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| Geltungsbereich: || Bundesrepublik Deutschland
 
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| Rechtsmaterie: ||Vergütungsrecht
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| Rechtsmaterie: ||[[Vergütung]]srecht
 
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| Fundstellennachweis: ||  
 
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==Zuschläge bei besonderen Situationen (§ 10 Abs. 1 VBVG)==
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==Zuschläge bei besonderen Situationen ({{Zitat de §|10|vbvg_2023}} Abs. 1 VBVG)==
    
Neben der o.g. Pauschale wird bei '''vermögenden''' Betreuten eine gesonderte Pauschale von 30 € monatlich gezahlt, wenn eine dieser Voraussetzungen vorliegt:
 
Neben der o.g. Pauschale wird bei '''vermögenden''' Betreuten eine gesonderte Pauschale von 30 € monatlich gezahlt, wenn eine dieser Voraussetzungen vorliegt:
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'''Landgericht Mainz, Beschluss v 27.1.2020, 8 T 15/20'''
 
'''Landgericht Mainz, Beschluss v 27.1.2020, 8 T 15/20'''
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Die gesonderte Pauschale nach § 5a Abs. 1 VBVG kann auch dann nur einmal geltend gemacht werden, wenn mehrere der genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
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Die gesonderte Pauschale nach § 5a Abs. 1 VBVG (jetzt {{Zitat de §|10|vbvg_2023}} VBVG) kann auch dann nur einmal geltend gemacht werden, wenn mehrere der genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
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==Einmalzahlungen (§ 10 Abs 2/3 VBVG)==
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==Einmalzahlungen ({{Zitat de §|10|vbvg_2023}} Abs 2/3 VBVG)==
    
Bei der [[Betreuerwechsel|Übernahme]] einer [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtlichen Betreuung]] durch einen [[Berufsbetreuer]] erhält letzterer eine Einmalzahlung von 200 €. Bei Übergabe einer beruflichen Betreuung an einen Ehrenamtler wird dem Abgebenden eine Pauschale von 1,5 Betreuungsmonaten weiter vergütet.
 
Bei der [[Betreuerwechsel|Übernahme]] einer [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtlichen Betreuung]] durch einen [[Berufsbetreuer]] erhält letzterer eine Einmalzahlung von 200 €. Bei Übergabe einer beruflichen Betreuung an einen Ehrenamtler wird dem Abgebenden eine Pauschale von 1,5 Betreuungsmonaten weiter vergütet.
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==Zeitvergütung (§ 3 VBVG)==
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==Zeitvergütung ({{Zitat de §|3|vbvg_2023}} VBVG)==
In einigen wenigen Betreuungsfällen wird weiterhin die Zeitvergütung gezahlt, zB bei Sterilisations- und [[Ergänzungsbetreuer]]n (§§ 3, 6 VBVG), ebenso bei [[Verfahrenspfleger]]n (§ 277 FamFG) u d bei Vormundschaften und sonstigen Pflegschaften. Hier steigen die Stundensätze um ca. 17%:
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In einigen wenigen Betreuungsfällen wird weiterhin die Zeitvergütung gezahlt, zB bei Sterilisations- und [[Ergänzungsbetreuer]]n (§§ 3, {{Zitat de §|12|vbvg_2023}} Abs, 1 VBVG), ebenso bei [[Verfahrenspfleger]]n (§ 277 FamFG) u d bei Vormundschaften und sonstigen Pflegschaften. Hier steigen die Stundensätze um ca. 17%:
    
*Vergütungsstufe 1: von 19,50 € auf 23 €
 
*Vergütungsstufe 1: von 19,50 € auf 23 €
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==Abrechnungsmodalitäten==
 
==Abrechnungsmodalitäten==
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Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes ist KEIN Rumpfquartal (Altes/neues Recht) zu bilden. Die Quartalsabrechnung (§ 9 VBVG) läuft weiter. Das Quartal, das in das Gesetzesinkraftttreten fällt, wird in Monatsabschnitte (Betreuungsmonate) unterteilt (§ 12 VBVG). Nur Betreuungsmonate, die ab dem 27.7.2019 beginnen, sind nach neuem Recht abzurechnen. Alle vorherigen nach altem Recht.
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Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes ist KEIN Rumpfquartal (Altes/neues Recht) zu bilden. Die Quartalsabrechnung ({{Zitat de §|9|vbvg_2023}} VBVG) läuft weiter. Das Quartal, das in das Gesetzesinkraftttreten fällt, wurde in Monatsabschnitte (Betreuungsmonate) unterteilt (§ 12 VBVG). Nur Betreuungsmonate, die ab dem 27.7.2019 beginnen, sind nach neuem Recht abzurechnen. Alle vorherigen nach altem Recht.
    
Es gibt noch eine kleine Unsicherheit durch die Formulierung in diesem
 
Es gibt noch eine kleine Unsicherheit durch die Formulierung in diesem
 
§ 12 VBVG, nämlich die Anwendung auf die Zeitvergütung, also für Vormünder, Pfleger (auch Verfahrenspfleger), Sterilisations- und Ergänzungsbetreuer und Notgeschäftsführungen nach dem Betreuungsende.  
 
§ 12 VBVG, nämlich die Anwendung auf die Zeitvergütung, also für Vormünder, Pfleger (auch Verfahrenspfleger), Sterilisations- und Ergänzungsbetreuer und Notgeschäftsführungen nach dem Betreuungsende.  
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Der Autor vertritt die Auffassung, dass die Tätigkeiten tagesgenau ab dem 27.7. mit den neuen Stundensätzen des § 3 VBVG (also 39 € in der Stufe 3) abzurechnen sind, weil es bei der Zeitvergütung keine Monate gibt. Der Gesetzestext lässt sich aber auch anders interpretieren, hier wird u.U. Rechtsprechung nötig.
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Der Autor vertritt die Auffassung, dass die Tätigkeiten tagesgenau ab dem 27.7. mit den neuen Stundensätzen des {{Zitat de §|3|vbvg_2023}} VBVG (also 39 € in der Stufe 3) abzurechnen sind, weil es bei der Zeitvergütung keine Monate gibt. Der Gesetzestext lässt sich aber auch anders interpretieren, hier wird u.U. Rechtsprechung nötig.
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Zur Frage der tageweisen Aufteilung bei Veränderungen verweist § 5 Abs. 2 VBVG jetzt auf § 191 BGB. Zur Berechnung („30-Tage-Problem“) liegt ein Verfahren dem BGH vor, unter AZ XII ZB 208/20.
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Zur Frage der tageweisen Aufteilung bei Veränderungen verweist {{Zitat de §|9|vbvg_2023}} Abs. 4 VBVG jetzt auf § 191 BGB. Zur Berechnung („30-Tage-Problem“) liegt ein Verfahren dem BGH vor, unter AZ XII ZB 208/20.
    
==Änderungen zum 1.1.2023==
 
==Änderungen zum 1.1.2023==
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===Vergütung für „scheinehrenamtliche“ Betreuungen===
 
===Vergütung für „scheinehrenamtliche“ Betreuungen===
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Neue Betreuer, die in der Umstellungsphase sind, die also, weil das Gericht zunächst einige Betreuungen ehrenamtlich erwartet, noch solche führen, haben für diese Betreuungen ab 1.1.2023 einen Vergütungsanspruch nach dem neuen § 7 VBVG; Voraussetzung ist, sie führen beim Jahresübergang 2022/2023 bereits mindestens eine der Betreuungen mit der Bezeichnung „als Berufsbetreuer“. Es ist also wichtig, im Vorfeld darauf hinzuwirken, dass man zumindest eine solche Betreuung noch vor dem Jahreswechsel erhält. Maßgebliches Datum ist die Bekanntgabe nach § 287 Abs. 1 oder 2 FamFG. Vormundschaften und Pflegschaften zählen dabei nicht mit.
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Neue Betreuer, die in der Umstellungsphase sind, die also, weil das Gericht zunächst einige Betreuungen ehrenamtlich erwartet, noch solche führen, haben für diese Betreuungen ab 1.1.2023 einen Vergütungsanspruch nach dem neuen {{Zitat de §|7|vbvg_2023}} VBVG; Voraussetzung ist, sie führen beim Jahresübergang 2022/2023 bereits mindestens eine der Betreuungen mit der Bezeichnung „als Berufsbetreuer“. Es ist also wichtig, im Vorfeld darauf hinzuwirken, dass man zumindest eine solche Betreuung noch vor dem Jahreswechsel erhält. Maßgebliches Datum ist die Bekanntgabe nach § 287 Abs. 1 oder 2 FamFG. Vormundschaften und Pflegschaften zählen dabei nicht mit.
    
===Höhere Tabellenstufe für bisherige Berufsbetreuer===
 
===Höhere Tabellenstufe für bisherige Berufsbetreuer===
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Ein Teil der bisherigen Berufsbetreuer erhält nicht die Tabelle C, obwohl ein Studium erfolgreich abgeschlossen ist. Und zwar deswegen, weil nach der bisherigen Rechtsprechung die betreuungsrechtliche Fachkenntnis DURCH das Studium vermittelt werden musste (und nicht später durch Berufserfahrung und Fortbildungen). Diese Koppelung entfällt. Ab 2023 reicht ein beliebiger Studienabschluss. Das gleiche gilt für Tabelle B, wenn ein Berufsabschluss im obigen Sinne nicht als betreuungsrelevant angesehen wurde. Oder eben nur für bestimmte Betreuungen angewendet wurde, wie Stufe B bei Krankenpflegern nur dort, wo auch die Gesundheitssorge dabei war.
 
Ein Teil der bisherigen Berufsbetreuer erhält nicht die Tabelle C, obwohl ein Studium erfolgreich abgeschlossen ist. Und zwar deswegen, weil nach der bisherigen Rechtsprechung die betreuungsrechtliche Fachkenntnis DURCH das Studium vermittelt werden musste (und nicht später durch Berufserfahrung und Fortbildungen). Diese Koppelung entfällt. Ab 2023 reicht ein beliebiger Studienabschluss. Das gleiche gilt für Tabelle B, wenn ein Berufsabschluss im obigen Sinne nicht als betreuungsrelevant angesehen wurde. Oder eben nur für bestimmte Betreuungen angewendet wurde, wie Stufe B bei Krankenpflegern nur dort, wo auch die Gesundheitssorge dabei war.
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Ab 2023 erhalten all diese Betreuer für all ihre Betreuungen die höhere Tabellenstufe (nach dem neuen § 8 Abs. 2 VBVG). Der Zeitraum beginn für über 3jährige Bestandsbetreuer jeweils mit Beginn des Abrechnungsmonats, der nach dem 31.12.2022 beginnt (heißt in der Praxis, irgendwann zwischen dem 1. und 31.1.2023).
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Ab 2023 erhalten all diese Betreuer für all ihre Betreuungen die höhere Tabellenstufe (nach dem neuen {{Zitat de §|8|vbvg_2023}} Abs. 2 VBVG). Der Zeitraum beginn für (am 1.1.2023) über 3 Jahre tätige Bestandsbetreuer jeweils mit Beginn des Abrechnungsmonats, der nach dem 31.12.2022 beginnt (heißt in der Praxis, irgendwann zwischen dem 1. und 31.1.2023).
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Leider gilt diese Regelung für unter 3jährige Bestandsbetreuer erst ab dem Zeitpunkt, in welchem sie die Sachkunde (nach der Registrierverordnung) gegenüber der Betreuungsbehörde nachgewiesen haben (§ 19 Abs. 1 VBVG). Zwar wird der Endzeitpunkt auf den 30.6.2025 verlängert, aus Vergütungsgründen kann es aber eben sehr sinnvoll sein, diesen Nachweis zeitnah zu beschaffen. Es sollte jetzt schon (für die Registrierung, aber auch die Vergütungshöhe) alles an Nachweisen zusammengestellt werden – und notfalls Ersatzbescheinigungen besorgt werden.
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Leider gilt diese Regelung für unter 3jährige Bestandsbetreuer erst ab dem Zeitpunkt, in welchem sie die Sachkunde (nach der Registrierverordnung) gegenüber der Betreuungsbehörde nachgewiesen haben ({{Zitat de §|19|vbvg_2023}} Abs. 1 VBVG). Zwar wird der Endzeitpunkt auf den 30.6.2025 verlängert, aus Vergütungsgründen kann es aber eben sehr sinnvoll sein, diesen Nachweis zeitnah zu beschaffen. Es sollte jetzt schon (für die Registrierung, aber auch die Vergütungshöhe) alles an Nachweisen zusammengestellt werden – und notfalls Ersatzbescheinigungen besorgt werden.
    
===Verbindliche Vergütungsstufe===
 
===Verbindliche Vergütungsstufe===
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Für alle, die unsicher sind, was die Vergütungsstufe betrifft, wird es ab 1.1.23 die Möglichkeit zu einer verbindlichen Einstufungsentscheidung geben, die dann für alle geführten Betreuungen gilt (§ 8 Abs. 3 VBVG). Zuständig dafür ist der Amtsgerichtsvorstand; die Länder können dazu noch abweichende Zuständigkeiten schaffen.
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Für alle, die unsicher sind, was die Vergütungsstufe betrifft, wird es ab 1.1.23 die Möglichkeit zu einer verbindlichen Einstufungsentscheidung geben, die dann für alle geführten Betreuungen gilt ({{Zitat de §|8|vbvg_2023}} Abs. 3 VBVG). Zuständig dafür ist der Amtsgerichtsvorstand; die Länder können dazu abweichende Zuständigkeiten schaffen. Das haben die Bundesländer Baden-Württemberg, Berlin, Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern getan.
    
===Dauerauszahlung der Vergütung quartalsweise===
 
===Dauerauszahlung der Vergütung quartalsweise===
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Die Betreuervergütung soll künftig auf einmaligen Antrag hin jeweils alle 3 Monate automatisch ausgezahlt werden; damit soll die bisher zT langwierige Bearbeitungszeit ein Ende finden. Es wird allerdings einige Fälle geben, die dafür nicht geeignet sind, insbesondere solche, bei denen der Status Vermögend/Mittellos unklar ist oder des Öfteren wechselt.
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Die Betreuervergütung soll künftig auf einmaligen Antrag hin jeweils alle 3 Monate automatisch ausgezahlt werden ({{Zitat de §|15|vbvg_2023}} Abs. 2 VBVG); damit soll die bisher zT langwierige Bearbeitungszeit ein Ende finden. Es wird allerdings einige Fälle geben, die dafür nicht geeignet sind, insbesondere solche, bei denen der Status Vermögend/Mittellos unklar ist oder des Öfteren wechselt.
    
===Vereinfachung beim Wechsel ins Heim und zurück===
 
===Vereinfachung beim Wechsel ins Heim und zurück===
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===Vereinfachung bei Mittellosigkeit===
 
===Vereinfachung bei Mittellosigkeit===
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Für die Frage, ob die Staatskasse für die Vergütung aufkommen muss, zählt ab 1.1.2023 das Einkommen des Betreuten nicht mehr, sondern ausschließlich das Vermögen (verfügbares Vermögen im Sinne des Sozialhilferechtes). Der Freibetrag von 5.000 € erhöht sich auf 10.000, aber es muss nicht mehr berechnet werden, ob aus monatlichem Einkommen oder aus Unterhaltszahlungen Betreuervergütungen gezahlt werden können. Auseinandersetzungen mit Angehörigen des Betreuten werden dadurch auch vermieden.
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Für die Frage, ob die Staatskasse für die Vergütung aufkommen muss, zählt ab 1.1.2023 das Einkommen des Betreuten nicht mehr, sondern ausschließlich das Vermögen (verfügbares Vermögen im Sinne des Sozialhilferechtes). Der Freibetrag von 5.000 € erhöhte sich auf 10.000, aber es muss nicht mehr berechnet werden, ob aus monatlichem Einkommen oder aus Unterhaltszahlungen Betreuervergütungen gezahlt werden können. Auseinandersetzungen mit Angehörigen des Betreuten werden dadurch auch vermieden.
    
Regressbeschlüsse aus dem Einkommen, die vor dem 1.1.23 rechtskräftig geworden sind, bleiben auch danach in Kraft. Nach dem Datum darf aber kein neuer Beschluss mehr erfolgen, der sich auf Einkommen (statt auf Vermögen) bezieht. Altbeschlüsse sind nach § 48 Abs. 1 FamFG auf Antrag abzuändern. Der Antrag muss binnen Monatsfrist gestellt werden (ab Kenntnis der neuen Rechtslage, nicht vor dem 1.1.23).
 
Regressbeschlüsse aus dem Einkommen, die vor dem 1.1.23 rechtskräftig geworden sind, bleiben auch danach in Kraft. Nach dem Datum darf aber kein neuer Beschluss mehr erfolgen, der sich auf Einkommen (statt auf Vermögen) bezieht. Altbeschlüsse sind nach § 48 Abs. 1 FamFG auf Antrag abzuändern. Der Antrag muss binnen Monatsfrist gestellt werden (ab Kenntnis der neuen Rechtslage, nicht vor dem 1.1.23).
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==Änderungen zum 1.1.2024==
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Zum 1.1.2024 (bis 31.12.2025) erhöhen sich die Tabellenwerte der Pauschalvergütung um einen Inflationsausgleich jeweils 7,50 €.
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*[https://www.horstdeinert.de/app/download/19780751425/Anlagen+VBVG_Tabellen_Inflationsausgleich.pdf?t=1703062808 Die neue Vergütungstabelle mit den Daten des Inflationsausgleichs 2024/25 (PDF)]
    
==Rechtsprechung==
 
==Rechtsprechung==
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'''LG Cottbus, Beschluss vom 25.10.2019 - 7 T 265/17'''
 
'''LG Cottbus, Beschluss vom 25.10.2019 - 7 T 265/17'''
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Zum Begriff der „Rund-um-die-Uhr“-Versorgung nach § 5 Abs. 3 VBVG.
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Zum Begriff der „Rund-um-die-Uhr“-Versorgung nach § 5 Abs. 3 VBVG (jetzt {{Zitat de §|9|vbvg_2023}} Abs. 3 VBVG)
    
'''LG Mainz, Beschluss vom 27.01.2020, 8 T 15/20'''; BtPrax 2020, 116 = FamRZ 2020, 1034
 
'''LG Mainz, Beschluss vom 27.01.2020, 8 T 15/20'''; BtPrax 2020, 116 = FamRZ 2020, 1034
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*[http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/086/1908694.pdf Text des Gesetzes (PDF)]  
 
*[http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/086/1908694.pdf Text des Gesetzes (PDF)]  
 
*[http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP19/2446/244650.html Materialien zum Reformgesetz]
 
*[http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP19/2446/244650.html Materialien zum Reformgesetz]
*[https://www.reguvis.de/fileadmin/BT-Prax/downloads/Synopse_Betreuervergütung_Komplett_NEU.pdf Synopse Vergütungsrecht alt - neu (2019, PDF)]
   
*[https://www.horstdeinert.de/app/download/19082365925/Vergütungsrecht_Synopse_2023.pdf?t=1615553180 Synopse zu Aufwendungsersatz und Vergütung ab 2023 (PDF)]
 
*[https://www.horstdeinert.de/app/download/19082365925/Vergütungsrecht_Synopse_2023.pdf?t=1615553180 Synopse zu Aufwendungsersatz und Vergütung ab 2023 (PDF)]
*[https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/Anpassung_betreuerverguetung.html Stellungnahmen der Verbände zum Gesetzentwurf]
   
*[https://www.bundestag.de/ausschuesse/a06_Recht/anhoerungen_archiv/stellungnahmen-638814 Stellungnahmen der Sachverständigen im Rechtsausschuss]
 
*[https://www.bundestag.de/ausschuesse/a06_Recht/anhoerungen_archiv/stellungnahmen-638814 Stellungnahmen der Sachverständigen im Rechtsausschuss]
    
==Formulare==
 
==Formulare==
 
*[https://www.fms.nrw.de/justiz/form/display.do?%24context=CCA7BD9EC149283CCF6D Online-Vergütungsantrag (NRW-Justiz)]
 
*[https://www.fms.nrw.de/justiz/form/display.do?%24context=CCA7BD9EC149283CCF6D Online-Vergütungsantrag (NRW-Justiz)]
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*[https://fs.egov.sachsen.de/formserv/findform?shortname=smjus_bs_702A_Infl&formtecid=2&areashortname=SMJus Antrag auf Pauschalvergütung Tabelle A inkl Inflationszuschlag; Sachsen, PDF)]
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*[https://fs.egov.sachsen.de/formserv/findform?shortname=smjus_bs_702B_Infl&formtecid=2&areashortname=SMJus Antrag auf Pauschalvergütung Tabelle B inkl Inflationszuschlag; Sachsen, PDF)]
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*[https://fs.egov.sachsen.de/formserv/findform?shortname=smjus_bs_702C_Infl&formtecid=2&areashortname=SMJus Antrag auf Pauschalvergütung Tabelle C inkl Inflationszuschlag; Sachsen, PDF)]
    
[[Kategorie:Betreuerentschädigung]]
 
[[Kategorie:Betreuerentschädigung]]
 
[[Kategorie:Betreuungsreform 2023]]
 
[[Kategorie:Betreuungsreform 2023]]

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