Betreuervergütung

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Neue Pauschalvergütung für Berufsbetreuer und Vereinsbetreuer (ab 1.7.2005

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Vorbemerkung

Die Regelungen zur Finanzierung beruflich geführter Betreuungen, jedoch ebenso solcher Vormundschaften und Pflegschaften, finden sich seit 1. Juli 2005 im neuen Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG), das nicht nur das Berufsvormündervergütungsgesetz (BVormVG) ablöste, sondern auch eine Reihe bisher im BGB geregelter Sachverhalte übernahm

Durch die Neuregelung der Berufsbetreuervergütung im Rahmen des 2. Betreuungsrechtsänderungsgesetzes soll die Abrechnung des Vergütungsanspruches erheblich vereinfacht werden. Zeitaufwändige Vergütungsauseinandersetzungen sollen vermieden, Ressourcen für die eigentliche Arbeit der Betreuer und Vormundschaftsgerichte verwendet werden.

Kernaussage der Vergütungsreform: grundsätzlich alle von Berufs- und Vereinsbetreuern geführten Betreuungen werden pauschal abgerechnet, der Streit um abrechnungsfähige Tatbestände und angemessene Zeitansätze für einzelne Tätigkeiten entfällt. Stattdessen knüpft die Neuregelung an ein mehrstufiges allgemeines Pauschalierungsmodell an, das im Abschlussbericht der Bund-Länder-Arbeitsgruppe empfohlen wurde und das letztlich auf Vorschlägen der vom Bundesministerium der Justiz in Auftrag gegebenen Rechtstatsachenforschung zum Betreuungsrecht fußt.

Grundannahmen

Das Pauschalierungsmodell geht von 3 Prämissen aus:

  • ein außerhalb einer Einrichtung lebender Betreuter verursacht mehr Arbeitsaufwand als einer, der in einer solchen lebt;
  • für einen vermögenden Betreuten ist der Arbeitsaufwand höher als für einen mittellosen;
  • der Arbeitsaufwand ist zu Beginn der Betreuung am höchsten; er sinkt im Laufe des 1. Betreuungsjahres und bleibt in den Folgejahren auf einem relativ niedrigen Niveau.


Gleich bleibende Regelungen

Zunächst einmal: Was bleibt gleich? Bei allen Vormündern, Pflegern und Betreuern verbleibt es bei den bisherigen Kriterien zur Feststellung der beruflichen Führung der gesetzlichen Vertretungstätigkeit. Für Verfahrenspfleger gilt sie nun infolge der Neufassung des § 67 Abs. 1 Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) ebenfalls.

Weiterhin bleibt es bei den bisherigen Regelungen über die Mittellosigkeit, also der Heranziehung der vertretenen Personen und ihrer Erben mit den zum 1. Januar 2005 erfolgten Änderungen durch die Einordnung des Sozialhilferechtes in das Sozialgesetzbuch (SGB), zum Beispiel der Anhebung des Vermögensschonbetrags von 2.301 Euro auf 2.600 Euro. Auch die Verfahrensvorschriften im FGG inklusive der Rechtsmittel bleiben, von notwendigen Folgeänderungen abgesehen, gleich.

Abrechnung nach konkretem Zeitaufwand

Außerdem können folgende Personen ihren Zeitaufwand weiterhin konkret abrechnen: Vormünder und Gegenvormünder Minderjähriger, Pfleger aller im BGB genannten Formen und Nachlasspfleger sowie Verfahrenspfleger nach den § 50, § 67 und § 70b FGG, „Anwalt des Kindes“ sowie in Betreuungs- und Unterbringungsverfahren.

Auch der ehrenamtliche Betreuer eines Volljährigen, der ausnahmsweise eine Betreuervergütung aus dem Vermögen zugesprochen bekommt, kann seinen Vergütungsanspruch künftig nach Zeitaufwand abrechnen, das gleiche gilt für den Behördenbetreuer. Für Mitarbeiter von Betreuungsvereinen als Verfahrenspfleger führt der neue § 67a FGG eine entsprechende Regelung ein.

Betreuungen nach § 1899 Abs. 2 (Sterilisationsbetreuer) und Abs. 4 BGB (Vertretungsbetreuer bei rechtlicher Verhinderung, z.B. Insich-Geschäften zwischen Betreuer und Betreuten) werden nach § 7 Abs. 2 i.V.m. § 6 VBVG weiterhin nach konkretem Zeitaufwand vergütet, auch der Aufwendungsersatz für Barauslagen (§ 1835 Abs. 1 BGB) wird nach tatsächlichem Aufwand erstattet. Anders ist die Vergütung des Vertretungsbetreuers bei tatsächlicher Verhinderung (z.B. Urlaub, Krankheit) zu berechnen. Hier soll die unten genannte Pauschalvergütung zwischen dem vertretenen Betreuer und dem Vertreter aufgeteilt werden.

Die drei aus § 1 BVormVG bekannten Vergütungsstufen werden bei den Fällen, die weiter nach konkretem Zeitaufwand berechnet werden, auf 19,50, 25 und 33,50 Euro je Stunde erhöht. Die gesetzliche Mehrwertsteuer und der Ersatz für Aufwendungen sind wie bisher in diesen Beträgen nicht enthalten.

Diese Stundensätze gelten wie bisher unmittelbar für alle mittellosen Betroffenen, jedoch entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH), die eine gesetzliche Festlegung in § 3 Abs. 3 VBVG gefunden hat, grundsätzlich auch bei Vermögenden. Mit Ausnahme der stets aus der Staatskasse zu entgeltenden Verfahrenspflegschaften kann das Gericht jedoch im Ausnahmefall bei Vermögenden auch höhere Stundensätze zubilligen.

Neue Pauschalvergütung für Berufsbetreuer

Bei Berufs- und Vereinsbetreuern werden nur noch diejenigen, die ausschließlich für die Einwilligung in eine Sterilisation bestellt sind oder die wegen rechtlicher Verhinderung, zum Beispiel bei In-sich-Geschäften, Vertretungsverboten oder Geschäftsunfähigkeit bestellten Vertretungsbetreuer nach konkretem Zeitaufwand abrechnen. Der wegen tatsächlicher Verhinderung des Betreuers beispielsweise bei Krankheit oder Urlaub bestellte Vertretungsbetreuer wird jedoch pauschaliert abrechnen.

Stundenzahlen bei beruflicher Betreuung

Alle anderen Berufs- und Vereinsbetreuer haben für ihre Tätigkeiten ab dem 1. Juli 2005 keinen Vergütungsanspruch mehr, der sich an dem tatsächlichen und gerichtlich akzeptierten Zeitaufwand orientiert, sondern einen Anspruch auf eine pauschalierte Stundenzahl, die sich aus der Dauer der Betreuung und dem Aufenthaltsstatus des Betreuten während der Abrechnungsperiode von grundsätzlich drei Monaten richtet. Betreuungstätigkeiten bis einschließlich 30. Juni 2005 sind nach bisherigem Recht abzurechnen. Es wird allen Betreuern empfohlen, eine Abrechnung zu diesem Stichtag zu tätigen. An pauschalen Zeitansätzen sind abrechenbar: bei vermögenden (mittellosen) Betreuten, die außerhalb eines Heimes ihren gewöhnlichen Aufenthalt – also ihren dauerhaften Lebensmittelpunkt – haben: in den ersten drei Monaten der Betreuung monatlich 8,5 (7) Stunden, im 4. bis 6. Monat jeweils 7 (5 ½) Stunden, im 7. bis 12.Monat jeweils 6 (5) und danach, also ab dem Beginn des 2. Betreuungsjahres monatlich 4 ½ (3 ½) Stunden.

Hat der Betreute seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Heim, liegen die abrechenbaren Zeitansätze in den gleichen Zeiträumen je nachdem, ob die Betreuten vermögend oder mittellos sind, bei monatlich 5 ½ (4 ½), 4 ½ (3 ½), 4 (3) und 2 ½ (2) Stunden.

Die abrechnungsfähigen Stunden, je nachdem, ob der Betreute seinen gewöhnlichen Aufenthalt innerhalb oder außerhalb eines Heimes hat, können aus den nachstehenden Tabellen entnommen werden.

a) bei vermögenden Betreuten (i.S. der § 1836c, § 1836d BGB)

Zeitraum seit Betreuungsbeginn Betreuter lebt im Heim Betreuter lebt außerhalb eines Heimes
1. bis 3. Monat 5,5 Stunden im Monat 8,5 Stunden im Monat
4. bis 6. Monat 4,5 Stunden im Monat 7 Stunden im Monat
7. bis 12. Monat 4 Stunden im Monat 6 Stunden im Monat
ab 2. Jahr 2,5 Stunden im Monat 4,5 Stunden im Monat

b) bei mittellosen Betreuten

Zeitraum seit Betreuungsbeginn Betreuter lebt im Heim Betreuter lebt außerhalb eines Heimes
1. bis 3. Monat 4,5 Stunden im Monat 7 Stunden im Monat
4. bis 6. Monat 3,5 Stunden im Monat 5,5 Stunden im Monat
7. bis 12. Monat 3 Stunden im Monat 5 Stunden im Monat
ab 2. Jahr 2 Stunden im Monat 3,5 Stunden im Monat

Es sind also bei vermögenden und mittellosen Betreuten unterschiedliche Zeitansätze in Rechnung zu stellen. Ein Streitfall kann eintreten, wenn während des Zeitraums, um den es geht, der Betreute noch vermögend, zur Zeit der Gerichtsentscheidung dazu aber mittellos geworden ist. Die bisherige Rechtsprechung stellt für die Frage, ob der Betreute oder die Staatskasse für die Ansprüche des Betreuers aufkommen muss, überwiegend auf den Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung ab. Wahrscheinlich ist, dass sich dies künftig auch auf den Umfang der abrechnungsfähigen Stunden beziehen wird.

Siehe zur Höhe des Stundensatzes den Artikel Stundensatz


Rechtsprechung zu § 5 VBVG allgemein:

OLG Braunschweig, Vorlagebeschluss an das BVerfG vom 14.11.2006, BtPrax 2007, 32 = FamRZ 2007, 303

1. § 4 und § 5 VBVG betreffend die Vergütung des Berufsbetreuers eines nicht im Sinne von § 1836d BGB mittellosen Betreuten sind mit dem Grundgesetz insofern nicht vereinbar, als diese Vorschriften sowohl für den pauschalierten Stundenansatz gemäß § 5 VBVG als auch für den Stundensatz gemäß § 4 Abs. 1 VBVG von den Sonderfällen in § 6 VBVG abgesehen in keinem Fall Ausnahmen für besonders aufwändige und schwierige Betreuungen vorsehen. 2. Die Regelung in § 4 Abs. 2 S. 1 VBVG ist nicht mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit danach der Stundensatz gemäß § 4 Abs. 1 VBVG auch Kosten für Aufwendungen des Berufsbetreuers abdeckt, die nicht Aufwendungen im Sinne des § 1835 Abs. 3 BGB darstellen und die nicht zu den gewöhnlichen mit der Führung von Betreuungen regelmäßig verbundenen allgemeinen Kosten gehören, namentlich Reisekosten zur Wahrnehmung von Angelegenheiten in größerer Entfernung vom Wohn- bzw. Dienstort des Betreuers.

Das BVerfG hat die Vorlage des OLG Braunschweig vom 14.11.2006 (20 W 60/06) als unzulässig zurückgewiesen:

BVerfG, vom 06.02.2007, Az. 1 BvL 10/06

Ein verfassungsrechtlicher Verstoß der § 4 und § 5 VBVG betreffend die Vergütung des Berufsbetreuers eines nicht im Sinne von § 1836d BGB mittellosen Betreuten ist insofern nicht erkennbar, als die Normen sowohl ür den pauschalierten Stundenansatz gemäß § 5 VBVG als auch für den Stundensatz gemäß § 4 Abs. 1 VBVG (von den Sonderfällen in § 6 VBVG abgesehen) keine Ausnahmen für besonders aufwändige Betreuungen vorsehen. Gleiches gilt für § 4 Abs. 2 S. 1 VBVG, soweit danach der Stundensatz gemäß § 4 Abs. 1 VBVG auch Kosten für Aufwendungen des Berufsbetreuers abdeckt, die nicht Aufwendungen im Sinne des § 1835 Abs. 3 BGB darstellen und die nicht zu den gewöhnlichen allgemeinen Kosten gehören wie etwa Reisekosten.

OLG München, 33. Zivilsenat, Beschluss vom 12.10.2006 - 33 Wx 163/06, BtPrax 2007, 31 = FGPrax 1/2007 = MDR 2007, 341 = NJW-RR 2007, 227

Die Pauschalisierung des Stundensatzes in der Betreuervergütung ist jedenfalls, soweit sie sich zu Lasten der nicht mittellosen Betreuten auswirkt, verfassungsgemäß.

OLG Schleswig, Beschluss 2 W 170/06 vom 15.11.2006, FamRZ 2007, 236

Ausnahmen von der Pauschalierung der Betreuervergütung sieht das Gesetz nicht vor. Auch wenn wie hier aufgrund konkreter Umstände des Einzelfalls im Abrechnungszeitraum keine oder nur mit wenig Zeitaufwand verbundene Tätigkeiten des Betreuers erforderlich waren, findet eine Überprüfung der Angemessenheit der Stundenansätze nicht statt.

OLG München 33. Zivilsenat, Beschluss vom 4.4.2007 - 33 Wx 209/06, BtPrax 3/2007:

Die Pauschalierung der Betreuervergütung schließt grundsätzlich den Einwand aus, der Betreuer habe im maßgeblichen Zeitraum keine Tätigkeiten erbracht.

OLG Hamm, Beschluss v. 9. 10. 2006 - 15 W 141/06; NJOZ 2006, 4739 = FGPrax 1/2007

Betreuervergütung bei mehreren Berufsbetreuern - Mehreren Berufsbetreuern, die i. S. des § 1899 Abs. 1 BGB für je gesonderte Aufgabenkreise bestellt worden sind, steht jeweils eine Vergütung nach dem vollen pauschalen Stundenansatz gem. § 5 VBVG zu.

Zweifelsfälle

Beginn der Betreuung ?

Die Berechnung der Pauschalvergütung beginnt mit der Betreuerbestellung. Was bedeutet das? Die Betreuung wird mit der Bekanntgabe an den Betreuer rechtswirksam. Ab dem Beginn des folgenden Tages besteht der Vergütungsanspruch, unabhängig von der tatsächlichen Tätigkeit des Betreuers oder dem Umfang der Aufgabenkreise.

Ist die sofortige Wirksamkeit der Betreuerbestellung angeordnet, beginnt der Vergütungsanspruch unter Umständen bereits, bevor der Betreuer von seiner Bestellung Kenntnis hat. Denn in diesem Falle führen auch die Bekanntgabe an den Betreuten, seinen Verfahrenspfleger oder die Übergabe der Gerichtsakte an die Geschäftsstelle des Vormundschaftsgerichtes zur Rechtswirksamkeit des Beschlusses.

Betreuerwechsel

Was ist mit den Zeiten, in denen eine Betreuung ehrenamtlich geführt wurde und nun an Stelle des Ehrenamtlers ein Berufsbetreuer bestellt wird, zum Beispiel weil sich die Betreuung für den ehrenamtlichen Betreuer als zu schwierig oder unzumutbar dargestellt hat. Auf Grund der Tatsache, dass sich das gesamte VBVG nur auf beruflich geführte Tätigkeiten bezieht, ist es sachgerecht, bei einem Betreuerwechsel die vorherige ehrenamtliche Betreuungszeit bei dem vierstufigen Zeitraster nicht mitzuzählen.

Die Gesetzesbegründung für den zunächst hierfür vorgesehenen § 1908 l BGB enthält dazu keine klare Aussage. In der Einzelbegründung zu § 1908 l Abs. 3 BGB-E wird lediglich auf das Wirksamwerden der Betreuerbestellung nach § 69a Abs. 3 FGG verwiesen. Dies ist nicht so zu verstehen, dass ehrenamtliche Betreuungszeiten bei der Berufsbetreuerpauschale mitzurechnen seien.

Das nicht nur, weil auch die Entscheidung über einen Betreuerwechsel nach Maßgabe des § 69a Abs. 3 FGG wirksam wird. Insbesondere ist ein solcher Betreuerwechsel meist durch Überforderung oder Nichteignung des vorherigen Betreuers bedingt. Der nachträglich bestellte Berufsbetreuer hat oft die Betreuungstätigkeit zu rekonstruieren, nachträglich Pflichtwidrigkeiten des Vorbetreuers nachzuhaken, und gegebenenfalls Schadensersatzansprüche nach § 1833 BGB geltend zu machen. Die Zeit einer Behördenbetreuung vor dem Wechsel in eine Betreuung durch einen Berufs- oder Vereinsbetreuer müsste im Gegensatz dazu mitgezählt werden, ebenso die Zeit der Führung durch einen anderen Berufs- oder Vereinsbetreuer.

Wurde der zuvor beruflich tätige Betreuer allerdings wegen Nichteignung gemäß § 1908b Abs. 1 Satz 1 BGB entlassen, kann sich für den Nachfolgebetreuer jedoch die gleiche missliche Situation ergeben wie beim genannten Ehrenamtler. Es dürfte hier in Ausnahmesituationen vertretbar sein, dass das Gericht feststellt, die Betreuung sei bislang nicht ordnungsgemäß geführt worden und dem neuen Berufsbetreuer die Stundenansätze so zu berechnen, als sei die Betreuung nun erstmals angeordnet worden. Auch die Bund-Länder-Arbeitsgruppe erwähnt in ihrem Bericht nur den im Rahmen eines Betreuerwechsels „regelmäßig einhergehenden Mehrbedarf“.

Rechtsprechung dazu:

Die Oberlandesgerichte wollen bei der Bestimmung der Stundenansätze gem. § 5 Abs. 1, 2 VBVG immer – auch nach dem Wechsel von einem ehrenamtlichen Betreuer zu einem Berufsbetreuer – auf die erste Betreuerbestellung abstellen. Schon der Gesetzeswortlaut lege es nahe, dass auf den Lauf der Betreuung als solche abzustellen ist. Eine andere Auslegung (die letztlich auf eine Bewertung des Einzelfalles hinauslaufen würde) würde auch dem Gesetzeszweck widersprechen. Schließlich sollte eine Regelung getroffen werden, die keine Ausnahmen zulässt und deshalb gerichtliche Streitigkeiten über die Höhe der Vergütung vermeidet.

Diese Betrachtung führe im übrigen auch nicht zu ungerechten Ergebnissen. Zum einen sei ein Betreuerwechsel nicht immer mit einem erheblichen Mehraufwand verbunden, zum anderen seien auch eventuelle Mehrbelastungen bei der Bestimmung der Pauschalen durch den Gesetzgeber berücksichtigt worden.

Das soll nach Ansicht des OLG München selbst dann gelten, wenn in Zusammenhang mit dem Betreuerwechsels für eine kurze Zeit überhaupt keine Betreuung bestand. Wird nach dem Tod des Betreuers ein neuer Betreuer bestellt, könne dies jedenfalls dann nicht einer Erstbestellung mit entsprechend erhöhtem Stundenansatz gleichgestellt werden, wenn die zeitliche Lücke innerhalb der Betreuung drei Monate nicht überschreitet.


Ebenso haben die folgenden Landgerichte entschieden:


OLG Stuttgart, Beschlüsse vom 30.11.2006, 8 W 406/06 und 8 W 407/06

1. Die Höhe des Stundensatzes gem. § 55 VBVG richtet sich nach der Dauer der Betreuung. Maßgebend ist bei einem Betreuerwechsel die erste angeordnete Betreuung. Dies gilt auch beim Wechsel von einem ehrenamtlichen Betreuer zu einem Berufsbetreuer.

2. Die rein faktische Nichtausübung der Betreuertätigkeit beinhaltet lediglich eine mangelfreie Amtsausübung. Dies rechtfertigt es aber nicht, den zweiten Betreuer so zu behandeln, als ob es sich bei seiner Betreuung um eine Erstbetreuung handle.

3. Eine Erweiterung der Aufgabenkreise im Rahmen des Betreuerwechsels rechtfertigt es nicht, den zweiten Betreuer so zu behandeln, als ob es sich bei seiner Betreuung um eine Erstbetreuung handle.


Anders aber:

OLG Zweibrücken FamRZ 2006, 1060 = NJW-RR 2006, 873 = BtPrax 2006, 115:

Nach Auffassung des Senates ist nach einem Betreuerwechsel von ehrenamtlicher zu beruflicher Betreuung jedenfalls dann von einem Neubeginn der Berechnung des Vergütungszeitraums nach § 5 VBVG auszugehen, wenn der bisherige Betreuer nicht nur wegen fehlender Eignung, sondern wegen Pflichtwidrigkeiten entlassen wurde und es zu den Aufgaben des neu bestellten Berufsbetreuers auch gehört, diese Pflichtwidrigkeiten aufzuklären und Regressansprüche gegen den früheren Betreuer geltend zu machen. Das OLG Braunschweig hat sich in seinem Beschluss vom 14.11.2006, BtPrax 2007, 32 = FamRZ 2007, 303 (siehe oben) diese Auffassung ebenfalls zu Eigen gemacht.

Landgericht Heilbronn BtPrax 2006, 76

Nach Ansicht der Kammer ist die Norm so auszulegen, dass die Fristen sich auf den Beginn der Betreuung durch den jeweiligen Betreuer beziehen, jedenfalls dann, wenn die Betreuung erstmals von einem Berufsbetreuer übernommen wird. Dafür sind folgende Überlegungen maßgebend: a) der Wortlaut der Norm ist unklar und lässt beide Auslegungen zu. b) die Norm regelt aber nur die Vergütung des Berufsbetreuers. Deshalb wäre es unverständlich, wenn sich die genannten Fristen auf die Tätigkeit eines vorher tätigen ehrenamtlichen Betreuers beziehen würden, dessen Vergütung sich nicht nach Monatspauschalen richtet. Nicht systemwidrig wäre allenfalls eine Auslegung dahin, dass die Fristen bei einem Wechsel unter Berufsbetreuern nicht laufen.

Landgericht Braunschweig BtPrax 2006, 76, ebenso Landgericht Arnsberg FamRZ 2006, 1061

Die Beurteilung der Frage, in welchem Betreuungsmonat das Betreuungsverfahren sich befindet, richtet sich nicht nach den objektiven Zeiträumen, innerhalb derer ein Betreuungsverfahrens überhaupt geführt wird. sondern danach wie lange ein bestimmter Betreuer im Betreueramt tätig ist Nach der Intention des Gesetzgebers kann die Betreuung mit zunehmender Betreuertätigkeit als geringer arbeitsintensiv eingestuft werden, weil der Betreuer mit dem Betreuungsvorgang vertraut ist Hiernach kann es nicht auf die objektive Laufdauer des Betreuungsamtes ankommen, sondern nur darauf, wie lange der konkret bestellte Betreuer im lautenden Betreuungsverfahren tätig ist (dazu BR-Drs. 865/03 S. 88, wo nur auf die Bestellung des Betreuers abgestellt wird; gleichlautend Bt-Drs. 15/2494 S 33).

Landgericht Kiel FamRZ 2006, 223 = BtPrax 2006, 77

(aufgehoben durch die o.g. Entscheidung des OLG Schleswig BtPrax 2006, 74 = FamRZ 2006, 648 = FGPrax 2006, 120)

Die Kammer lässt die Frage offen, ob bei dem Wechsel von ehrenamtlicher Betreuung zur Berufsbetreuung stets der Beginn der Betreuung im Sinne des § 5 VBVG derjenige der Übernahme der Berufsbetreuung ist. Sie schließt sich dieser Auffassung aber dann an, wenn der ehrenamtlicher Betreuer wegen fehlender Eignung nach § 1908b BGB entlassen wurde und ein Berufsbetreuer bestellt wird. Dieser findet in solchen Fällen in der Regel einen Sachverhalt vor, wie er der Ersteinrichtung einer Betreuung entspricht, hat darüber hinaus aber noch die Vergangenheit aufzuarbeiten und etwaige Regressansprüche gegen den früheren ehrenamtlichen Betreuer zu prüfen und ggfs. zu verfolgen. Zwar soll durch die Einführung von Pauschalen gerade nicht mehr der Einzelaufwand für die jeweilige Betreuung geprüft werden, so dass die Überlegung, auch die durch Übernahme einer Berufsbetreuung von einem ungeeigneten ehrenamtlichen Betreuer hervorgerufene Mehrarbeit sei wie jede andere die Pauschalsätze überschreitende Mehrarbeit zu behandeln, sicherlich vertretbar ist. Dieser Fallgestaltung weicht aber nach Auffassung der Kammer so sehr von dem gesetzlichen Normalverlauf ab und beruht darüber hinaus auf einer gerichtlichen Entscheidung, nämlich der ursprünglichen Bestellung eines ehrenamtlichen Betreuers, die sich im nachhinein als falsch erweist.

Landgericht Wiesbaden BtPrax 2006, 115 = FamRZ 2006, 223 Mit ähnlicher Begründung wie in der zuvor genannten Entscheidung das LG Kiel geht das Landgericht Wiesbaden auch dann von einer „neuen Betreuung“ i.S.d. § 5 Abs. 1, 2 VBVG aus, wenn ein vor dem Betreuerwechsel eingesetzter Berufsbetreuer wegen fehlender Eignung entlassen wurde.

Vakanz in der Betreuungsanordnung

OLG Braunschweig FamRZ 2006, 290; OLG Hamm, 15 W 355/05 vom 16.3.2006, NJW-RR 2006, 1299; LG Koblenz FamRZ 2005, 1580, FamRZ 2005, 1928 und FamRZ 2005, 2017; LG Hildesheim FamRZ 2006, 291

Tritt infolge verzögerter Bearbeitung eine Vakanz zwischen dem Ende einer vorläufigen Betreuung und einer für notwendig erachteten Verlängerung ein, steht dem bisherigen Betreuer keine Entschädigung zu, auch dann nicht, wenn das VormG durch nachfolgenden Beschluss sowohl die Betreuungsbedürftigkeit in bisherigem Umfang als auch die als Betreuer tätig gewesene Person neu bestellt

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 21.02.2006, Az. 3 W 8/06, FGPrax 2006, 121 = BtPrax 2006, 115 = FamRZ 2006, 1302 = NJW 2006, 725 = Rpfleger 2006, 401

Endet eine vorläufig angeordnete Betreuung infolge Zeitablaufs und wird erst neun Monate später erneut eine Betreuung angeordnet, ist von einer (erneuten) Erstbetreuung auszugehen, die die Zubilligung der erhöhten Anfangsvergütung rechtfertigt. Dies gilt auch dann, wenn die mit der neu bestellten Betreuerin nicht personengleiche vorläufige Betreuerin ihr Amt nach Ablauf der zeitlichen Befristung der vorläufigen Betreuung faktisch weiterführt, ohne hierzu legitimiert zu sein.

LG Koblenz, Beschluss vom 13.12.2006, Az. 2 T 943/06

Tritt zwischen dem Ablauf der vorläufigen Betreuung und der Anordnung der endgültigen Betreuung eine betreuungslose Zwischenzeit von mehr als sechs Monaten ein (hier: sieben Monate und zwei Wochen) beginnt die Betreuerbestellung neu - auch wenn der vorläufige und endgültige Betreuer personengleich sind - mit der Folge der erhöhten Anfangsvergütung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 VBVG.

LG Koblenz, Beschluss vom 28.11.2006, Az. 2 T 846/06

Nach einer betreuungslosen Zwischenzeit von zwei Wochen ist von einer Erstbetreuung auszugehen. Dies gilt auch dann, wenn die Wahrnehmung einer zunächst einstweilen angeordneten Betreuung seitens einer ehrenamtlich tätigen Tochter der betreuten Person und sodann bei (endgültiger) Anordnung Bestellung eines Berufsbetreuers erfolgt. Auf die Kenntnis des Berufsbetreuers von der Bestellung eines ehrenamtlichen (vorläufigen) Betreuers kommt es nicht an.

LG Koblenz, FamRZ 2006, 1066

Endet eine vorläufige Betreuung durch Fristablauf und wird eine endgültige Betreuung erst später (hier nach 9 Monaten) eingerichtet, muss die Zeitberechnung jedenfalls dann neu beginnen, wenn ein anderer (nicht mit dem vorläufigen Betreuer identischer) Betreuer bestellt wird.

OLG München, Beschluss vom 28.7.2006 - 33 Wx 075/06; BtPrax 2006, 182 = FGPrax 2006, 213

Eine zeitliche Lücke von sechs Monaten zwischen dem Ende einer vorläufigen Betreuung und der endgültigen Betreuerbestellung führt jedenfalls dann nicht zur Annahme einer Erstbetreuung ab dem Zeitpunkt der Bestellung des endgültigen Betreuers, wenn dieser in der Zwischenzeit tatsächlich für den Betroffenen tätig geworden ist und einen einheitlichen Vergütungsantrag für einen die Lücke überspannenden Gesamtzeitraum einreicht, der auch seitens des Vormundschaftsgericht es bewilligt wurde.

Aufhebung und Neueinrichtung der Betreuung

Nach Aufhebung einer Betreuung und späterer erneuter Betreuerbestellung muss auch die Zeitberechnung neu beginnen, außer der Aufhebungsbeschluss ist als Ergebnis eines Rechtsmittels aufgehoben worden. Denn auch nach einer erneuter Bestellung eines Betreuers hat dieser, der mit dem früheren Betreuer nicht personengleich sein muss, alle Ermittlungen, zum Beispiel für das Vermögensverzeichnis neu anzustellen. Selbst wenn nur wenige Monate seit Aufhebung der früheren Betreuung vergangen sind, kann sich die persönliche und wirtschaftliche Lage des Betreuten völlig anders darstellen. Ähnliches dürfte gelten, wenn eine vorläufige Betreuung endet und zwischen diesem Ende und der Neubestellung eines entgültigen Betreuers ein Zwischenzeitraum liegt.

Rechtsprechung:

OLG Braunschweig FamRZ 2006, 290; OLG Hamm, 15 W 355/05 vom 16.3.2006; LG Koblenz FamRZ 2005, 1580, FamRZ 2005, 1928 und FamRZ 2005, 2017; LG Hildesheim FamRZ 2006, 291

Tritt infolge verzögerter Bearbeitung eine Vakanz zwischen dem Ende einer vorläufigen Betreuung und einer für notwendig erachteten Verlängerung ein, steht dem bisherigen Betreuer keine Entschädigung zu, auch dann nicht, wenn das VormG durch nachfolgenden Beschluss sowohl die Betreuungsbedürftigkeit in bisherigem Umfang als auch die als Betreuer tätig gewesene Person neu bestellt.

Landgericht Koblenz, FamRZ 2006, 1066

Endet eine vorläufige Betreuung durch Fristablauf und wird eine endgültige Betreuung erst später (hier nach 9 Monaten) eingerichtet, muss die Zeitberechnung jedenfalls dann neu beginnen, wenn ein anderer (nicht mit dem vorläufigen Betreuer identischer) Betreuer bestellt wird.

Ende der Betreuung

Das Gleiche gilt für die Frage, welches Ereignis das Ende des abrechungsfähigen Betreuungszeitraums markiert. Die Betreuung endet nach dem gesetzlichen Normalfall mit der Bekanntgabe des Aufhebungsbeschlusses, jedoch hat der Betreuer danach noch Rechenschafts- und unter Umständen noch Notgeschäftsführungspflichten.

Auch bei den häufigen Fällen, in denen die Betreuung durch den Tod des Betreuten endet, ergeben sich Unklarheiten. In der Einzelbegründung zu § 1908n Abs. 3 BGB-E wird in einem Beispiel lediglich der Todestag des Betreuten in der Vergütungspauschale einbezogen.

Dabei ist nach bisherigem wie auch künftigem Recht zunächst auf die Kenntnis des Betreuers vom Todesfall des Betreuten abzustellen. Bis zur Kenntnis des Betreuers vom Tod des Betreuten bleibt der Vergütungsanspruch bestehen. Danach ist fast als Regelfall bis zur Verantwortungsübernahme durch einen Erben oder Nachlasspfleger eine Notgeschäftsführungspflicht gegeben, die einige Tage, unter Umständen aber auch Monate dauern kann. Sachgerecht wäre es zumindest, den Zeitraum bis zur Rechenschaftserteilung zu vergüten, sofern dem Betreuer hier kein schuldhaftes Verzögern vorzuwerfen ist.

Schließlich ist noch die Vergütung des Vertretungsbetreuers bei tatsächlicher Verhinderung wie Urlaub oder Krankheit zu benennen. Hier soll die genannte Pauschalvergütung zwischen dem vertretenen Betreuer und dem Vertreter aufgeteilt werden. Soll dafür die Abwesenheit des Hauptbetreuers oder das tatsächliche Tätigwerden des Vertretungsbetreuers maßgeblich sein? Das neue Vergütungssystem scheint hauptsächlich auf den Status abzustellen. Daher sollte der gesamte Abwesenheitszeitraum dem Vertretungsbetreuer zustehen.

Rechtsprechung:

Oberlandesgericht Dresden, Beschluss 3 W 1523/06 vom 23.2.2006, BtPrax 2006, 115 = FamRZ 2006, 1483

Endet eine Betreuung durch Aufhebungsbeschluss, ist nur die Zeit bis zur Bekanntgabe an den Betreuer zu vergüten. Schlussrechenschaft und Vermögensherausgabe nach § 1890 BGB sind in der Betreuungszeit bis zur Aufhebung enthalten, auch wenn sie erst danach erfolgen. Es handelt sich nach Aufhebung der Betreuung nicht um die Fortführung von Geschäften nach § 1698a und b BGB, die nach Ansicht des Gerichtes möglicherweise vergütungsfähig wären.

Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 05.04.2006 - 16 Wx 49/06, FGPrax 2006, 163 = FamRZ 2006, 1787

Gemäß § 5 Abs. 4 S. 2 VBVG ist der Stundensatz zeitanteilig nach Tagen zu berechnen, wenn sich die Umstände, die sich auf die Vergütung auswirken, vor Ablauf eines vollen Monats ändern. Zu den Umständen im Sinne dieser Vorschrift zählt auch der Tod des Betreuten, der automatisch zur Beendigung der Betreuung führt. Die abschließende Rechenschaftspflicht des Berufsbetreuers nach dem Tod des Betreuten ist in den Pauschalsätzen des § 4 Abs. 1 und 2 VBVG enthalten, die auf einer Mischkalkulation zwischen aufwendigen und weniger aufwendigen Fällen beruhen (BT-Drucks. 15/2494, 31) und in der auch durch Tod beendete Betreuungen Berücksichtigung gefunden haben. Soweit der Berufsbetreuer darüber hinaus nach dem Tod des Betroffenen weitere Tätigkeiten entfaltet hat, kommen weiter gehende Vergütungsansprüche nur dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen der §§ 1698a und b BGB vorliegen, die über die §§ 1908i Abs. 1, 1893 BGB entsprechende Anwendung finden. Dass der frühere Betreuer nach dem Tod der Betroffenen in Unkenntnis von der Beendigung der Betreuung weiter tätig geworden ist (vgl. § 1698a Abs. 1 BGB) oder nach dem Tod der Betroffenen Geschäfte besorgt hat, die nicht ohne Gefahr aufgeschoben werden konnten (vgl. § 1698b), ist nicht ersichtlich.

OLG München, Beschluss vom 9.8.2006, 33 Wx 249/05, BtPrax 2006, 233 = FamRZ 2006, 1787 = NJW-RR 2006, 1517 = Rpfleger 2006, 650 = BtMan 2006, 217

1. Wenn das Betreuungsverfahren mit dem Tod des Betroffenen endet, ist die Tätigkeit des Betreuers zeitanteilig nur bis zum Todestag zu vergüten. Abwicklungstätigkeiten wie z.B. die Schlussabrechnung sind mit der vorherigen Pauschalvergütung abgegolten (im Anschluss an OLG Köln Beschluss vom 5.4.2006 - 16 Wx 49/06; OLG Dresden Beschluss vom 23.1.2006 - 3 W 1523/05). 2. Soweit der Betreuer nach dem Tod des Betroffenen (über die Abwicklung hinaus) Geschäfte besorgt, die nicht ohne Gefahr aufgeschoben werden können, bis der Erbe anderweitig Fürsorge treffen kann (§ 1698b BGB), sind diese Tätigkeiten auf der Basis einer Einzelaufstellung nach Zeitaufwand konkret zu vergüten.


Landgericht Duisburg BtPrax 2006, 115 (sowie ähnlich LG Mönchengladbach, Beschluss 5 T 59/06 vom 12.4.2006)

Nach dem klaren Wortlaut des § 5 VBVG kann die Pauschalvergütung für den Zeitraum der Betreuung verlangt werden, nicht darüber hinaus. Daraus folgt, dass die nach Beendigung einer Betreuung, insbesondere durch den Tod des Betroffenen noch notwendigerweise anfallenden Tätigkeiten des Betreuers, so der auch im vorliegenden Fall vom Vormundschaftsgericht angeforderte Schlussbericht und die Abrechnung über die Verwaltung des Vermögens, von den für den gesamten Zeitraum der Betreuung anzuerkennenden Aufwendungen erfasst sind. Entsprechend wird auch in Stimmen der Fachliteratur zum 2. BtÄndG davon ausgegangen, dass die abschließende Rechenschaftspflicht in den Pauschalen berücksichtigt ist (Dodegge NJW 2005, Seite 1896, 1899, Fn 29). Dies ist auch deswegen sachgerecht, weil es ein Betreuer teilweise selbst in der Hand hat, durch entsprechende Vorarbeiten zum Vermögen eines Betroffenen den nach Eintritt des Todes anfallenden Arbeitsaufwand gering zu halten.

LG Stendal, Beschluss vom 16.03.2006, Az. 25 T 258/05, BtPrax 2006, 234 = FamRZ 2006, 1063 = NJW-RR 2006, 1085 = BtMan 2006, 215

Der Berufsbetreuer ist für den Zeitraum der Notgeschäftsführung (§ 1698b BGB) nach dem Tod des Betreuten nach Maßgabe des § 5 VBVG zu vergüten.

Landgericht Traunstein BtPrax 2006, 115

Zwar endet die rechtliche Betreuung mit dem Tod des Betroffenen. Gemäß § 1908i Abs. 1, 1893 Abs. 1, 1698b BGB kann der Betreuer eine Vergütung jedoch auch für Tätigkeiten nach dem Tod des Betroffenen verlangen, die zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Betreuung erforderlich sind. Hierzu zählen insbesondere die Erstellung eines Schlussberichtes, einer Vermögensaufstellung, einer Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben, die Rückgabe der Bestallungsurkunde, die Erteilung notwendiger Auskünfte und die Aushändigung des verwalteten Vermögens und etwaiger sonstiger Unterlagen oder Nachlassgegenstände an die Erben sowie im Rahmen der Notgeschäftsführung unaufschiebbarer Maßnahmen. Zuzubilligen ist keine Pauschalvergütung nach §§ 4,5 VBVG, sondern eine Vergütung nach Zeitaufwand nach § 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB. Zugebilligt wurde ein Stundensatz von 31 Euro zuzügl. MWSt.

Landgericht Wuppertal, FamRZ 2006, 1063

Der Zeitraum, für den der Betreuer Pauschalvergütung beanspruchen kann, endet mit dem Tod des Betroffenen. Abwicklungstätigkeiten nach dem Tod sind durch die zu Lebzeiten des Betroffenen zu zahlende Pauschalvergütung abgegolten. Anderenfalls müsste im Einzelfall festgestellt werden, in welchem Zeitraum nach dem Tod noch Betreuungsleistungen erbracht wurden. Zudem bestünde die Gefahr des Missbrauchs; so könnten Betreuer versucht sein, die nach dem Tod nach zu erbringenden Leistungen möglichst spät durchzuführen, um möglichst lange die Pauschalvergütung zu erhalten.

LG Köln, Beschluss 1 T 107/06 vom 22.9.2006

Mit Bekanntgabe des die Betreuung aufhebenden Beschlusses an den Betreuer endet die vergütungsfähige Betreuungstätigkeit. Danach anfallende Tätigkeiten (hier Hilfen zur Verselbständigung des bisher Betreuten) sind nicht vergütungsfähig, wenn kein Fall der Abgabe an einen ehrenamtlichen Betreuer (§ 5 Abs. 5 VBVG) gegeben ist.

Aufwendungsersatz für Berufsbetreuer

Es war im Gesetzesentwurf des Bundesrates beabsichtigt, je abrechnungsfähige Pauschalvergütungsstunde des Berufsbetreuers drei Euro für den Ersatz von Aufwendungen zu gewähren. In der Endfassung sind die Aufwendungen in die Pauschalvergütung selbst einbezogen. Abweichende Aufwendungsersatzzahlungen sind bei pauschal vergüteten Betreuungen nicht vorgesehen, auch nicht als Ausnahmeregelung. Gegenüber dem Finanzamt bleibt der Betreuer weiterhin nachweispflichtig, wenn es bei Aufwendungen um den Nachweis der Betriebsausgaben oder den Vorsteuerabzug geht.

Eine kleine, für einige Betreuer verbesserte Situation ist: Betreuer, die bislang Aufwendungsersatz für berufliche Dienste abrechnen konnten, können dies auch weiterhin tun. Hiervon sind überwiegend anwaltliche Betreuer betroffen, und zwar für einzelne Tätigkeiten, für die jeder nichtanwaltliche Betreuer einen Rechtsanwalt eingeschaltet hätte. Solche Tätigkeiten können weiter nach der jeweiligen Honorarordnung abgerechnet werden und schmälern die pauschale Betreuervergütung nicht.

Rechtsprechung:

OLG Köln BtMan 2007,38:

Die Kosten eines Nachsendeantrags, der auf § 1896 IV BGB beruht, sind nach § 4 Abs. 2 S. 1 VBVG von der Pauschale abgegolten.

Abrechnungsmodalitäten

Einfacher als bisher sind die Vergütungsanträge von Berufsbetreuern: Sie müssen künftig im Regelfall nur eine Angabe des Zeitraums enthalten, auf den sie sich beziehen, den Aufenthaltsstatus des Betreuten während dieses Zeitraumes und gegebenenfalls den Zeitpunkt des Aufenthaltswechsels, die bisher schon üblichen Angaben zur Mittellosigkeit und die vereinfachte Berechnung, die sich aus einer Multiplikation der pauschal abrechnungsfähigen Stunden mit dem anerkannten Betreuungsstundensatz nach § 4 VBVG ergibt. Die Möglichkeit der Abschlagszahlung ist angesichts dieser Vereinfachung aus dem Anwendungsbereich für berufliche Betreuer entfallen.

Sobald die oben angesprochenen Unklarheiten der pauschalen Vergütung geklärt sind, kann sich durch die Neuregelung durchaus eine Arbeitsvereinfachung für Berufsbetreuer ergeben, da zum Teil langwierige Abrechnungen und Antworten auf gerichtliche Rückfragen weitgehend entbehrlich sind. Eine – moderate – Anhebung von Betreuungsfallzahlen lässt sich daher vertreten.

Übergangssituation bei Altfällen

Wenn im Gesetz von 3 Monaten die Rede ist, dürften im Regelfall keine Kalenderquartale, sondern jeweils 90 Tage vom Beginn der Betreuerbestellung an und darauf folgende Zeiträume gemeint sein. Nur diese Betrachtungsweise führt zu einer vereinfachten Abrechnung, die ein wesentlicher Beweggrund für die Reform war. Besteht die Betreuung jedoch länger als 1 Jahr, kann es sich empfehlen, hiervon abzuweichen und auf Kalenderquartale umzustellen, da sich die Zahl der abrechnungsfähigen Stunden ab dem Beginn des 2. Betreuungsjahrs nicht mehr ändert, sofern keine Änderung der Wohnform des Betreuten eintritt. Dies müsste im Einzelfall mit dem Gericht geklärt werden.

Die neue Pauschalvergütung gilt auch für die vor dem 1.7.05 angeordneten Betreuungen, die sog. „Altfälle“. Die Ansprüche für Tätigkeiten bei diesen Betreuungen bis einschl. 30.6.2005 sind nach altem Recht abzuwickeln, dies ergibt sich aus der Übergangsvorschrift (Art. 229, § 14 EGBGB). Es empfiehlt sich eine abschließende Vergütungsabrechnung zu diesem Termin, unabhängig davon, wann zuvor die letzte Abrechnung erfolgte.

Für die Beendigung der Berufsbetreuung durch Abgabe an einen ehrenamtlichen Betreuer ist als Sonderfall geregelt, dass der Monat, in welchem der Betreuerwechsel stattfindet sowie der Folgemonat noch zu vergüten sind. Welcher Zeitraum ist mit Monat in diesem Sinne gemeint? Offenbar ebenfalls nicht der Kalendermonat, sondern der wiederkehrende Monatstag vom Betreuerbeginn an gerechnet und danach weitere 30 Tage.

Rechtsprechung:

Landgericht Duisburg BtPrax 2006, 115

Bei „Altfällen“ ist ein bei der ersten Abrechnung nach dem VBVG ein Rumpfquartal zu bilden (auch wenn dieses nur einen Tag ausmacht). § 9 VBVG ist auch hier anwendbar, für eine Abrechnung nach Kalenderquartalen besteht keine Rechtsgrundlage. Anteilige Monate sind mit 1/30 zu berechnen, entsprechend dem Grundsatz des § 191 BGB.

Landgericht Köln BtPrax 2006, 77

Der Betreuer hatte. für Zeitraum 1.7.2005 bis 24.8.2005 eine Vergütung in Höhe von 396 € geltend gemacht und dabei für den Zeitraum vom 1.7.2005 bis 24.72005 24/30 von 5 Stunden = 4 Stunden X 44 E und für den Zeitraum vom 25.7.2005 bis 24.8.2005 5 Stunden zu je 44 € gegen die Staatskasse beansprucht. Der 8. Betreuungsmonat gehe vom 25.8.2005 bis zum 24.7.2005. Dies seien 30 Tage. Der Berechnungsfaktor betrage für die Zeit vom 1.7.2005 bis zum 24.7.2005 dementsprechend 24/30. Die Kammer tritt diesen Ausführungen bei. Der Zeitaufwand ist völlig zutreffend gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 Ziffer 3 VBVG berechnet worden.

Landgericht Frankfurt/Main BtPrax 2006, 78

Es wurde eine Vergütung für den Zeitraum 1.7.–24.8.2005 zugebilligt (nicht wie vom Betreuer gewünscht, vom 1.7.–30.9.2005). Begründung: Um die einem Berufsbetreuer im Einzelfall zustehende Monatspauschale zu ermitteln, ist vom Beginn der Betreuung auszugehen. Das ist der Zeitpunkt, in dem die erstmalige Bestellung eines Betreuers wirksam wurde. Der Gesetzgeber stellt hier dabei allein auf die erstmalige Bestellung eines Betreuers ab und erachtet den Betreuerwechsel für unerheblich. Würde man der Auffassung des Beschwerdegegners folgen, nach der nach dem Kalenderquartal abzurechnen ist, würde zu Beginn eines jeden Kalenderquartals auf das Amtsgericht ein erhöhter Arbeitsaufwand durch die dann eingehenden Vergütungsanträge von Betreuern zukommen.

OLG München, Beschluss 33 Wx 117/06 vom 4.7.2006

Die im Regelfall jeweils nach Ablauf von drei Monaten für diesen Zeitraum geltend zu machende Betreuervergütung kann bei neuen Betreuungen, die nach Inkrafttreten des 2. BtÄndG angeordnet wurden, auch dann nicht für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden, wenn hierdurch bewirkt würde, dass der Abrechnungszeitraum für nach dem 1.7. 2005 begonnene Betreuungen künftig mit dem Kalenderquartal übereinstimmt.

Landgericht Wuppertal, Beschlüsse 6 T 8/06 vom 13.6.2006 und 6 T 452/06 vom 2.8.2006 und FamRZ 2006, 1066

Der Betreuer ist nicht gehindert, die Festsetzung lediglich eines Teiles der Vergütung für den Quartalszeitraum zu beantragen, nämlich der Sache nach sich auf die Abrechnung des Wirtschaftsjahres 2005 zu beschränken. So wie der Betreuer auf die Festsetzung seiner Vergütung ganz oder teilweise endgültig verzichten könnte, muss es ihm auch möglich sein, zunächst nur einen Teil der Vergütung geltend zu machen. Aus § 9 VBVG lässt sich nicht entnehmen, dass besondere Zulässigkeits- oder Begründetheitsvoraussetzung eines Festsetzungsantrags ist, dass der Betreuer die gesamte in dem Quartal entstehende Vergütung beantragt.

Aufenthaltswechsel

Strittig werden kann auch die Frage des genauen Zeitpunktes des Aufenthaltswechsels des Betreuten. Nach § 5 Abs. 4 VBVG sind hier keine vollen Monate zugrunde zu legen. Vielmehr muss bei einem Wechsel in das Heim oder von diesem in eine andere Wohnform, die innerhalb des Abrechnungszeitraums liegt, eine tageweise Quotelung vorgenommen werden, wobei der Monat zu 30 Tagen zu rechnen ist.

Dabei sollte auf den Abschluss des tatsächlichen Aufenthaltswechsels abgestellt werden, also bei einem Umzug ins Heim den letzten Tag des Umzugsvorgangs. Allerdings wäre es auch vorstellbar, auf den Beginn des Heimvertrags, das Ende des zuvor bestehenden Mietverhältnisses, auf die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung nach § 1907 BGB, die das definitive Verbleiben des Betreuten im Heim besiegelt, abzustellen oder auf das Datum der tatsächlichen Wohnungsauflösung, der Wohnungsabnahme und Schlüsselübergabe an den Vermieter oder die Ummeldung beim Meldeamt. Hier tun sich in der nächsten Zeit genügend Fragen auf, die die Rechtsprechung zu beantworten aufgerufen ist.

Definition des Heimes

Für Nichtheimbewohner liegt der Stundenansatz des Betreuers um rund 40 % über dem des Heimbewohners. Außerdem muss der Betroffene dazu seinen "gewöhnlichen Aufenthalt" = Lebensmittepunkt in der Einrichtung haben.

Rechtsprechung hierzu:

Heimdefinition, Abgrenzung Betreutes Wohnen

OLG München, Beschluss 33 Wx 042/06 vom 13.4.2006, BtPrax 2006, 107 = FamRZ 2006, 1229 = FGPrax 2006, 167 = NJW-RR 2006, 1016

Nimmt der Betroffene, der in einem Wohnpark eine Wohnung mit Küche gemietet hat, über die laut diesem Vertrag verpflichtend abzunehmenden so genannten Grundleistungen wie z.B. Anschluss an ein Notrufsystem, allgemeine Betreuung und allgemein soziale Beratung hinaus aufgrund Vertrages mit dem Träger des Wohnparks auch umfangreiche hauswirtschaftliche und pflegerische Betreuung bei gleichzeitiger Einstufung in eine Pflegestufe der Pflegeversicherung in Anspruch, so ist dies als Heimaufenthalt im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 VBVG anzusehen. Es kommt insoweit nicht auf die Einstufung der Einrichtung insgesamt als Heim und ihre Unterstellung unter die Heimaufsicht an. Entscheidend ist im Rahmen des Vergütungsrechts der heimmäßige Aufenthalt des konkret Betroffenen.

Hier hat der Betroffene von der vertraglichen Möglichkeit einer Inanspruchnahme externer Anbieter keinen Gebrauch gemacht, sondern die Leistungen des Mietvertragspartners gewählt. Betrachtet man die aufgeführten Einzelleistungen, so zeigt sich, dass der Betroffene eine Rundumversorgung aus einer Hand erhält. Die rechtlich bestehende Möglichkeit, den Zusatzvertrag zu kündigen und die gleichen Leistungen eines anderen Anbieters in Anspruch zu nehmen, dürfte praktisch nicht häufiger relevant werden als die Kündigung eines Heimvertrages im engeren Sinne, wenn der Bewohner mit den dort erbrachten Leistungen nicht einverstanden ist. Auch die vom Betreuer angeführte Notwendigkeit einer Kontrolle der Rechnungen vermag eine Mehrbelastung nicht zu begründen. Überweisungen fallen nicht an, da der Träger des Wohnparks nicht nur hinsichtlich der Miete, sondern auch für die Zusatzleistungen über eine Einzugsermächtigung verfügt. Diese erteilt der jeweilige Mieter bei Vertragsabschluss vorsorglich auch schon für die Wahlleistungen unabhängig davon, ob diese von Anfang an im Leistungsumfang enthalten sind oder später hinzugewährt werden. Die Kontrollaufgaben entsprechen denen für einen privat versicherten Betreuten, bei dem auch bei der Pflegeversicherung nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XI an die Stelle von Sachleistungen die Kostenerstattung tritt. Der Umstand, dass die für die Wohnung des Betreuten anfallenden Stromkosten direkt mit diesem abgerechnet werden, spricht ebenfalls nicht gegen eine „Eingliederung“ des Betroffenen im heimmäßigen Sinn.

OLG Schleswig, Beschluss 2 W 40/06 (sowie 2 W 42/06) vom 22.3.2006, BtPrax 2006, 115 = FamRZ 2006, 1229

Der Begriff des Heimes i.S. des § 5 Abs. 3 VBVG setzt zwingend voraus, dass die betreffende Einrichtung auch dem Zweck dient, den aufgenommenen Personen „Verpflegung zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten“. Dafür genügt es nicht, dass die Einrichtung über eine Kantine verfügt, in der auch dieser Personenkreis gegen Bezahlung ein Mittagessen einnehmen kann. Erforderlich ist, dass die Einrichtung den Insassen sämtliche Hauptmahlzeiten (Frühstück, Mittagessen, Abendessen) anbietet und diese im Heimpreis inbegriffen sind. Es kommt nicht darauf an, dass im Hinblick auf die teilweise sichergestellte Verpflegung ein Mehraufwand des Betreuers nicht ersichtlich ist. Denn § 5 VBVG knüpft nicht an den im Einzelfall entstehenden Aufwand, sondern an feste Pauschalsätze an. Damit wollte der Gesetzgeber das Abrechnungssystem vereinfachen und Streitigkeiten entgegenwirken. Dementsprechend hat er den Heimbegriff in Anlehnung an § 1 Abs. 1 Satz 2 HeimG an klaren Kriterien orientiert, die den Gerichten einen möglichst geringen Auslegungsspielraum eröffnen.

OLG Dresden, Beschluss 3 W 0446/06 vom 21.4.2006

Eine Einrichtung des betreuten Wohnens fällt auch dann nicht unter den Heimbegriff des § 5 Abs. 3 VBVG, wenn neben einem Mietvertrag auch ein Vertrag über allgemeine Betreuungsleistungen mit dem Träger der Einrichtung abgeschlossen ist, diese also miteinander gekoppelt sind, jedoch für den Fall der Verschlechterung des Gesundheitszustandes keine Versorgungsgarantie besteht, sondern im Gegensatz eine Kündigung der Verträge durch den Träger im Heimvertrag ausdrücklich als zulässig angesehen wird. Denn in diesem Fall fehlt es an der „heimmäßigen“ Versorgung.

OLG Oldenburg, Beschluss 5 W 48/06 vom 2.5.2006, FamRZ 2006, 1710 (bestätigend die Entscheidung des LG Aurich, Beschluss 4 T 457/05 vom 30.11.2005, BtPrax 2006, 77 = FamRZ 2006, 1876

Gemäß § 5 Abs. 3 VBVG sind Heime Einrichtungen, die dem Zweck dienen, Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie tatsächliche Betreuung und Verpflegung zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden. Die Tatbestandsmerkmale dieser Vorschrift sind erfüllt. So lebt die Betroffene im Haushalt einer aus Mutter und Tochter bestehenden Pflegefamilie, mit der sie nicht verwandt ist, und in der ihr ein Zimmer, ausgestattet mit eigenen Möbeln, jedoch ohne Küche und sanitären Anlagen überlassen ist. Neben ihr hat die Berufsbetreuerin zwei weitere von ihr Betreute so in dieser Pflegefamilie untergebracht. Die Betreute erhält tatsächliche Betreuung, z.B. Mithilfe bei der Reinigung ihres Zimmers, ihrer Wäsche, der täglichen Körperpflege, soweit sie dazu nicht in der Lage ist sowie Verpflegung in Form von Frühstück, Mittagessen und Abendessen gegen ein pauschales – für alle Leistungen – Entgelt von derzeit 920,- € pro Monat. Die vorliegende Art der Unterbringung in einer Pflegefamilie ist auch in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig, denn die Betreuten konnten selbst bestimmen, mit wem sie zusammen wohnen möchten. Auch erfolge eine Probeunterbringung, damit Fehlunterbringungen möglichst vermieden würden. Aus diesem Vortrag folgt, dass die Pflegefamilien unabhängig von Wechsel und Zahl der Bewohner diese Pflegeeinrichtung betreiben, so dass ein Heim im Sinne des VBVG vorliegt.

LG Bautzen, Beschluss 1 T 5/06 vom 8.2.2006, BtPrax 2006, 115

Ein Heim i. S. des § 5 Abs. 3 VBVG liegt auch vor, wenn separate Miet- und Betreuungsverträge abgeschlossen sind und die Einrichtung nicht der Heimaufsicht unterliegt; es reicht aus, dass der Bewohner zur Abnahme der Betreuungsleistungen vom Vermieter gezwungen ist und das Entgelt für die allgemeinen Betreuungsleistungen nicht von untergeordneter Bedeutung sei, sondern erheblich mehr als 20 % des gesamten Entgeltes ausmache.

Anmerkung: dieser Beschluss wurde vom OLG Dresden durch Beschluss 3 W 0446/06 vom 21.4.2006 aufgehoben. Die Heimeigenschaft der genannten Einrichtung hat das OLG verneint.

Das LG Dortmund, Beschluss 9 T 148/06 vom 14.8.2006, FamRZ 2006, 1788

kommt in einer ähnlichen Wohnsituation (wie das LG Bautzen) zum Schluss, dass der Heinbegriff auch bei betreutem Wohnen erfüllt ist, wenn der Entgeltanteil für die Pflege und Betreuung über 20 % der Gesamtkosten liegt.

LG Flensburg, Beschluss 5 T 399/05 vom 22.2.2006 sowie LG Hildesheim, Beschluss 5 T 145/06 vom 24.5.2006

Eine Einrichtung ist dann kein Heim, wenn es dem Mieter lediglich Betreuung und Verpflegung anbietet, ihn aber vertraglich nicht zur Abnahme dieser Leistungen verpflichtet

LG Koblenz, Beschluss 2 T 32/06 vom 14.2.2006, FamRZ 2006, 971

Die Wohnform „betreutes Wohnen“ kann auch als gewöhnlicher Aufenthalt in einem Heim i.S. des § 5 Abs. 3 VBVG angesehen werden. Betreutes Wohnen, um das es hier geht, ist kein feststehender gesetzlicher Begriff. Damit wird allgemein eine bestimmte Wohnform für ältere, behinderte oder psychisch kranke Menschen verstanden, bei der im Interesse der Wahrung einer möglichst lang dauernden eigenständigen Lebensführung neben der bedarfsgerechten Wohnung die Sicherheit einer Grundversorgung gegeben ist und im Bedarfsfall weitere Dienste in Anspruch genommen werden können. Der Träger des Heims muss neben der Unterkunft auch Betreuung und Verpflegung zur Verfügung stellen oder vorhalten. Der Begriff der Betreuung umfasst neben der Pflege alle Maßnahmen, mit denen der in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkten Person zur Bewältigung des Alltags allgemein unterstützend zur Seite gestanden und geholfen wird (BTDrucks.14/5399 S. 18). Die Betreuung muss von einer gewissen Intensität sein, das heißt einer ,,heimmäßigen" Betreuung entsprechen.

Die Tatsache, dass ein Vermieter von Wohnraum durch Verträge mit Dritten oder auf andere Weise sicherstellt, dass den Mietern Betreuung und Verpflegung angeboten werden, begründet allein nicht die Anwendung des HeimG. Dies gilt auch dann nicht, wenn die Mieter vertraglich verpflichtet sind, allgemeine Betreuungsleistungen wie Notrufdienste oder Vermittlung von Dienst- und Pflegeleistungen von bestimmten Anbietern anzunehmen und das Entgelt hierfür im Verhältnis zur Miete von untergeordneter Bedeutung ist. Das HeimG ist anzuwenden, wenn die Mieter vertraglich verpflichtet sind, Verpflegung und weitergehende Betreuungsleistungen von bestimmten Anbietern anzunehmen. Nicht ausreichend ist mithin das Anbieten allgemeiner Betreuungsleistungen. Die Einrichtung, in der der Betroffene lebt, bietet über allgemeine Betreuungsdienste hinaus Hilfen im persönlichen Bereich, z.B. bei der Bewältigung von Krisen, der Strukturierung des Tagesablaufs und im lebenspraktischen Bereich an. Sie leistet Unterstützung der Wohngemeinschaft in organisatorischen Fragen. Die Einrichtung verfügt über Gemeinschaftsräume, ist also wie ein Heim eingerichtet. Der Betroffene ist verpflichtet, an Haus-Bewohner/ innenversammlungen teilnehmen und gemeinschaftliche Aufgaben (z.B. Putzen der Gemeinschaftseinrichtung) zu erfüllen, wobei die Betreuer der Einrichtung Anleitung geben. Die tägliche Haushaltsführung zeigt zwar eine gewisse Selbständigkeit der Bewohner insoweit, als dass die sie einzeln oder in Kleingruppen am Wochenende in der Gemeinschaftsküche das warme Essen zubereiten und, nach Einzahlung eines festen Betrages in die Essensgeldkasse, selbst Lebensmittel einkaufen. Sie führen mithin einen eigenen, gemeinschaftlichen Haushalt. Von maßgeblicher Bedeutung ist aber, dass der Betroffene sich dieser gemeinschaftlichen Haushaltsführung nicht entziehen kann. Darüber hinaus besteht eine Unterstützung und Kontrolle durch die Betreuer der Einrichtung. Die Einrichtung bietet ferner, und diesem Umstand misst die Kammer besondere Bedeutung bei, verpflichtende Therapieangebote tagesstrukturierender Art an. Diese bestehen im Erscheinen zur und Durchführung von regelmäßiger Arbeit. Vor dem Hintergrund kommt der Umstand, dass das Betreute Wohnen hier nicht der Heimaufsicht unterliegt, keine entscheidende Bedeutung zu. Die Entscheidung der Heimaufsicht ist zwar auch für das VBVG aussagekräftig. Im Vergütungsverfahren besteht jedoch keine rechtliche Bindung an die Ansicht der Heimaufsichtsbehörde.

LG Bielefeld, Beschluss 23 T 428/06 vom 12.9.2006

Der Aufenthalt des Betroffenen in der Einrichtung Diakoniewerk Wiedenbrück entspricht einem Heim i. S. des § 5 Abs. 3 VBVG. Hier ist der Beteiligte bereits im August 2003 aufgenommen worden. Er nimmt dort hauswirtschaftliche und sonstige Einrichtungen in Anspruch. Zwar nimmt er im wesentlichen keine pflegerischen Leistungen in Anspruch und unterliegt er keiner Pflegestufe. Trotzdem ist er infolge seiner Aktivitäten sehr betreuungsintensiv und bedarf nahezu einer 1:1-Betreuung rund um die Uhr. Mitarbeiter der Einrichtung stehen dem Beteiligten bei Bedarf Tag und Nacht zur Verfügung. Der Umstand, dass der weitergehende Zweck der Einrichtung darin besteht, die Chancen des Beteiligten zur eigenständigen Lebensführung zu verbessern, ändert nichts am primären Zweck. Anders als in einem Krankenhaus ist es hier überwiegendes Ziel, dem Beteiligten Wohnraum zu verschaffen und zu besorgen.

LG Köln, Beschluss 1 T 270/06 vom 15.8.2006

Hospizaufenthalt als Heimunterbringung: der Betroffene lebte seit dem 13.4.2005 in einem Hospiz, in welchem er im Januar 2006 verstarb. Nach Auffassung des LGes war damit ein gewöhnlicher Aufenthalt in einem Heim verbunden. Der Heimbetrieb bietet Wohnraum, Verpflegung und Verpflegung. Die Aufnahme dort begründet in Verbindung mit der heimvertraglichen Gewährung seiner Leistung ein besonderes Verantwortungsverhältnis des Heims gegenüber den aufgenommenen Bewohnern. Alle diese Elemente bietet erst recht der Aufenthalt in einem Hospiz. Auch dort werden den Bewohnern vollumfängliche Pflege und darüber hinaus eine medizinische Versorgung und Sterbebegleitung geboten, wobei die zeitliche Verweildauer auf Grund der Schwere der Erkrankungen naturgemäß zeitlich begrenzt ist. Dem korrespondiert ein entsprechend zeitlich begrenzter Betreuungsaufwand seitens des Betreuers. Mag sich auch der Gesundheitszustand des Betroffenen im Juni einmal gebessert haben, so bestand angesichts der hier durch die Sachverständigen dokumentierten Schwere der Erkrankung, die eine Genesung ausschloss, kein Zweifel daran, dass der Betroffene bis an sein Lebensende in diesem Hospiz würde verbleiben müssen, wo er schließlich auch verstorben ist.

OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.02.2007, Az. 8 W 519/06

Das Vorliegen der für die Höhe der Betreuungsvergütung maßgeblichen Heimunterbringung" i.S.d. § 5 Abs. 3 VBVG scheitert nicht daran, dass die angebotenen Betreuungsleistungen in einer Altenwohnanlage in ihrem Umfang begrenzt sind. Solange bedeutende Teile der Betreuung, wie der sog. Grundservice (Notrufdienst, Beratung, Vermittlung von ärztlichen Diensten) sowie Pflege bei kurzfristigen Krankheiten, Bereitstellung von Bettwäsche und Handtüchern und Waschen und Bügeln der Privatwäsche zum eigenen Angebot des Trägers gehören, steht es der Einordnung als "Heim" nicht entgegen, wenn die Bewohner für einzelne Pflegeleistungen auf Verträge mit Dritten verwiesen werden.

LG Bielefeld, Beschluss vom 12.09.2006, Az. 23 T 428/06

Ein Heimaufenthalt i.S.d. § 5 Abs. 3 VBVG ist auch dann gegeben, wenn der Betroffene zwar keine pflegerischen Leistungen in Anspruch nimmt, er jedoch nahezu eine 1:1-Betreuung rund um die Uhr benötigt. Der primäre Zweck des Aufenthaltes liegt in diesem Fall darin, in der Einrichtung zu wohnen und versorgt zu werden. Auch der Umstand, dass der weitergehende Zweck der Einrichtung darin besteht, die Chancen des Betroffenen zur selbständigen Lebensführung zu verbessern, ändert nichts an dem primären Zweck der heimmäßigen Versorgung.

Psychiatrische Krankenhäuser

OLG Köln, Beschluss vom 09.06.2006, 16 Wx 104/06, FamRZ 2006, 1788

Hat ein Betreuter aufgrund eines Unterbringungsbefehls über ein halbes Jahr in einer psychiatrischen Klinik verbracht und ist mit seinem weiteren Aufenthalt dort zu rechnen, verlagert sich sein gewöhnlicher Aufenthalt in die dortige psychiatrische Klinik. Von einem nur vorübergehenden Verbleib kann bei dieser langen Zeitspanne nicht mehr ausgegangen werden, so dass ein Berufsbetreuer so zu vergüten ist, als läge eine Heimunterbringung vor.

OLG Köln, Beschluss v. 26.09.2006 - 16 Wx 207/06 Bei einer zeitweiligen Unterbringung des Betreuten in einer psychiatrischen Klinik zur medizinischen Heilbehandlung liegt regelmäßig keine Heimunterbringung vor, da sich dort wegen des vorübergehenden Charakters des Aufenthalts nicht der tatsächliche Lebensmittelpunkt befindet. Hinsichtlich des Zeitraumes, während dessen sich der Betroffene fast in der gesamten Zeit in der psychiatrischen Abteilung der Universitätsklinik B befand, liegt zwar ein Heimaufenthalt i.S.d. § 5 Abs. 3 VBVG vor, da die Klinik als „Heim” im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist. Zu Recht hat das LG indes einen gewöhnlichen Aufenthalt verneint, da der Betreute sich dort nur vorübergehend aufgehalten hat. Diese Grundsätze finden auch in diesem Fall Anwendung, in dem der Betroffene wegen dringender Behandlungsbedürftigkeit zur medizinischen Heilbehandlung in eine Klinik aufgenommen wurde. Der vorübergehende Charakter dieses Aufenthalts ist hier noch deutlicher, da bei Klinikaufenthalten die Betroffenen regelmäßig nach meist kurzen, absehbaren Zeiträumen wieder entlassen werden – sei es nach Hause oder in eine andere Einrichtung. Der Betroffene verließ im vorliegenden Fall nach Ablauf von noch nicht drei Monaten die Klinik. Auch für den weiteren Zeitraum fehlt es an einem gewöhnlichen Aufenthalt in einem Heim. Zwar ist die Heimeigenschaft für die Rheinischen Kliniken ohne Weiteres zu bejahen, wie das LG zutreffend ausgeführt hat. Aus den oben erwähnten Gründen kann derzeit noch nicht von einem dortigen gewöhnlichen Aufenthalt i.S.d. § 5 Abs. 1 S. 2 VBVG ausgegangen werden. Der Aufenthalt beruht auf einem – lediglich vorläufigen – Unterbringungsbefehl gem. § 126a StPO; die mit Urteil angeordnete Unterbringung nach § 63 StGB ist bisher nicht rechtskräftig. Der vorläufigen Unterbringung liegt auch – für den hier interessierenden Abrechnungszeitraum – noch keine außergewöhnlich lange Zeitspanne sowie die Erwartung zugrunde, dass der Betroffene weiterhin dort bleiben muss, wie in dem Verfahren 16 Wx 104/06. Hinsichtlich der 3-Monats-Frist des § 1 Abs. 4 HeimG bleibt der Senat bei seiner Meinung, dass allein der Ablauf dieser Frist zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes nicht ausreicht. Vielmehr sind – wie bereits dargelegt – zur abschließenden Beurteilung des Aufenthaltsortes die Gesamtumstände von Bedeutung.

OLG Köln, Beschluss vom 7.7.2006 16 Wx 159/06, NJOZ 2006, 4741

Die Unterbringung eines Betreuten nach § 63 StGB begründet für diesen den gewöhnlichen Aufenthalt in der Psychiatrischen Klinik. Es handelt sich um eine Heimunterbringung nach § 5 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 VBVG. Die Ausführungen des LGs, dass die Rheinischen Kliniken die Voraussetzungen eines Heimes im Sinne des § 5 Abs. 3 S. 1 VBVG erfüllen, sind zutreffend und entsprechen der Rechtsprechung des Senats (Vgl. Senatsbeschluss vom 09.06.2006 - 16 Wx 104/06). Es handelt sich hierbei um eine Einrichtung im Sinne des § 5 Abs.3 S.1 VBVG, der fast wörtlich mit § 1 Abs.1 HeimG übereinstimmt. Die genanten Anforderungen an ein Heim erfüllt auch ein psychiatrisches Krankenhaus. Auf § 1 Abs. 6 HeimG verweist § 5 Abs.3 VBVG gerade nicht. Für die Entgeltlichkeit des Betriebs der Einrichtung ist es ausreichend, dass die Bewohner kraft Gesetzes zur Zahlung verpflichtet sind oder ein Dritter verpflichtet wird. Das ist hier der Fall, da staatliche Träger, sei es der Sozialhilfeträger oder die Landeskasse, die Kosten tragen. Die Unterbringung des Betreuten nach § 63 StGB hat auch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in den Rheinischen Kliniken begründet. Diese stellen nunmehr den Mittelpunkt seiner Lebensführung dar, da ein Ende der Unterbringung nicht absehbar ist. Die Frage, welche Form von Aufenthalt vorliegt, bestimmt sich nach objektiven Kriterien, der Wille des Betroffenen spielt hierbei keine entscheidende Rolle.

OLG München, Beschluss vom 28.7.2006 - 33 Wx 075/06, BtPrax 2006, 182 = FGPrax 2006, 213 = BtMan 2006, 217

Auch bei einer strafrechtlichen Unterbringung nach § 63 StGB in einem Bezirkskrankenhaus befindet sich der Betroffene in einem „Heim“ im Sinne von § 5 VBVG. Der Betroffene hat dort jedenfalls dann seinen gewöhnlichen Aufenthalt, wenn er nicht mehr über einen anderen Daseinsmittelpunkt mit Rückkehrmöglichkeit verfügt.

LG Koblenz, Beschluss v. 13. 7.2006 - 2 T 444/06; NJOZ 2006, 4742 = FamRZ 2006, 1631

Bei einer mehr als sechsmonatigen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 126 a StPO) ist von einem gewöhnlichen Aufenthalt in einem Heim i. S. des § 5 III VBVG auszugehen, ähnlich LG Koblenz FamRZ 2007, 238 bei mehr als 6monatiger Unterbringung in Untersuchungshaft oder Sicherungsverwahrung.

LG Amberg, Beschluss 33 T 1329/05 vom 25.1.2006, BtPrax 2006, 115 = FamRZ 2006, 1788

Nach Aufenthalten in den Maßregelvollzugskliniken R., S. und M. ist der Betreute seit dem Jahr 2002 nun wieder im Bezirksklinikum R. untergebracht. Mit Beschluss vom 30.11.2005 hat das Vormundschaftsgericht diesem Antrag nur teilweise stattgegeben und ausgeführt, dass aufgrund des langjährigen Aufenthaltes des Betreuten im Bezirksklinikum R. von einer Heimunterbringung im Sinne des VBVG auszugehen ist. Hiergegen wendet sich die eingelegte sofortige Beschwerde des Betreuers, der insoweit der Ansicht ist, dass durch die Unterbringung in einem forensischen Krankenhaus ein gewöhnlicher Aufenthalt des Betreuten nicht begründet wird. Das Amtsgericht hat zutreffend die niedrigere Heim-Vergütungspauschale in Ansatz gebracht. Hierbei ist zunächst zu beachten, dass das VBVG bei der Bestimmung der Einrichtungen über § 1 Abs. 1 Satz 1 Heimgesetz hinausgeht. Heime im Sinne des § 5 Abs. 3 VBVG sind auch Einrichtungen, die dem Bewohner/Patienten tatsächlich Versorgung/Verpflegung zukommen lassen. Daher sind auch Krankenhäuser und Justizvollzugsanstalten Heime i.S. des VBVG. Der Betreute hat weiterhin seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bezirksklinikum. Dies gilt insbesondere dann, wenn – wie vorliegend – nicht erkennbar ist, ob und ggf. wann der Betreute überhaupt entlassen werden kann.


Justizvollzugsanstalten

OLG München, Beschluss 33 Wx 060/06 vom 4.7.2006, BtPrax 2006, 183 = FamRZ 2006, 1562 sowie ähnlich OLG Hamm, Beschluss 15 W 210/06 vom 24.8.2006 , FGPrax 1/2007 und erneut OLG München, Beschluss 33 AR 014/06 vom 13.12.2006, BtPrax 2007, 29

Auch eine Justizvollzugsanstalt ist nach Wortlaut und Zweck der Regelung über den Stundenansatz des Betreuers ein „Heim“ im Sinne von § 5 VBVG. Der Betroffene hat dort jedenfalls dann seinen gewöhnlichen Aufenthalt, wenn er nicht mehr über einen anderen Daseinsmittelpunkt mit Rückkehrmöglichkeit verfügt.

Unter dem gewöhnlichen Aufenthalt ist der Ort oder das Land zu verstehen, „in dem der Schwerpunkt der Bindungen der betreffenden Person, ihr Daseinsmittelpunkt liegt. Zu fordern ist nicht nur ein Aufenthalt von einer Dauer, die zum Unterschied von dem einfachen oder schlichten Aufenthalt nicht nur gering sein darf, sondern auch das Vorhandensein weiterer Beziehungen, insbesondere in familiärer oder beruflicher Hinsicht, in denen - im Vergleich zu einem sonst in Betracht kommenden Aufenthaltsort - der Schwerpunkt der Bindungen der betreffenden Person zu sehen ist (BGH FamRZ 1993, 798). Vom Wohnsitz unterscheidet sich der gewöhnliche Aufenthalt dadurch, dass der Wille, den Aufenthaltsort zum Mittelpunkt oder Schwerpunkt der Lebensverhältnisse zu machen, nicht erforderlich ist. Es handelt sich um einen „faktischen" Wohnsitz, der ebenso wie der gewillkürte Wohnsitz Daseinsmittelpunkt sein muss (BGH aaO und FamRZ 1975, 272 = NJW 1975, 1068 m.w.N.).

Das Merkmal der - vom BGH anders als vom BVerwG vorausgesetzten - nicht nur geringen Dauer des Aufenthalts bedeutet dabei nicht, dass im Falle eines Wechsels des Aufenthaltsorts ein neuer gewöhnlicher Aufenthalt immer erst nach Ablauf einer entsprechenden Zeitspanne begründet werden könnte und bis dahin der frühere gewöhnliche Aufenthalt fortbestehen würde. Der gewöhnliche Aufenthalt an einem Ort wird vielmehr grundsätzlich schon dann begründet, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass der Aufenthalt an diesem Ort auf eine längere Zeitdauer angelegt ist und der neue Aufenthaltsort künftig anstelle des bisherigen Daseinsmittelpunkt sein soll (BGH FamRZ 1981, 135 m.w.N.). Eine solchermaßen nicht auf einen (rechtsgeschäftlichen) Willen, sondern auf objektive Kriterien abstellende Definition erscheint auch im hier maßgeblichen Zusammenhang geeignet, da der Betreute - auch außerhalb strafvollzuglicher Maßnahmen - nicht selbständig über seinen Aufenthalt bestimmt, sondern hierfür der Betreuer zuständig ist, soweit seine Aufgabenkreise das Aufenthaltsbestimmungsrecht umfassen. Ein Strafgefangener kann danach grundsätzlich seinen Daseinsmittelpunkt und damit seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einer JVA haben. Zwar begründet nach wohl überwiegender Auffassung im Zivilrecht das zwangsweise Verbringen oder Verbleiben (z.B. durch Strafhaft oder Kriegsgefangenschaft) grundsätzlich keinen gewöhnlichen Aufenthalt an dem jeweiligen Ort (BayObLG Beschluss vom 9. Januar 2003 - 3Z AR 47/02 zit. nach Juris; OLG Köln FamRZ 1996, 946; Palandt/Heldrich a.a.O. m.w.N.; anders für die Strafhaft wohl OLG Düsseldorf MDR 1969, 143). Jedoch kann dies nicht gelten, wenn der Betroffene keinen anderen Daseinsmittelpunkt als den Ort der Haft oder der sonstigen zwangsweisen Unterbringung hat. Das wird jedenfalls dann anzunehmen sein, wenn er über keinen weiteren Schwerpunkt seiner Lebensbeziehungen verfügt, weil etwa seine bisherige Wohnung aufgelöst wurde und er daher auch nach seiner Entlassung nicht an einen Ort zurückkehren kann, an dem er sich früher gewöhnlich aufhielt. Trifft diese Voraussetzung zu, ist der Ort der JVA von Anfang an als gewöhnlicher Aufenthalt des Gefangenen anzusehen. Der Senat teilt deshalb die Auffassung, dass der Betreute seinen gewöhnlichen Aufenthalt während der 14-monatigen Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt hatte. Der Betroffene hatte seine frühere Wohnung aufgegeben; eine Rückkehr dorthin nach der Haft war weder beabsichtigt noch möglich. Allein das Einstellen seiner Möbel im Haus der Eltern konnte dort keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründen. Der Betroffene hatte sich nach Angaben des Betreuers dort zuletzt nicht dauerhaft und mit späterer Rückkehrabsicht aufgehalten, sondern nur an einigen Tagen, in denen er vor Haftantritt nicht mehr in die zuletzt genutzte Wohnung hinein konnte. Damit hatte er während seiner Haftzeit keinen anderen Daseinsmittelpunkt als die JVA, weshalb diese als Ort des gewöhnlichen Aufenthalts anzusehen war.

LG Regensburg, FamRZ 2006, 1062 sowie ähnlich LG Hannover, Beschluss 28 T 121/06 vom 15.9.2006

Nach Sinn und Zweck des § 5 VBVG ist von einer Unterbringung (im Heim) auszugehen, wenn der Betroffene sich nicht nur vorübergehend im Maßregelvollzug befindet.

LG Traunstein, Beschluss 4 T 4514/05 vom 13.2.2006, BtPrax 2006, 115 = FamRZ 2006, 1788

Zwar stellt die Justizvollzugsanstalt kein Heim im Sinne von § 5 Abs. 3 VBVG dar. In einer JVA werden einem Gefangenen zwar Raum zum Aufenthalt überlassen (§§ 17, 18 StVollzG), Bekleidung und Verpflegung gewährt (§§ 20, 21 StVollzG) und Arbeit zugewiesen (§§ 37 ff. StVollzG). Tatsächliche Betreuung im Sinne von § 5 Abs. 3 VBVG findet jedoch nicht in dem Sinne eines Heimes statt. Nach Auffassung der Kammer ist jedoch eine JVA bezüglich des dem Betreuer entstehenden Betreuungsaufwandes einem Heim gleichgestellt. Auch wenn die tatsächliche Betreuung in einer JVA nicht in dem Sinne stattfindet, wie in einem Heim, so entsteht daraus für den Betreuer doch kein größerer Aufwand. Der Grund für den geringen Vergütungssatz bei einem Heimaufenthalt trifft auch für eine JVA zu. So hat der Betreuer wahrend des Aufenthalts des Betroffenen in der JVA betreffend den Aufgabenkreis der Regelung von Aufenthaltsangelegenheiten keinen höheren Aufwand als bei einem Heimaufenthalt, da der Betroffene dort untergebracht ist und sich der Betreuer nicht um eine Unterkunft des Betroffenen kümmern muss. Soweit der Betreuer vorträgt, er habe sich um eine Aufnahme des Betroffenen im Bezirkskrankenhaus bemühen müssen, kann dies auch bei einem Heimaufenthalt erforderlich sein. Auch betreffend den Aufgabenkreis der Gesundheitsfürsorge hat der Betreuer keinen größeren Aufwand als bei einem Heimaufenthalt, du nach §§ 58 ff StVollzG Gefangene Anspruch auf Krankenbehandlung haben. Im Wesentlichen verbleibt der Aufwand für die Erledigung des Aufgabenkreises Vermögenssorge, wie dies auch bei einem Heimaufenthalt der Fall ist. Der Betroffene hat in der JVA auch seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 VBVG. Für die Definition des gewöhnlichen Aufenthalts kann auf (§ 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I zurück gegriffen werden. Demnach hat den gewöhnlichen Aufenthalt jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass in diesem Ort und in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Zutreffend sind die Ausführungen des Beschwerdeführers insoweit, als bei einer kürzeren Haftstrafe kein gewöhnlicher Aufenthalt begründet wird. Nach Auffassung der Kammer stellt der Haftaufenthalt von rund 14 Monaten jedoch einen so langen Aufenthalt dar, dass von einem gewöhnlichen Aufenthalt gesprochen werden kann.


Sonstige Abgrenzungsfragen; gewöhnlicher Aufenthalt

LG Arnsberg, Beschluss 6 T 20/06 vom 13.1.2006, BtPrax 2006, 115 =FamRZ 2006, 1788

Im vorliegenden Fall lebt die Betroffene in einem Heim. Es ist daher ein Stundenansatz von 2,5 Stunden im Monat anzusetzen. Ein höherer Stundensatz rechtfertigt sich nicht daraus, dass die Betroffene noch Eigentümerin einer Wohnung ist. Insoweit ist der Gesetzeswortlaut, der auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Betroffenen abstellt, eindeutig. Darüber hinaus rechtfertigt sich der höhere Stundenansatz für die Betreuung eines Betroffene, welcher noch in seiner Wohnung lebt, daraus, dass in dem Fall ein erhöhter Betreuungsbedarf besteht. Lebt ein Betreuter in einem Heim werden viele Betreuungsleistungen von dem Heimpersonal übernommen. Dies rechtfertigt es, den Stundenansatz auf 2.5 Stunden pro Monat herabzusetzen. Darauf, dass die Verwaltung der Eigentumswohnung der Betroffenen zeitaufwändig ist, kann daher nicht abgestellt werden.

LG Kassel, Beschluss 3 T 67/06 vom 10.2.2006, BtPrax 2006, 115 = FamRZ 2006, 1483

Es bedarf keiner Entscheidung darüber, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen Therapieeinrichtungen, Sozialeinrichtungen oder Haftanstalten überhaupt den Anforderungen an ein ,,Heim" im Sinne des § VBVG genügen. Denn es fehlt jedenfalls an einem „gewöhnlichen Aufenthalt" des Betreuten in einer solchen Einrichtung. Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts eines Betreuten findet sich auch in §§ 65, 65a FGG. Er wird dort im Sinne des tatsächlichen Lebensmittelpunktes der Person verstanden, von dem nur gesprochen werden könne, wenn am Ort eine gewisse Einbindung, z.B. in familiärer, sozialer oder beruflicher Hinsicht, stattgefunden habe (BayObLG, FamRZ 1993, 89; FamRZ 1993, 449; OLG Karlsruhe, FamRZ 1996, 1341; Keidel/Kuntze/Kayser, FGG, 15 Auflage, § 65 Rdnr. 3; Deinert, FamRZ 2005, 954, 957) Durch einen von vornherein als vorübergehend angelegten Aufenthalt werde daher, so die ganz h.M , regelmäßig kein gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne der §§ 65, 65 a FGG begründet.

Dieses Verständnis des gewöhnlichen Aufenthaltsorts als des Lebensmittelpunktes des Betreuten entspricht auch dem Sinn und Zweck des § 5 VBVG. Die Vorschrift geht davon aus, dass bei einem Betreuten, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Heim hat, ein signifikant niedriger Betreuungsaufwand anfällt, als bei allen anderen Betreuten; denn der Betreuer einer solchen Person erhält nur etwa 2/3 des Zeitaufwandes vergütet, den das Gesetz für den Betreuer einer Person ansetzt, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort nicht im Heim hat. Dies rechtfertigt sich aber nur, wenn der Betreute an dem Ort, an dem er sich aufhält, tatsächlich seinen Lebensmittelpunkt hat. Hält er sich dort, wie etwa bei einem mehrmonatigen Klinik- oder Reha-Aufenthalt, nur vorübergehend und in der Absicht auf, die Einrichtung baldmöglichst zu verlassen, ist ein solcher Aufenthalt des Betreuten für den Betreuer mit keiner oder keiner nennenswerten Entlastung verbunden. Zwar verringert sich, wenn der Betreute bislang in eigener Wohnung lebte, möglicherweise der Aufwand des Betreuers für die Organisation der Versorgung des Betreuten mit Pflege, Nahrung und Medikamenten. Dem steht aber regelmäßig ein erheblicher Mehraufwand im Zusammenhang mit der Organisation der Unterbringung des Betreuten in der Einrichtung gegenüber. Vielfach müssen ein Platz in einer entsprechenden Einrichtung und der Umzug des Betreuten vom Betreuer erst organisiert werden. Vor allem zu Beginn des stationären Aufenthalts des Betreuten fallen regelmäßig zeitaufwändige Gespräche mit der Leitung bzw. dem Personal der Einrichtung und dem Kostenträger über Gesundheitsfragen, die tatsächliche Versorgung des Betreuten und die Finanzierung des Platzes an, die den monatlichen Betreuungsaufwand bei einem dort zeitlich begrenzten Aufenthalt des Betreuten deutlich erhöhen. Schließlich muss der Betreuer einer Person, die bislang in eigener Wohnung gelebt hat, i.d.R. auch dafür sorgen, dass die dortige Versorgung des Betreuten, z.B. durch den Pflegedienst und mit Nahrungsmitteln, während der Dauer eines des stationären Aufenthalts des Betreuten ausgesetzt wird, und dass die Entgegennahme der Post und die Wartung der Wohnung während der Abwesenheit des Betreuten sichergestellt sind. Ein solcher Mehraufwand verringert sich oft auch dann nicht, wenn der Betreute zuvor wohnsitzlos war, in der fraglichen Einrichtung aber keinen Lebensmittelpunkt begründen will. Hier entfällt zwar der zuletzt genannte Aufwand für die Versorgung der existierenden Wohnung; an seine Stelle tritt jedoch meist die Notwendigkeit, während der Dauer des stationären Aufenthalts des Betreuten eine Wohnung oder einen Heimplatz zu organisieren, in die der Betreute anschließend einziehen kann. Der verringerte Vergütungssatz für Betreuungen von im Heim lebenden Personen ist daher nur interessengerecht, wenn der Betreute in dieser Einrichtung auch tatsächlich den Mittelpunkt seiner Lebensführung hat. ... Bei Anwendung dieser Grundsätze hatte der Betreute vorliegend während des hier maßgeblichen Abrechnungszeitraumes keinen ständigen Aufenthalt in einer der eingangs genannten Einrichtungen: Einen ständigen Lebensmittelpunkt in der JVA hat er Anfang 2005 ersichtlich nicht begründet, da er schon unmittelbar nach seiner Aufnahme in der Justizvollzugsanstalt plante, diese alsbald wieder zu verlassen, um seine Therapie in der Klinik fortzusetzen. In der Therapieeinrichtung hielt er sich lediglich zwei Wochen auf. Auch in der Sozialeinrichtung der Heilsarmee ist kein Lebensmittelpunkt begründet worden. Denn. die Aufnahme in eine solche Einrichtung ist naturgemäß zeitlich stark befristet, weil sie stets nur für den Zeitraum erfolgt, während dessen konkreter Hilfebedarf für die betreffende Person besteht. Demgemäss hat der Betreute seinen Aufenthalt dort auch selbst nicht als dauerhaft angesehen, sondern ihn genutzt, um sich um einen Platz in anderen Einrichtungen zu bewerben. Anschließend tauchte der Betreute unter bzw. hielt sich bis zum Ende der Betreuung lediglich für kürzere Zeit zwangsweise in der Justizvollzugsanstalt auf.

LG Mönchengladbach FamRZ 2006, 1229

Für den Ansatz der reduzierten pauschalen Stundenzahl gem. § 5 Abs. 1 VBVG (Heimbewohner) kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Wohnungsauflösung an, sondern darauf, ab wann der Betreute seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Heim hat.

LG Paderborn, Beschluss 5 T 467/05 vom 26.1.2006

Eine Unterbringungsdauer von 3 Monaten in rechtfertigt keine Annahme des gewöhnlichen Aufenthaltes in einer Einrichtung.

LG Nürnberg-Fürth, Beschluss 13 T 10026/05 vom 17.11.2006 Ein Krankenhausaufenthalt zur Akutbehandlung (hier Schädel-Hirnverletzung), der mehrere Monate dauert, stellt keine heimmäßige Unterbringung i.S. des § 5 Abs. 3 VBVG dar. Das gilt auch dann, wenn im Anschluss an die Krankenhausbehandlung eine Aufnahme in ein Pflegeheim erfolgen musste.

Verzinsung der Betreuervergütung

  • OLG Rostock, Beschluss vom 01.03.2007, Az. 3 W 144/05:

Vergütungsanspruch des Betreuers ist nicht ab Antragstellung zu verzinsen

Der Vergütungsanspruch des Betreuers ist nicht ab Antragstellung zu verzinsen. Weder § 1836 BGB noch eine der Bestimmungen des Gesetzes über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (VBVG) sprechen eine derartige Verpflichtung aus. Auch wenn der Betreuer seine Vergütung gem. § 9 VBVG nach Ablauf von jeweils drei Monaten geltend machen kann, folgt allein aus der Fälligkeit des Anspruchs noch nicht dessen Verzinslichkeit. Die Verzinsungspflicht lässt sich weder aus einer entsprechenden Anwendung des § 291 BGB noch des § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO ableiten, da zwischen einem streitigen Verfahren zwischen den Parteien eines Zivilprozesses und dem Anspruch des Betreuers gegen die Staatskasse ein erheblicher Unterschied besteht.

Verwirkung bei Untreue

Rechtsprechung: OLG Hamm, Beschluss vom 25. Januar 2007, 15 W 309/06, BtPrax 3/2007: Zur Verwirkung des Vergütungsanspruchs

1) Durch eine strafbare Untreue oder Unterschlagung kann der Anspruch des Betreuers auf Vergütung und Aufwendungsersatz ganz oder teilweise verwirkt sein.

2) Die Annahme einer Verwirkung ist nicht davon abhängig, dass die strafbare Handlung in denselben Zeitraum fällt, für den Vergütung und Aufwendungsersatz in Anspruch genommen werden.

3) Der Verwirkungseinwand ist im Festsetzungsverfahren nur beachtlich, wenn die Tatsachen für die Beurteilung der strafrechtlichen Vorwürfe feststehen.

4) Der Betreute kann den Verwirkungseinwand nach den §§ 412, 404 BGB uneingeschränkt auch in dem Verfahren erheben, in dem die Staatskasse die Festsetzung der auf sie gem. § 1836 e BGB übergegangenen Ansprüche des Betreuers betreibt.

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Siehe auch

Aufwendungsersatz, Stundensatz, Mittellosigkeit, Gerichtskosten, Betreuungskosten im Steuerrecht

Weblinks

Literatur


Zeitschriftenbeiträge

  • Becker/Brucker Die Verantwortung des Betreuers für die Lebensqualität des Heimbewohners; in: Betrifft: Betreuung Nr. 5, S. 195
  • Bestelmeyer: Das 2. BtÄndG – Eine vergütungs- und verfassungsrechtliche Totgeburt; Rpfleger 2005, 583
  • Bienwald: Das 2. Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts; FF 2005, 239
  • ders.: Sind privatrechtliche Vergütungsvereinbarungen im Betreuungsrecht zulässig? Rpfleger 2002, 423
  • Bundesverband der Berufsbetreuer/innen/Verband freiberuflicher Betreuer/innen Vergütungsmodell der Berufsverbände BdB e.V. und VfB e.V., Stand 4.5.2004; www.bdb-ev.de
  • Bundesverband der Berufsbetreuer/innen Stellungnahme zur Anhörung am 16.6..2004; www.bdb-ev.de
  • Bundesverband der Berufsbetreuer/innen Stellungnahme vom 18.11.2004; www.bdb-ev.de
  • Deinert Gewöhnlicher (Heim-) Aufenthalt und pauschale Betreuervergütung; FamRZ 2005; 954
  • ders. Zur Neuregelung der Berufsbetreuer-, Berufsvormünder- und Berufspflegervergütung; BtPrax spezial 2005, S 13
  • ders. Neue Pauschalvergütung für anwaltliche Berufsbetreuer; JurBüro 2005, 285 = FuR 2005, 308
  • ders. Neue Betreuervergütung und Übergangsrecht; Rpfleger 2005, 304
  • Dodegge Das 2. Betreuungsrechtsänderungsgesetz; NJW 2005, 1896
  • Fröschle Der Grundsatz der persönlichen Betreuung; BtMan 2005, 15
  • Gerhards/Lemken Zielgerade erreicht: das 2. BtÄndG; BtPrax spezial 2005, S. 3
  • Hellmann Bundestag beschließt 2. BtÄndG; RdLH 2005, 5
  • Jurgeleit: Die Reform des Betreuungsrechts – eine Übersicht; FGPrax 2005, 139
  • Krauß: Die Änderung des Betreuungsrechtes durch das 2. BtÄndG, BWNotZ 2/2006, 35 (PDF)
  • Lipp/Ohrt: Betreutes Wohnen als „Heim“? BtPrax 2005, 209
  • Lütgens Bundestag verabschiedet das 2. Betreuungsrechtsänderungsgesetz; BdB aspekte 54/05, 22
  • Maier Pauschalierung von Vergütung und Aufwendungsersatz; BtPrax spezial 2005, S. 17
  • Neumann/Neumann: Zur praktischen Umsetzung des ab dem 1.7.2005 geltenden Vergütungssystems, BtMan 2005, 90
  • Oeschger Zum Sommer wird es kommen; Betreuungsrechtsänderungsgesetz verabschiedet; BtMan 2005, 34
  • Rosenow Die geplante Abschaffung der persönlichen Betreuung; BtPrax 2003, 203
  • Ders.: Honorarvereinbarung und Ermessensvergütung bei vermögenden Betreuten; BtMan 2005, 1213
  • Unruh: Zur Verfassungsmäßigkeit der Vergütung von Berufsbetreuern nach dem 2. BtÄndG; BtPrax 2005, 121
  • Vormundschaftsgerichtstag e.V. Stellungnahme zum Abschlussbericht, www.vgt-ev.de und (gekürzt) BtPrax 2003, 187
  • ders. Stellungnahme zum Entwurf eines 2. BtÄndG vom 24.2.2004, www.vgt-ev.de und in: Betrifft: Betreuung 7, S. 22
  • ders. Ergänzende Stellungnahme zur Pauschalierung einer Vergütung vom 14.6.2004, www.vgt-ev.de und in: Betrifft: Betreuung 7, S. 78
  • Zimmermann Die Betreuer- und Verfahrenspflegervergütung ab 1.7.2005; FamRZ 2005, 950
  • ders.: Probleme der Betreuervergütung gemäß VBVG; in. Sonnenfeld (Hrsg.): Festschrift für Bienwald; Bielefeld 2006, S. 363

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