
   
[[Bild:Gericht2.jpg|right]]
 
[[Bild:Gericht2.jpg|right]]
 
'''LG Duisburg, BtPrax 2000, 43; LG Saarbrücken, BtPrax 2000, 266''':
 
'''LG Duisburg, BtPrax 2000, 43; LG Saarbrücken, BtPrax 2000, 266''':
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Eine Entlassung des bestellten beruflich tätigen Betreuers nach ({{Zitat de §|1908b|bgb}} Abs. 1 S. 2 BGB ist dann nicht erforderlich, wenn er die bisher beruflich geführte Betreuung als ehrenamtlicher Betreuer weiterführt:  
 
Eine Entlassung des bestellten beruflich tätigen Betreuers nach ({{Zitat de §|1908b|bgb}} Abs. 1 S. 2 BGB ist dann nicht erforderlich, wenn er die bisher beruflich geführte Betreuung als ehrenamtlicher Betreuer weiterführt:  
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'''[http://www.ra-kotz.de/betreuer1.htm OLG Jena, Beschluss vom 17.12.2002], 6 W 517/02''', NJ 2003, 268 (Ls.)
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'''OLG Jena, Beschluss vom 17.12.2002, 6 W 517/02''', NJ 2003, 268 (Ls.)
    
Durch das 1. Betreuungsrechtsänderungsgesetz wurde in § 1908b Abs. 1 Satz 2 BGB niedergelegt, dass das Gericht einen bestellten Berufsbetreuer entlassen soll, sobald der Betreute durch einen oder mehrere andere ehrenamtliche Betreuer betreut werden kann. Damit ist der ehrenamtlichen Betreuung bewusst der Vorrang vor der beruflich geführten Betreuung gegeben worden, um die Bestellung überqualifizierter Betreuer zu vermeiden und die Staatskasse bei Mittellosigkeit des Betreuten zu schonen (vgl. Senatsbeschluss vom 18.09.2000, 6 W 489/00, FGPrax 2000, 239). Die Entlassung ist allerdings nicht zwingend. Sie kann unterbleiben z.B. bei starker persönlicher Bindung, wie umgekehrt erfolgen trotz eines gegenteiligen Wunsches des Betreuten (vgl. BayObLG FamRZ 1996, 1105).  
 
Durch das 1. Betreuungsrechtsänderungsgesetz wurde in § 1908b Abs. 1 Satz 2 BGB niedergelegt, dass das Gericht einen bestellten Berufsbetreuer entlassen soll, sobald der Betreute durch einen oder mehrere andere ehrenamtliche Betreuer betreut werden kann. Damit ist der ehrenamtlichen Betreuung bewusst der Vorrang vor der beruflich geführten Betreuung gegeben worden, um die Bestellung überqualifizierter Betreuer zu vermeiden und die Staatskasse bei Mittellosigkeit des Betreuten zu schonen (vgl. Senatsbeschluss vom 18.09.2000, 6 W 489/00, FGPrax 2000, 239). Die Entlassung ist allerdings nicht zwingend. Sie kann unterbleiben z.B. bei starker persönlicher Bindung, wie umgekehrt erfolgen trotz eines gegenteiligen Wunsches des Betreuten (vgl. BayObLG FamRZ 1996, 1105).  
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Werden anstelle des bisherigen Berufsbetreuers zwei Betreuer bestellt, davon einer Berufsbetreuer und der andere ehrenamtlicher Betreuer (mit unterschiedlichen [[Aufgabenkreis]]en), wird dem bisherigen [[Berufsbetreuer]] keine [[Betreuervergütung|Pauschalvergütung]] über das Betreuungsende hinaus entsprechend § 5 Abs. 5 [[VBVG]] gewährt.
 
Werden anstelle des bisherigen Berufsbetreuers zwei Betreuer bestellt, davon einer Berufsbetreuer und der andere ehrenamtlicher Betreuer (mit unterschiedlichen [[Aufgabenkreis]]en), wird dem bisherigen [[Berufsbetreuer]] keine [[Betreuervergütung|Pauschalvergütung]] über das Betreuungsende hinaus entsprechend § 5 Abs. 5 [[VBVG]] gewährt.
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[http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2007/15_W_143_07beschluss20070906.html '''OLG Hamm, Beschluss vom 06.09.2007]; 15 W 143/07''', FamRZ 2008, 92 = FGPrax 2008, 20:
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'''OLG Hamm, Beschluss vom 06.09.2007, 15 W 143/07''', FamRZ 2008, 92 = FGPrax 2008, 20:
    
Die für den Fall des Wechsels von beruflicher zu [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtlicher Betreuung]] in § 5 Abs. 5 VBVG  vorgesehene Vergütungsberechnung findet auch dann Anwendung, wenn der zunächst [[Berufsbetreuer|berufsmäßig tätige Betreuer]] die Betreuung selbst [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtlich]] weiterführt.
 
Die für den Fall des Wechsels von beruflicher zu [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtlicher Betreuung]] in § 5 Abs. 5 VBVG  vorgesehene Vergütungsberechnung findet auch dann Anwendung, wenn der zunächst [[Berufsbetreuer|berufsmäßig tätige Betreuer]] die Betreuung selbst [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtlich]] weiterführt.
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Die nicht erfolgte Mitteilung eines Berufsbetreuers nach § 1897 Abs. 6 BGB - Möglichkeit der Betreuung durch einen Ehrenamtler - alleine rechtfertigt keine Entlassung nach § 1908b. Diese ist ultima ratio.
 
Die nicht erfolgte Mitteilung eines Berufsbetreuers nach § 1897 Abs. 6 BGB - Möglichkeit der Betreuung durch einen Ehrenamtler - alleine rechtfertigt keine Entlassung nach § 1908b. Diese ist ultima ratio.
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==Entlassung von Vereins- oder Behördenbetreuern==
 
==Entlassung von Vereins- oder Behördenbetreuern==
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Sofern ein [[Vereinsbetreuer]] oder ein [[Behördenbetreuer]] nach § 1897 Abs. 2 BGB bestellt ist, kann der Arbeitgeber dieser Personen jederzeit deren Entlassung beantragen. Zuständig bei Gericht: Rechtspfleger gem. § 14 Abs. 1 Nr. 4 RpflG, ab 1.9.2009 § 15 Nr. 1 RpflG.
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Sofern ein [[Vereinsbetreuer]] oder ein [[Behördenbetreuer]] nach § 1816 Abs. 5 BGB bestellt ist, kann der Arbeitgeber dieser Personen jederzeit deren Entlassung beantragen (§ 1868 Abs. 6 BGB). Zuständig bei Gericht: Rechtspfleger gem. § 15 Nr. 1 RpflG.
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Allerdings ist es hier möglich, dass das Gericht stattdessen anordnet, dass der bisherige Vereins- oder Behördenmitarbeiter diese Betreuung als Einzelperson weiterführt (§ 1908b Abs. 4 BGB).
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Allerdings ist es hier möglich, dass das Gericht stattdessen anordnet, dass der bisherige Vereins- oder Behördenmitarbeiter diese Betreuung als Einzelperson weiterführt (§ 1868 Abs. 6 BGB).
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Ist der [[Betreuungsverein]] oder die [[Betreuungsbehörde]] selbst zum Betreuer bestimmt, so ist sie als Betreuer zu entlassen, sobald Einzelbetreuung möglich ist (§ 1908 b Abs. 5 BGB). Es besteht somit eine Mitteilungspflicht des Vereins bzw. der Behörde an das Gericht (§ 1900 Abs. 3 BGB).
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Ist der [[Betreuungsverein]] oder die [[Betreuungsbehörde]] selbst zum Betreuer bestimmt, so ist sie als Betreuer zu entlassen, sobald Einzelbetreuung möglich ist (§ 1818 Abs. 1 BGB). Es besteht somit eine Mitteilungspflicht des Vereins bzw. der Behörde an das Gericht (§ 1818 Abs. 3 BGB).
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Der persönlich bestellte Vereins- oder Behördenbetreuer (§ 1897 Abs. 2 BGB) ist vom Gericht auf Verlangen des Vereins bzw. der Behörde zu entlassen (§ 1908 b Abs. 4 BGB). Zum Wohle des Betreuten und mit Einverständnis des bisherigen Vereins- oder Behördenbetreuers kann dieser zum Einzelbetreuer bestellt werden.
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Der persönlich bestellte Vereins- oder Behördenbetreuer (§ 1816 Abs. 5 BGB) ist vom Gericht auf Verlangen des Vereins bzw. der Behörde zu entlassen (§ 1868 Abs. 6 BGB). Zum Wohle des Betreuten und mit Einverständnis des bisherigen Vereins- oder Behördenbetreuers kann dieser zum Einzelbetreuer bestellt werden.
    
==Betreuerwechsel nach dem Tod des Betreuers==
 
==Betreuerwechsel nach dem Tod des Betreuers==
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Nach dem [[Tod des Betreuers]] ist ebenfalls ein neuer Betreuer zu bestellen (§ 1908c BGB). Der Erbe des Betreuers hat dessen Tod dem Gericht zu melden ({{Zitat de §|1894|bgb}} BGB). Zuständig bei Gericht: Richter gem. § 15 Nr. 2 RpflG.
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Nach dem [[Tod des Betreuers]] ist ebenfalls ein neuer Betreuer zu bestellen (§ 1869 BGB). Zuständig bei Gericht: Richter gem. § 15 Nr. 2 RpflG.
 
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Wird nach dem Tod des Betreuers ein neuer [[Berufsbetreuer]] bestellt, kann im Bereich der [[Betreuervergütung]] dies jedenfalls dann nicht einer Erstbestellung mit entsprechend erhöhtem Stundenansatz gleichgestellt werden, wenn die zeitliche Lücke innerhalb der Betreuung drei Monate nicht überschreitet (OLG München, Beschluss vom 09.02.2006 {{Rspr|33 Wx 237/05}}, BtPrax 2006, 73 = BdB-Aspekte 58/06, 26  = FamRZ 2006, 647 = MDR 2006, 932).
      
==Gerichtliches Verfahren==
 
==Gerichtliches Verfahren==
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Nach dem Beschluss des OLG Brandenburg vom 05.04.2007; 11 Wx 4/07, muss bei einer beabsichtigten Betreuerentlassung der Betroffene angehört werden. Wird die Entlassung des Betreuers beabsichtigt, so ist der Betroffene vom Gericht [[Anhörung|anzuhören]] (§ 69i Abs. 7 FGG). Dies betrifft nicht nur die vollständige Entziehung des Betreueramtes, sondern auch den Entzug einzelner [[Aufgabenkreis]]e, der sodann einem anderen Betreuer übertragen wird.
 
Nach dem Beschluss des OLG Brandenburg vom 05.04.2007; 11 Wx 4/07, muss bei einer beabsichtigten Betreuerentlassung der Betroffene angehört werden. Wird die Entlassung des Betreuers beabsichtigt, so ist der Betroffene vom Gericht [[Anhörung|anzuhören]] (§ 69i Abs. 7 FGG). Dies betrifft nicht nur die vollständige Entziehung des Betreueramtes, sondern auch den Entzug einzelner [[Aufgabenkreis]]e, der sodann einem anderen Betreuer übertragen wird.
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'''Rechtsprechung'''
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'''Kammergericht Berlin, Beschluss vom 16.09.2008, 1 W 259/08'''; FamRZ 2009, 641 = FGPrax 2009, 16 = NJW-RR 2009, 226 = Rpfleger 2009, 21:  
 
'''Kammergericht Berlin, Beschluss vom 16.09.2008, 1 W 259/08'''; FamRZ 2009, 641 = FGPrax 2009, 16 = NJW-RR 2009, 226 = Rpfleger 2009, 21:  
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Beim Verfahren auf Entlassung des Betreuers handelt es sich um einen einzelnen, nicht teilbaren Verfahrensgegenstand. Daher ist es nicht zulässig, einen Teilbeschluss über einzelne Entlassungsgründe zu erlassen.
 
Beim Verfahren auf Entlassung des Betreuers handelt es sich um einen einzelnen, nicht teilbaren Verfahrensgegenstand. Daher ist es nicht zulässig, einen Teilbeschluss über einzelne Entlassungsgründe zu erlassen.
      
'''OLG Koblenz, Beschluss vom 12.05.2016 - 1 W 161/16'''
 
'''OLG Koblenz, Beschluss vom 12.05.2016 - 1 W 161/16'''
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Pflicht des Nachfolgebetreuers zur Anforderung und Prüfung der Schlussrechnung des ausgeschiedenen Betreuers.
 
Pflicht des Nachfolgebetreuers zur Anforderung und Prüfung der Schlussrechnung des ausgeschiedenen Betreuers.
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==Beschwerderecht von Angehörigen==
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'''LG Berlin, Beschluss vom 11.10.2022, 87 T 368/21'''
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Wird in einem Betreuerwechselverfahren in der Beschwerdeinstanz die amtsgerichtliche Entscheidung abgeändert und die bisherige – vom Amtsgericht entlassene – Betreuerin wieder neu bestellt, kommt der Neubestellung der Betreuerin lediglich ex nunc–Wirkung zu; sie führt nicht zu einer rückwirkenden Wiedereinsetzung der Betreuerin.
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==Beschwerderecht==
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'''Rechtsprechung zur Beschwerde'''
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'''Bundesgerichtshof, BGHZ 132, 157'''; FamRZ 1996, 607; DAVorm 1996, 511; FGPrax 1996, 107; NJW 1996, 1825; MDR 1996, 714; JuS 1996,750; BtPrax 1997, 28, NJ 1996, 613:  
 
'''Bundesgerichtshof, BGHZ 132, 157'''; FamRZ 1996, 607; DAVorm 1996, 511; FGPrax 1996, 107; NJW 1996, 1825; MDR 1996, 714; JuS 1996,750; BtPrax 1997, 28, NJ 1996, 613:  
    
Zur [[Beschwerde]]befugnis naher Angehöriger des Betreuten hinsichtlich der Auswahl des Betreuers (hier verneint für die Ablehnung des Begehrens der Tochter, den bestellten Betreuer zu entlassen und ihr selbst die Betreuung zu übertragen).
 
Zur [[Beschwerde]]befugnis naher Angehöriger des Betreuten hinsichtlich der Auswahl des Betreuers (hier verneint für die Ablehnung des Begehrens der Tochter, den bestellten Betreuer zu entlassen und ihr selbst die Betreuung zu übertragen).
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Für die 1903 geborene, in einem [[Altenheim]] lebende Betroffene wurde 1992 auf Antrag ihrer Tochter ein Betreuer bestellt. Seinerzeit war diese nicht bereit, selbst die Betreuung zu übernehmen. Nachdem 1993 ihr Ehemann verstorben und 1994 ein weiterer Betreuer bestellt worden war, begehrte sie die Entlassung des Betreuers und die Übertragung der Betreuung auf sich selbst. Das AG lehnte das ab. Ihre Beschwerde blieb beim LG erfolglos. Die weitere Beschwerde der Tochter hat das OLG gem. § 28 Abs. 2 FGG vorgelegt, weil es abweichend von BayOLGZ 95, 305 eine Beschwerdebefugnis der Tochter in diesem Fall nicht verneinen will.  
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Für die 1903 geborene, in einem [[Altenheim]] lebende Betroffene wurde 1992 auf Antrag ihrer Tochter ein Betreuer bestellt. Seinerzeit war diese nicht bereit, selbst die Betreuung zu übernehmen. Nachdem 1993 ihr Ehemann verstorben und 1994 ein weiterer Betreuer bestellt worden war, begehrte sie die Entlassung des Betreuers und die Übertragung der Betreuung auf sich selbst. Das AG lehnte das ab. Ihre Beschwerde blieb beim LG erfolglos. Die weitere Beschwerde der Tochter hat das OLG vorgelegt, weil es abweichend von BayOLGZ 95, 305 eine Beschwerdebefugnis der Tochter in diesem Fall nicht verneinen will.  
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Der BGH teilt die Rechtsauffassung des OLG im Ergebnis: Schon die Erstbeschwerde hätte wegen Fehlens einer Beschwerdebefugnis verworfen werden müssen. Zwar können nahe Angehörige gegen die erstmalige Bestellung eines Betreuers Beschwerde auch mit dem Ziel einlegen, die eigene Person an die Stelle des ausgewählten Betreuers zu setzen, weil es sich dabei um eine zulässige Teilanfechtung der die Bestellung und Auswahl umfassenden Einheitsentscheidung nach § 69 Nr.2 FGG handelt. Hier geht es dagegen um die Entlassung gem.§ 1908b BGB und ggf. um die Neubestellung eines Betreuers gem.§ 1908c BGB. Gegen die Ablehnung der Entlassung richtet sich die Beschwerdebefugnis allein nach § 20 FGG (ab 1.9.2009 § 59 FamFG). Ein Beschwerderecht Dritter aus § 57 Nr. 9 FGG scheidet hier aus, weil insoweit eine einschränkende gesetzliche Sonderregelung besteht. Für Angehörige besteht kein Recht, wegen des Vorliegens eines wichtigen Grundes die Entlassung eines Betreuers zu fordern. Es besteht nur eine Verpflichtung des Gerichts zur Entlassung des Betreuers im Verhältnis zum Betreuten. Nur dieser kann ggf. die Belange seiner Angehörigen nach § 66 FGG ohne Rücksicht auf seine [[Geschäftsfähigkeit]] und auch gegen den Willen eines gemäß § 67 FGG bestellten [[Verfahrenspfleger]]s durch Einlegung eines Rechtsmittels geltend machen.
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Der BGH teilt die Rechtsauffassung des OLG im Ergebnis: Schon die Erstbeschwerde hätte wegen Fehlens einer Beschwerdebefugnis verworfen werden müssen. Zwar können nahe Angehörige gegen die erstmalige Bestellung eines Betreuers Beschwerde auch mit dem Ziel einlegen, die eigene Person an die Stelle des ausgewählten Betreuers zu setzen, weil es sich dabei um eine zulässige Teilanfechtung der die Bestellung und Auswahl umfassenden Einheitsentscheidung handelt. Hier geht es dagegen um die Entlassung gem.§ 1908b BGB und ggf. um die Neubestellung eines Betreuers gem.§ 1908c BGB. Gegen die Ablehnung der Entlassung richtet sich die Beschwerdebefugnis allein nach § 20 FGG (ab 1.9.2009 § 59 FamFG). Ein Beschwerderecht Dritter aus § 57 Nr. 9 FGG scheidet hier aus, weil insoweit eine einschränkende gesetzliche Sonderregelung besteht. Für Angehörige besteht kein Recht, wegen des Vorliegens eines wichtigen Grundes die Entlassung eines Betreuers zu fordern. Es besteht nur eine Verpflichtung des Gerichts zur Entlassung des Betreuers im Verhältnis zum Betreuten. Nur dieser kann ggf. die Belange seiner Angehörigen nach § 66 FGG ohne Rücksicht auf seine [[Geschäftsfähigkeit]] und auch gegen den Willen eines gemäß § 67 FGG bestellten [[Verfahrenspfleger]]s durch Einlegung eines Rechtsmittels geltend machen.
    
'''LG München, Beschluss vom 14.02.2007, 33 Wx 244/06'''; FGPrax 2007, 43:
 
'''LG München, Beschluss vom 14.02.2007, 33 Wx 244/06'''; FGPrax 2007, 43:
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Stellen nahe Angehörige eines Betreuten Anträge zu einem [[Betreuerwechsel]], nachdem das ursprüngliche Betreuerwechselverfahren abgeschlossen wurde, so handelt es sich lediglich um Anregungen an das Gericht, von Amts wegen tätig zu werden. Wird das Gericht nicht tätig, so steht den Angehörigen keine Beschwerdebefugnis gegen diese Entscheidung zu.
 
Stellen nahe Angehörige eines Betreuten Anträge zu einem [[Betreuerwechsel]], nachdem das ursprüngliche Betreuerwechselverfahren abgeschlossen wurde, so handelt es sich lediglich um Anregungen an das Gericht, von Amts wegen tätig zu werden. Wird das Gericht nicht tätig, so steht den Angehörigen keine Beschwerdebefugnis gegen diese Entscheidung zu.
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'''BGH, Beschluss vom 25. 3. 2015 – XII ZB 621/14'''
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#Dem Betreuer steht gegen seine Entlassung bei fortbestehender Betreuung eine Beschwerdeberechtigung gemäß § 59 Abs. 1 FamFG zu.
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#Die im Verfahren der Verlängerung der Betreuung ohne erkennbaren Grund vorgenommene Aufspaltung der zu treffenden Einheitsentscheidung in einen Beschluss über den Betreuerwechsel und einen Beschluss über die Verlängerung der Betreuung führt nicht dazu, dass es dem entlassenen Betreuer an der Beschwerdeberechtigung fehlt oder dass die Rechtsbeschwerde nur mit Zulassung statthaft ist.
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#Für die Bestellung einer anderen als der vom Betroffenen vorgeschlagenen Person als Betreuer wegen Eignungsmängeln des Vorgeschlagenen müssen Erkenntnisse vorliegen, die geeignet sind, einen das Wohl des Betroffenen gefährdenden Eignungsmangel auch für die Zukunft und bezogen auf den von der Betreuung umfassten Aufgabenkreis zu begründen.
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==Sofortige Wirksamkeit?==
 
==Sofortige Wirksamkeit?==
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Entlassungsbeschlüsse werden im Rahmen des § 287 FamFG wirksam, also üblicherweise mit Bekanntgabe an den Betreuer. In der Praxis erfolgt auch hier die Anordnung der "sofortigen Wirksamkeit", was bedeutet, dass der Beschluss auch schon vor Kenntniserlangung des Betreuers wirksam wird. Während das bei einer [[Betreuerbestellung]] sinnvoll sein kann, ist es im umgekehrten Fall nicht so. Denn der Betreuer, der von der Entlassung keine Kenntnis hat, ist nach § 1698a BGB (iVm. §§ 1893, 1908i BGB) weiterhin berechtigt, tätig zu sein, d.h., seine Handlungen sind noch rechtswirksam. Für den nachgewiesenen Zeitaufwand hat er einen [[Betreuervergütung|Entschädigungsanspruch]] nach Einzelabrechnung nach den §§ 3, 6 VBVG (BGH FamRZ 2016, 1152).
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Entlassungsbeschlüsse werden im Rahmen des § 287 FamFG wirksam, also üblicherweise mit Bekanntgabe an den Betreuer. In der Praxis erfolgt auch hier die Anordnung der "sofortigen Wirksamkeit", was bedeutet, dass der Beschluss auch schon vor Kenntniserlangung des Betreuers wirksam wird. Während das bei einer [[Betreuerbestellung]] sinnvoll sein kann, ist es im umgekehrten Fall nicht so. Denn der Betreuer, der von der Entlassung keine Kenntnis hat, ist nach § 1698a BGB (iVm. §§ 1893, 1908i BGB) bzw ab 1.1.2023 nach § 1874 Abs. 1 BGB 2023 weiterhin berechtigt, tätig zu sein, d.h., seine Handlungen sind noch rechtswirksam. Für den nachgewiesenen Zeitaufwand hat er einen [[Betreuervergütung|Entschädigungsanspruch]] nach Einzelabrechnung nach den §§ 3, 6 VBVG (BGH FamRZ 2016, 1152).
    
==Entlassung bei Betreuermehrheit==
 
==Entlassung bei Betreuermehrheit==
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'''Rechtsprechung dazu'''
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'''OLG München, Beschluss vom 07.02.2007, 33 Wx 210/06''', FamRZ 2007, 853 (Ls.) = FGPrax 2007, 124:
 
'''OLG München, Beschluss vom 07.02.2007, 33 Wx 210/06''', FamRZ 2007, 853 (Ls.) = FGPrax 2007, 124:
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# Die entsprechende Entscheidung des Gerichts bedarf als Eingriff in die Rechte eines Beteiligten einer nicht nur formelhaft den Gesetzeswortlaut wiedergebenden Begründung. Das gilt vor allem dann, wenn im Vorfeld der Entscheidung mehrere Entlassungsgründe (hier: zerrüttetes Verhältnis der [[Mitbetreuer]] und mangelnde persönliche Eignung eines von ihnen) erörtert wurden.
 
# Die entsprechende Entscheidung des Gerichts bedarf als Eingriff in die Rechte eines Beteiligten einer nicht nur formelhaft den Gesetzeswortlaut wiedergebenden Begründung. Das gilt vor allem dann, wenn im Vorfeld der Entscheidung mehrere Entlassungsgründe (hier: zerrüttetes Verhältnis der [[Mitbetreuer]] und mangelnde persönliche Eignung eines von ihnen) erörtert wurden.
 
# Ficht der entlassene Betreuer die Entscheidung an und verlangt zugleich neben seiner Wiedereinsetzung die Entlassung des verbliebenen Betreuers, hilfsweise die Bestellung eines Dritten als Einzelbetreuer, hat grundsätzlich das Beschwerdegericht als Tatsacheninstanz eine abschließende Entscheidung über die Fortführung der Betreuung zu treffen. Es ist ihm verwehrt, lediglich die Entlassung des Mitbetreuers aufzuheben und weitere Prüfungen von Amts wegen dem Gericht zu überlassen.
 
# Ficht der entlassene Betreuer die Entscheidung an und verlangt zugleich neben seiner Wiedereinsetzung die Entlassung des verbliebenen Betreuers, hilfsweise die Bestellung eines Dritten als Einzelbetreuer, hat grundsätzlich das Beschwerdegericht als Tatsacheninstanz eine abschließende Entscheidung über die Fortführung der Betreuung zu treffen. Es ist ihm verwehrt, lediglich die Entlassung des Mitbetreuers aufzuheben und weitere Prüfungen von Amts wegen dem Gericht zu überlassen.
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==Pflichten von Banken==
 
==Pflichten von Banken==
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Mit der Betreuerentlassung behält der bisherige Betreuer aus § 36 AO abschließende Abwicklungspflichten ggü. dem [[Finanzamt]]. Die Vorschrift lässt für den Fall des Erlöschens der Vertretungsmacht die zur Zeit des Bestehens dieser Befugnisse entstandenen Pflichten grundsätzlich bei ihrer Beendigung unangetastet. § 36 AO enthält damit nicht die Verlängerung oder Ausdehnung der Pflichten nach §§ 34, 35 AO, sondern löst lediglich das Schicksal der bereits entstandenen steuerlichen Pflichten von dem Schicksal seiner Grundlage: Die einmal entstandenen Verpflichtungen erlöschen nicht mit dem Ende der Vertretungs- oder Verfügungsmacht. Dieses Aufrechterhalten der entstandenen Pflichten soll den Finanzbehörden den Zugriff insbesondere auf das Wissen der Personen erhalten, die für den Vertretenen tätig und an dessen Stelle Wissensträger geworden sind. Außerdem ermöglicht die Vorschrift die Haftungsinanspruchnahme nach § 69 AO auch nach dem Erlöschen der Vertretungsmacht in den Fällen der Verletzung von Pflichten, die vor dem Erlöschen der Vertretungsmacht zu erfüllen waren.
 
Mit der Betreuerentlassung behält der bisherige Betreuer aus § 36 AO abschließende Abwicklungspflichten ggü. dem [[Finanzamt]]. Die Vorschrift lässt für den Fall des Erlöschens der Vertretungsmacht die zur Zeit des Bestehens dieser Befugnisse entstandenen Pflichten grundsätzlich bei ihrer Beendigung unangetastet. § 36 AO enthält damit nicht die Verlängerung oder Ausdehnung der Pflichten nach §§ 34, 35 AO, sondern löst lediglich das Schicksal der bereits entstandenen steuerlichen Pflichten von dem Schicksal seiner Grundlage: Die einmal entstandenen Verpflichtungen erlöschen nicht mit dem Ende der Vertretungs- oder Verfügungsmacht. Dieses Aufrechterhalten der entstandenen Pflichten soll den Finanzbehörden den Zugriff insbesondere auf das Wissen der Personen erhalten, die für den Vertretenen tätig und an dessen Stelle Wissensträger geworden sind. Außerdem ermöglicht die Vorschrift die Haftungsinanspruchnahme nach § 69 AO auch nach dem Erlöschen der Vertretungsmacht in den Fällen der Verletzung von Pflichten, die vor dem Erlöschen der Vertretungsmacht zu erfüllen waren.
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== Höhe der Vergütung bei beruflicher Betreuung nach einem [[Betreuerwechsel]]: ==
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==Vergütung nach Betreuerwechsel==
 
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'''''OLG Brandenburg, Beschluss 11 Wx 24/07 vom 29.05.2007; FamRZ 2008, 1562'''''
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'''''OLG Frankfurt/Main, Beschluss 20 W 429/06 vom 16.01.2007, [[BtPrax]] 2007, 136 = FamRZ 2007, 1272'''''= [[BtMan]] 2007, 156 und erneut Beschluss 20 W 334/07 vom 02.08.2007'''''
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'''''OLG Hamm, Beschluss 15 W 445/05 vom 11.04.2006, FamRZ 2006, 1066 = FGPrax 2006, 209 und erneut Beschluss vom 10.8.2006, 15 W 115/06'''''
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'''OLG Karlsruhe, Beschluss 19 Wx 1/06 vom 26.05.2006, FamRZ 2006, 1483 = OLG Report 2006, 667 und vom 15.11.2006, 11 Wx 35/06, FamRZ 2007, 1272, '''
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'''BGH, Beschluss vom 09.05.2012, XII ZB 481/11''', = FamRZ 2012, 1211:
 
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'''''OLG Köln, Beschluss 16 W 120/06 vom 19.06.2006, FamRZ 2006, 1876 = [[BtMan]] 2006, 216 = OLG-Report 2006, 792'''''
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'''''OLG München, Beschluss 33 Wx 237/05 v. 09.02.2006, [[BtPrax]] 2006, 73 und 110 = FamRZ 2006, 647 = MDR 2006, 932 = OLGR 2006, 381 = NJOZ 2006, 1382 = BdB-Aspekte 58/06, 26;'''''
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'''''OLG Saarbrücken, Beschluss vom 23.01.2007 - 5 W 297/06-90; [[BtPrax]] 2007, 268 (Ls) = [[BtMan]] 2008, 99 (Ls)'''''
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'''''OLG Schleswig , Beschluss 2 W 240/05 v. 25.01.2006, OLGR 2006, 201 = [[BtPrax]] 2006, 74 = FamRZ 2006, 648 = FGPrax 2006, 120 = Rpfleger 2006, 321'''''
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'''''OLG Stuttgart, Beschluss 8 W 406/06 vom 30.11.2006'''''
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Die Oberlandesgerichte wollen bei der Bestimmung der Stundenansätze gem. § 5 Abs. 1, 2 VBVG immer - auch nach dem Wechsel von einem ehrenamtlichen Betreuer zu einem [[Berufsbetreuer]] wegen fehlender Eignung des [[Betreuer (Ehrenamt)|Ehrenamtler]]s - auf die erste [[Betreuerbestellung]] abstellen. Schon der Gesetzeswortlaut lege es nahe, dass auf den Lauf der Betreuung als solche abzustellen ist. Eine andere Auslegung (die letztlich auf eine Bewertung des Einzelfalles hinauslaufen würde) würde auch dem Gesetzeszweck widersprechen. Schließlich sollte eine Regelung getroffen werden, die keine Ausnahmen zulässt und deshalb gerichtliche Streitigkeiten über die Höhe der [[Betreuervergütung|Vergütung]] vermeidet. Diese Betrachtung führe im übrigen auch nicht zu ungerechten Ergebnissen. Zum einen sei ein [[Betreuerwechsel]] nicht immer mit einem erheblichen Mehraufwand verbunden, zum anderen seien auch eventuelle Mehrbelastungen bei der Bestimmung der Pauschalen durch den Gesetzgeber berücksichtigt worden.
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Das soll nach Ansicht des OLG München selbst dann gelten, wenn in Zusammenhang mit dem [[Betreuerwechsel]]s für eine kurze Zeit überhaupt kein Betreuer bestellt war. Wird nach dem Tod des Betreuers ein neuer Betreuer bestellt (§ 1908c BGB), könne dies jedenfalls dann nicht einer Erstbestellung mit entsprechend erhöhtem Stundenansatz gleichgestellt werden, wenn die zeitliche Lücke innerhalb der Betreuung drei Monate nicht überschreitet.
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'''''Ebenso haben bisher die folgenden Landgerichte entschieden'''''
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'''''LG Bielefeld, Beschluss 25 T 295/05 vom 05.01.2006 '''''
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'''''LG Detmold, Beschluss 3 T 299/05 vom 16.01.2006'''''
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'''''LG Duisburg, Beschluss 12 T 6/06 vom 6.03.2006 und 12 T 31/06 vom 30.3.06'''''
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'''''LG Frankfurt/Main, Beschluss 2/28 T 140/05 vom 25.11.2005'''''
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'''''LG Freiburg/Br., Beschluss4 T 173/06 vom 25.7.2006, FamRZ 2006, 1876'''''
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'''''LG Gießen, Beschluss 7 T 565105 vom 25.11.2005, FamRZ 2006, 359 (m.Anm. Bienwald) = [[BtPrax]] 2006, 76'''''
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'''''LG Göttingen Beschluss 5 T 236/05 vom 5.1.2006, [[BtPrax]] 2006, 76'''''
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'''''LG Halle, Beschluss vom 8.1.2008, 1 T 155/07; [[BtMan]] 2008, 102 (Ls)'''''
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'''''LG Kassel, Beschluss 3 T 68/06 vom 10.02.2006'''''
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'''''LG Koblenz, Beschluss 2 T 114/06 vom 09.02.2006 sowie FamRZ 2007, 677'''''
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'''''LG Lübeck, Beschluss 7 T 135/07 vom 23.07.2007'''''
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'''''LG Mönchengladbach, Beschluss 5 T 445/05 vom 03.11.2005, [[BtMan]] 2006, 46 = [[BtPrax]] 2006, 77'''''
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'''''LG München, Beschluss 13 T 24244/05 vom 20.12.2005'''''
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'''''LG Münster, Beschluss 5 T 1039/05 v. 28.12.2005 und 5 T 1091/05 vom 17.01.2006 '''''
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'''''LG Osnabrück, Beschluss 7 T 1086/05 vom 19.12.2005, [[BtPrax]] 2006, 77'''''
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'''''LG Regensburg, Beschluss 7 T 757/05 (3) vom 4.1.2006, [[BtPrax]] 2006, 77 = BtG-Rundbrief 1/2006, 68'''''
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'''''LG Saarbrücken, Beschluss 5 T 24/06 vom 5.4.2006'''''
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'''''LG Trier, Beschluss 5 T 140/05 vom 12.12.2005 '''''
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'''''LG Verden/Aller, Beschluss 1 T 127/05 vom 3.1.2006'''''
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'''''LG Wuppertal, Beschluss 6 T 802/05 vom 29.12.2005 sowie FamRZ 2006, 1066'''''
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'''''OLG Stuttgart, Beschlüsse vom 30.11.2006, 8 W 406/06 und 8 W 407/06, FamRZ 2007, 1271 = FGPrax 2007, 131= [[BtMan]] 2007, 104 (Ls''''')
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# Die Höhe des [[Stundensatz]]es gem. § 5 VBVG richtet sich nach der Dauer der Betreuung. Maßgebend ist bei einem [[Betreuerwechsel]] die erste angeordnete Betreuung. Dies gilt auch beim Wechsel von einem ehrenamtlichen Betreuer zu einem [[Berufsbetreuer]].
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# Die rein faktische Nichtausübung der [[Betreuerpflichten|Betreuertätigkeit]] beinhaltet lediglich eine mangelfreie Amtsausübung. Dies rechtfertigt es aber nicht, den zweiten Betreuer so zu behandeln, als ob es sich bei seiner Betreuung um eine Erstbetreuung handle.
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# Eine Erweiterung der [[Aufgabenkreis]]e im Rahmen des [[Betreuerwechsel]]s rechtfertigt es nicht, den zweiten Betreuer so zu behandeln, als ob es sich bei seiner Betreuung um eine Erstbetreuung handle.
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'''''OLG Köln, Beschluss 16 Wx 214/06 vom 2.11.2006, FamRZ 2007, 937 = FGPrax 2007, 123 = [[BtMan]] 2007, 104 (Ls''''')''''' = [[BtPrax]] 2007, 255 (Ls)'''''
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Auch für die Bemessung der [[Betreuervergütung|Vergütung]] des [[Gegenbetreuer]]s ist von dem Grundsatz auszugehen, dass für die Beurteilung des Stundenansatzes des Gegenbetreuers die erstmalige Begründung des Betreuungsverhältnisses maßgebend ist.
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sowie der BGH:
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'''BGH, Beschluss vom 09.05.2012, XII ZB 481/11''', http://lexetius.com/2012,2226 = BeckRS 2012, 12076 = NWB DokID: HAAAE-11697 = FamRZ 2012, 1211:
   
   
 
   
# Die für die Vergütung eines [[Berufsbetreuer]]s nach § 5 VBVG maßgebende Dauer der Betreuung richtet sich auch bei einem [[Betreuerwechsel]] nach dem Beginn der ersten angeordneten Betreuung. Das gilt auch für den Wechsel von einem [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtlichen Betreuer]] zu einem Berufsbetreuer.
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# Die für die Vergütung eines [[Berufsbetreuer]]s nach § 5 VBVG (jetzt § 9) maßgebende Dauer der Betreuung richtet sich auch bei einem [[Betreuerwechsel]] nach dem Beginn der ersten angeordneten Betreuung. Das gilt auch für den Wechsel von einem [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtlichen Betreuer]] zu einem Berufsbetreuer.
 
# Die Erweiterung des [[Aufgabenkreis]]es des neuen Betreuers führt ebenso wenig wie die Nichtausübung der Betreuertätigkeit durch den früheren Betreuer zu einer Ausnahme von dieser Berechnung der Dauer der Betreuung.
 
# Die Erweiterung des [[Aufgabenkreis]]es des neuen Betreuers führt ebenso wenig wie die Nichtausübung der Betreuertätigkeit durch den früheren Betreuer zu einer Ausnahme von dieser Berechnung der Dauer der Betreuung.
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# Auch die Erweiterung des Aufgabenkreises der Betreuung um die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen die bisherigen Betreuer lässt keine Ausnahme von der für die Berechnung der Vergütung nach § 5 VBVG maßgeblichen Dauer der Betreuung zu.
 
# Auch die Erweiterung des Aufgabenkreises der Betreuung um die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen die bisherigen Betreuer lässt keine Ausnahme von der für die Berechnung der Vergütung nach § 5 VBVG maßgeblichen Dauer der Betreuung zu.
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'''Anders aber (Mindermeinung)'''
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'''BGH, Beschluss vom 16. März 2022 - XII ZB 248/21'''
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Bei einem Wechsel des Berufsbetreuers während eines laufenden Abrechnungsmonats berechnet sich die Vergütung des ausscheidenden Betreuers zeitanteilig nach Tagen bis zur Beendigung der Betreuung. Maßgeblich für die Beendigung ist dabei nicht der Zeitpunkt der Rechtskraft, sondern der Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung über den Betreuerwechsel.
   −
'''''OLG Zweibrücken, Beschluss 3 W 3/06 vom 6.3.2006, FamRZ 2006, 1060 = NJW-RR 2006, 873 = [[BtPrax]] 2006, 115 = FGPrax 2006, 167'''''
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==Einmalzahlung bei Betreuerwechseln ab 27.7.2019==
   −
Nach Auffassung des Senates ist nach einem [[Betreuerwechsel]] von ehrenamtlicher zu beruflicher Betreuung jedenfalls dann von einem Neubeginn der Berechnung des Vergütungszeitraums nach § 5 VBVG auszugehen, wenn der bisherige Betreuer nicht nur wegen fehlender Eignung, sondern wegen [[Pflichtwidrigkeit|Betreuerhaftung]]en entlassen wurde und es zu den Aufgaben des neu bestellten [[Berufsbetreuer]]s auch gehört, diese [[Pflichtwidrigkeit|Betreuerhaftung]]en aufzuklären und Regressansprüche gegen den früheren Betreuer geltend zu machen.
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===Übernahmepauschale (§ 10 Abs. 2 VBVG)===
   −
'''''LG Heilbronn, Beschluss 1 T 14/06 BA vom 9.1.2006, [[BtPrax]] 2006, 76 = BtG-Rundbrief (SKM Trier) 1/2006, 65'''''
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Nach bisheriger obergerichtlicher Rechtsprechung (siehe oben) ist der Wechsel des Betreuers (§§ 1869 BGB) kein Grund zum Neubeginn der Vergütungsberechnung nach dem  § 9 VBVG. Das gelte auch bei einer faktischen Nichtausübung der Betreuertätigkeit seitens des Vorbetreuers und selbst dann, wenn in Zusammenhang mit dem Betreuerwechsel für eine kurze Zeit überhaupt kein Betreuer bestellt war. Werde nach dem Tod des Betreuers ein neuer Betreuer bestellt, könne dies jedenfalls dann nicht einer Erstbestellung mit entspr erhöhtem Stundenansatz gleichgestellt werden, wenn die zeitliche Lücke innerhalb der Betreuung drei Monate nicht überschreite.
   −
Nach Ansicht der Kammer ist die Norm so auszulegen, dass die Fristen sich auf den Beginn der Betreuung durch den jeweiligen Betreuer beziehen, jedenfalls dann, wenn die Betreuung erstmals von einem [[Berufsbetreuer]] übernommen wird. Dafür sind folgende Überlegungen maßgebend: a) der Wortlaut der Norm ist unklar und lässt beide Auslegungen zu. b) die Norm regelt aber nur die [[Betreuervergütung|Vergütung]] des [[Berufsbetreuer]]s. Deshalb wäre es unverständlich, wenn sich die genannten Fristen auf die Tätigkeit eines vorher tätigen [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtlichen Betreuers]] beziehen würden, dessen [[Betreuervergütung|Vergütung]] sich nicht nach Monatspauschalen richtet. Nicht systemwidrig wäre allenfalls eine Auslegung dahin, dass die Fristen bei einem Wechsel unter [[Berufsbetreuer]]n nicht laufen.
+
An diesen grundlegenden Entscheidungen hält der Gesetzgeber grds auch im Rahmen der Vergütungsreform 2019 fest. Anders als in Fachkreisen, auch innerhalb des BMJV immer wieder gefordert, findet auch iRd gesetzl Neuregelung kein Neubeginn der Vergütungsberechnung bei einem Betreuerwechsel statt. Dies, obwohl durch den Abschlussbericht „Qualität in der rechtliche Betreuung“ (ISG 2018, 471 ff) empirisch belegt ist, dass die Übernahme einer Betreuung von einem ehrenamtlichen Betreuer für den Nachfolgebetreuer idR einen höheren Aufwand bedeutet als die Fortführung der eigenen Betreuung.
   −
'''''LG Braunschweig, Beschluss 8 T 1265/05 vom 19.01.2006, [[BtPrax]] 2006, 76 = FamRZ 2006, 1483'''''
+
Allerdings wird bei allen Betreuerwechseln von einem bisherigen ehrenamtlichen Betreuer zu einem berufsmäßig tätigen Betreuer dem nachfolgenden Berufsbetreuer (bzw. Vereinsbetreuer) eine Einmalprämie von 200 € gezahlt, unabhängig von der Einstufung in die 3 Tabellenwerte. Mit dieser Einmalzahlung soll der typischerweise anfallende Mehraufwand abgegolten werden, der beim Beginn der beruflichen Betreuung zu erwarten ist, da der zuvor bestellte Ehrenamtler oftmals überfordert gewesen sein dürfte, anderenfalls es wegen des grds Vorrangs des Ehrenamtes (§ 1897 Abs. 6 BGB) nicht zum Betreuerwechsel gekommen wäre.
   −
'''''ebenso LG Arnsberg, Beschluss 6 T 18/06 vom 09.03.2006, FamRZ 2006, 1061'''''
+
Es gibt dabei Fälle, in welchem der Berufsbetreuer für einzelne Aufgabenkreise bestellt wird, in denen der Ehrenamtler überlastet oder untauglich war, dass Letzterer aber andere Aufgabenkreis behält. Ob auch in diesem Fall die Prämie zu zahlen ist, bleibt vorerst unklar; lt. Regierungsbegründung sei dies kein Anwendungsfall.
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Die Beurteilung der Frage, in welchem Betreuungsmonat das [[Betreuungsverfahren]] sich befindet, richtet sich nicht nach den objektiven Zeiträumen, innerhalb derer ein [[Betreuungsverfahren]]s überhaupt geführt wird. sondern danach wie lange ein bestimmter Betreuer im Betreueramt tätig ist Nach der Intention des Gesetzgebers kann die Betreuung mit zunehmender [[Betreuerpflichten|Betreuertätigkeit]] als geringer arbeitsintensiv eingestuft werden, weil der Betreuer mit dem Betreuungsvorgang vertraut ist Hiernach kann es nicht auf die objektive Laufdauer des Betreuungsamtes ankommen, sondern nur darauf, wie lange der konkret bestellte Betreuer im lautenden [[Betreuungsverfahren]] tätig ist (dazu BR-Drs. 865/03 S. 88, wo nur auf die Bestellung des Betreuers abgestellt wird; gleichlautend Bt-Drs. 15/2494 S 33).
+
Beim Wechsel von einem anderen Berufsbetreuer wird die Prämie nicht gezahlt, auch nicht, wenn der vorherige Berufsbetreuer wegen Untätigkeit oder sonstiger Nichteignung entlassen wurde. Voraussetzung für die Pauschale ist ferner, dass die Betreuung als fortlaufende Betreuung anzusehen ist, der Betreuer sich also die Betreuungsdauer des Vorgängers bei der Tabelle zum VBVG anrechnen lassen muss. Ist sie aufgrund besonderer Umstände als neue eingerichtete Betreuung zu vergüten, fällt die Pauschale nicht an, da sie gerade den Umstand der bereits durch die abgelaufene Betreuungsdauer abgesenkten Vergütung kompensieren soll .
   −
'''''LG Kiel, Beschluss 3 T 483/05 vom 11.11.2005, FamRZ 2006, 223 '''''(m. Anm. Bienwald) = '''''[[BtPrax]] 2006, 77 '''(aufgehoben durch die o.g. Entscheidung des OLG Schleswig)''
+
Die Einmalprämie wird sowohl bei vermögenden als auch bei mittellosen Betreuten gezahlt. Voraussetzung ist die fehlende Feststellung der Beruflichkeit des oder der unmittelbaren Vorbetreuer (§ 1836 Abs. 1 BGB, § 1 VBVG). Die Gewährung einer Ermessensvergütung an den Vorgänger (§ 1836 Abs. 2I iVm 1908i Abs. 1 BGB) ist unschädlich; Anzuwenden ist die Neuregelung bei allen Betreuerwechseln, bei denen der nun beruflich tätigen Betreuer nach Inkrafttreten des Vergütungsreformgesetzes am 27.7.2019 iVm § 12 VBVG die Vergütung nach neuem Recht geltend machen kann. Abzustellen ist dabei nicht auf das Wirksamkeitsdatum der Entlassung des bisherigen, sondern das der Neubestellung des nachfolgenden Betreuers. Oftmals werden allerdings beide Tatbestände zeitlich zusammenfallen.
   −
Die Kammer lässt die Frage offen, ob bei dem Wechsel von ehrenamtlicher Betreuung zur Berufsbetreuung stets der Beginn der Betreuung im Sinne des § 5 VBVG derjenige der Übernahme der Berufsbetreuung ist. Sie schließt sich dieser Auffassung aber dann an, wenn der [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtlicher Betreuer]] wegen fehlender Eignung nach § 1908b BGB entlassen wurde und ein [[Berufsbetreuer]] bestellt wird. Dieser findet in solchen Fällen in der Regel einen Sachverhalt vor, wie er der Ersteinrichtung einer Betreuung entspricht, hat darüber hinaus aber noch die Vergangenheit aufzuarbeiten und etwaige Regressansprüche gegen den früheren ehrenamtlichen Betreuer zu prüfen und ggfs. zu verfolgen. Zwar soll durch die Einführung von Pauschalen gerade nicht mehr der Einzelaufwand für die jeweilige Betreuung geprüft werden, so dass die Überlegung, auch die durch Übernahme einer [[Berufsbetreuer|Berufsbetreuung]] von einem ungeeigneten ehrenamtlichen Betreuer hervorgerufene Mehrarbeit sei wie jede andere die Pauschalsätze überschreitende Mehrarbeit zu behandeln, sicherlich vertretbar ist. Dieser Fallgestaltung weicht aber nach Auffassung der Kammer so sehr von dem gesetzlichen Normalverlauf ab und beruht darüber hinaus auf einer gerichtlichen Entscheidung, nämlich der ursprünglichen Bestellung eines [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtlichen Betreuers]], die sich im nachhinein als falsch erweist. Diese Gesichtspunkte rechtfertigen es, der oben zitierten Kommentierung zu folgen und in dem beschriebenen Fall den Beginn der Betreuung im Sinne des § 5 VBVG mit dem Beginn der Berufsbetreuung gleichzusetzen.
+
=== Abgabepauschale an Ehrenamtler 10 Abs. 3 VBVG)===
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'''''LG Wiesbaden, Beschluss 4 T 642/05 vom 28.11.2005, [[BtPrax]] 2006, 115'''''
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Bei der seitens des Gesetzgebers besonders gewünschten Abgabe von Berufsbetreuungen an Ehrenamtler (bisher geregelt in § 5 Abs. 5 VBVG) trifft der neue Absatz 3 des § 5a eine neue Detailregelung; statt wie bisher die Berufsbetreuervergütung für den Abrechnungsmonat der Abgabe und den Folgemonat weiter zu zahlen, tritt an seine Stelle eine Abgabepauschale in Höhe von 1,5 Abrechnungsmonaten des Berufsbetreuers. Anders als die Prämie in § 5 Abs. 2 VBVG ist die Höhe dieser Prämie also von der Tabelleneinstufung abhängig. Sie wird fällig mit Bestellung des nachfolgenden ehrenamtlichen Betreuers (also des Betreuers, bei dem die berufliche Betreuungsführung nicht nach § 286 Abs. 1 Nr. 4 FamFG im Bestellungsbeschluss steht).
 
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Mit ähnlicher Begründung wie in der zuvor genannten Entscheidung das LG Kiel geht das Landgericht Wiesbaden auch dann von einer „neuen Betreuung“ i.S.d. § 5 Abs. 1, 2 VBVG aus, wenn ein vor dem [[Betreuerwechsel]] eingesetzter [[Berufsbetreuer]] wegen fehlender Eignung entlassen wurde.
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'''LG Berlin, Beschluss vom 02.10.2019, 89 T 71/19'''
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Eine Vergütung nach dem erhöhten Stundensatz der Anfangsbetreuung gemäß § 5 Abs. 2 S. 1 VBVG kann grundsätzlich auch dann beansprucht werden, wenn nach dem Ende einer vorläufigen Betreuung einige Wochen später eine Betreuung im Hauptsacheverfahren angeordnet wird, ungeachtet dessen, dass derselbe Betreuer bestellt wird und die Aufgabenkreise der vorläufigen und der endgültigen Betreuung identisch sind.
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==Einmalzahlung bei Betreuerwechseln ab 27.7.2019==
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===Übernahmepauschale (§ 5a Abs. 2 VBVG)===
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'''''Amtsgericht Kassel, Beschluss 784a XVII133/04 vom 19.1.2006, [[BtPrax]] 2006, 115 = FamRZ 2006, 1484'''''
   −
Nach bisheriger obergerichtlicher Rechtsprechung (siehe oben) ist der Wechsel des Betreuers (§§ 1908b, c BGB) kein Grund zum Neubeginn der Vergütungsberechnung nach dem bisherigen § 5 VBVG. Das gelte auch bei einer faktischen Nichtausübung der Betreuertätigkeit seitens des Vorbetreuers und selbst dann, wenn in Zusammenhang mit dem Betreuerwechsel für eine kurze Zeit überhaupt kein Betreuer bestellt war.  Werde nach dem Tod des Betreuers ein neuer Betreuer bestellt, könne dies jedenfalls dann nicht einer Erstbestellung mit entspr erhöhtem Stundenansatz gleichgestellt werden, wenn die zeitliche Lücke innerhalb der Betreuung drei Monate nicht überschreite.  
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Werden anstelle des bisherigen [[Berufsbetreuer]]s zwei Betreuer bestellt, davon einer [[Berufsbetreuer]] und der andere [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtlicher Betreuer]] (mit unterschiedlichen [[Aufgabenkreis]]en), wird dem bisherigen [[Berufsbetreuer]] keine [[Pauschalvergütung|Betreuervergütung]] über das Betreuungsende hinaus gewährt.
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An diesen grundlegenden Entscheidungen hält der Gesetzgeber grds auch im Rahmen der Vergütungsreform 2019 fest. Anders als in Fachkreisen, auch innerhalb des BMJV immer wieder gefordert, findet auch iRd gesetzl Neuregelung kein Neubeginn der Vergütungsberechnung bei einem Betreuerwechsel statt. Dies, obwohl durch den Abschlussbericht „Qualität in der rechtliche Betreuung“ (ISG 2018, 471 ff) empirisch belegt ist, dass die Übernahme einer Betreuung von einem ehrenamtlichen Betreuer für den Nachfolgebetreuer idR einen höheren Aufwand bedeutet als die Fortführung der eigenen Betreuung.
+
'''''OLG Hamm, Beschluss 15 W 143/07 vom 6.9.2007; FamRZ 2008, 92 = FGPrax 2008, 20 = BtMan 2008, 100 (Ls)'''''
 
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Allerdings wird bei allen Betreuerwechseln von einem bisherigen ehrenamtlichen Betreuer zu einem berufsmäßig tätigen Betreuer dem nachfolgenden Berufsbetreuer (bzw. Vereinsbetreuer) eine Einmalprämie von 200 € gezahlt, unabhängig von der Einstufung in die 3 Tabellenwerte. Mit dieser Einmalzahlung soll der typischerweise anfallende Mehraufwand abgegolten werden, der beim Beginn der beruflichen Betreuung zu erwarten ist, da der zuvor bestellte Ehrenamtler oftmals überfordert gewesen sein dürfte, anderenfalls es wegen des grds Vorrangs des Ehrenamtes (§ 1897 Abs. 6 BGB) nicht zum Betreuerwechsel gekommen wäre.
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Es gibt dabei Fälle, in welchem der Berufsbetreuer für einzelne Aufgabenkreise bestellt wird, in denen der Ehrenamtler überlastet oder untauglich war, dass Letzterer aber andere Aufgabenkreis behält. Ob auch in diesem Fall die Prämie zu zahlen ist, bleibt vorerst unklar; lt. Regierungsbegründung sei dies kein Anwendungsfall.
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Die für den Fall des [[Betreuerwechsel]]s von beruflicher zu ehrenamtlicher Betreuung vorgesehene Vergütungsberechnung findet auch dann Anwendung, wenn der zunächst berufsmäßig tätige Betreuer die Betreuung selbst ehrenamtlich weiterführt.
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Beim Wechsel von einem anderen Berufsbetreuer wird die Prämie nicht gezahlt, auch nicht, wenn der vorherige Berufsbetreuer wegen Untätigkeit oder sonstiger Nichteignung entlassen wurde. Voraussetzung für die Pauschale ist ferner, dass die Betreuung als fortlaufende Betreuung anzusehen ist, der Betreuer sich also die Betreuungsdauer des Vorgängers bei der Tabelle zum VBVG anrechnen lassen muss. Ist sie aufgrund besonderer Umstände als neue eingerichtete Betreuung zu vergüten, fällt die Pauschale nicht an, da sie gerade den Umstand der bereits durch die abgelaufene Betreuungsdauer abgesenkten Vergütung kompensieren soll .
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'''''OLG Frankfurt/Main, Beschluss 20 W 334/07 vom 03.04.2008, FamRZ 2008, 1562 = FGPrax 2008, 202 = [[BtMan]] 2008, 167 (Ls)'''''
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Die Einmalprämie wird sowohl bei vermögenden als auch bei mittellosen Betreuten gezahlt. Voraussetzung ist die fehlende Feststellung der Beruflichkeit des oder der unmittelbaren Vorbetreuer (§ 1836 Abs. 1 BGB, § 1 VBVG). Die Gewährung einer Ermessensvergütung an den Vorgänger (§ 1836 Abs. 2I iVm 1908i Abs. 1 BGB) ist unschädlich; Anzuwenden ist die Neuregelung bei allen Betreuerwechseln, bei denen der nun beruflich tätigen Betreuer nach Inkrafttreten des Vergütungsreformgesetzes am 27.7.2019 iVm § 12 VBVG die Vergütung nach neuem Recht geltend machen kann. Abzustellen ist dabei nicht auf das Wirksamkeitsdatum der Entlassung des bisherigen, sondern das der Neubestellung des nachfolgenden Betreuers. Oftmals werden allerdings beide Tatbestände zeitlich zusammenfallen.
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Der Bewilligung der bis zum Ende des Folgemonats verlängerten [[Betreuervergütung]] steht nicht entgegen, dass der Wechsel vom [[Berufsbetreuer]] zum [[Betreuer (Ehrenamt)|Ehrenamtler]] im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens gegen die [[Betreuerbestellung]] erfolgte
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=== Abgabepauschale an Ehrenamtler (§ 5a Abs. 3 VBVG)===
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'''LG Bad Kreuznach, Beschluss vom 17.12.2008, 1 T 198/08'''
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Bei der seitens des Gesetzgebers besonders gewünschten Abgabe von Berufsbetreuungen an Ehrenamtler (bisher geregelt in § 5 Abs. 5 VBVG) trifft der neue Absatz 3 des § 5a eine neue Detailregelung; statt wie bisher die Berufsbetreuervergütung für den Abrechnungsmonat der Abgabe und den Folgemonat weiter zu zahlen, tritt an seine Stelle eine Abgabepauschale in Höhe von 1,5 Abrechnungsmonaten des Berufsbetreuers. Anders als die Prämie in § 5 Abs. 2 VBVG ist die Höhe dieser Prämie also von der Tabelleneinstufung abhängig. Sie wird fällig mit Bestellung des nachfolgenden ehrenamtlichen Betreuers (also des Betreuers, bei dem die berufliche Betreuungsführung nicht nach § 286 Abs. 1 Nr. 4 FamFG im Bestellungsbeschluss steht).
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Dem bisherigen Berufsbetreuer steht bei Abgabe an einen Ehrenamtler die Pauschalzahlung auch dann zu, wenn er im Rahmen einer vorläufigen Betreuung bestellt war und diese vor Ablauf des Zeitraums nach § 5 Abs. 5 VBVG geendet hätte.
    
'''Landgericht Itzehoe, Beschluss vom 29.04.2020 - 4 T 68/20;''' FamRZ 2020, 1773:
 
'''Landgericht Itzehoe, Beschluss vom 29.04.2020 - 4 T 68/20;''' FamRZ 2020, 1773:
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==Literatur==
 
==Literatur==
===Bücher im Bundesanzeiger-Verlag===
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===Bücher im Reguvis-Verlag===
    
*[https://shop.reguvis.de/betreuung-und-pflege/praxiskommentar-betreuungs-und-unterbringungsverf/ Fröschle: Praxiskommentar Betreuungs- und Unterbringungsverfahren, Neuauflage 2010]
 
*[https://shop.reguvis.de/betreuung-und-pflege/praxiskommentar-betreuungs-und-unterbringungsverf/ Fröschle: Praxiskommentar Betreuungs- und Unterbringungsverfahren, Neuauflage 2010]
      
===Zeitschriftenbeiträge===
 
===Zeitschriftenbeiträge===
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*[http://www.forum-familienrecht.de/neu/dateien/0503/s_202-206.pdf ders.: Wie wird man einen Betreuer oder ähnliche Interessenvertreter wieder los?; FF 2003, 202 (PDF)]
 
*[http://www.forum-familienrecht.de/neu/dateien/0503/s_202-206.pdf ders.: Wie wird man einen Betreuer oder ähnliche Interessenvertreter wieder los?; FF 2003, 202 (PDF)]
 
*ders.: Zur Frage der Notwendigkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Veranlassung eines Betreuerwechsels; FamRZ 1998, 1197
 
*ders.: Zur Frage der Notwendigkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Veranlassung eines Betreuerwechsels; FamRZ 1998, 1197
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*Deinert: Beendigung der Berufsbetreuertätigkeit – Zum Ausstieg aus dem Berufsbetreuerberuf und zum fehlenden Change Management; BtPrax 2021, 215
    
==Vordrucke==
 
==Vordrucke==
 
[[Bild:Klarsicht.gif|right]]
 
[[Bild:Klarsicht.gif|right]]
*[http://www.horstdeinert.de/lexikon/Betreuungsaufhebung.pdf Antrag auf Aufhebung der Betreuung]
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*[https://www.wonder.legal/de/modele/antrag-auf-betreuerwechsel Antrag zum online ausfüllen]
*[http://www.justiz.nrw.de/BS/formulare/betreuung/arbeitshilfen_ehrenamtliche_betreuer/2_Arbeitshilfen_und_Formulare_fuer_das_gerichtliche_Betreuungsverfahren/betreuerwechsel/1_Betreuerwechsel_wegen_Differenzen.pdf Antrag auf Betreuerwechsel wegen Differenzen (PDF)]
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*[http://www.justiz.nrw.de/BS/formulare/betreuung/arbeitshilfen_ehrenamtliche_betreuer/2_Arbeitshilfen_und_Formulare_fuer_das_gerichtliche_Betreuungsverfahren/betreuerwechsel/2_Betreuerwechsel_wegen_Schwierigkeiten_des_Falles.pdf Antrag auf Betreuerwechsel wegen Schwierigkeit des Falles (PDF)]
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*[http://www.justiz.nrw.de/BS/formulare/betreuung/arbeitshilfen_ehrenamtliche_betreuer/2_Arbeitshilfen_und_Formulare_fuer_das_gerichtliche_Betreuungsverfahren/betreuerwechsel/3_Betreuerwechsel_wegen_Umzugs_des_betreuten_Menschen.pdf Antrag auf Betreuerwechsel wegen Umzug des Betreuten (PDF)]
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*[http://www.justiz.nrw.de/BS/formulare/betreuung/arbeitshilfen_ehrenamtliche_betreuer/2_Arbeitshilfen_und_Formulare_fuer_das_gerichtliche_Betreuungsverfahren/betreuerwechsel/4_Betreuerwechsel_wegen_Umzugs_des_Betreuers.pdf Antrag auf Betreuerwechsel wegen Umzug des Betreuers (PDF)]
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*[http://www.projekt-geben.de/downloads/Schlussbericht.pdf Schlussbericht (PDF)]
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*[http://www.justiz.nrw.de/BS/formulare/betreuung/arbeitshilfen_ehrenamtliche_betreuer/2_Arbeitshilfen_und_Formulare_fuer_das_gerichtliche_Betreuungsverfahren/Allgemeine_Anmerkungen/7___bergabeprotokoll.pdf Übergabeprotokoll (PDF)]
       

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