Betreuervergütung 2019: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 12. August 2022, 09:16 Uhr

Basisdaten
Volltitel: Gesetz zur Anpassung der Betreuer- und Vormündervergütung
Kurztitel: Vergütungsreformgesetz 2019
Abkürzung:
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Vergütungsrecht
Fundstellennachweis:
Datum des Gesetzes: 22.06.2019 (BGBl. I S. 866)
Inkrafttreten: 27.07.2019
Letzte Änderung:
Außerkrafttreten: VBVG zum 1.1.2023 neu gefasst, Tabelle unverändert

Allgemeines

Hier wird die Neuregelung der pauschalen Betreuervergütung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung der Betreuer- und Vormündervergütung, das der Bundestag am 16.5.2019 beschlossen hat, dargestellt.

Das Gesetz lag dem Bundesrat am 7.6.2019 zur Entscheidung vor, er hat dazu seine Zustimmung gegeben. Das genaue Veröffentlichungsdatum im Bundesgesetzblatt ist der 27.6.2019. Genau einen Monat später (taggenau, also am 27.7.2019) trat das Gesetz in Kraft. Und betrifft alle Abrechnungsmonate, die an diesem Tag und danach beginnen.

Die neuen Vergütungstabellen A bis C für Berufsbetreuer (inkl. Vereinsbetreuer) in den 3 bisher bekannten Vergütungsgruppen finden Sie nachstehend. Nicht amtlich sind die Spalten "monatliche Pauschale alt", "Erhöhung in €" und "Erhöhung in %". Diese verdeutlichen den Unterschied zur bisherigen, seit 1.7.2005 geltenden Pauschalvergütung.

Die bisherige Rechtsprechung zu den 3 Vergütungsstufen gilt auch weiterhin (siehe unter Stundensatz. Nur dass nicht mehr die Vergütungsstufe 1, sondern die Tabelle A, statt der Vergütungsstufe 2 die Tabelle B und statt der Vergütungsstufe 3 die Tabelle C anwendbar ist.

Tabelle A (bisherige Vergütungsstufe 1)

Nr. Dauer der Betreuung Nr. Gewöhnlicher Aufenthaltsort Nr. Vermögensstatus monatliche Pauschale monatliche Pauschale alt Erhöhung in € Erhöhung in %
A1 In den ersten drei Monaten A1.1 stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute Wohnform A1.1.1 mittellos 194,00 € 121,50 € 72,50 € 59,67%
A1.1.2 nicht mittellos 200,00 € 148,50 € 51,50 € 34,68%
A1.2 andere Wohnform A1.2.1 mittellos 208,00 € 189,00 € 19,00 € 10,05%
A1.2.2 nicht mittellos 298,00 € 229,50 € 68,50 € 29,85%
A2 Im vierten bis sechsten Monat A2.1 stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute Wohnform A2.1.1 mittellos 129,00 € 94,50 € 34,50 € 36,51%
A2.1.2 nicht mittellos 158,00 € 121,50 € 36,50 € 30,04%
A2.2 andere Wohnform A2.2.1 mittellos 170,00 € 148,50 € 21,50 € 14,48%
A2.2.2 nicht mittellos 208,00 € 189,00 € 19,00 € 10,05%
A3 Im siebten bis zwölften Monat A3.1 stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute Wohnform A3.1.1 mittellos 124,00 € 81,00 € 43,00 € 53,09%
A3.1.2 nicht mittellos 140,00 € 108,00 € 32,00 € 29,63%
A3.2 andere Wohnform A3.2.1 mittellos 151,00 € 135,00 € 16,00 € 11,85%
A3.2.2 nicht mittellos 192,00 € 162,00 € 30,00 € 18,52%
A4 Im 13. bis 24. Monat A4.1 stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute Wohnform A4.1.1 mittellos 87,00 € 54,00 € 33,00 € 61,11%
A4.1.2 nicht mittellos 91,00 € 67,50 € 23,50 € 34,81%
A4.2 andere Wohnform A4.2.1 mittellos 122,00 € 94,50 € 27,50 € 29,10%
A4.2.2 nicht mittellos 158,00 € 121,50 € 36,50 € 30,04%
A5 Ab dem 25. Monat A5.1 stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute Wohnform A5.1.1 mittellos 62,00 € 54,00 € 8,00 € 14,81%
A5.1.2 nicht mittellos 78,00 € 67,50 € 10,50 € 15,56%
A5.2 andere Wohnform A5.2.1 mittellos 105,00 € 94,50 € 10,50 € 11,11%
A5.2.2 nicht mittellos 130,00 € 121,50 € 8,50 € 7,00%

Tabelle B (bisherige Vergütungsstufe 2)

Nr. Dauer der Betreuung Nr. Gewöhnlicher Aufenthaltsort Nr. Vermögensstatus monatliche Pauschale monatliche Pauschale alt Erhöhung in € Erhöhung in %
B1 In den ersten drei Monaten B1.1 stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute Wohnform B1.1.1 mittellos 241,00 € 150,75 € 90,25 € 59,87%
B1.1.2 nicht mittellos 249,00 € 184,25 € 64,75 € 35,14%
B1.2 andere Wohnform B1.2.1 mittellos 258,00 € 234,50 € 23,50 € 10,02%
B1.2.2 nicht mittellos 370,00 € 284,75 € 85,25 € 29,94%
B2 Im vierten bis sechsten Monat B2.1 stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute Wohnform B2.1.1 mittellos 158,00 € 117,25 € 40,75 € 34,75%
B2.1.2 nicht mittellos 196,00 € 150,75 € 45,25 € 30,02%
B2.2 andere Wohnform B2.2.1 mittellos 211,00 € 184,25 € 26,75 € 14,52%
B2.2.2 nicht mittellos 258,00 € 234,50 € 23,50 € 10,02%
B3 Im siebten bis zwölften Monat B3.1 stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute Wohnform B3.1.1 mittellos 154,00 € 100,50 € 53,50 € 53,23%
B3.1.2 nicht mittellos 174,00 € 134,00 € 40,00 € 29,85%
B3.2 andere Wohnform B3.2.1 mittellos 188,00 € 167,50 € 20,50 € 12,24%
B3.2.2 nicht mittellos 238,00 € 201,00 € 37,00 € 18,41%
B4 Im 13. bis 24. Monat B4.1 stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute Wohnform B4.1.1 mittellos 107,00 € 67,00 € 40,00 € 59,70%
B4.1.2 nicht mittellos 113,00 € 83,75 € 29,25 € 34,93%
B4.2 andere Wohnform B4.2.1 mittellos 151,00 € 117,25 € 33,75 € 28,78%
B4.2.2 nicht mittellos 196,00 € 150,75 € 45,25 € 30,02%
B5 Ab dem 25. Monat B5.1 stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute Wohnform B5.1.1 mittellos 78,00 € 67,00 € 11,00 € 16,42%
B5.1.2 nicht mittellos 96,00 € 83,75 € 12,25 € 14,63%
B5.2 andere Wohnform B5.2.1 mittellos 130,00 € 117,25 € 12,75 € 10,87%
B5.2.2 nicht mittellos 161,00 € 150,75 € 10,25 € 6,80%

Tabelle C (bisherige Vergütungsstufe 3)

Nr. Dauer der Betreuung Nr. Gewöhnlicher Aufenthaltsort Nr. Vermögensstatus monatliche Pauschale monatliche Pauschale alt Erhöhung in € Erhöhung in %
C1 In den ersten drei Monaten C1.1 stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute Wohnform C1.1.1 mittellos 317,00 € 198,00 € 119,00 € 60,10%
C1.1.2 nicht mittellos 327,00 € 242,00 € 85,00 € 35,12%
C1.2 andere Wohnform C1.2.1 mittellos 339,00 € 308,00 € 31,00 € 10,06%
C1.2.2 nicht mittellos 486,00 € 374,00 € 112,00 € 29,95%
C2 Im vierten bis sechsten Monat C2.1 stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute Wohnform C2.1.1 mittellos 208,00 € 154,00 € 54,00 € 35,06%
C2.1.2 nicht mittellos 257,00 € 198,00 € 59,00 € 29,80%
C2.2 andere Wohnform C2.2.1 mittellos 277,00 € 242,00 € 35,00 € 14,46%
C2.2.2 nicht mittellos 339,00 € 308,00 € 31,00 € 10,06%
C3 Im siebten bis zwölften Monat C3.1 stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute Wohnform C3.1.1 mittellos 202,00 € 132,00 € 70,00 € 53,03%
C3.1.2 nicht mittellos 229,00 € 176,00 € 53,00 € 30,11%
C3.2 andere Wohnform C3.2.1 mittellos 246,00 € 220,00 € 26,00 € 11,82%
C3.2.2 nicht mittellos 312,00 € 264,00 € 48,00 € 18,18%
C4 Im 13. bis 24. Monat C4.1 stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute Wohnform C4.1.1 mittellos 141,00 € 88,00 € 53,00 € 60,23%
C4.1.2 nicht mittellos 149,00 € 110,00 € 39,00 € 35,45%
C4.2 andere Wohnform C4.2.1 mittellos 198,00 € 154,00 € 44,00 € 28,57%
C4.2.2 nicht mittellos 257,00 € 198,00 € 59,00 € 29,80%
C5 Ab dem 25. Monat C5.1 stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute Wohnform C5.1.1 mittellos 102,00 € 88,00 € 14,00 € 15,91%
C5.1.2 nicht mittellos 127,00 € 110,00 € 17,00 € 15,45%
C5.2 andere Wohnform C5.2.1 mittellos 171,00 € 154,00 € 17,00 € 11,04%
C5.2.2 nicht mittellos 211,00 € 198,00 € 13,00 € 6,57%

Zuschläge bei besonderen Situationen (§ 5a Abs. 1 VBVG)

Neben der o.g. Pauschale wird bei vermögenden Betreuten eine gesonderte Pauschale von 30 € monatlich gezahlt, wenn eine dieser Voraussetzungen vorliegt:

  • es wird ein Geldvermögen von mind. 150.000 € verwaltet (ohne Abzug von Schulden)
  • es ist ein weiterer nicht selbst (oder vom Ehegatten) bewohnter Wohnraum zu verwalten
  • es ist ein Gewerbebetrieb des Betreuten zu führen.

Die Zusatzpauschale wird monatlich gezahlt, wenn die beschriebene Situation mindestens an einem Tag des (Betreuung-) Monats vorhanden war. Nach der Gesetzesbegründung ist nur eine Pauschalzahlung möglich, auch wenn mehrere der Voraussetzungen kumulativ vorliegen.

Rechtsprechung:

Landgericht Mainz, Beschluss v 27.1.2020, 8 T 15/20

Die gesonderte Pauschale nach § 5a Abs. 1 VBVG kann auch dann nur einmal geltend gemacht werden, wenn mehrere der genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Einmalzahlungen (§ 5a Abs 2/3 VBVG)

Bei der Übernahme einer ehrenamtlichen Betreuung durch einen Berufsbetreuer erhält letzterer eine Einmalzahlung von 200 €. Bei Übergabe einer beruflichen Betreuung an einen Ehrenamtler wird dem Abgebenden eine Pauschale von 1,5 Betreuungsmonaten weiter vergütet.

Zeitvergütung (§ 3 VBVG)

In einigen wenigen Betreuungsfällen wird weiterhin die Zeitvergütung gezahlt, zB bei Sterilisations- und Ergänzungsbetreuern (§§ 3, 6 VBVG), ebenso bei Verfahrenspflegern277 FamFG) u d bei Vormundschaften und sonstigen Pflegschaften. Hier steigen die Stundensätze um ca. 17%:

  • Vergütungsstufe 1: von 19,50 € auf 23 €
  • Vergütungsstufe 2: von 25 € auf 29,50 €
  • Vergütungsstufe 3: von 33,50 € auf 39 €.

Abrechnungsmodalitäten

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes ist KEIN Rumpfquartal (Altes/neues Recht) zu bilden. Die Quartalsabrechnung (§ 9 VBVG) läuft weiter. Das Quartal, das in das Gesetzesinkraftttreten fällt, wird in Monatsabschnitte (Betreuungsmonate) unterteilt (§ 12 VBVG). Nur Betreuungsmonate, die ab dem 27.7.2019 beginnen, sind nach neuem Recht abzurechnen. Alle vorherigen nach altem Recht.

Es gibt noch eine kleine Unsicherheit durch die Formulierung in diesem § 12 VBVG, nämlich die Anwendung auf die Zeitvergütung, also für Vormünder, Pfleger (auch Verfahrenspfleger), Sterilisations- und Ergänzungsbetreuer und Notgeschäftsführungen nach dem Betreuungsende.

Der Autor vertritt die Auffassung, dass die Tätigkeiten tagesgenau ab dem 27.7. mit den neuen Stundensätzen des § 3 VBVG (also 39 € in der Stufe 3) abzurechnen sind, weil es bei der Zeitvergütung keine Monate gibt. Der Gesetzestext lässt sich aber auch anders interpretieren, hier wird u.U. Rechtsprechung nötig.

Zur Frage der tageweisen Aufteilung bei Veränderungen verweist § 5 Abs. 2 VBVG jetzt auf § 191 BGB. Zur Berechnung („30-Tage-Problem“) liegt ein Verfahren dem BGH vor, unter AZ XII ZB 208/20.

Änderungen zum 1.1.2023

Die Betreuungsrechtsreform 2023 bringt keine generelle Vergütungsanhebung, was von vielen Berufsbetreuern zu Recht beklagt wird. Dennoch sind einige Verbesserungen dabei, die nachstehend zusammengefasst werden:

Vergütung für „scheinehrenamtliche“ Betreuungen

Neue Betreuer, die in der Umstellungsphase sind, die also, weil das Gericht zunächst einige Betreuungen ehrenamtlich erwartet, noch solche führen, haben für diese Betreuungen ab 1.1.2023 einen Vergütungsanspruch nach dem neuen § 7 VBVG; Voraussetzung ist, sie führen beim Jahresübergang 2022/2023 bereits mindestens eine der Betreuungen mit der Bezeichnung „als Berufsbetreuer“. Es ist also wichtig, im Vorfeld darauf hinzuwirken, dass man zumindest eine solche Betreuung noch vor dem Jahreswechsel erhält. Maßgebliches Datum ist die Bekanntgabe nach § 287 Abs. 1 oder 2 FamFG. Vormundschaften und Pflegschaften zählen dabei nicht mit.

Höhere Tabellenstufe für bisherige Berufsbetreuer

Ein Teil der bisherigen Berufsbetreuer erhält nicht die Tabelle C, obwohl ein Studium erfolgreich abgeschlossen ist. Und zwar deswegen, weil nach der bisherigen Rechtsprechung die betreuungsrechtliche Fachkenntnis DURCH das Studium vermittelt werden musste (und nicht später durch Berufserfahrung und Fortbildungen). Diese Koppelung entfällt. Ab 2023 reicht ein beliebiger Studienabschluss. Das gleiche gilt für Tabelle B, wenn ein Berufsabschluss im obigen Sinne nicht als betreuungsrelevant angesehen wurde. Oder eben nur für bestimmte Betreuungen angewendet wurde, wie Stufe B bei Krankenpflegern nur dort, wo auch die Gesundheitssorge dabei war.

Ab 2023 erhalten all diese Betreuer für all ihre Betreuungen die höhere Tabellenstufe (nach dem neuen § 8 Abs. 2 VBVG). Der Zeitraum beginn für über 3jährige Bestandsbetreuer jeweils mit Beginn des Abrechnungsmonats, der nach dem 31.12.2022 beginnt (heißt in der Praxis, irgendwann zwischen dem 1. und 31.1.2023).

Leider gilt diese Regelung für unter 3jährige Bestandsbetreuer erst ab dem Zeitpunkt, in welchem sie die Sachkunde (nach der Registrierverordnung) gegenüber der Betreuungsbehörde nachgewiesen haben (§ 19 Abs. 1 VBVG). Zwar wird der Endzeitpunkt auf den 30.6.2025 verlängert, aus Vergütungsgründen kann es aber eben sehr sinnvoll sein, diesen Nachweis zeitnah zu beschaffen. Es sollte jetzt schon (für die Registrierung, aber auch die Vergütungshöhe) alles an Nachweisen zusammengestellt werden – und notfalls Ersatzbescheinigungen besorgt werden.

Verbindliche Vergütungsstufe

Für alle, die unsicher sind, was die Vergütungsstufe betrifft, wird es ab 1.1.23 die Möglichkeit zu einer verbindlichen Einstufungsentscheidung geben, die dann für alle geführten Betreuungen gilt (§ 8 Abs. 3 VBVG). Zuständig dafür ist der Amtsgerichtsvorstand; die Länder können dazu noch abweichende Zuständigkeiten schaffen.

Dauerauszahlung der Vergütung quartalsweise

Die Betreuervergütung soll künftig auf einmaligen Antrag hin jeweils alle 3 Monate automatisch ausgezahlt werden; damit soll die bisher zT langwierige Bearbeitungszeit ein Ende finden. Es wird allerdings einige Fälle geben, die dafür nicht geeignet sind, insbesondere solche, bei denen der Status Vermögend/Mittellos unklar ist oder des Öfteren wechselt.

Vereinfachung beim Wechsel ins Heim und zurück

Bei einem Aufenthaltswechsel in ein Heim (oder eine gleichgestellte ambulante Einrichtung) und zurück in die eigene Wohnung wird künftig nicht mehr tageweise gequotelt; es gilt (wie auch bisher schon bei der Tabelle für Mittellose bzw. Vermögende) der Stand am Ende des jeweiligen Abrechnungsmonats.

Vereinfachung bei Mittellosigkeit

Für die Frage, ob die Staatskasse für die Vergütung aufkommen muss, zählt ab 1.1.2023 das Einkommen des Betreuten nicht mehr, sondern ausschließlich das Vermögen (verfügbares Vermögen im Sinne des Sozialhilferechtes). Es bleibt beim Freibetrag von 5.000 €, aber es muss nicht mehr berechnet werden, ob aus monatlichem Einkommen oder aus Unterhaltszahlungen Betreuervergütungen gezahlt werden können. Auseinandersetzungen mit Angehörigen des Betreuten werden dadurch auch vermieden.

Regressbeschlüsse aus dem Einkommen, die vor dem 1.1.23 rechtskräftig geworden sind, bleiben auch danach in Kraft. Nach dem Datum darf aber kein neuer Beschluss mehr erfolgen, der sich auf Einkommen (statt auf Vermögen) bezieht. Altbeschlüsse sind nach § 48 Abs. 1 FamFG auf Antrag abzuändern. Der Antrag muss binnen Monatsfrist gestellt werden (ab Kenntnis der neuen Rechtslage, nicht vor dem 1.1.23).

Rechtsprechung

LG Cottbus, Beschluss vom 25.10.2019 - 7 T 265/17

Zum Begriff der „Rund-um-die-Uhr“-Versorgung nach § 5 Abs. 3 VBVG.

LG Mainz, Beschluss vom 27.01.2020, 8 T 15/20; BtPrax 2020, 116 = FamRZ 2020, 1034

Die gesonderte Pauschale nach § 5a Abs. 1 VBVG kann auch dann nur einmal geltend gemacht werden, wenn mehrere der unter Nrn. 1 bis 3 genannten Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind.

LG Kassel, Beschluss vom 14.04.2020, 3 T 161/20, BtPrax 2020, 111

Der Verweis auf § 191 BGB in § 5 Abs. 2 Satz 3 VBVG n.F. bezieht sich nur auf den Betreuungsmonat, nicht auf den Kalendermonat bei der tatsächlichen Berechnung der Tage.

LG Heilbronn, Beschluss vom 15.04.2020 - 1 T 36/20, Rpfleger 2020, 661

Voraussetzungen für die Gleichstellung von ambulant betreuten Wohnformen mit stationären Einrichtungen.

Landgericht Itzehoe, Beschluss vom 29.04.2020 - 4 T 68/20; FamRZ 2020, 1773

Zusätzliche Pauschale nach § 5a Abs. 3 VBVG nur bei Personenverschiedenheit der Betreuer.

LG Freiburg, Beschluss vom 25.05.2020 – 4 T 52/20, BtPrax 2020, 157

Wenn einem Betreuer der Aufgabenkreis der Wohnungsangelegenheiten zugewiesen ist, rechtfertigt die notwendige Tätigkeit bei Abwicklung und Auflösung des Wohnraums, den der Betroffenen zuletzt zur Miete bewohnt hat, grundsätzlich nicht die Festsetzung der gesonderten Vergütungspauschale nach § 5a Abs. 1 Nr. 2 VBVG.

LG Ravensburg, Beschluss vom 05.06.2020 - 2 T 19/20

Voraussetzungen für die Gleichstellung von ambulant betreuten Wohnformen mit stationären

Landgericht Coburg, Beschluss v 15.7.2020, 24 T 63/20

Wird neben einem ehrenamtlichen Betreuer später zusätzlich ein Berufsbetreuer bestellt, steht diesem die Pauschale nach 3 5a Abs. 2 VBVG nicht zu.

LG Mönchengladbach, Beschl v 20.10.2020, 5 T 251/20

Zur Berechnung von Teilmonaten nach § 5 Abs. 2 VBVG, § 191 BGB.

LG Münster, Beschluss vom 28.12.2020, 5 T 396/20

Auch Wohnformen nach § 42a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 des Zwölften Sozialgesetzbuchs (SGB XII), die an die Stelle der bis 2019 bestehenden stationären Einrichtungen in einer Eingliederungshilfe nach dem Sechsten Kapitel des SGB XII treten, fallen ab 2020 unter dem Begriff der stationären Einrichtung i.S.v. § 5 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 VBVG.

BGH, Beschluss vom 5. Mai 2021 - XII ZB 580/20

Lebt die Betroffene im Rahmen einer Leistungsgewährung der Eingliederungshilfe nach §§ 102 Abs. 1, 105 Abs. 1 SGB IX in einem eigenen Zimmer einer Außenwohngruppe, in der Unterstützungsleistungen angeboten werden, zu deren Inanspruchnahme die Betroffene jedoch nicht verpflichtet ist, hält sie sich grundsätzlich nicht in einer stationären Einrichtung gleichgestellten ambulant betreuten Wohnform i.S.v. § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, Satz 3 VBVG auf.

BGH, Beschluss vom 5. Mai 2021 - XII ZB 576/20

Lebt die Betroffene mit ihrem Kind in einer gemeinsamen Wohnform für Mütter/Väter und Kinder nach § 19 SGB VIII, in der im Wesentlichen nur pädagogische Unterstützungsleistungen angeboten werden, so hält sie sich grundsätzlich noch nicht in einer stationären Einrichtung i.S.v. § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 VBVG oder einer gleichgestellten ambulant betreuten Wohnform i.S.v. § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, Satz 3 VBVG auf.

LG Arnsberg, Beschluss vom 24.06.2021, 5 T 83/21

Zum Vergütungsanspruch eines Betreuers nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 VBVG bei einer Wohnform im Sinne des § 42a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB XII. Die Einrichtung wurde als stationäre Wohnform angesehen.

BGH, Beschluss vom 16. Juni 2021 - XII ZB 46/21

Lebt der Betroffene in einer ambulant betreuten Einrichtung der Eingliederungshilfe (SGB IX), in der er verpflichtet ist, behandlungspflegerische Leistungen, die über einfache ärztlich verordnete behandlungspflegerische Maßnahmen hinausgehen, auf eigene Kosten durch externe Dienstleister zu decken, hat er seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einer stationären Einrichtungen gleichgestellten ambulant betreuten Wohnform (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 4. November 2020 - XII ZB 436/19 - MDR 2021, 326 und vom 2. Juni 2021 - XII ZB 582/20).

BGH, Beschluss vom 2. Juni 2021 - XII ZB 582/20

Lebt der Betroffene im Rahmen einer Leistungsgewährung der Eingliederungshilfe nach §§ 90 ff., 113 ff. SGB IX in einem eigenen Zimmer einer Außenwohngruppe, in der Unterstützungsleistungen angeboten werden, zu deren Inanspruchnahme er jedoch nicht verpflichtet ist, hält er sich grundsätzlich nicht in einem Heim i.S.v. § 5 Abs. 3 VBVG aF oder in einer stationären Einrichtung gleichgestellten ambulant betreuten Wohnform i.S.v. § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, Satz 3 VBVG auf.

BGH, Beschluss vom 16. Juni 2021 - XII ZB 208/20, FamRZ 2021, 1664 = Rpfleger 2021, 695

Zur zeitanteiligen Berechnung der Fallpauschale nach § 5 VBVG, wenn sich die auf Grund oder Höhe der Betreuervergütung auswirkenden Umstände vor Ablauf des vollen Monats ändern. (Bestätigung von Landgericht Kassel, s.o.)

Podcast betroyt.de

Literatur

Bücher

Zeitschriftenbeiträge

  • Deinert: Neue Rechtsprechung der Bundesgerichte zur Betreuervergütung und angrenzender Fragen – sowie Ausblick auf die anstehende Rechtsänderung; Rpfleger 2019, 365
  • ders.: Zur Neuregelung der Berufsbetreuer- und -vormündervergütung; Rpfl-Stud 2019, 133
  • der.: Zur Anpassung der Betreuer-, Vormünder- und Pflegervergütung; FuR 2019, 587
  • ders.: Neues Vergütungsrecht bei der Führung von Betreuungen, Vormundschaften und Pflegschaften - Wissenswertes für anwaltliche Betreuungspersonen; JurBüro 2019, 508
  • Felix: Das Gesetz zur Änderung der Betreuer- und Vormündervergütung; Rpfleger 2019, 624
  • Fröschle: Anpassung der Vormünder- und Betreuervergütung; FamRZ 2019, 678
  • Thielke: Der erste Schritt ist gemacht: die Betreuervergütung soll erhöht werden; BtPrax 2019, 47

Weblinks

Formulare