Für die Frage, ob die Staatskasse für die Vergütung aufkommen muss, zählt ab 1.1.2023 das Einkommen des Betreuten nicht mehr, sondern ausschließlich das Vermögen (verfügbares Vermögen im Sinne des Sozialhilferechtes). Es bleibt beim Freibetrag von 5.000 €, aber es muss nicht mehr berechnet werden, ob aus monatlichem Einkommen oder aus Unterhaltszahlungen Betreuervergütungen gezahlt werden können. Auseinandersetzungen mit Angehörigen des Betreuten werden dadurch auch vermieden. | Für die Frage, ob die Staatskasse für die Vergütung aufkommen muss, zählt ab 1.1.2023 das Einkommen des Betreuten nicht mehr, sondern ausschließlich das Vermögen (verfügbares Vermögen im Sinne des Sozialhilferechtes). Es bleibt beim Freibetrag von 5.000 €, aber es muss nicht mehr berechnet werden, ob aus monatlichem Einkommen oder aus Unterhaltszahlungen Betreuervergütungen gezahlt werden können. Auseinandersetzungen mit Angehörigen des Betreuten werden dadurch auch vermieden. |